IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die HAIDER / OBEREDER / PILZ Rechtsanwältinnen GmbH, Alser Straße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.04.2025, Zl XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 18 DSGVO als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 12.04.2025 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde). Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, am 18.02.2025 habe – nachdem sie sich bei einer näher genannten Gesellschaft für die Position als Projektmanger/in beworben habe – ein Video-Interview mit der mitbeteiligten Partei, welche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft sei, stattgefunden. Am 21.03.2025 sei die Beschwerdeführerin von einer ihr unbekannten Person per E-Mail darüber informiert worden, dass die mitbeteiligte Partei dieses Bewerbungsgespräch ohne ihre Einwilligung aufgezeichnet und diese Aufzeichnung Dritten weitergeleitet habe; zudem habe die mitbeteiligte Partei Screenshots dieses Gesprächs, welche sensible personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin (u.a. die Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnadresse sowie Angabe zu ihrer Ausbildung) enthalten würden, über einen Messenger-Dienst verbreitet. Die Beschwerdeführerin führte abschließend aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt einer Aufzeichnung des Gesprächs oder der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zugestimmt habe. Einen Antrag auf Einschränkung an die mitbeteiligte Partei habe sie nicht gestellt.
2. Mit Bescheid vom 15.04.2025, Zl XXXX wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde vorweg aus, dass die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung verletzt habe, den Beschwerdegegenstand bilde. Da es sich bei den Betroffenenrechten der DSGVO – zu diesem zähle das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – um antragsbedürftige Rechte handle, die Beschwerdeführerin jedoch keinen Antrag zur Geltendmachung dieses Rechts an die mitbeteiligte Partei gestellt habe, könne sich auch nicht in ihrem diesbezüglichen Recht verletzt worden sein.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 13.05.2025 Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst aus, der Inhalt der Datenschutzbeschwerde vom 12.04.2025 sei im bekämpften Bescheid unrichtig wiedergegeben worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin in dieser verfahrenseinleitenden Eingabe die Verletzung in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung sowie Verstöße gegen die Art. 5, 6 und 9 DSGVO geltend gemacht, wobei es sich dabei nicht um antragsbedürftige Rechte handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei und die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin unter Missachtung der Art. 5, 6 und 9 DSGVO verarbeitet habe. Zudem hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Datenschutzbeschwerde auffordern müssen.
4. Am 11.06.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an die belangte Behörde vom 12.04.2025 Datenschutzbeschwerde gegen die mitbeteiligte Partei und brachte vor, diese habe ein Bewerbungsgespräch aufgezeichnet und diese Aufzeichnung sowie Screenshots des Gesprächs an Dritte weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung an die mitbeteiligte Partei gestellt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ab. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wörtlich wie folgt (Formatierung nicht wie im Original):
„SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin) vom 12. April 2025 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 12, Art. 18, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetztes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991idgF.“
Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass es sich beim Recht auf Einschränkung der Verarbeitung um ein antragsbedürftiges Recht handle, die Beschwerdeführerin jedoch keinen Antrag zur Geltendmachung dieses Rechts an die mitbeteiligte Partei gestellt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.04.2025 sowie dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, ergibt sich aus ihren dahingehenden Angaben in der Datenschutzbeschwerde vom 12.04.2025. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und haben sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:
„Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.
…
Artikel 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
…
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
3.1.2.Eingangs ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (ausschließlich) jene Angelegenheit „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, d.h. jene Angelegenheit, die von der belangten Behörde entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/033; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, jeweils mwN). Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208, mwN). Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, nicht jedoch, worüber die Behörde allenfalls auf Grund des Parteiantrages absprechen hätte sollen. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, mwN).
3.1.3. Die belangte Behörde hat mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO als unbegründet abgewiesen, womit diese Angelegenheit „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist und somit auch den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Bescheidbeschwerde vermeint, sie habe in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe die Verletzung in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG sowie Verstöße gegen die Art. 5, 6 und 9 DSGVO geltend gemacht, ändert dies nichts an dem sich aus dem Inhalt des Spruchs ergebenden Umfangs der Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichtes. Unter ganzheitlicher Beurteilung des Bescheides ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Spruchs sowie der angeführten Rechtsgrundlagen und Begründung, dass im angefochtenen Bescheid über die Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO abgesprochen wurde, womit – entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde – eine Absprache über darüber hinausgehende Rechtsverletzungen im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommt.
3.1.4. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten war fallgegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verletzt wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, handelt es sich bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO um antragsbedürftige Rechte, wobei der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 18 DSGVO, Rz 1). Wie festgestellt – und im Übrigen von der Beschwerdeführerin mit ihrer Datenschutzbeschwerde selbst vorgebracht – stellte sie keinen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung an die mitbeteiligte Partei, woraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrem antragsbedürftigen Recht iSd Art. 18 DSGVO verletzt werden konnte.
3.1.5.Im Ergebnis kommt der erkennende Senat daher zu demselben Ergebnis wie die belangte Behörde und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dieses fallbezogene Ergebnis ausschließlich die Frage betrifft, ob gegenständlich eine Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO vorliegt. Eine Prüfung darüberhinausgehender datenschutzrechtlicher Rechtsverletzungen war – wie oben unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – von der Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichtes nicht umfasst. In Bezug auf (allenfalls) unerledigt verbliebene Parteianträge steht der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung (vgl. erneut VwGH vom 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz. 23).
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.2.1.Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
3.2.2. Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragen – mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Senates von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegebene, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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