L516 2316404-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Steyr, vom 30.06.2025, ABB-Nr: 4560257, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 04.06.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Mechaniker“ im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch:“ 5 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Antrag vom 04.06.2025 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Mechaniker“ im Unternehmen der Arbeitgeberin.
In der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid des AMS vom 30.06.2025 wurde vorgebracht, dass es sich dabei um einen Irrtum handle und tatsächlich die berufliche Tätigkeit „Berufskraftfahrer“ ausgeübt werden soll. Er würde mit 3-Achser-Zugmaschine mit Tiefbett fahren und verschiedene Transporte durchführen: Baggertransporte, Dumpertransporte, Rüttelplatten, Ramax sowie auch Schwertransporte von einem Brecher.
1.2 Zur Ausbildung
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat folgende Ausbildungen absolviert:
Diplom über die im Jahr 2012 bestandene Abschlussprüfung einer dreijährigen Ausbildung an einer technischen Fachmittelschule in XXXX für den Beruf KFZ-Fahrer.
Kurzzeugnis über die Befähigung zur Durchführung der Arbeiten als Erdbaumaschinenführers. Kursdauer von 01.04.2008 - 12.04.2008 im Institut für Bergbau und Technologie in XXXX , Serbien.
Zeugnis zur Befähigung für selbstständige und gefahrlose Arbeit, Bedienung eines Laders, ausgestellt 02.03.2016 in XXXX .
KFZ-Führerschein für die Klassen C, C1, C1E und CE.
1.3 Zu einer Berufserfahrung
Es wurden keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorgelegt.
1.4 Zu Sprachkenntnissen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Die Amtssprachen in Bosnien und Herzegowina sind Bosnisch, Serbisch und Kroatisch. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse anderer Sprachen erbracht.
1.5 Zum Alter
Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 34 Jahre alt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde sowie aus dem Beschwerdevorbringen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.2 Zur Ausbildung
Die Feststellungen zu den absolvierten Ausbildungen ergeben sich aus der Übersetzung der dazu vorgelegten Dokumente. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) Das Diplom über die dreijährige Ausbildung zum KFZ-Fahrer wurde im Beschwerdeverfahren vorgelegt. (OZ 2)
2.3 Zur Berufserfahrung
Die Feststellung, dass keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) Im Beschwerdeverfahren wurden ebenso keine Arbeitsnachweise vorgelegt.
2.4 Zu Sprachkenntnissen
Die Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Reisepasskopie. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über weitere Sprachkenntnisse erbracht (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2.5. Zum Alter
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch:“ 5 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.
Das AMS führte dazu aus, dass keine Nachweise über eine Ausbildung für den Mangelberuf Mechaniker, keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und auch keine Sprachnachweise vorgelegt worden seien.
Beschwerdevorbringen
3.2 Der Beschwerdeführer und die Arbeitgeber brachten in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, dass fälschlicherweise Mechaniker angegeben worden sei, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit in Bosnien schon nebenbei gemacht habe. Er sei Berufskraftfahrer gewesen und würde auch als Berufskraftfahrer beschäftigt werden. Er würde mit 3-Achser-Zugmaschine mit Tiefbett fahren und verschiedene Transporte durchführen: Baggertransporte, Dumpertransporte, Rüttelplatten, Ramax sowie auch Schwertransporte von einem Brecher.
Zur Abweisung der Beschwerde
3.3 Damit der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden darf, ist es gesetzlich erforderlich, dass die beantragte Tätigkeit in der aktuellen Fachkräfteverordnung als Mangelberuf aufgelistet ist.
Nach der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2025 ist der Beruf Berufskraftfahrer nur für den Bereich „Personenbeförderung“ als Mangelberuf festgelegt. (§ 1 Abs 1 Z 80 Fachkräfteverordnung 2025, BGBl II 421/2024)
Dagegen ist der Beruf Berufskraftfahrer für den Bereich „Güterbeförderungen“ oder „Lastenbeförderung“ nicht als Mangelberuf nach der aktuellen Fachkräfteverordnung festgelegt. (siehe Fachkräfteverordnung 2025)
Der Beschwerdeführer verfügt auch nur über die Lenkerberechtigung für die Führerscheinklassen zur Güterbeförderung und Lastenbeförderung, nicht jedoch zur Personenbeförderung.
Auch ein Beruf Baumaschinenführer ist nicht als Mangelberuf nach der aktuellen Fachkräfteverordnung festgelegt. (siehe Fachkräfteverordnung 2025)
3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine Nachweise über eine Ausbildung für den Mangelberuf Mechaniker, keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung und auch keine Sprachnachweise vorgelegt und der Beruf Berufskraftfahrer für den Bereich Güterbeförderung und Lastenbeförderung ist kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 2025.
Aus diesen Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft in den beantragten Mangelberufen gemäß §12a AuslBG nicht vor und im Ergebnis kann der Entscheidung des AMS nicht entgegengetreten werden.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise