L516 2313303-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, vom 12.05.2025, ABB-Nr: 4547859, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte als Arbeitgeberin am 15.04.2025 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, (in der Folge: beantragter Arbeitnehmer) für die berufliche Tätigkeit als Friseurhilfskraft.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.05.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus keine der sonstigen in § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen vorliegend seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zur Antragstellung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.04.2025 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. XXXX , der über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als zum Verfahren zugelassener Asylwerber (§§ 13, 51 AsylG) verfügt.
Die Beschäftigungsbewilligung wurde beantragt für die berufliche Tätigkeit als Friseurhilfskraft
bei einer Entlohnung (ohne Zulagen) brutto in Höhe von EURO 960,00 für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden für die höchstmögliche Dauer
für die keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind und auch keine Qualifikationsnachweise vorgelegt wurden.
Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch. Es konnte keine geeignete Ersatzkraft gestellt werden.
Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 12.05.2025 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 29.09.2022 über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) eingeschränkt auf Herrenfriseur an ihrem Gewerbestandort in XXXX . (GISA-Zahl: XXXX , Firmenbuchnummer: XXXX )
Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus keine der sonstigen in § 4 Abs 3 genannten Voraussetzungen vorliegend seien.
Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin den beantragten Arbeitnehmer dringend benötige. Der beantragte Arbeitnehmer beherrsche die arabische Sprache, die für die Klientel der Beschwerdeführerin sehr wichtig sei. Des Weiteren hätten sich einige Personen beworben, die jedoch nicht erschienen seien, weshalb die Beschwerdeführerin nun dringendst einen Dienstnehmer benötige.
1.2 Lohnordung Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 01.04.2025
Gemäß dem Kollektivvertrag Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2024, gilt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (§ 4 des Kollektivvertrages (Arbeitszeit), https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-friseur-2024)
Der kollektivvertragliche Mindestmonatslohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt ab 01.04.2025 in der Lohngruppe 1.) Angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer EUR 1965,00. (§ 3 A 1. Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure, https://www.wko.at/kollektivvertrag/-lohnordnung-friseurinnen-friseure-2025)
Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist der bei voller wöchentlicher Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Rahmenkollektivvertrag) zustehende Monatslohn (kollektivvertraglicher Mindestmonatslohn bzw. IST-Lohn) durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Stundenlohn mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu multiplizieren. Zur Errechnung des Monatslohns ist der so ermittelte Wochenlohn mit 4,33 zu multiplizieren. (§ 3 A 1. lit e Lohnabkommen) (https://www.wko.at/kollektivvertrag/-lohnordnung-friseurinnen-friseure-2025)
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Antragstellung, dem erfolglosen Ersatzkraftverfahren, der nicht einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates, der Bescheidbegründung und des Beschwerdevorbringens ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung und Gewerbeausübung ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und dem Firmenbuch.
Die Feststellung zur kollektivvertraglichen Entlohnung beruht auf der diesbezüglich zitierten kollektivvertraglichen Vereinbarung.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde wegen Minderentlohnung (§ 4 Abs 1 Z 2 AuslB)
3.1 Fallbezogen ist für die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden eine Entlohnung von Entlohnung (ohne Zulagen) brutto in Höhe von EUR 960,00 vorgesehen.
Die erforderliche kollektivvertragliche Mindestentlohnung beträgt jedoch entsprechend der aktuell gültigen Lohnordnung für 20 Wochenstunden EUR 983,64 (siehe oben Punkt 1.2: EUR 1965,00 : 173 x 20 x 4,33)
Da im vorliegenden Fall eine Minderentlohnung vorliegt, ist sind die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 2 AuslBG nicht erfüllt.
3.2 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.4 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.6 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise