IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen die festgestellte Höhe des Grades der Behinderung im Behindertenpass, OB: 34274458200010, ausgestellt durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), mit Schreiben vom 10.03.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50 %.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 21.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises (§ 29b StVO) sowie eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er „Zungengrund-Tumor“ und „Hüftkopfnekrose rechts“ an. Dem Antrag angeschlossen waren medizinische Unterlagen.
Am 30.09.2024 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in dem er weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte und um einen früheren Untersuchungstermin ersuchte.
Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) holte zur Beurteilung des Falles ein HNO-Gutachten, ein unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung ein.
Die wesentlichen Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens eines HNO-Arztes vom 06.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2024, sind folgende:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB des ersten Leidens wird durch die übrigen nicht erhöht, da diese keine wesentlichen, zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht.
[…] Nachuntersuchung 06/2029 - nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung. […]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja Nein Nicht geprüft […]
x Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01)
und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 50 v.H.“
Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2024, ergab in Auszügen Folgendes:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach HWS Trauma: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar
siehe auch HNO Gutachten […]
Dauerzustand“
Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Gutachten vom 04.02.2025 gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach HWS Trauma: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar
[…] Nachuntersuchung 06/2029 - nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung. […]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja Nein Nicht geprüft […]
x Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01)
und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 50 v.H.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehöres brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu den Gutachten ein.
Mit Schreiben des SMS vom 06.03.2025 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, dass im medizinischen Ermittlungsverfahren ein GdB von 50 Prozent festgestellt worden sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vor. Der Behindertenpass werde mit 30.09.2029 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlich sei. Angemerkt wurde zudem, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers und des in den Gutachten festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 vH bzw. Prozent wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2025 schließlich ein bis zum 30.09.2029 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 Prozent und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ übermittelt. Dieses Schreiben enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine Anhebung des GdB notwendig sei, da die bisherige Beurteilung sowohl unvollständig als auch mittlerweile überholt sei. Seit der Untersuchung durch die Sachverständigen habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Sein Körpergewicht sei weiter gesunken. Er könne nach wie vor ausschließlich flüssige Nahrung zu sich nehmen, wodurch sich sein Allgemeinzustand drastisch verschlechtert habe. Seither sei er weiters etwa einmal pro Woche kollabiert, habe sich dabei verletzt und benötigte teils bis zu vier Stunden, um ohne oder mit nachbarlicher Hilfe wieder aufzustehen. Wegen seines kritischen Zustandes sei er am 12.03.2025 stationär im AKH zur medizinischen Stabilisierung aufgenommen worden.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das AKH um Befund-Vorlage. Das AKH übermittelte einen stationären Patientenbrief vom 21.03.2025 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.03.2025 bis zum 20.03.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10.03.2025 ein Behindertenpass (Grad der Behinderung: 50 vom Hundert (vH) bzw. Prozent; Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“) ausgestellt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 Prozent.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus (HNO):
Re Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.
Li Ohr: GG: li Exostose bie 5 Uhr TF: o.B.
Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: keine Schwellung, kein freies Sekret
Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut stark gerötet, wie verbrüht
Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen, aber bds. nach Radiatio induriert.
Stimme: Belegt.
Sprache: unauff.
Klin. Hörprüfung: W im Kopf, + R +
2 v 4
6 v 6
Tonaudiogramm (0.5,1,2,4kHz) re 30,35,30,30; li 20,30,20,25dB; d.i. nach Röser (Vierfrequenztabelle) eine Hörminderung von re 33 %, li 22 %.
Klinischer Status – Fachstatus (unfallchirurgisch und allgemeinmedizinisch):
Caput/Collum: Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Hüftgelenk rechts: kein Stauchungsschmerz, Rotationsschmerz, Beugeschmerzen, Druckschmerz über dem Trochanter major
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, R 5/0/10, links S 0/110, R 10/0/40, Knie 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent, weil Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines HNO-Arztes vom 06.12.2024 mit Untersuchung am 05.12.2024, einer Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 31.01.2025 mit Untersuchung am 05.12.2024 und die diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 04.02.2025.
Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung sind schlüssig und nachvollziehbar.
Die von der belangten Behörde befasste Gutachterin und der befasste Gutachter beschreiben den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzogen auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) Unterlagen einer Beurteilung. Die Gutachten weisen keinerlei Widersprüche auf.
Die Leiden wurden zunächst in den Einzelgutachten nachvollziehbar eingeschätzt und in der Gesamtbeurteilung ebenso nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt.
Leiden 1 „Zustand nach primärerer Radiochemotherapie eines Karzinoms des linken Zungengrundes“ wurde vom Facharzt für HNO-Erkrankungen nachvollziehbar nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.04 (Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionsstörung, 50 bis 100 Prozent) mit einem GdB von 50 Prozent eingeschätzt, da keine Fernabsiedelungen vorliegen.
Leiden 2 „Hüftgelenksarthrose rechts“ wurde von der Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie basierend auf ihrer eigenen Untersuchung schlüssig der Positionsnummer 02.05.09 (Hüftgelenke – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, 30 Prozent) zugeordnet und mit einem GdB von 30 Prozent nach dem festen Satz eingestuft, da eine mittelgradige funktionelle Einschränkung, vor allem der Drehfähigkeit, vorliegt.
Leiden 3 „Asthma bronchiale“ wurde nachvollziehbar nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 (Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Zeitweilig leichtes Asthma, 10 bis 20 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft, da ein ständiges Therapieerfordernis gegeben ist, jedoch keine signifikante Klinik vorliegt.
Die „Hörstörung beidseits“ (Leiden 4) stufte der Facharzt für HNO-Erkrankungen nach der Tabelle (Zeile 2/Kolonne 2) der Positionsnummer 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens) nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 10 Prozent ein, da „links an der Grenze zur Normalhörigkeit“.
Leiden 5 „Rhinitis allergica“ wurde ebenso von diesem plausibel eingeschätzt: Dies erfolgte nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 (Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, 10 bis 40 Prozent), und ist mit einem GdB von 10 Prozent, mit der Begründung, dass unter Therapie keine maßgeblichen Folgeerscheinungen vorliegen, nicht zu beanstanden.
Leiden 6 „Hypothyreose“ wurde schließlich auch nachvollziehbar eingeschätzt. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 09.01.01 (Endokrine Störungen leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) und der damit einhergehende GdB von 10 Prozent sind ebenso wenig zu beanstanden, da das Leiden – wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin ergibt – medikamentös stabilisierbar ist.
Zudem ist die Begründung der Sachverständigen für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent plausibel. So wird Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel am Inhalt der Gutachten bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – diese sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Ergebnis der Gutachten samt Gesamtbeurteilung zu entkräften.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, wonach sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit drastisch verschlechtert habe und er stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei, holte das Bundesverwaltungsgericht zwar entsprechende Informationen beim näher genannten Krankenhaus ein.
Mit dem nunmehr vorliegenden stationären Patientenbrief vom 21.03.2025 – der dem Beschwerdeführer bekannt ist - kann das Ergebnis der eingeholten Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Denn darin ist bereits bei der Aufnahme des Beschwerdeführers ein stabiler Allgemeinzustand angegeben. Aus dem Patientenbrief gehen weiters kein Status oder Befund hervor, die mit der Einschätzung der vom SMS beauftragten Gutachter/in nicht im Einklang stünden.
Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter 3. verwiesen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent abzuweichen.
Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (samt Gesamtbeurteilung) nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Der Grad der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers wurde ihm ein befristeter Behindertenpass ausgestellt, mit dem ein GdB in Höhe von 50 Prozent festgestellt wurde. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Wie bereits ausgeführt, sind die eingeholten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung Grundlage für die Entscheidung. In diesen wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent festgestellt.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Insbesondere wurde auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eingegangen. Eine bloß isolierte Betrachtung des Zustandes nach Radiochemotherapie des Zungengrundkarzinoms – wie sie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte – wurde eben nicht vorgenommen. Die eingeholten Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde entsprechend § 3 Einschätzungsverordnung ermittelt.
Basierend darauf wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 Prozent ausgestellt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 Prozent auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, jedenfalls vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 Prozent ab. Das Beschwerdevorbringen ist aber – wie bereits oben dargelegt – nicht geeignet, einen höheren GdB herbeizuführen.
Aktuell ist kein höherer Grad der Behinderung als 50 Prozent objektiviert.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Verfahrensgegenstand nur die Höhe des festgestellten GdB im ausgestellten Behindertenpass ist. Die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände in der Beschwerde betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel waren vom gegenständlichen Bescheid (Behindertenpass) nicht mitumfasst.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom SMS zwei ärztliche Gutachten und eine Gesamtbeurteilung eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Wie bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise