I419 2283560-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Mag. Thomas PUTSCHER und Roland HERMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer und seinem Vater sei 2014 vom Geheimdienst vorgeworfen worden, sie hätten das Regime des Einsatzes von Chemiewaffen beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und gefoltert worden, bevor er durch Zahlung von US$ 6.300,-- freigekauft werden habe können. Da sein Bruder vom Wehrdienst desertiert sei, habe man den Aufschub des Beschwerdeführers widerrufen und diesen nach XXXX zur Stellung beordert, zu der er nicht erschienen sei, worauf man ihn gesucht habe. Im Sommer 2017 sei er in die Türkei gegangen, kurz darauf abgeschoben worden, nach Machtübernahme durch die al-Nusra Front im Herkunftsort 10 Monate lang inhaftiert und vier davon gefoltert sowie zum Tod verurteilt worden, sei aber gegen Zusicherung, auf deren Seite zu stehen und religiöse Kurse zu belegen, sowie Zahlung von US$ 10.000,-- freigelassen worden und habe fliehen können.
Die frühere al-Nusra habe sich mit anderen islamistischen Gruppen zur HTS zusammengeschlossen und sei in der Heimatregion des Beschwerdeführers weiterhin an der Macht.
Ergänzend wurde 2025 vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass zumindest manche Personen, die persönlich an der Verfolgung des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, weiterhin „vor Ort und aktiv“ wären. Sie würden ihn wiedererkennen und wissen, dass er als Atheist beschuldigt worden war sowie gegen Auflagen verstoßen habe, die Bedingung seiner Freilassung gewesen seien. Daher würden ihm erneut Inhaftierung, Folter oder die Todesstrafe drohen. Außerdem wäre er in Gefahr, wegen Nichtbefolgung zahlreicher religiöser Vorschriften, etwa betreffend Beten, Moscheebesuch und Rauchen, Verfolgungshandlungen zu erfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit, und beherrscht Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift. Er wurde im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX ( XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk der Provinz XXXX geboren, etwa 30 km südwestlich der Provinzhauptstadt. Dort wuchs er auf und besuchte sechs Jahre lang die Schule. Anschließend arbeitete er im familiären Lebensmittel- und Tabakgroßhandel, bis die Familie 2011 wie die meisten Einwohner von XXXX wegen bewaffneter Auseinandersetzungen die Stadt verließ.
Danach hielt er sich bis zum Obsiegen der Rebellen in XXXX 2015 im benachbarten Unterbezirk XXXXXXXX ) auf, aus dem seine Stiefmutter stammt, in den Orten XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) nahe der türkischen Grenze, im Herrschaftsbereich oppositioneller Kräfte.
Sein ältester Bruder zog 2013 in die Türkei; die Eltern, drei weitere Geschwister und der Beschwerdeführer taten dies 2017, in dem Jahr, als dieser sich auch zur Ausreise entschloss. Dort halten sich weiterhin die Eltern mit 60 und Anfang 70 sowie eine Schwester und ein Bruder mit jeweils Mitte 20 auf, ferner seine Stiefmutter. Eine Schwester mit Ende 20 lebt im Libanon, eine Halbschwester mit Mitte 40 seit etwa 10 Jahren in Österreich. Die Brüder in der Türkei arbeiten und versorgen so die anderen dortigen Angehörigen; auch der Beschwerdeführer hat dort gearbeitet.
Ohne zuvor nach Syrien zurückzukehren, gelangte der Beschwerdeführer im September 2022 illegal nach Griechenland, später ebenso nach Ungarn, in die Slowakische Republik und nach Österreich, wo er am 17.10.2022 aufgegriffen wurde und internationalen Schutz beantragte.
Er litt gemäß fachärztlicher psychiatrischer Diagnose im Jänner 2023 an einer Anpassungsstörung (F43.2); eine klinische Psychologin attestierte ihm im Mai 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Er absolvierte 2023 eine Psychotherapie.
Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von einem Hautausschlag, gegen den er mit hautärztlich verschriebenen Salben und Tabletten vorgeht, gesund und arbeitsfähig; von Anfang April bis Ende Juni war er als Angestellter einer Einzelunternehmerin im Gewerbe der Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen tätig. Anfang 2023 war er in Handgreiflichkeiten nach gegenseitigen Beleidigungen mit anderen Bewohnern seiner Unterkunft verwickelt, strafrechtlich ist er dennoch unbescholten.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 24.01.2022 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA und den EUAA-Bericht „Syria: Country Focus“ (unten 1.2.4 bis 1.2.5).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). [...]
HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). [...] Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). [...]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). [...]
1.2.2 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von „Versöhnungsabkommen“ unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiterbestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). [...]
Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). [...]
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). [...]
Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). [...]
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
1.2.3 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.4 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende November 2024 starteten die syrischen Rebellen unter der Führung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) eine bedeutende Offensive, die am 8. Dezember 2024 zum Sturz des Assad-Regimes führte. Die Rebellen eroberten rasch wichtige Städte, darunter Aleppo, Hama und Damaskus, was zum Ende der jahrzehntelangen Herrschaft der Assad-Familie führte, die daraufhin ins Ausland floh. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein. (S. 16)
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. (S. 22)
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung die Auflösung ehemaliger Rebellengruppen, darunter auch der SNA. Einige SNA-Gruppen wurden nur dem Namen nach integriert, kämpften weiterhin gegen die SDF entlang des Euphrat und operierten als SNA im Nordwesten Syriens, wo sie nur schrittweise Aufgaben an das Verteidigungsministerium übergaben. (S. 22 f)
1.2.5 EUAA-Bericht „Syria: Country Focus“
Dem EUAA-Bericht „Syria: Country Focus“ von Juli 2025, („Syrien: Länderfokus“) ist im Kapitel „Umsetzung islamischer Vorschriften“ übersetzt zu entnehmen, dass nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte SNHR Personen festgenommen wurden, die man beschuldigte, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben, insbesondere in der Stadt Hama. Die zunehmenden Vorfälle gegen gemischtgeschlechtliche Unterhaltungslokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, haben die Sorge vor einem wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen geschürt. Es wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, doch gab es Berichte über Versuche einzelner Personen, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, beispielsweise durch die Verteilung von Flugblättern in Bussen und in der Umayyaden-Moschee in Damaskus, in denen Frauen zum Tragen von Vollverschleierungen aufgefordert wurden, sowie durch Prediger, die in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam warben. Im Juni erließ die Übergangsregierung eine Richtlinie, wonach Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Ganzkörper-Bademode tragen müssen. Männer müssen außerhalb des Schwimmens ein Hemd tragen und dürfen außerhalb der ausgewiesenen Schwimmbereiche nicht mit nacktem Oberkörper herumlaufen. Private Strände und touristische Einrichtungen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Regierung stellte klar, dass die Richtlinie nur als Leitlinie gedacht sei und dass bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden. (S. 29)
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, in Syrien herrsche Krieg, und außerdem hätte er den Militärdienst zu leisten gehabt. Er wolle nicht im Krieg sterben und habe deshalb das Land verlassen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe sich 2017 zur Ausreise entschlossen, sei auch 2017 ausgereist und seitdem in der Türkei gewesen.
1.3.2 Gut ein Jahr darauf erklärte er beim BFA, seine Probleme in Syrien hätten 2018 begonnen, und korrigierte sich dann, es sei 2014 gewesen, und er sei 2017 sowie neuerlich zweimal 2019 in die Türkei gezogen. Jemand vom Militär sei 2014 zu ihm in die Arbeit gekommen und habe ihn beschuldigt, Dinge gegen Assad gesagt zu haben. Damals sei die Gegend mit chemischen Waffen angegriffen worden, und speziell er und sein Vater seien wegen Aussagen gegen das Regime beschuldigt worden. Drei Tage darauf habe man ihn für 28 Tage ins Gefängnis gebracht, obwohl er nichts gegen Assad gesagt habe, und nach Geld verlangt. Der Staat sei gegen viele Leute vorgegangen, um Geld zu bekommen.
Anschließend sei er einberufen worden; per Post hätten sie ihm im Oktober 2014 eine Nachricht geschickt. Er sei aber vorher schon aufs Land geflohen, wo die FSA gewesen sei, und weil er nicht eingerückt sei, habe ihn der Sicherheitsdienst beschuldigt, der FSA anzugehören. Auch sein Vaterhaus sei durchsucht worden.
Die Probleme hätten begonnen, als 2014 die FSA („die freie syrische Militär“) und danach die al-Nusra-Front gekommen seien. Ende 2017 / Anfang 2018 hätte es „viele Probleme und Unterdrückung“ gegeben. Man hätte sie unterdrückt und zu Zahlungen verpflichtet. Die al-Nusra habe „viele Steuern ohne Grund verlangt“. Er habe sein Geschäft schließen müssen und versucht, sich zu wehren. Dann sei er ins Gefängnis gekommen; es seien „furchtbare Tage der Folter“ dort gewesen. Sie hätten sein Geständnis erzwingen wollen, dass er Atheist sei, und von seinem Vater US$ 10.000,-- erpresst. Gegen diese Summe und unter der Bedingung sei er freigelassen worden, dass er „auf ihrer Seite bleibe und in ihrem Sinne lebe“. Da aber „eine Todesstrafe ausgesprochen“ worden sei, habe er dort nicht mehr leben können.
1.3.4 In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen des geforderten Geständnisses gefoltert worden, bis man ihm mitgeteilt habe, dass es ein Todesurteil gebe. Beim Freikauf sei Bedingung gewesen, dass er aufseiten der Al-Nusra-Front stünde, und ihm aufgetragen worden, „Kurse betreffend seine religiöse Erziehung zu belegen“. Stattdessen sei er 2018 nach Jarabulus und dann aus Syrien geflohen.
Als Ergänzung wurde vor der Verhandlung vorgebracht, an der Verfolgung des Beschwerdeführers sei ein Emir maßgeblich beteiligt gewesen, wobei „Emir“ für Führungsfunktionen unter anderem der al-Nusra-Front und der HTS verwendet werde. Es sei ein tunesischer Legionär („Foreign Fighter“) gewesen, wie sie sich häufig dem Daesh und der al-Nusra-Front („Jabhat al-Nusra“) angeschlossen hätten. Der Beschwerdeführer habe außer der Wiedererkennung durch lokale HTS-Machthaber, die über den Atheismus-Vorwurf und seinen Verstoß gegen die Auflage Bescheid wüssten, auch wegen der Nichtbefolgung religiöser Vorschriften erneute Verfolgung zu fürchten.Die neue Regierung habe Rauchen und Alkoholkonsum verboten. Vor allem lokal könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden“, dass diese von ihren früheren Menschenrechtsverletzungen in XXXX abrücken (gemeint: nicht abrücken) werde.
1.3.5 Ferner gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er sei ohne religiöses Bekenntnis, faste und bete nicht; auch besuche er keine Moschee. Wegen der Geschäfte seines Vaters, der als Großhändler Lebensmittel und Tabak verkauft habe, hätte ihm der Emir aus der al-Nusra-Front vorgeworfen, Atheist zu sein. Dieser habe der Religionspolizei („Hisbah“) angehört und sei für diese zuständig gewesen; die FSA habe dort damals schon die Kontrolle verloren gehabt. Der Emir habe weder Rang noch Uniform gehabt.
Schließlich brachte die Rechtsvertretung im Anschluss an die Verhandlung noch vor, der Beschwerdeführer befolge als Atheist keine der religiösen Vorschriften im Islam, weswegen er von „extremistischen Gruppierungen“ als Ungläubiger angesehen würde, und das daraus folgende Verfolgungsrisiko sei „durch die erlittene Vorverfolgung maßgeblich erhöht“.
1.3.6 In der Stadt XXXX hat im April 2015 die Allianz Dschaisch al-Fatah, zu der auch die al-Nusra-Front gehörte, mithilfe der Freien Syrischen Armee die Macht übernommen, im Mai 2025 die Übergangsregierung, während rundum bis zur türkischen Grenze die FSA und türkische Truppen den Bereich beherrschen.
1.3.7 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet, steht religiösen Geboten ablehnend gegenüber und trinkt Alkohol. Er hat Syrien nicht verlassen, weil er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, mit seiner Haltung gegenüber der al-Nusra-Front, später HTS, oder im Zusammenhang mit einer - sei es auch unterstellten - Abwendung vom Islam oder mit der Nichteinhaltung religiöser Vorschriften ausgesetzt gewesen wäre. Auch derzeit hält er sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens auf. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er eine Verpflichtung zur Absolvierung religiöser Schulungen oder anderer Unterweisungen nicht nachgekommen wäre.
Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort XXXX , in den gleichnamigen Unterbezirk oder in den Unterbezirk XXXX hätte der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aus Gründen seiner religiösen Überzeugung, einer - sei es auch unterstellten - oppositionellen Einstellung oder wegen Nichtteilnahme an Bildungsveranstaltungen welcher Art immer verfolgt würde.
1.3.8 Der Beschwerdeführer auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde. Er hat damit keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem der Gründe der GFK glaubhaft gemacht.
1.3.9 Der Beschwerdeführer ist im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Unterbezirke XXXX oder XXXX , wie auch bei einer Einreise dorthin aus der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
Ferner wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der das BFA nicht teilnahm, und dort der Beschwerdeführer befragt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Wenig wahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer kein Türkisch spricht (Einvernahme BFA, S. 5), da Sprachkenntnisse auch dann zu erwarten wären, wenn er wie zuletzt behauptet nur etwa 1,5 Jahre in der Türkei gewesen wäre (Verhandlung S. 9), aber gearbeitet hat (Einvernahme BFA, S. 6).
Betreffend sein religiöses Bekenntnis wird den von der Erstbefragung bis zur Beschwerde gleichbleibenden Angaben gefolgt (Seiten 1 der Erstbefragung, 4 der Einvernahme, 2 der Beschwerde). Zwar hat er in einer Einvernahme als Beschuldigter am 27.03.2023 berichtet, zu einem Mitbewohner gesagt zu haben, dass er kein Moslem sei, mit dem Islam nichts zu tun haben wolle und an gar nicht s glaube, allerdings war das im Zuge gegenseitiger Beleidigungen zur Zeit seiner Anpassungsstörung, während er sieben Monate später im Asylverfahren in Anwesenheit seines Rechtsvertreters weiterhin angegeben hat, Moslem und Sunnit zu sein. (Einvernahme BFA S. 4)
Erstmals in der Beschwerdeverhandlung gab er in diesem Verfahren auf eine Frage der Rechtsvertreterin an, er sei ohne religiöses Bekenntnis und halte keine islamischen Regeln ein (S. 16). Allerdings erklärte er unmittelbar zuvor, die Atheismus-Vorwürfe gegen ihn würden auf den Geschäften seines Vaters beruhen (demnach dessen Tabakgroßhandel); er habe versucht, zu verhindern, dass ihnen diese weggenommen würden. Sogar erst in der Stellungnahme nach der Verhandlung (OZ 11) wird über die Bekenntnislosigkeit hinaus behauptet, der Beschwerdeführer wäre Atheist.
Das Jahr seiner Ausreise in die Türkei und des Entschlusses dazu hat er erstbefragt mit 2017 angegeben. In der Beschwerdeverhandlung hat er ausgesagt (S. 9), dass seine Eltern und Geschwister 2017 in die Türkei zogen (außer A., der schon seit 2013 dort war). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass er dies ebenfalls tat, aber er konnte nicht plausibel machen, warum er nach ein paar Tagen und bis 2019 wieder zurückgekehrt wäre (Einvernahme BFA, S. 5).
In der Verhandlung gab er dazu an, da er in der Türkei keinen Ausweis bekommen habe, hätte man ihn nach ein paar Tagen wieder zurückgeschickt, und zwar Ende 2017, worauf er bis Mai 2019 in Syrien geblieben sei (S. 9), beim BFA erklärte er, auch danach keinen Ausweis („Kimlik“) gehabt, aber in der Türkei gearbeitet zu haben. Er sei 2017 vor al-Nusra geflohen, und 2019 neuerlich aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden, aber „gleich wieder in die Türkei“ zurückgekehrt.
Es ist nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer 2017 (oder auch 2019) anders als sein Bruder A. und der Rest der Familie aus der Türkei nach Syrien abgeschoben hätte werden sollen, zumal die Brüder und - angeblich seit 2019 - die Eltern jeweils einen „Kimlik“ besitzen (Einvernahme BFA S. 12).
Es kann auch nicht zutreffen, dass der Beschwerdeführer anders als die Eltern 2019 keinen „Kimlik“ erhalten hätte, weil die Situation in der Türkei „wegen Corona sehr schlecht war“ (Einvernahme BFA S. 12), da die Pandemie erst im folgenden Jahr begann. Dieser angeblich fehlende Ausweis hinderte ihn anscheinend auch nicht, jahrelang in der Türkei zu leben und zu arbeiten. (Einvernahme BFA S. 6) Wenn er 2017 vor al-Nusra geflohen wäre, dann wäre auch zu erwarten, dass er nach seiner ersten Abschiebung ebenso „gleich wieder“ in die Türkei wechselt, wie er es behauptetermaßen 2019 tat, und nicht bis zur angeblichen Festnahme im Juni 2018 (Verhandlung, S. 17) ein halbes Jahr in Syrien - noch dazu am Herkunftsort - bleibt.
Auch für eine freiwillige Rückkehr nach Syrien ist kein Grund zu sehen, zumal der Beschwerdeführer den künftigen Verlauf des Bürgerkrieges nicht kennen konnte und daher nicht nur mit Gefahr für Leib und Leben durch die Kriegsereignisse zu rechnen hatte, sondern auch mit seiner Rekrutierung zum Wehrdienst in der Syrischen Arabischen Armee des Regimes. Auch wenn er sich wie in der Beschwerde vorgebracht in XXXX aufgehalten hätte, also im türkisch beherrschten Grenzstreifen, wäre er vor den Kampfhandlungen nicht sicher gewesen.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.4 und 1.2.5 genannten Publikationen der EUAA.
Im Verfahren beim BFA hat der Rechtsvertreter das Länderinformationsblatt erhalten und keine Stellungnahme dazu abgegeben (E-Mail vom 19.10.2023); in der Beschwerdeverhandlung (S. 21) und in dem vorab zu dieser erstatteten Vorbringen (OZ 6) hat die Rechtsvertretung aus der aktuellen Fassung zitiert; der Beschwerdeführer gab an, er habe das Länderinformationsblatt nicht verstanden und auch nicht übersetzen lassen (S. 18). Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA im Bescheid auf (S. 35 f), dass der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung und deren Gründe unterschiedlich und wenig konkret schilderte, und ferner (S. 34), dass nach der angeblichen Inhaftierung durch das Regime 2014 im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, dass dieser zum Militär überstellt worden wäre. Letzteres gilt umso mehr, weil das Regime ab Anfang 2014 (neuerlich) die Herrschaft über die Stadt zu verteidigen hatte (Verhandlung, Beilage F).
2.3.3 Dazu kommt eine Reihe von weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten, ganz abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach den Feststellungen bereits ab 2017 dauernd in der Türkei aufhielt, und davon, dass er erstbefragt lediglich den nicht geleisteten Wehrdienst für das Regime geltend machte. Die Niederschrift über die Erstbefragung gibt zwar das Antragsdatum mit 18. statt 17.10. an und weist auch keine Aktualisierung der Anschrift der Dienststelle auf (der Beschwerdeführer erhielt von einer in XXXX eine Ladung für XXXX ), wie in OZ 11 angemerkt wird, allerdings entspricht es der Erfahrung, dass eine Einvernahme mit Dolmetsch samt Rückübersetzung im Umfang von sieben Seiten nicht in „7-10 Minuten“ vonstattengeht, wie in OZ 11 geschätzt wird, sondern die protokollierte Dauer von 40 Minuten realistisch ist. Aus der falschen Dienststellenanschrift und der Verwendung des Tagesdatums als Antragsdatum ergeben sich somit keine Zweifel daran, dass die festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers auch so erstattet wurden.
Beim BFA behauptete der Beschwerdeführer einerseits, er habe kein Militärbuch gehabt („so etwas haben wir nicht“), andererseits aber, dass er einberufen worden sei (Einvernahme BFA, S. 11, 13 f), nachdem er zuvor Aufschub erhalten hätte (Beschwerde S. 2). In der Verhandlung räumte er dann ein, dass es in Syrien Militärbücher gibt, bestritt aber, dass die Gewährung von Aufschub darin eingetragen wird (S. 13). Ein erteilter Aufschub widerspräche auch der Beschwerdebehauptung (S. 2), dass er nicht zur Musterung („Stellung“) erschienen sei.
2.3.4 Zu seiner angeblichen Inhaftierung durch al-Nusra gab er in der Verhandlung an (S. 17), diese habe von Juni 2018 bis April 2019 gedauert, in der Beschwerde jedoch (S. 6), er sei nach seiner Entlassung 2018 in XXXX gewesen, bis er 2019 ausgereist wäre. Von diesem Widerspruch abgesehen, wäre er nach dieser Version zudem bereits in XXXX sicher vor seinen Verfolgern gewesen („dort keine Kontrolle hatte“).
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo das Gefängnis sich befunden habe (Verhandlung S. 17). Während eines mehrmonatigen Aufenthalts wäre anzunehmen, dass die Frage unter Mitgefangenen (die es gab: Verhandlung S. 12) oder mit dem Personal thematisiert wird, jedenfalls aber der Vater, der ihm das Lösegeld schickte und „mit den Leuten“ in Kontakt war (Einvernahme BFA, S. 11) ihm im Nachhinein erzählt hätte, wo die Einrichtung war.
Wenn der Grund für die angeblich dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe wie behauptet die Handelsgeschäfte des Vaters waren - konkret kommt der Tabakhandel infrage - und dieser Vater ein religiöser Mensch ist (Verhandlung, S. 10, 16), verwundert es, dass die Machthaber der Schilderung zufolge dessen Sohn inhaftierten und folterten, statt direkt dem Vater gegenüber Sanktionen zu setzen, z. B. eine Buße welcher Art immer zu verlangen.
2.3.5 Auch über seine Haftzeit gab der Beschwerdeführer Widersprüchliches an. Man habe ihm „immer von einem Gerichtstermin erzählt, aber es gab keinen“, und es seien „furchtbare Tage der Folter dort“ gewesen (Einvernahme BFA, S. 10); bei („im“) Gericht seien sie gezwungen worden, ein Geständnis abzulegen, und er sei „auch von ihrem Gericht verurteilt“ worden. In den ersten vier Monaten sei er „fast jeden Tag gefoltert“ worden, bis er ein Geständnis abgelegt habe (Verhandlung S. 12, 17). Erstmals ist in der Beschwerde die Rede von diesen vier Monaten der Folter (S. 2), noch ohne Angabe der Häufigkeit.
Dem „Befundbericht“ einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.10.2023 ist nicht zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Folter nachweisbar wären. Dieser hatte der Ärztin von neun Monaten Haft mit schweren körperlichen Misshandlungen einschließlich Knochenbrüchen sowie familiärer Gewalt in der Kindheit berichtet. Die Ärztin bezieht sich darauf und auf den „Befundbericht“ der beim selben Verein tätigen klinischen Psychologin (in dem es heißt: „Details der Vor- und Fluchtgeschichte [...] werden [...] als bekannt vorausgesetzt“) und kommt zum Schluss. „In Zusammenschau mit dem psychologischen Befund [...] sind schwere Misshandlungen oder Folter gut nachvollziehbar.“
Die beiden Berichte - bei denen es sich dem Inhalt nach nicht um Gutachten handelt - vermögen demnach nicht zu beweisen, dass eine (gegebenenfalls auf eine frühere Verfolgung des Beschwerdeführers durch wen immer hindeutende) Folter stattgefunden hätte, naturgemäß noch weniger, durch welche Täter und warum. Die Ärztin formuliert lediglich, die erkennbaren Verletzungsspuren seien „mit den geschilderten Begebenheiten in Übereinstimmung“, ohne eine Kausalität zu bestätigen oder Alternativen auszuschließen. Betreffend die angegebenen Knochenbrüche verweist sie auf die Notwendigkeit eines Röntgenbefunds.
2.3.6 Unklar bleibt auch der Grund für die behauptete Festnahme zuvor, laut Beschwerde durch einen einflussreichen tunesischen Emir und dessen Leute (S. 2), wobei der Emir dem Beschwerdeführer vorher vorgeworfen hätte, nicht die Moschee aufzusuchen. In der Einvernahme beim BFA hatte der Beschwerdeführer dagegen angegeben, es brauche nicht viel, um ins Gefängnis zu kommen, und es reiche, wenn man ausspreche, dass man das System nicht möge. Der Emir sei mit der FSA gekommen, habe bei ihm alles genommen und nichts bezahlt, was er sich nicht gefallen lassen habe, und wenn der Emir, der „Teil des Regimes“ gewesen sei, jemanden gesehen habe, der nicht in die Moschee gegangen sei, wären „die Leute ausgepeitscht“ worden (S. 10). Laut den Angaben in der Verhandlung war dieser nicht mit der FSA gekommen, sondern bei der Religionspolizei Hisbah, und habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Atheist zu sein. Seinetwegen sei der Beschwerdeführer in Haft gekommen (S. 14 f).
Während also beim BFA der Emir als Sittenwächter beschrieben wird, der beim Beschwerdeführer Ware konfisziert, wogegen dieser sich wehrt und darauf in Haft genommen und zum Geständnis gezwungen wird, Atheist zu sein, wird diesem laut Beschwerde der Nichtbesuch der Moschee vorgeworfen, und später („Schließlich“) wird er festgenommen (jedoch nicht wie angeblich üblich ausgepeitscht).
2.3.7 Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers so als wenig glaubhaft, weil gesteigert und reich an Widersprüchen und Ungereimtheiten, wobei er vor allem nicht vermitteln konnte, dass er bis 2014 in der Stadt XXXX geblieben wäre (er räumte auf Vorhalt in der Verhandlung - S. 6 - ein, die Stadt 2011 wie die meisten Einwohner verlassen zu haben, jedoch sei die Familie nach 16 Tagen zurückgekehrt) und auch nicht, sich nach 2017 noch in Syrien aufgehalten zu haben (s. oben 2.1).
Betreffend die geschilderten Fluchtgründe entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Vorgänge nicht oder (insbesondere betreffend die behaupteten Misshandlungen) jedenfalls nicht zur angegebenen Zeit mit den angegebenen Akteuren erlebt hat, sondern im Hinblick auf die Untauglichkeit des zunächst geäußerten Grundes des Militärdienstes für das Regime bei einem aus XXXX stammenden Wehrpflichtigen, einen Ablauf beschreibt, der die HTS als möglichen Verfolger in den Mittelpunkt rückt.
2.3.8 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu al-Nusra und HTS und der Angaben betreffend Alkoholkonsum gegenüber der Ärztin steht fest, dass er religiöse Gebote ablehnt und nicht abstinent lebt. Eine Verfolgung wie behauptet durch den Staat, durch „extremistischen Gruppierungen“ als Ungläubiger oder durch die lokalen Machthaber lässt sich daraus weder für die Vergangenheit ableiten noch anhand der Länderfeststellungen für den hypothetischen Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten.
Der Beschwerdeführer hat also auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
2.3.9 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort und die Herkunftsregion der Unterbezirke XXXX oder XXXX sowie von der angrenzenden Türkei bis dorthin auch weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, dass man ihn verfolgt. Bei einer Rückkehr in diese Region besteht für ihn nach den Länderfeststellungen auch keine Gefahr, eingezogen zu werden oder eine Verfolgung wegen des unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden. Er hat somit keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem der Gründe der GFK glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht vor einer Verfolgung durch die HTS oder eines ihrer Mitglieder.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptetermaßen befürchtete Verfolgung durch den syrischen Staat wegen Nichtantritt des Wehrdienstes, ferner seine Verfolgung durch die HTS wegen des väterlichen Tabakhandels einschließlich eines Todesurteils wegen „Atheismus“ und durch die gegenwärtige Übergangsregierung wegen seiner Ablehnung religiöser Gebote, nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurden. Den Feststellungen nach sind sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 Daher - und auch für die zuletzt vorgebrachte Möglichkeit, von „extremistischen Gruppierungen“ als Ungläubiger angesehen zu werden - gilt: Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
3.4 Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
3.5 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr in die Herkunftsregion in XXXX vor der Ausreise wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit ebenso möglich wie auch schon zu Zeiten der Wehrpflicht. Nach den Feststellungen betreffend die Machtverhältnisse hat sich dort infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) seinen früheren Wohnort XXXX und den gleichnamigen Unterbezirk sowie den späteren im Unterbezirk XXXX betreffend nichts getan, was ihn hindern oder seine Verfolgung nahelegen würde.
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
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