W227 2286443-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 29. September 2023, Zl. 27-Z-381-2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 4. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, seinen an der Internationalen Universität Misr, Kairo, Ägypten, erworbenen Studienabschluss in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen (Nostrifizierungsantrag).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. den § 22 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 22. Juli 2019 vorgeschriebenen Prüfungen ab.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer vor Ablauf der Nostrifizierungsfrist darüber belehren müssen, dass diese Frist am 5. September 2023 ende und danach keine Verlängerung mehr möglich sei. Aufgrund dieses Fehlers der belangten Behörde leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.
Auch sei nur noch eine Prüfung für die Nostrifizierung ausständig gewesen. Aufgrund seiner persönlichen Situation (gesundheitliche Probleme, Betreuungspflichten und berufliche Tätigkeit) würde die Abweisung des Nostrifizierungsantrages für den Beschwerdeführer einen Härtefall darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Dezember 2018 seinen an der Internationalen Universität Misr, Kairo, Ägypten, erworbenen Studienabschluss in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
Mit – am 31. Juli 2019 zugestellten und unbekämpft gebliebenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 22. Juli 2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (nach Absolvierung eines Stichprobentests) folgende Bedingungen für die Anerkennung vor, wobei sie dem Beschwerdeführer (zunächst) eine Frist (Nostrifizierungsfrist) von 3 Jahren und 3 Monaten ab Zustelldatum gewährte:
Ablegung der Lehrveranstaltungsprüfungen aus „Werkstoffkunde“, „Zahnmedizinisches Propädeutikum II“, „Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik“ sowie „SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Z 17)“
Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2 „Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie“
Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3: „Block Z 1 – Kau- und Bewegungsapparat“, „Block Z 2 – Oral- und Organpathologie“, „Block Z 3 – Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz“
Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 und 5: „Block Z 4 – Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde“, „Block Z 5 – Parodontologie und Prophylaxe“, „Block Z 6 – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik“, „Block Z 7 – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik“, „Block Z 8 – Chirurgie“, „Block Z 9 – Kieferorthopädie“
Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit
Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung
Ablegung der sechsten summativen integrierten Prüfung (Z SIP 6).
Ab 7. November 2019 war der Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zur Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen zugelassen.
Am 8. August 2022 beantragte er die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist.
Aufgrund der besonderen Umstände der damaligen Covid-Pandemie erstreckte die belangte Behörde die Nostrifizierungsfrist bis 5. September 2023.
Innerhalb der verlängerten Frist (1. November 2022 bis 5. September 2023) trat der Beschwerdeführer lediglich (erneut) zur Prüfung Z SIP 6 an, welche (wieder) mit „nicht genügend“ beurteilt wurde.
Bei Ablauf der Nostrifizierungsfrist am 5. September 2023 hat der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Diplomarbeit samt mündlich-kommissioneller Prüfung sowie die Z SIP 6 nicht positiv absolviert.
Am 18. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien und gab an, dass er noch an seiner Diplomarbeit arbeite und sein (weiterer) Prüfungstermin für die Prüfung Z SIP 6 am 20. September 2023 sei; er ersuchte mit folgendem Wortlaut um nochmalige Verlängerung der Nostrifizierungsfrist: „Da die Zeit des Bescheides bald endet, hoffe ich, dass Sie es verlängern werden.“ Daraufhin teilte die Studienabteilung dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist mittlerweile abgelaufen sei und er daher mit 5. September 2023 exmatrikuliert worden sei. Der Beschwerdeführer erwiderte, er in den vergangenen vier Monaten aufgrund der Krankheit seiner schwangeren Ehefrau „sehr gestresst“ gewesen und habe sich deshalb nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist kümmern können. Er habe lediglich noch die Prüfung Z SIP 6 zu absolvieren. Die Diplomarbeit sei bereits verfasst, es fehle lediglich ein Termin für die Verteidigung. Die Studienabteilung wies ihn darauf hin, dass ein Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf der Frist zu stellen sei.
Am 20. September 2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail von Frau Prof. XXXX , Institut für Medizinische Chemie und Pathobiochemie der Medizinischen Universität Wien und Betreuerin der Diplomarbeit des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer den praktischen Teil der Diplomarbeit abgeschlossen habe und der Großteil der Arbeit bereits geschrieben sei. Es seien nur noch Textkorrekturen für eine Einreichung notwendig.
Am 22. September 2023 erklärte die Studienabteilung dem Beschwerdeführer erneut, dass eine Frist nach ihrem Ablauf nicht verlängert werden kann.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Ablauf der Nostrifizierungsfrist am 5. September 2023 weder die Prüfung Z SIP 6 noch die Diplomarbeit noch die mündlich-kommissionelle Prüfung positiv absolviert hatte, aus folgenden Unterlagen ergibt: dem im Verwaltungsakt einliegenden Karteiblatt aus Med.Campus, den eigenen (oben angeführten) Angaben des Beschwerdeführers in seinem Fristverlängerungsansuchen vom 18. September 2023 (und somit nach Ablauf der Nostrifizierungsfrist), dem (oben angeführten) Schreiben der Diplombetreuerin vom 20. September 2023 sowie der zusätzlichen, im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien vom 2. November 2023.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Gemäß § 90 Abs. 3 erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 90 Abs. 4 erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz des II. Abschnitts (studienrechtliche Bestimmungen) der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. wird der ausländische Studienabschluss erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinische Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
3.1.2. Die Angemessenheit der in § 90 Abs. 4 erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00§ 90 [Stand 01.10.2024, rdb.at]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. § 90 Abs. 4 erster Satz UG bzw. § 19 Abs. 2 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist:
Mit – am 31. Juli 2019 zugestellten und unbekämpft gebliebenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 22. Juli 2019 setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zunächst) eine Nostrifizierungsfrist von 3 Jahren und 3 Monaten ab Zustellung, somit bis 31. Oktober 2022. In der Folge verlängerte sie diese Frist bis 5. September 2023.
Damit standen dem Beschwerdeführer letztlich mehr als 4 Jahre und 1 Monat zur Verfügung, um die rechtskräftig vorgeschriebenen Prüfungsleistungen zu erbringen. Da ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens innerhalb dieses Zeitraums jedenfalls möglich war, ist von einer angemessenen Frist im Sinne der genannten Bestimmungen auszugehen.
Weiters treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Härtefall vorliege, nicht zu. Denn bei Ablauf der Nostrifizierungsfrist am 5. September 2023 hatte er – wie festgestellt – die Prüfung Z SIP 6, die Diplomarbeit sowie die mündlich-kommissioneile Prüfung noch (immer) nicht positiv absolviert. Entgegen seinem Vorbringen handelt es sich – wie die belangte Behörde auch im Vorlageschreiben zutreffend argumentiert – somit nicht um einen Härtefall aufgrund nur einer noch offenen Prüfung.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Fristablauf auf das Ende der Frist hinweisen hätte müssen, ist Folgendes zu entgegnen:
Zwar trifft es zu, dass die Behörde nicht anwaltlich vertretenen Personen die erforderlichen Anleitungen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen erteilen muss (vgl. § 13a AVG). Dem (damals anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer war jedoch die Nostrifizierungsfrist bekannt. Dies ergibt sich bereits aus seinem (o.a.) Verlängerungsantrag, in dem er formulierte: „Da die Zeit des Bescheides bald endet, hoffe ich, dass Sie es verlängern werden.“ Zudem hatte er bereits am 8. August 2022 – und damit vor dem ursprünglichen Fristablauf am 31. Oktober 2022 – um eine Verlängerung der Nostrifizierungsfrist angesucht und diese auch bis 5. September 2023 erhalten. Die belangte Behörde wies daher im Vorlageschreiben zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl die Frist bis 5. September 2023 als auch die Möglichkeit eines Erstreckungsantrags kannte.
Die Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 13a AVG verletzte die belangte Behörde daher nicht.
Da – wie unter Punkt 3.1.2. ausgeführt – eine einmal abgelaufene Frist rechtlich nicht verlängert werden kann, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zutreffend keine weitere Fristverlängerung.
Mit Ablauf der bis 5. September 2023 (rechtens) gewährten Frist hatte der Beschwerdeführer die Prüfung Z SIP 6, die Diplomarbeit und die mündlich-kommissionelle Prüfung nicht absolviert und damit die mit Bescheid vom 31. Juli 2019 auferlegten Bedingungen für die Anerkennung seines ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht fristgerecht erfüllt.
Folglich wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag des Beschwerdeführers zutreffend ab.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt und eine einmal abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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