Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über den Antrag von XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 14. November 2024 den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 und § 8a Abs. 5 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller richtete mit auf 14. November 2024 datiertem Schreiben, eingelangt am 20. November 2024, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe „zur Führung einer Klage gegen die GIS Gebühren Service GmbH“ an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge dessen übermittelte er unter anderem ein Formular für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zivilverfahren, einen Auszug aus dem Grundbuch diverse Kontoauszüge sowie eine persönliche Erklärung über monatliche Unterstützungsleistungen an den Antragsteller.
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09. Jänner 2025 wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen den konkreten Bescheid oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu benennen, für den er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Gleichzeitig wurde ein Formular für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
3. Hierauf langten keine weiteren Schriftstücke oder Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller brachte am 20. November 2024 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Führung einer Klage gegen die GIS [Gebühren Info] Service GmbH“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge dessen übermittelte er unter anderem ein Formular für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zivilverfahren, einen Auszug aus dem Grundbuch, diverse Kontoauszüge sowie eine persönliche Erklärung über monatliche Unterstützungsleistungen an den Antragsteller.
Dem Antrag fehlte die Bezeichnung eines konkreten Bescheides oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, für dessen Bekämpfung die Gewährung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09. Jänner 2025 wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen einer Frist von vierzehn Tagen die Rechtssache zu bezeichnen, für welche er die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt. Gleichzeitig wurde ein Formular für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 14. Jänner 2025 (abholbereit 15. Jänner 2025) hinterlegt.
1.4. Innerhalb der gesetzten Frist und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt langten keine weiteren Schriftstücke oder Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den jeweils erwähnten, im Gerichtsakt enthaltenen Schriftsätzen und Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen des VwGVG nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 8a Abs. 5 ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in erster Linie über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG gegen Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden.
Dem Antragsvorbringen des Antragstellers zufolge wurden ihm von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) Erlagscheine und Mahnungen übermittelt. Er stellte den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Führung einer Klage gegen die GIS [Gebühren Info] Service GmbH“.
Eine konkrete, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallende Rechtssache, den der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfen will und für diesen Zweck die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, ist seinem Anbringen nicht zu entnehmen.
Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag samt einem Formular des Bundesverwaltungsgerichtes für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugestellt und dieser aufgefordert, einen konkreten Bescheid oder Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu benennen, durch den er sich in seinen Rechten verletzt sieht und für den er die Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beantragt.
Da der Mangel nicht fristgerecht behoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen war, konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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