W223 2292515-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 14.04.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 27.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
Am 19.09.2024 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt.
Seitens des BVwG wurden weitere behördliche Auskünfte eingeholt.
Am 28.05.2025 langte die Mitteilung des LG Korneuburg über die Verhängung der U-Haft gegen den BF wegen Verdacht auf §§83, 84 StGB ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger.
1.2. Er hat in Österreich eine Lebensgefährtin, XXXX mit der der BF jedoch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, weiters die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX , diese wurden von der Jugendwohlfahrt nach der Geburt bzw ein Jahr nach der Geburt abgenommen und befinden sich unbekannten Aufenthalts bei Pflegefamilien, ein Kontaktecht zum BF besteht laut Auskunft des Jugendamtes nicht.
Zu XXXX ist ein Vatererschaftsanerkennungsverfahren anhängig.
Die Obsorge über die Kinder liegt beim Kinder- und Jugendhilfeträger und ist auch entgegen der Aussagen der Lebensgefährtin bzw Mutter der Kinder, kein Obsorgeverfahren zur etwaigen Übertragung der Obsorge auf die Kindesmutter anhängig.
Die Lebensgefährtin des BF ist selbst zu LG Korneuburg XXXX vom 14.04.2023 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.
Ein weiteres Kind des BF, XXXX , lebt bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit diesem Kind besteht ebenfalls kein Kontakt und wurde der BF wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu dem Sohn auch verurteilt.
1.3. Der BF hat in Österreich seine Mutter und die Brüder.
Gegenüber seiner Mutter wurde der BF ebenfalls gewalttätig.
Der BF lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich, wobei zwischen 27.02.2010 und 16.05.2012 keine Meldung im Bundesgebiet vorliegt und auch in dieser Zeit keine Beschäftigung des BF festgestellt werden konnte.
Dass der BF im Alter von zwei Jahren nach Österreich gekommen wäre kann seitens des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, da sämtliche Familienmitglieder des BF erstmals im Jahre 2000 in Österreich gemeldet sind.
Der BF ist daher der slowakischen Sprache mächtig.
Der BF war Tage bzw einige Monate pro Jahr immer wieder in Beschäftigung, bezog jedoch auch zwischendurch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.7. Der BF wurde in Österreich 6 mal strafrechtlich verurteilt, und zwar
1., Mit Urteil vom 23.10.2013 des BG Florisdorf XXXX wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine 3 jährige Probezeit.
2., Mit Urteil vom 15.03.2018 des BG Donaustadt XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine 3 jährige Probezeit, wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung, wobei die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen Barhocker mit Fusstritten zerstörte und dem XXXX Faustschläge und Tritte versetzte, sodass dieser Prellungen am Gesicht und Bauch, Lendenwirbelsäule und kleinen Finger erlitt.
3., Mit Urteil vom 04.12.2019 des LG Korneuburg XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF seine schwangere Lebensgefährtin XXXX eine schwere Körperverletzung zufügte, indem er ihr Faustschläge ins Gesicht und Tritte in den Bauch versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch, eine Fraktur am Jochbein und Kiefer sowie Hämatome und Rissquetschwunden erlitt.
4., Mit Urteil vom 20.09.2021 des LG Korneuburg XXXX wegen des Vergehens der Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Dem Urteil lag zugrunde, dass er seine Lebensgefährtin durch die Äußerung: „ich reiß dir dein Auge raus“ zur Beendigung des Streitgesprächs brachte.
5. Mit Urteil vom 14.04.2023 LG Korneuburg XXXX wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX , versuchte einschreitende Exekutivbeamte an ihrer Amtshandlung und zwar an der Festnahme des BF zu hindern, indem er wild um sich schlug und die Beamten deswegen zu Sturz kamen.
6., Mit Urteil vom 29.06.2023 des LG für Strafsachen Wien XXXX wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF in Wien XXXX (Mutter des BF) vorsätzlich am Körper verletzte indem er sie am Hals packte und würgte und nachdem sie sich losgerissen hatte, neuerlich packte und würgte und anschließend gefährlich bedrohte.
Dabei handelt es sich um die Mutter des BF.
7., Mit Anordnung des LG Korneuburg vom 27.05.2025, XXXX wurde der BF in U – Haft genommen, zugrunde liegt die Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung bzw schweren Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin XXXX und dem XXXX .
Im kriminalpolizeilichen Aktenindex vom Jahre 2021 scheinen 9 Eintragungen des BF auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren.
Dass der BF nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, sondern bei seiner Mutter lebte beruht auf der Beschwerdeausführung und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Der BF wurde jedoch während der Haft von seiner Mutter nicht besucht.
Dass der BF und die Lebensgefährtin nicht die Obsorge über beiden Kinder haben, und diese der KM bereits nach der Geburt bzw. nach einem Jahr abgenommen und bei Pflegeeltern untergebracht sind, beruht auf den Mitteilungen der Kinder und Jugendwohlfahrt.
Die KM darf die Kinder auch nur unter Aufsicht besuchen.
Anders als von der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgesagt, gibt es kein Verfahren zur möglichen Übertragung der Obsorge auf die KM.
Ein Kontaktecht des BF mit den Kindern besteht nicht, im Gegenteil, kennt der BF seine beiden Söhne überhaupt nicht.
2.2.3. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF in Österreich beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben betreffend eine Meldung zur Bestätigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen 2010 und 2012 konnte nicht verifiziert werden, es existiert weder eine behördliche Meldung noch eine Arbeitsaufnahme in dieser Zeit.
Aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug, dessen Inhalt seine unselbstständigen Beschäftigungen betreffend auch unter den Feststellungen im angefochtenen Bescheid festgehalten ist, gehen jeweils kurzfristige Beschäftigungen sowie sein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hervor.
Die Feststellung zu den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die näheren Feststellungen zu den dieser rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungen der Lebensgefährtin, die seit 2019 in Bezug von Leistungen aus der ALV bzw Notstandshilfe steht, und trotz Bemühungen des AMS bis dato in kein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden konnte, ergibt sich aus den AJ-Web und der Mitteilung des AMS Schwechat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger und war ab 02.03.2000 hauptwohnsitzlich bis dato gemeldet. Er war jedoch in Österreich nicht durchgehend gemeldet, sondern war im Bundesgebiet zwischen 27.02.2010 und 16.05.2012 in Österreich nicht gemeldet. Den Ausführung des BF in der mündlichen Verhandlung, er wäre von seinem Stiefvater abgemeldet worden kann nicht gefolgt werden, da er weder eine Abmeldebestätigung vorlegen konnte bzw eine von ihm behauptete Tätigkeit während einer geringfügigen Beschäftigung in einem Eissalon als Beweis für seinen Aufenthalt darlegen wollte, ebenso ins Leere geht, bezieht sich diese Tätigkeit auf einen anderen Zeitraum in der auch eine Meldung vorlag.
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Rl - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Rl bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. (vgl. EuGH, 17.04.2018, C-316/16, C-424/16).
Der BF hat durch seine immer wiederkehrenden Haftaufenthalte bis zuletzt auch die Verhängung der U-Haft im Mai 2025 und der Abwesenheit von 2010 bis 2012 seine privaten Bindungen im Inland bewusst unterbrechen lassen.
Der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich wurde daher wesentlich durch die Zeiten in Haft durchbrochen und besteht in diesem Sinne auch keine weitere Bindung in persönlicher oder beruflicher Hinsicht des BF im Bundesgebiet
Zu sämtlichen drei Kindern des BF besteht keinerlei Kontakt mit diesen.
Mit der Lebensgefährtin lebte der BF nie im gemeinsamen Haushalt und wurde der BF auch gegenüber dieser gewalttätig, insbesondere sogar während der Schwangerschaft, trat er sie u.a. auch in den Bauch und versetzt ihr Faustschläge ins Gesicht, was zu einem Jochbeinbruch führte.
Besonders anzumerken ist, dass der BF immer wieder durch Gewaltdelikte in Erscheinung tritt und in seiner Gewaltanwendung steigert, nachdem er nicht nur gegenüber Fremden, bei denen er auch Prellungen usw. verursachte, sondern auch sogar gegenüber seiner Lebensgefährtin vor brutalen Schlägen nicht zurückschreckt, was sogar zu Jochbeinbruch, Gehirnerschütterung usw... geführt hat
Der BF hat auch nicht vor Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Mutter zurückgeschreckt.
Auch gegenüber Polizisten wurde der BF gewalttätig in dem er wild um sich schlug und die Polizisten zu Fall brachte und wurde er auch deswegen verurteilt
Der BF wurde in Österreich ab 2013 bis zu zuletzt 2023 sechsmal rk verurteilt.
Sogar nach Bescheiderlassung und auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.09.2024 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes der Körperverletzung bzw schweren Körperverletzung angezeigt und deswegen im Mai 2025 in U-Haft genommen.
Bereits vor Ablauf der jeweiligen Probezeiten nach der ersten Verurteilung wurde der BF erneut straffällig. Auch die nächsten strafbaren Handlungen erfolgten innerhalb der Probezeiten und auch trifft dies für die letzte Anzeige im Mai 2025 wegen dem identen einschlägigen Straftaten, Körperverletzung, zu.
Der BF befand sich auch für insgesamt bisher 40 Monate in Haft, wodurch eine Trennung von der Familie und der Lebensgefährtin erfolgte, er diese auch bewusst in Kauf nahm.
Dass der BF auf ein rechtmäßiges Verhalten nicht besonders Wert legt, hat er bereits durch sein Verhalten, wie aus den umfangreichen Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex ersichtlich ist, gezeigt.
Dass der BF in seinen Taten auch noch in der Intensität und Gefährlichkeit steigerte zeigt der die Steigerung der Brutalität und Gewaltintensität, in dem er sogar seine schwangere Lebensgefährtin schwer am Gesicht und Körper verletzte, was zu Jochbeinbruch, Prellungen und Gehirnerschütterung führte.
Was auch besonders gegen den BF spricht ist, dass er auch vor Gewaltanwendung gegen seine eigene Mutter, wie diese zu würgen, nicht zurückschreckte, wie die Verurteilung diesbezüglich zeigt, diese auch noch gefährlich bedrohte.
Auch das Verspüren des Haftübels oder die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat den BF bis dato nicht davon abgehalten immer wieder Körperverletzungsdelikte zu begehen, wie die neuerliche Verhängung der U Haft im Mai 2025 zeigt.
Hinsichtlich der mehrfachen (rk) strafrechtlichen Verurteilungen des BF wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).
Da der BF zuletzt bis 18.12.2024 noch in Haft war, und er seit 26.05.2025 erneut in U Haft genommen wurde, war ein Wohlverhalten des BF in Freiheit nicht prüfbar und bei der Vornahme der Beurteilung der Gefährdungsprognose auf sein gesamtes in Österreich an den Tag gelegtes Verhalten abzustellen.
Aufgrund der Verurteilungen wurde bei der Strafbemessung teilweise das Geständnis als mildernd und die und die mehrfachen Verurteilungen bzw die erneute Straffälligkeit innerhalb der Probezeiten als erschwerend gewertet.
Der BF ist innerhalb der Probezeiten immer wieder straffällig geworden, auch das Haftübel hat ihn nicht abgehalten weitere Straftaten zu begehen.
Auch die Anordnung der Bewährungshilfe hat den BF nicht abhalten können und führte diese auch nicht zu einem Gesinnungswandel.
Die Erklärung des BF, es liege am Alkohol, kann auch zu keiner geänderten Sichtweise des erkennenden Gerichts führen, hat der BF auch bis dato keine Therapie gemacht, um sein Problem zu lösen.
Die Trennung von seiner Familie hat er durch die Haft auf sich genommen.
Von einer positiven Zukunftsprognose konnte daher nicht ausgegangen werden.
Es war daher von einer vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 und 2 FPG auszugehen.
Das vom BFA mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach daher zu Recht.
Die Aufenthaltsdauer und vorhandene private Bindungen rund um seine Familie treten im gegenständlichen Fall gegenüber dem vom BF über einen längeren Zeitraum immer wieder erfolgten Straftaten in den Hintergrund.
Auch ist es der Lebensgefährtin möglich mit dem BF in die Slowakei auszureisen, oder in ein anderes EU-Land, ist doch die Lebensgefährtin nicht in Beschäftigung, sondern bezieht seit Jahren Notstandshilfe. Es ist auch möglich durch Besuche in der Slowakei und anhand von modernen Kommunikationsmitteln den Kontakt aufrecht zu erhalten
Zu den Kindern besteht kein Kontakt und darf auch die KM, dh Lebensgefährtin, die Kinder lediglich unter Aufsicht besuchen.
In Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände und Verhältnisse wird ein Aufenthaltsverbot auch in der vom BFA ausgesprochenen fünfjährigen Dauer nach, für unbedingt notwendig gehalten, um während dieser Zeit beim BF einen positiven Gesinnungswandel erwirken zu können.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde aufgrund des für die Gesundheit fremder Menschen hochgefährlichen Suchtgifthandels des BF, der erkannten grundsätzlichen Fähigkeit und Bereitschaft des BF, sich über derart gesundheitsgefährdende illegale strafbare Handlungen ein Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und Finanzierung seines Drogenkonsums zu erwirtschaften, eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, um eine weitere derart gefährliche Tat in Zusammenhang mit Suchtgift zu verhindern, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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