I414 2313200/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Heimo LINDNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der 23-jährige Beschwerdeführer, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem und Staatsangehöriger der Türkei reiste vor der Türkei aus nach Serbien und weiter über den Landweg nach Österreich. Er stellte am 18. März 2024 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2024 von einem Organ des Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30. Jänner 2025 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10. September 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seinen Herkunftsstaat Türkei ab (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt (spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in die Türkei für zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Rückkehr eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt (VI.).
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28. April 2025 wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2024 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Februar 2025 als verspätet zurück.
Am 14. Mai 2025 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag.
Das Bundesamt legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit 16. Mai 2025 vor.
Am 22. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr in die Türkei. Dieser Antrag wurde genehmigt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 14. August 2025 eine mündliche Verhandlung an.
Der Beschwerdeführer reiste am 16. Juni 2025 unterstützt freiwillig in die Türkei.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2025 wurde die Beschwerde zurückgezogen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer freiwillig unterstützt in die Türkei gereist ist.
Die Verhandlung für den 14. August 2025 wurde in der Folge abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2025 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, er ist freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe zurück in die Türkei gereist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2025, zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist. Darüber hinaus teilte das Bundesamt sowie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass er freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.
Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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