IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.03.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.12.2024 beim SMS einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2025, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 20 von Hundert (vH) und lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Anamnese:
Hysterektomie bei Myom 5/2023 1999 vordere Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk 9/2011 Meniskusoperation medial und lateral links 4/2024 Neuronitis vestibularis links
Derzeitige Beschwerden:
Die Antragstellerin klagt noch über leichte Schwindelattacken fallweise, sowie Schmerzen im linken Kniegelenk. Derzeit sind keine physikalischen Therapien laufend.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: NSAR bei Bedarf
Sozialanamnese: Die Antragsstellerin arbeitet im Innendienst bei der XXXX , Lebensgefährte und ein erwachsener Sohn
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanz HNO-Abteilung XXXX Krankenhaus 27.6.2024: Ausfall des linken Vestibularorgans, Abklärung veranlasst
stationärer Aufenthalt 10. bis 16.4. HNO-Abteilung XXXX Krankenhaus: Infusionstherapie mit Cortison, MRT des Schädels unauffällig
MRT linkes Kniegelenk Röntgen XXXX 21.1.2024: Intakte vordere Kreuzbandplastik Chondropathie Grad 2 medialer Femurkondyl, ausgedehnte Horizontalruptur des medialen Meniskus, Begleiterguss
Befund Gynäkologie Klinik XXXX 16.6.2023: Leiomyom des Uterus, prophylaktische Tubektomie per Laparoskopie 10.5.2023
Befund Dr. XXXX Facharzt für Unfallchirurgie 9/2011: Arthroskopische OP des linken Kniegelenkes bei Meniskus Läsion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Unauffälliges Sehvermögen und Hörvermögen Collum: Unauffällig
Cor: Keine pathologischen Herzgeräusche, Herzaktion rhythmisch normofrequent
Pulmo: Vesikuläratmen bds., keine pathologischen RGs
Abdomen: Keine Resistenzen Leber und Milz nicht tastbar
obere Extremität: Alle Gelenke der oberen Extremität sind frei beweglich, Nacken und Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss bds. komplett
untere Extremität: Beide Hüftgelenke frei beweglich, Narbe im Bereich des linken Kniegelenkes dieses bei Flexion endlagig funktionseingeschränkt und schmerzhaft, rechtes Kniegelenk
Beide Sprunggelenke frei beweglich, Fersen und Zehenstand bds. gut ausführbar, Einbeinstand bds. kurz ausführbar, das Abheben der Beine von der Unterlage bds. unauffällig.
Die Sensibilität seitengleich unauffällig.
Wirbelsäule: In allen Abschnitten frei beweglich, FBA im Stehen 0 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild ist leicht hinkend ohne Gehhilfen und flüssig. Das An- und Auskleiden der Hose erfolgt im Stehen selbstständig.
Status Psychicus:
Räumlich, zeitlich und zur Person orientiert. Unauffälliger Gedankengang, ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht da in keinem funktionellen Zusammenhang stehend und wegen Geringfügigkeit.
[…] Dauerzustand […]
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA □ NEIN […]“
Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.02.2025, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 03.02.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH und lautet auszugsweise wie folgt:
„[…] Anamnese:
St.p Neuronititis vestibularis links im April 2024 mit Infusionstherapie und Physiotherapie.
St.p t Infusionstherapie mit Urbason und Vertirosan.
Derzeitige Beschwerden:
Beim Gehen und schnellem Drehen des Körpers im Gehen merkt sie noch Restschwindel. Kein spontaner Schwindel in Ruhe.
Bei Belastung kann auch Schwindel auftreten.
Bekannte rezidiv. Otitis externa.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: NSAR bei Bedarf
Sozialanamnese: Die Antragsstellerin arbeitet im Innendienst bei der XXXX , Lebensgefährte und ein erwachsener Sohn
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanz HNO-Abteilung XXXX Krankenhaus 27.6.2024: Ausfall des linken Vestibularorgans, Abklärung veranlasst
stationärer Aufenthalt 10. bis 16.4. HNO-Abteilung XXXX Krankenhaus: Infusionstherapie mit Cortison, MRT des Schädels unauffällig
MRT linkes Kniegelenk Röntgen XXXX 21.1.2024: Intakte vordere Kreuzbandplastik Chondropathie Grad 2 medialer Femurkondyl, ausgedehnte Horizontalruptur des medialen Meniskus, Begleiterguss
Befund Gynäkologie Klinik XXXX 16.6.2023: Leiomyom des Uterus, prophylaktische Tubektomie per Laparoskopie 10.5.2023
Befund Dr. XXXX Facharzt für Unfallchirurgie 9/2011: Arthroskopische OP des linken Kniegelenkes bei Meniskus Läsion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, Ernährungszustand: Gut,
Klinischer Status - Fachstatus:
O: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds.
M: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig
N: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen.
H: palp. unauffällig
Hörweite 5m V 5m
kein SPN
Stand und Gang sicher
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt gehend ohne Hilfsmittel
Status Psychicus: Räumlich, zeitlich und zur Person orientiert. Unauffälliger Gedankengang, ausgeglichene Stimmungslage.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 10 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
[…] Dauerzustand […]
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA □ NEIN […]“
Die diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 04.02.2025 ergab Folgendes:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da in keinem funktionellen Zusammenhang stehend und wegen Geringfügigkeit. […] Dauerzustand […]
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA □ NEIN […]“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des zu den Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass sie 2011 wieder am linken Knie operiert werden habe müssen. Wegen starker Schmerzen sei 2024 ein MRT des linken Kniegelenks gemacht worden; es seien eine Chondropathie Grad II medialer Femurkondylus sowie eine ausgedehnte Horizontalruptur des medialen Meniskus diagnostiziert worden. Diesen MRT-Bericht müsse die befasste Gutachterin negiert haben. Sie habe ein hinkendes Gangbild, das Aufstehen nach dem Sitzen sei schmerzhaft und knien könne sie nur unter Dauerschmerz. In die Hocke könne sie gar nicht gehen. Der Ruheschmerz sei sehr schmerzhaft, weswegen sie nachts oft aufwache bzw. lange nicht einschlafen könne. Im Februar 2025 sei ein neues MRT gemacht worden, da die Schmerzen schlimmen geworden seien. Hierbei sei eine ausgedehnte Horizontalruptur mit radiärer Komponente des medialen Meniskus bei mäßiggradiger medial betonter Gonarthrose festgestellt worden. Sie ersuche um eine neuerliche Beurteilung.
Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme der mit dem Verfahren befassten Allgemeinmedizinerin vom 04.03.2025 ein. Diese gestaltet sich wie folgt:
„[…] Das im Gutachten und klinischen Status vom 21.2. 2025 festgestellte Funktionsdefizit betreffend das linke Kniegelenk -Flexionseinschränkung und schmerzhaft -decken sich mit der Feststellung der Antragstellerin nicht in die Hocke gehen zu können. Auch das Gangbild wurde im Status als hinkend beschrieben.
Ein nächtlicher Schmerz und Ruheschmerz mit Bedarfsmedikation gut therapierbar führt zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung das Knieleiden betreffend. Es wurde bereits mit dem oberen Rahmensatz der Pos Nr. diesen Beschwerden entsprechend eingestuft.
Die vorliegenden MR Befunde 21.2.2024 und 9.2.2025 zeigen keine Progredienz der Veränderungen, mit intakter vorderer Kreuzbandplastik.
Es kommt zu keiner Änderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung. […]“
Mit Bescheid vom 04.03.2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 vH. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt worden. Diese habe festgestellt, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2025 die Beschwerde samt Akteninhalt vor. Diese langten am 19.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsangehörige.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 20 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 24.12.2024 beim SMS eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus (allgemeinmedizinsch):
Caput: Unauffälliges Sehvermögen und Hörvermögen
Collum: Unauffällig
Cor: Keine pathologischen Herzgeräusche, Herzaktion rhythmisch normofrequent
Pulmo: Vesikuläratmen bds., keine pathologischen RGs
Abdomen: Keine Resistenzen Leber und Milz nicht tastbar
obere Extremität: Alle Gelenke der oberen Extremität sind frei beweglich, Nacken und Schürzengriff bds. gut ausführbar, Faustschluss bds. komplett
untere Extremität: Beide Hüftgelenke frei beweglich, Narbe im Bereich des linken Kniegelenkes, dieses bei Flexion endlagig funktionseingeschränkt und schmerzhaft, rechtes Kniegelenk
Beide Sprunggelenke frei beweglich, Fersen und Zehenstand bds. gut ausführbar, Einbeinstand bds. kurz ausführbar, das Abheben der Beine von der Unterlage bds. unauffällig.
Die Sensibilität seitengleich unauffällig.
Wirbelsäule: In allen Abschnitten frei beweglich, FBA im Stehen 0 cm
Gesamtmobilität - Gangbild:
Das Gangbild ist leicht hinkend ohne Gehhilfen und flüssig. Das An- und Auskleiden der Hose erfolgt im Stehen selbstständig.
Status Psychicus:
Räumlich, zeitlich und zur Person orientiert. Unauffälliger Gedankengang, ausgeglichene Stimmungslage.
Klinischer Status – Fachstatus (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde):
O: Trommelfell beidseits reizlos, GG unauffällig, Mo lufthältig bds.
M: Zungen o.p.B, SH bland, Rachen unauffällig
N: äußere Nase unauffällig, Septum mäßig deviiert, keine Polypen.
H: palp. unauffällig
Hörweite 5m V 5m
kein SPN
Stand und Gang sicher
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da in keinem funktionellen Zusammenhang stehend und wegen Geringfügigkeit.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte in der Begründung einen GdB von 20 vH fest.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom SMS eingeholten Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes hatte das SMS aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin zunächst ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 28.01.2025, basierend auf einer Untersuchung am 21.01.2025, und ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.02.2025, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, eingeholt. In einer Gesamtbeurteilung der befassten Allgemeinmedizinerin vom 04.02.2025 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt.
Als Leiden 1 wurde „Abnutzungserscheinungen des linken Kniegelenkes mit Z. n. Kreuzbandplastik und Meniskusoperation“, eingestuft nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.18, mit einem Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt. Begründend wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass die Beschwerdeführerin eine glaubhaft chronische Schmerzsymptomatik, jedoch ohne Dauermedikation bei einem geringen funktionellen Defizit, habe.
Die Pos.Nr. 02.05. sieht die Einstufung von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen vor, wobei Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades in der Einschätzung mitberücksichtigt werden.
Pos.Nr. 02.05.18 ist bei Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig zu wählen – bei Streckung/Beugung bis 0‐0‐90. Unter Zugrundelegung des Status (Narbe im Bereich des linken Kniegelenkes, dieses bei Flexion endlagig funktionseingeschränkt und schmerzhaft, rechtes Kniegelenk frei beweglich) ist die von der Gutachterin gewählte Einstufung mit 20% plausibel nachvollziehbar.
Leiden 2 „Z. n. Entfernung der Gebärmutter bei Myom (gutartig)“ wurde mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft.
Leiden 3 „St.p Neuronitis vestibiularis sin 04/24 mit Restschwindel bei Belastung oder Positionsänderung“ wurde nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.03.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da das Leiden nahezu wieder kompensiert ist.
Pos.Nr. 12.03.01 betrifft die Einschätzung von Funktionseinschränkungen des Gleichgewichtsorgans, konkret leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen, wobei 10 % zu wählen sind, bei Beschwerdefreiheit, Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen wie Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, bei leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, bei leichter Unsicherheit, geringem Schwindel bei höheren Belastungen wie Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, bei abrupter Körperbewegung und stärkerer Unsicherheit mit Schwindelerscheinung (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen wie Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportlichen Übungen mit rascher Körperbewegung Morbus Meniere mit ein bis zwei Anfällen pro Jahr. Hingewiesen wird in der Anlage der EVO darauf, dass der klinische Befund ausschlaggebend ist. Basierend auf der HNO-fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ist die gewählte Einschätzung für den befassten Senat schlüssig und plausibel.
Den Gesamtgrad der Behinderung begründete die Gutachterin damit, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und Leiden 3 nicht erhöht werde, da diese in keinem funktionellen Zusammenhang zueinander stünden und nur geringfügig seien.
Die Beschwerdeführerin monierte im Rahmen des Parteiengehörs, dass die Allgemeinmedizinerin einen MRT-Bericht negiert habe und sie nur hinkend gehe, nicht in die Hocke gehen könne und in der Nacht an einem schmerzhaften Ruheschmerz leide. Die Beschwerdeführerin legte zwei MRT-Befunde bei. Aufgrund der Einwände im Parteiengehör holte das SMS eine Stellungnahme der Gutachterin vom 04.03.2025 ein. Die befasste Gutachterin blieb bei ihrer Einschätzung und führte aus, dass sich das im Gutachten festgestellte Funktionsdefizit des linken Knies mit der Feststellung der Beschwerdeführerin decke, nicht in die Hocke gehen zu können. Auch das Gangbild sei als hinkend beschrieben worden. Der nächtliche Ruheschmerz sei mit Bedarfsmedikation gut therapiebar und führe zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung das Knieleiden betreffend. Es sei bereits mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer und diese Beschwerden entsprechend eingestuft worden. Die vorgelegten MRT-Befunde zeigen keine Progredienz der Veränderungen mit intakter vorderer Kreuzbandplastik.
Die eingeholten Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei keine spezielle orthopädische Untersuchung, wie sie es von einem Orthopäden kenne, durchgeführt worden und wahrscheinlich deswegen zu diesem Ergebnis gekommen, ist festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten vom 28.01.2025 ergibt, dass eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.01.2025 durchgeführt wurde, bei der auch die unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin untersucht und deren Zustand vermerkt wurde. Weiters wurde das Gangbild der Beschwerdeführerin beurteilt. Aus der Beschwerde geht auch nicht hervor, welche spezielle Untersuchung die Beschwerdeführerin damit meint, wenn sie schreibt, dass eine derartige Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Die befasste Allgemeinmedizinerin untersuchte die Beschwerdeführerin persönlich und berücksichtigte auch alle relevanten Befunde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin unsubstantiiert und nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu entkräften.
In der Gesamtbeurteilung wird schlüssig dargelegt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein funktioneller Zusammenhang besteht und die Leiden geringfügig sind.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt kein Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. liegen auch keine Befunde vor, die unberücksichtigt geblieben wären. Die beiden mit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten MRT-Befunde wurden von der befassten Gutachterin in der Stellungnahme berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, dass sich daraus keine Progredienz der Veränderungen ergebe. Die Beschwerde bzw. die vorgelegten medizinischen Unterlagen waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Gutachterinnen zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen sind. Die gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist ebenso nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Die vom SMS eingeholten Gutachten und Gesamtbeurteilung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten samt Gesamtbeurteilung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
In den vom SMS eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Gutachten bzw. der Gesamtbeurteilung und der Stellungnahme wurde ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind somit nicht erfüllt, da nach § 2 Abs. 1 BEinstG begünstigte Behinderte nur österreichische Staatsbürger – bzw. diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung und aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten eine Stellungnahme der Gutachterin ein.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen bzw. sind die vorgelegten Befunde nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Rückverweise