W156 2309984-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.11.2024, Zl. ABB Nr. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Indien, brachte am 26.07.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als „Reinigungskraft/Supervisor“ bei XXXX (in weiterer Folge Arbeitgeber) ein. Es wurden ein Arbeitsvertrag als Reinigungskraft, ein Dienstzeugnis des Hotels XXXX in XXXX sowie eine Kursanmeldebestätigung zum Deutschkurs A1 des Germanica Bildungsinstitut vorgelegt.
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge AMS) vom 13.11.2024 wurde der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass sich die in der Arbeitgebererklärung beantragte Tätigkeit „Reinigungskraft/Supervisor“ nicht auf der Mangelberufsliste befindet. Dem Arbeitgeber wurde eingeräumt bis zum 28.11.2024 schriftlich Einwendungen zu erheben vorzulegen.
3. Der Arbeitgeber gab keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab.
4. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2024, Zl. ABB Nr. XXXX , wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG des Beschwerdeführers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die angegebene berufliche Tätigkeit als „Reinigungskraft/Supervisor“ in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine hochqualifizierte Fachkraft handle, die für die vorgesehene Position hervorragend geeignet sei.
6. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 vorgelegt.
7. Mit Parteiengehör vom 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise über seine Ausbildung sowie anerkannte Sprachdiplome vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 26.06.2025 wurde neuerlich das Dienstzeugnis, eine Prüfungsantrittsbestätigung zur ÖSD Prüfung A1, eine Einstellzusage sowie der Arbeitsvertrag vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Indien, brachte am 26.07.2024 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf für eine Beschäftigung als „Reinigungskraft/Supervisor“ beim Arbeitgeber ein.
Es wurden keine Ausbildungsunterlagen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung absolviert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den unzweifelhaften Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 20d (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12, 2. als Fachkraft gemäß § 12a, 3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1, 4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder 7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. [...]
§ 12a (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
[...]
§ 13 (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
[...]
§ 1 Abs. 1 Z 75 Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023 lautet:
Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
§ 2 leg.cit. lautet:
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, dass festgestellt werden soll, dass dieser die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfülle.
Die im Arbeitsvertrag angegebene Tätigkeit „Reinigungskraft“ fällt nicht unter die in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufe.
Die in der Einstellzusage vom 25.07.2925 angegebene Tätigkeit „Housekeeping/Supervisor“ würde unter den in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberuf “Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen“ fallen.
Dennoch führt die Beschwerde auch in diesem Fall nicht zum Erfolg.
Nach der Ordnung der Berufsprofile nach Internationaler Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08/ESCO) sind die Berufe „Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen“ unter: 5 Dienstleistungsberufe und Verkäufer, 51 Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, 515 Hauswarte und Hauswirtschaftsleiter, 5151 Reinigungs- und Hauswirtschaftsleiter in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen eingereiht, unter die auch der Beruf „Housekeeping Supervisor“ fallen. Der Beruf „Housekeeping Supervisor“ wird im Zuge einer Ausbildung Lehre als Hotel- und GastgewerbeassistentIn, Hotelkaufmann/-frau, oder im Rahmen einer Berufsbildende mittlere Schule für Tourismus, Gastronomie oder einer Berufsbildende höhere Schule für Tourismus, Gastronomie erlernt.
Im gegenständlichen Verfahren liegt keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vor. Der Beschwerdeführer hat keine nach der Schule weiterführende Ausbildung nachgewiesen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung des § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine (formell) abgeschlossene Berufsausbildung - eine wenn auch längere Berufspraxis gilt nicht als Ersatz für eine Berufsausbildung (vgl VwGH 13.5.2024, Ra 2024/09/0014).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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