BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 2. Juni 2025, Zl. 2025-0.360.620:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 4 BFHT (4. Jahrgang) am XXXX
Mit Entscheidung der Schulleitung vom 30. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in die Parallelklasse 4 AHIT versetzt.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG als unzulässig zurück und stellte zugleich fest, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, in der Klasse 4 BHIT zu bleiben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die vom Beschwerdeführer besuchte Schule sei eine Höhere technische Lehranstalt i.S.d. § 67 lit. a Schulorganisationsgesetz (SchOG) und gemäß § 72 Abs. 2 leg. cit. in Fachabteilungen gegliedert. Da die Versetzungsentscheidung zwei Klassen derselben Abteilung (4 AHIT und 4 BHIT) betreffe, stehe das der Schülervertretung nach § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG zukommende Mitentscheidungsrecht dem Abteilungs- oder Schulsprecher zu.
Die Versetzungsentscheidung gelte als rechtlich nicht existent, weil in der Entscheidung vom 30. April 2025 weder eine Zustimmung des Abteilungs- noch des Schulsprechers enthalten sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (dennoch) fristgerecht Beschwerde.
5. Am 11. Juli 2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Rechts-schutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdefüh-rers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Be-schwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwer-deführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen.
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungs-gericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukom-men kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.).
Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfah-ren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Be-schwerde nicht vor, ist diese unzulässig (siehe VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 30.01.2025, Ra 2024/08/0005).
1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der Schulleitung vom 30. April 2025, mit der er gemäß § 47 Abs. 2 SchUG in die Parallelklasse 4 AHIT versetzt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde jedoch aus, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, in der Klasse 4 BHIT zu verbleiben, weil die Versetzungsentscheidung der Schulleitung vom 30. April 2025 nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.
Damit wurde die vom Beschwerdeführer bekämpfte Versetzung bereits durch den angefochtenen Bescheid wieder aus dem Rechtsbestand entfernt. Folglich hatte der Beschwerdeführer schon bei Einbringung seiner Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr; damit ist seine Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bereits bei ihrer Einbringung nicht mehr vorliegt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Rückverweise