G316 2308138-1/13E
G316 2308138-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Kuba,
A)
I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.01.2023 stellte der kubanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2024 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.06.2024 Beschwerde gegen diesen Bescheid und stellte in einem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Verfahren wurde unter der Zahl G316 2308138-1 angelegt.
2. Mit dem ebenso angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2025 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, keine Hinterlegungsanzeige oder eine sonstige Auskunft über die Hinterlegung des Bescheides erhalten zu haben.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 vorgelegt. Das Verfahren wurde unter der Zahl G316 2308138-2 angelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2025 wurde dieser Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 09.07.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welcher der BF unentschuldigt fernblieb. Im Vorfeld gab die damals bevollmächtigte Rechtsvertretung die Zurücklegung der Vollmacht bekannt, da der BF von dieser nicht mehr erreicht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde dem BF mittels Post an seine damalige Wohnadresse XXXX übermittelt. Da der BF an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte, wurde der Bescheid bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 12.02.2024.
Da der Bescheid vom BF bei der Postfiliale nicht behoben wurde, wurde der Bescheid an die belangte Behörde retourniert.
1.2. In weiterer Folge wurde gegen den BF eine Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen. Danach wandte sich der BF an die BBU GmbH, wo er in weiterer Folge über den Inhalt des Bescheides vom 01.02.2024 Kenntnis erlangte.
1.3. Am 21.06.2024 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine Kenntnis vom Zustellvorgang des Bescheides vom 01.02.2024 hatte.
Der BF gab im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahren an, dass durch die Einwurf-Öffnung des Briefkastens die Entnahme von Schriftstücken auch für andere Personen als den BF möglich gewesen sei.
1.4. Der BF hat sich von seiner letzten Meldeadresse am 08.05.2025 mit dem Vermerk „verzogen nach Kuba“ abgemeldet und ist derzeit unbekannten Aufenthaltes. Sein Reisepass befindet sich weiterhin bei der belangten Behörde. Eine unterstützte freiwillige Ausreise wurde nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur damaligen Wohnadresse des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und wurden von ihm im gegenständlichen Verfahren bestätigt. Die Übermittlung des Bescheides an diese Adresse des BF und die Retournierung desselben an die belangte Behörde ergibt sich aus dem aktenkundigen Kuvert in Kopie, an welchem auch die erfolgte Verständigung zur Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist und die Nichtbehebung des Bescheides vermerkt sind.
2.2. Die Feststellungen zur Strafverfügung beruhen auf den Angaben des BF im Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BF vom 15.04.2025, welcher die Strafverfügung und der diesbezügliche Hinterlegungszettel beigelegt waren.
Die Feststellungen zur daraufhin erlangten Kenntnis vom Inhalt des Bescheides vom 01.02.2024 beruhen auf dem diesbezüglich schlüssigen Vorbringen des BF.
2.3. Der Zeitpunkt und Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Vom BF wurde vorgebracht, keine Kenntnis vom Zustellvorgang des Bescheides vom 01.02.2024 gehabt zu haben. Auch wenn es grundsätzlich naheliegt ist, dass Asylwerber, welche Kenntnis von der Zustellung eines Asylbescheides hätten, in ihrem eigenen Interesse den Bescheid bei der Postfiliale beheben würden, konnte ein solches Interesse beim BF durch sein Verhalten nicht angenommen werden, zumal der BF in weiterer Folge den Kontakt zu seiner Rechtsvertretung abbrach, der - vom BF beantragten - anberaumten Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fernblieb und sich mit der Angabe, nach Kuba zu verziehen, bei der Meldebehörde abmeldete, obwohl sich sein Reisepass nach wie vor bei der belangten Behörde befindet.
Es wäre am BF gelegen, seine Unkenntnis vom Zustellvorgang und den Wiedereinsetzungsgrund in der Beschwerdeverhandlung persönlich darzulegen, doch verletzte er durch sein Fernbleiben seine Mitwirkungspflicht und mussten die Feststellungen daher aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
2.4. Die melderechtliche Abmeldung des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Da keine aktuelle Adresse des BF bekannt ist und auch die BBU GmbH mangels Erreichbarkeit des BF die Vollmacht zurücklegte, wurde festgestellt, dass der Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Die Feststellungen zum Verbleib des Reisepasses und der nicht erfolgten Antragstellung auf freiwillige Rückreise beruhen auf einer Mitteilung der belangten Behörde vom 09.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich liegen zwei Bescheide vor, die vom BF angefochten werden. Zum einen erhob er Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2024, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Zum anderen brachte er Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2025 ein, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.
Zu A.I.) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2024:
3.1. Zur Zustellung des Bescheides vom 01.02.2024
Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049).
Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 dem BF wirksam zugestellt wurde.
Der Bescheid vom 01.02.2024 wurde nach einem Zustellversuch bei einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt. Eine Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wodurch der Bescheid am 12.02.2024 als wirksam zugestellt galt.
Selbst wenn man dem Vorbringen des BF, keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangt zu haben, folgen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Zustellung.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
3.2. Zur Verspätung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid vom 01.02.2024 galt am 12.02.2024 als wirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Montags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 11.03.2024. Die am 21.06.2024 eingelangte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu A.II.) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2025:
3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Soweit der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214).
In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441).
Gegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der BF keine Kenntnis vom Zustellvorgang hatte und liegt daher kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor.
Selbst wenn man aber dem Vorbringen des BF, keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt zu haben, folgen würde, würde im konkreten Fall kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegen. So brachte der BF nämlich im Verfahren vor, dass durch die Einwurf-Öffnung des Briefkastens die Entnahme von Schriftstücken auch für andere Personen als den BF möglich gewesen sei und bringt damit, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, zum Ausdruck, sich über mögliche Probleme bei der Zustellung bewusst gewesen zu sein. Ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis liegt daher nicht vor. Im Übrigen würde damit auch ein Verschulden des BF vorliegen, welches den Grad minderen Versehens überschreitet, zumal er im Wissen über die Möglichkeit der Entnahme von Schriftstücken aus seinem Postfach Vorkehrungen für die sichere Verwahrung seiner Poststücke hätte treffen müssen.
Im Gesamtergebnis war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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