Im Namen der RepuBlik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Metzler und Partner Rechtsanwälte GmbH Landstraße 49, 4020 Linz, vom 10.01.2025 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 13.12.2024, GFN 1805/2024/45, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 05.08.2024 stellte XXXX (BF) vertreten durch XXXX einen Antrag auf Umwandlung der Grundstücke 1845/1 und 1845/7 der Katastralgemeinde Ansfelden in den Grenzkataster. Dem Antrag auf Umwandlung war der Plan des XXXX GZ 613 vom 12.09.2024 angeschlossen.
Der Plan des XXXX GZ 613 vom 12.09.2024 baut nicht auf dem Katasterstand, nämlich der Neuvermessung Veränderungshinweis (VHW) 100/1964 der Katastralgemeinden Ansfelden, Kremsdorf und Rapperswinkel, auf.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufgefordert. Dies mit der Begründung, dass in dem Plan des XXXX GZ 613 vom 12.09.2024 der VHW 100/1964 Neuvermessung Ansfelden, Kremsdorf und Rapperswinkel nicht berücksichtigt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, „den derzeit geltenden Katasterstand, welcher den Veränderungshinweis 100/1964 beinhaltet, in den Plan mit der GZ 613 des XXXX zu übernehmen.“ Dieses Schreiben beinhaltet die Belehrung, dass wenn der Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird, der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Linz und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.05.2025. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Dass der Plan des XXXX GZ 613 vom 12.09.2024 nicht auf dem Katasterstand, nämlich der Neuvermessung VHW 100/1964 der Katastralgemeinden Ansfelden, Kremsdorf und Rapperswinkel aufbaut, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen und deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Neuvermessung VHW 100/1964 rechtswidrig zustande gekommen und demnach rechtlich unwirksam sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Umwandlung der Grundstücke 1845/1 und 1845/7 der Katastralgemeinde Ansfelden gestellt. Gemäß § 18 VermG ist dem Antrag auf Umwandlung ein Plan, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 VermG entspricht, anzuschließen. Gemäß § 39 Abs. 3 VermG muss dieser Plan auf den bisherigen Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters aufbauen.
Da der Plan des XXXX GZ 613 vom 12.09.2024, welcher dem Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster angeschlossen war, nicht wie es gemäß §§ 18 iVm 39 Abs. 3 VermG erforderlich wäre auf den bisherigen Angaben des Grundsteuerkatasters aufgebaut hat, und auch dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde nicht rechtzeitig nachgekommen wurde, wurde der Antrag auf Umwandlung von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach entsprechend einem Urteil des Landesgerichts Linz die Grenzfestsetzung im Jahr 1964 nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, im gegenständlichen Verfahren erübrigt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine Grenzbehauptung in einem Verfahren vor den Zivilgerichten durchzusetzen und dann das Ergebnis im Kataster umsetzen zu lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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