W179 2306291-1/10E W179 2306291-2/2E W179 2306291-3/2E W179 2306291-4/2E W179 2306291-5/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen 1.) den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, sowie gegen 2.) die jeweils zur Teilnehmer-/Beitragsnummer XXXX ergangenen Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen a) Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , b) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , c) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , sowie d) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerden:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen
a) die Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX ,
b) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX ,
c) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , sowie gegen
d) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX ,
werden jeweils als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Beitragsnummer XXXX , wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, die Beschwerdegründe auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
Zudem wurde ihr – soweit beabsichtigt wurde, dass die Beschwerde von einer dritten Person eingebracht wird – aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, eine von der beschwerdeführerden Partei für den Einbringer der Beschwerde ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die diesen berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am XXXX (im Wege einer persönlichen Übernahme) zugestellt.
4. In Entsprechung eines dahingehenden Antrages wurde die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis XXXX verlängert.
5. Mit Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag teilt die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mit Schreiben vom XXXX im Wesentlichen (wortwörtlich) mit [Hervorhebung im Original]:
„ XXXX
XXXX
Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente zu ihrem Haushaltseinkommen. Sie unterließ es jedoch weiterhin insbesondere, die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich zunächst aus den Punkten 1. bis 5. des Verfahrensganges, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Weiters ist festzustellen:
2. Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde:
2.1. Die (nunmehr) belangte Behörde (bzw davor die GIS Gebühren Info Service GmbH) stellte folgende Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen aus, jeweils zur Teilnehmer-/Beitragsnummer XXXX und jeweils gerichtet an die Beschwerdeführerin:
a) Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH, datiert mit XXXX ,
b) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH, datiert mit XXXX ,
c) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH, datiert mit XXXX , sowie
d) Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH, datiert mit XXXX .
2.2. Keines dieser vier Schreiben enthält eine Unterschrift, eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
3. Rechtliche Würdigung:
1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX :
2. Da der Mängelbehebungsauftrag (betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX ) ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel – im Ergebnis (indem sie weiterhin jegliche Angabe zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung unterließ) – ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Beschwerden gegen
a) die Rundfunkgebühren-Vorschreibung XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX ,
b) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX ,
c) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX sowie gegen
d) die Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX :
3. Parteienerklärung sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist demnach, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; Hengstschläger/Leeb § 13 AVG Rz 38, 39).
Vorliegend ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (in ihrem Schreiben vom XXXX ) in Zusammenschau mit der Aktenlage (und insbesondere mit den im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde) unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin (auch) die vier angeführten Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen – die den von ihr genannten Zeitraum XXXX genau abdecken – vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfen möchte. (Zum gleichbleibenden Ergebnis einer alternativen Auslegung ihres Vorbringens siehe unten im Punkt 8.)
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden – gegen Bescheide – einer Verwaltungsbehörde. Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides knüpft.
5. Jedoch fehlt in den vorliegenden Fällen (betreffend die angeführten Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen der belangten Behörde) jeweils das Anfechtungsobjekt, nämlich ein Bescheid der belangten Behörde, den die Rechtsmittelwerberin in Beschwer ziehen könnte.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen (vgl VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060):
„Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.“
6. Die vier Schreiben der belangten Behörde (dh die angeführten Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen) enthalten jeweils, wie dargestellt, weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung oder Amtssignatur, weshalb diese Schreiben – ausweislich § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG – schon deshalb keine Bescheide sind.
7. Die Beschwerden gegen die vier genannten Schreiben sind somit mangels Anfechtungsobjekts in Form eines Bescheides jeweils nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
8. Alternative Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin als Antrag auf aufschiebende Wirkung:
8.1. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in ihrem Schreiben vom XXXX hinsichtlich der Vorschreibungen / Zahlungsaufforderungen nicht Beschwerde erheben wollte, sondern diese lediglich in dem Sinne bekämpft, als dass die Zahlungspflicht (vorübergehend) ausgesetzt werden sollte (arg: „Ich stelle den Antrag, die Vorschreibungen zu stornieren.“), so wäre dies in rechtlicher Hinsicht als ein als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu verstehen.
Dazu wäre zu erwägen:
8.2. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Außer, die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind den einschlägigen materiell-rechtlichen Grundlagen keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.
Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.
8.3. Soweit die Beschwerdeführerin – unter den Annahmen des Punktes 8.1. – begehrt, die Zahlungsvorschreibungen auszusetzen, wäre dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu werten.
Da die Beschwerdeführerin sohin diesfalls eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von der Beschwerdeführerin erhofften Sinne, dazu gleich), wäre sie durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.
8.4. Allerdings hätte die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung andere Auswirkungen, als sich die Beschwerdeführerin diesfalls erhoffte, ergibt sich die Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages doch direkt aus dem ORF-Beitrags-Gesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages nicht nachgekommen wird.
8.5. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages der Beschwerdeführerin hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages der Beschwerdeführerin bestehen bleiben.
Die Beschwerdeführerin bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung beitragspflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.
8.6. Würde das Begehren, mit dem Einzug des ORF-Beitrages bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine „einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (vgl nur VwGH vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).
8.7. Der Antrag wäre daher auch in diesem (oben im Punkt 8.1. beschriebenen) Fall – ausweislich § 31 Abs 1, § 28 Abs 1, § 13 Abs 1 u Abs 2 und § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – als unzulässig zurückzuweisen gewesen (und damit das Ergebnis für die Beschwerdeführerin unverändert).
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
9. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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