IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 30.01.2025, Zl. P1775410/3-HPA/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025, Zl. P1775410/4-HPA/2025, aufgrund des Vorlageantrags zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 34 Abs. 1 Z 1 ZDG, 31 f HGG 2001 teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 763,45/Monat zuerkannt.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf den Ersatz von über diesen Betrag hinausgehenden Kosten bezieht, gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 34 Abs. 1 Z 1 ZDG, 31 f HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde aufgrund des Vorlageantrags erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Antrag vom 08.12.2024 beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Dauer des Zivildienstes. Er gab an Wohnkosten Miete in Höhe von monatlich € 943,00, Gebäudehaftpflichtversicherung in Höhe von monatlich € 23,77 und Stromkosten in Höhe von monatlich € 26,20 zu zahlen. Er beantragte die Heranziehung der letzten zwölf Monate zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Mit Bescheid des Heerespersonalamts (in Folge: Behörde) vom 30.01.2025, Zl. P1775410/3-HPA/2024, wurde dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 763,44 zuerkannt (Spruchpunkt 1.), unter einem wurde der Ersatz der Kosten für Strom, Heizung und Versicherung abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Als Berechnungsgrundlage wurde das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheids herangezogen, da sich so eine höhere Bemessungsgrundlage ergebe. Der Bescheid wurde am 31.01.2025 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und gab an, es seien weder seine Betriebskosten richtig mit € 437,04 noch seine Haushaltsversicherung berücksichtigt worden. Er beantrage die Berechnung des Grundbetrages und der Zuschläge nach § 26 Abs. 2 HGG unter Heranziehung der letzten drei Monate vor Bezug des Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus seien bei den Abrechnungsbelegen echte Vorschüsse enthalten die zu den monatlichen Auszahlungsbeträgen zuzurechnen sein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2025 wurden dem Beschwerdeführer wiederum Wohnkostenbeihilfe in Höhe von € 763,44 zuerkannt (Spruchpunkt 1.), unter einem wurde der Ersatz der Kosten für Strom, Heizung und Versicherung abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die Berechnung erfolgte unter Heranziehung von September, Oktober und November 2024. Dies Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2025 zugestellt.
Auf Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 vorgelegt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2024, 532205/ZD/1225, zum ordentlichen Zivildienst für den Zeitraum 01.04.2025 bis 31.12.2025 zugewiesen.
1.3. Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im September 2024 € 2.321,55, im Oktober € 2.422,58 und im November € 1.201,71 aus seinem Arbeitsverhältnis und vom 16.11.2024 bis 30.11.2024 € 677,85 (€ 45,19/Tag) Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer bezog im Mai 2024 bei einem Bruttomonatslohn von € 2.123,00 und sonstige Bezüge in derselben Höhe. Im Oktober 2024 bezog er bei einem Bruttomonatslohn von € 3.300,00 sonstige Bezüge in der Höhe von brutto € 3.292,00. Beim Beschwerdeführer liegen daher sonstige Bezüge von über eineinhalb Monatsbezügen vor.
1.4. Der Beschwerdeführer ist seit 01.04.2023 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Der Hauptmietzins beträgt € 550,00 zusätzlich entrichtet der Beschwerdeführer auch die monatlichen Betriebskosten-Akontozahlungen. Diese betrugen ab 01.01.2025 € 437,04 darin enthalten Betriebskosten von € 208,82 + 10% USt, Heizkosten von € 100,11 + 20% USt und € 87,21.
1.5. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus dem genannten Zuweisungsbescheid der ebenfalls im Akt aufliegt.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen des Beschwerdeführers und dem dort jeweils ausgewiesenen monatlichen Entgelt – ohne Berücksichtigung von Urlaubszuschüssen bzw. den Weihnachtsrenumerationen – reduziert um die gesetzlichen Abzüge sowie der Bezugsbestätigung des AMS vom 03.03.2025. Die sonstigen Bezüge ergeben sich ebenso aus den Abrechnungsbelegen und sind mit „Urlaubsz. Arb.“ und „Weihnachtsr. Arb.“ ausgewiesen.
Wie sich aus den Abrechnungsbelegen ergibt, erhielt der Beschwerdeführer 2024 in zwei Monaten sonstige Bezüge in Höhe von (beinahe) einem Bruttomonatslohn, sodass von sonstigen Bezügen von über eineinhalb Monatsbezügen gesprochen werden kann. Im Übrigen kam auch die Behörde zu dieser Ansicht, wie sich aus deren Rechnungsblatt ergibt, wonach Zuschläge von 17% dem Grundbetrag zugerechnet wurden.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den vorgelegten Mietvertrag, den Überweisungsbestätigungen sowie der Vorschreibung der Wohnbau 2000 GmbH vom 06.12.2024.
2.5. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist auszuführen, dass sich die Feststellung, der Beschwerdeführer beziehe keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt, daraus ergibt, dass er nach eigenen Angaben ledig ist, und sich darüber hinaus aus dem Akt keinerlei Hinweise zu einem solchen Bezug oder dahingehenden Antrag ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zivildienstpflichtige haben gemäß § 34 Abs. 1 ZDG Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe wie sie einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht. Dabei sind gemäß § 34 Abs. 2 ZDG die Bestimmungen 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. An die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 tritt die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe den Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des [hier:] Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten gemäß § 31 Abs. 3 HGG 2001, alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (Z 1), allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen (Z 2), Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden (Z 3) und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (Z 4).
Der Beschwerdeführer zahlt € 550,00 Miete, € 229,70 Betriebskosten und € 87,21 Instandhaltungskosten. Die belangte Behörde ging daher unter Hinzurechnung des Grundgebührenpauschbetrags in Höhe von € 23,87 zu Recht von Wohnkosten in Höhe von € 890,78 aus.
Mit der Wohnkostenbeihilfe sind nur Kosten abzugelten die zur Beibehaltung der Wohnung aufgewendet werden und handelt es sich bei der Aufzählung zu § 31 Abs. 3 HGG 2001 um eine taxative Aufzählung (siehe auch VwGH 25.06.1991, 90/11/0115, wenn auch zur früheren Rechtslage). Der Verwaltungsgerichtshof sprach auch bereits aus, dass dadurch, dass dem [hier:] Zivildienstpflichtigen nur Kosten ersetzt werden können, die er aufwenden muss, um den Verlust seiner Wohnung zu verhindern, Rückzahlungsraten für ein Wohnungsverbesserungsdarlehen, ferner Gasgebühren, Stromgebühren oder Telefongebühren nicht zu ersetzen sind (VwGH 17.02.1972, 0286/72).
Der Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die beantragten Kosten für Heizung sowie Stromkosten und Kosten für die Haushaltsversicherung nicht durch die Wohnkostenbeihilfe abgegolten werden können.
In gegenständlichem Fall wäre aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn man davon ausginge, dass er Wohnkosten im Sinne des § 31 HGG 2001 über die von der Behörde festgestellten € 890,78 hinaus trägt, da die Wohnkostenbeihilfe die Wohnkosten nur in Höhe des in § 32 HGG 2001 festgelegten Ausmaß abgelten kann. Liegt dieser Höchstbetrag – wie im Falle des Beschwerdeführers siehe dazu gleich – demnach unter den getragenen Wohnkosten, können die darüberhinausgehenden Kosten nicht abgegolten werden und ist es daher unmaßgeblich um wie viel die getragenen Wohnkosten den Betrag übersteigen.
In welchem Ausmaß die Wohnkostenbeihilfe gebührt, richtet sich nach § 32 HGG 2001. Hat der Anspruchsberechtigte keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt gebührt ihm gemäß § 32 Abs. 3 HGG 2001 die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 besteht die Bemessungsgrundlage für Anspruchsberechtigten, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit (Z 1), Renten (Z 2) oder Arbeitslosengeld (Z 3), Notstandshilfe (Z 4), Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (Z 5), oder Karenzurlaubsgeld (Z 6), aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer beantragte zwar zunächst die Heranziehung der letzten zwölf Monate zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage – und wäre diesem Antrag unabhängig von einem allenfalls ungünstigeren Ergebnis zu folgen gewesen – änderte jedoch mit seiner Beschwerde den Antrag dahingehend ab, dass er nunmehr die Heranziehung der letzten drei Monate unter Einbeziehung des § 26 Abs. 2 HGG 2001 beantragte.
Eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens (bis zu einem allfälligen Schluss des Ermittlungsverfahrens, bezogen auf die jeweilige Instanz) zulässig, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Eine solche Wesensänderung liegt hier nicht vor, sodass bei der Berechnung des Grundbetrags die letzten drei Monate vor Genehmigung des Zuweisungsbescheids heranzuziehen waren.
Der Zuweisungsbescheid ist vom 02.12.2024, sodass grundsätzlich die Monate September, Oktober, November heranzuziehen sind.
Gemäß § 26 Abs. 2 HGG 2001 fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer bezog im November 2024 teilweise Arbeitslosengeld und brachte vor gemäß § 26 Abs. 2 hätte die Behörde diesen nicht berücksichtigen dürfen, da er hier nicht den vollen Arbeitslohn bezog.
Nach § 26 HGG 2001 besteht jedoch die Bemessungsgrundlage bei Anspruchsberechtigten, die Arbeitslosengeld erhalten, gleich wie bei solchen, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit erhalten, aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Dabei errechnet sich der Grundbetrag am Nettoeinkommen und umfasst dieses gemäß § 26 Abs. 3 Z 3 HGG 2001 ausdrücklich auch das Arbeitslosengeld.
Es handelt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei dem Zeitraum im November 2024, wo dieser Arbeitslosengeld bezog, nicht um Zeiten in denen er im Sinne des § 26 Abs. 2 HGG 2001 „nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat“. Der Gesetzgeber hat das Arbeitslosengeld als eigene Bezugsquelle für die Berechnung der Bemessungsgrundlage vorgegeben, dies wäre jedoch sinnwidrig, wenn Zeiten in denen Arbeitslosengeld bezogen wird als solche gewertet werden, die nach § 26 Abs. 2 HGG 2001 die bei der Ermittlung des Grundbetrags außer Betracht bleiben.
Daher waren die Monate September bis November 2024 zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat in diesen Monaten sowohl Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit als auch Arbeitslosengeld bezogen.
Die Bemessungsgrundlage besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen.
Der Beschwerdeführer bezog in diesen Monaten aus seinen Arbeitsverhältnis insgesamt € 5.945,84 Nettoeinkommen (€ 2.321,55 + € 2.422,58 + € 1.201,71), das ergibt ein durchschnittliches Nettoeinkommen und damit einen Grundbetrag von € 1.981,95.
Zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge gebühren dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 5 Z 4 HGG 2001 bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen 17% des Grundbetrags. Zum Grundbetrag waren daher € 336,93 zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge hinzuzurechnen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer € 677,85 Arbeitslosengeld bezogen. Hier ergibt sich ein Grundbetrag von € 225,95. Da es beim Arbeitslosengeld keine sonstigen Bezüge zu berücksichtigen gibt, kommen hier keine Zuschläge zu tragen.
Insgesamt ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von € 2.544,83. Gemäß § 32 Abs. 3 HGG 2001 war das Ausmaß der dem Beschwerdeführer gebührenden Wohnkostenbeihilfe mit 30 % dieser Bemessungsgrundlage und daher mit € 763,45 begrenzt.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von € 763,45 zur Abgeltung der ihm während des Zivildienstes entstandenen Wohnkosten. Darüberhinausgehende Kosten können dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, nicht abgegolten werden.
Die Behörde errechnete die dem Beschwerdeführer zustehende Wohnkostenbeihilfe zwar grundsätzlich richtig, es ergab sich aber im Ergebnis ein Unterschied von € 0,01, da bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht – wie in § 54 Abs. 3 HGG 2001 normiert – kaufmännisch gerundet wurde, sondern die dritte und vierte Nachkommastelle gestrichen wurde.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben und die zuerkannte Wohnkostenbeihilfe um € 0,01 zu korrigieren sowie die Beschwerde soweit sie die Abgeltung von darüberhinausgehenden Beträgen begehrte abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG unterbleiben, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen. Der Beschwerdeführer hat eine solche auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung berufen.
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