BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Messenger Systeme“, BBG-GZ. 3601.05024 der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebene Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin der XXXX vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2310731-1 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt:
1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.03.2025, S 53/2025 führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. Kundenliste), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Gegenstand der Ausschreibung sind zwei Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben sind Software-Lizenzen, Subscriptions, Wartungs-und Supportleistungen sowie damit verbundene Herstellerdienstleistungen der Hersteller XXXX (Los 1) und XXXX (Los 2).
2. Mit Schriftsatz vom 09.04.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2025, stellte die ASt einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit Anträgen auf Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der Ausschreibung, einem Antrag auf eine mündliche Verhandlung, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Die Festlegung der Ausschreibung auf Lösungen, welche auf die Systeme der XXXX (Los 1) und der XXXX (Los 2) festgelegt wurden, sei rechtswidrig. Die ASt erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens verletzt. Insbesondere sei sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigem Vergabeverfahren, in ihrem Recht auf neutrale und nicht-diskriminierende Festlegung der technischen Spezifikationen für die ausschreibungsgegenständlichen Messengerdienste sowie in ihrem Recht auf Zulassung gleichwertiger Lösungen neben den vom Auftraggeber als „Amtsentwurf“ festgelegten Produkten oder technischen Lösungen, verletzt.
3. Mit Schreiben vom 08.04.2025 versendete die AG die Widerrufsentscheidung. Am 10.04.2025 wurde diese veröffentlicht.
4. Mit Schreiben vom 23.04.2025 teilte die Auftraggeberin mit, dass das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
5. Mit Schriftsatz vom 27.05.2025 hat die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung der Gebührenersatzansprüche den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der EV sowie sonstige Anträge vom 09.04.2025, infolge der von der Auftraggeberin übermittelten Widerrufserklärung, zurückgezogen (W279 2310731-2/15).
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: einstweilige Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat sämtliche Anträge, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren, vom 09.04.2025 mit Schreiben vom 27.05.2025 zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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