W258 2237429-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Niki HAAS, 1070 Wien, Bernardgasse 32, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX , vertreten durch Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG , 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.10.2020, GZ XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufweg beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 29.11.2019 brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe unrechtmäßig ein Foto eines Polizeiberichts veröffentlicht, auf dem ihre Visitenkarte im Zusammenhang mit potentiellen Straftaten und verbotenen Suchtmitteln sichtbar sei.
1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2020, GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am 27.11.2019 ein Posting veröffentlicht und dadurch die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei (Name, Arbeitgeber) offengelegt habe.
1.3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde, die der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2025 zurückgezogen hat.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungakt sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 (OZ 11).
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verlauf des behördlichen Verfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellungen zur Zurückziehung der Bescheidbeschwerde ergeben sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 (OZ 11).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat die Bescheidbeschwerde mit Schreiben vom 20.06.2025 zurückgezogen, wodurch sein Erledigungsanspruch verloren gegangen ist und das Verfahren einzustellen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht bezüglich der Zurückziehung von Anbringen auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
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