IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.03.2025, VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) 883/2004] zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt bis 31.12.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand anschließend in einem Dienstverhältnis in Deutschland, wo sie auch ihren Wohnsitz hatte.
1.2. Am 22.01.2025 stellte die BF beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.02.2025.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 03.03.2025, VN: XXXX , wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der VO (EG) 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von 01.01.2023 bis 01.02.2025 eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt bzw. dort Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie habe während dieser Beschäftigung ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt und keine Rückkehrabsicht gehabt. Es sei somit nach Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO (EG) 883/2004 die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf den Staat der letzten ausgeübten Beschäftigung übergegangen. Es bestehe daher keine Zuständigkeit des nunmehrigen Wohnsitzstaates Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Diese Zuständigkeit würde erst wieder durch Ausübung einer Beschäftigung begründet werden. Mangels Zuständigkeit sei daher der am 21.01.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle geltend gemachte Antrag zurückzuweisen gewesen.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführt, dass sie sich von Jänner 2023 bis Dezember 2024 in einem Angestelltenverhältnis befunden habe bzw. zum Überbrücken zwischen befristeten Dienstverhältnissen bei der deutschen Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Bereits im Dezember 2024 stellte sie bei der deutschen Arbeitsagentur einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (U2-Formular). Am 11.12.2024 habe sie beim AMS vorgesprochen, was auch aus den übermittelten Formularen hervorgehe. Gemäß Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 habe sie alle Voraussetzungen erfüllt. Ein Zurückkehren in den ehemaligen Wohnmitgliedstaat sei nicht beabsichtigt gewesen, was auch daraus hervorgehe, dass sie in Deutschland einen Leistungsverzicht auf Bürgergeld abgegeben habe. Dies erkläre eindeutig eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich bzw. XXXX .
1.5. Am14.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 17.01.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Davor war die BF bis 23.01.2023 mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse gemeldet und lebte anschließend in Deutschland. Zwischen 24.01.2023 und 16.01.2025 verfügte die BF über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF ist deutsche Staatsbürgerin.
2.1.2. Die BF stand zuletzt bis 31.12.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge von 01.01.2023 bis 31.12.2023 in einem Dienstverhältnis in Deutschland, bezog von 01.01.2024 bis 31.03.2024 Arbeitslosengeld in Deutschland und stand von 01.04.2024 bis 30.09.2024 erneut in einem Dienstverhältnis in Deutschland. Von 01.10.2024 bis 07.10.2024 sowie von 09.12.2024 bis 01.02.2025 stand die BF in Deutschland erneut im Bezug von Arbeitslosengeld.
2.1.3. Die BF kehrte zwischen Jänner 2023 - dem Beginn ihres ersten Dienstverhältnisses in Deutschland - und Dezember 2024 ca. zwei- bis dreimal jährlich nach Österreich zurück. Ihr Lebensmittelpunkt lag während dieser Zeit in Deutschland.
2.1.4. Die BF stellte am 21.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit dem Geltendmachungsdatum 01.02.2025.
2.1.5. Die BF stand am 20.01.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der österreichischen Dienstgeberin XXXX .
2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 03.03.2025, VN: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Arbeitslosengeld gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 der VO (EG) 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2.1.7. Die BF brachte am 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum, die Wohnsitzverhältnisse und die Staatsangehörigkeit der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, den Dienstverhältnissen in Deutschland sowie dem Bezug von Arbeitslosenleistungen in Deutschland (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Besuche in Österreich und dem Lebensmittelpunkt der BF in Deutschland (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Weder hatte die BF in diesem Zeitraum einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, noch kehrte sie öfter als für zwei bis drei Besuche pro Jahr nach Österreich zurück, wie sie in der Stellungnahme an das AMS am 13.02.2025 angab.
2.2.5. Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 22.01.2025, geltend gemacht am 01.02.2025 (Punkt 2.1.4.), gründet sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Antrag und ist unstrittig.
2.2.6. Dass die BF am 20.01.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und einer von der Dienstgeberin an das AMS übermittelten Anmeldung der BF als fallweise Beschäftigte.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [VO (EG) 883/2004] lauten: „Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; […]
Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen
den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während
seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten.
Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Personen, für die die VO (EG) 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedst aat) (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004).
2.3.2.2. Gemäß Art. 61 der VO (EG) 883/2004 sind Versicherungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, genauso wie im Inland erworbenen Versicherungszeiten zu behandeln und mit diesen zusammenzurechnen.
Zuständig für die Zusammenrechnung der Zeiten und damit letztlich auch für die Leistungspflicht ist der Staat der letzten Beschäftigung. Dies ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, demzufolge eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten oder Versicherungszeiten nur erfolgt, wenn die antragstellende Person in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang ("Ein-Tages-Regelung") in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Mangels Vorliegens inländischer Versicherungszeiten ergibt sich im gegenständlichen Fall daher die Zuständigkeit des deutschen Arbeitslosenversicherungsträgers (vgl. BVwG 26.02.2020, W209 2218779-1/5E).
2.3.2.3. Allerdings sieht Art. 65 VO (EG)883/2004 (iVm Art. 11 Abs. 3 lit. c VO (EG) 883/2004) unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat bei einem arbeitslosen Grenzgänger (einer Person, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist; vgl. Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004) wie auch bei einem "Nicht-Grenzgänger" (einer Person, die nicht mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt ist) vor (vgl. zum Ganzen VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027).
2.3.2.4. Im gegenständlichen Fall stand die BF in zwei vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in Deutschland, zwischen denen sie auch in Deutschland Arbeitslosengeld bezog. Im Anschluss an das zweite Dienstverhältnis bezog die BF ebenfalls Arbeitslosengeld in Deutschland, ehe sie nach Österreich zurückkehrte.
Während ihres Aufenthaltes in Deutschland von knapp zwei Jahren besuchte die BF ca. zwei- bis dreimal pro Jahr Österreich. Sie hatte ihren Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in Deutschland. Die BF war daher keine Grenzgängerin im Sinne der VO (EG) 883/2004.
2.3.2.5. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.
Für einen Zuständigkeitsübergang auf den Wohnsitzmitgliedstaat muss die antragstellende Person unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachweisen („Ein-Tages-Regelung“).
Das geringfügige Dienstverhältnis am 20.01.2025 stellt kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis dar, weswegen dies nicht zu berücksichtigten war.
2.3.2.6. Österreich bzw. das AMS war daher im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht für die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig. Das AMS hat den Antrag auf Arbeitslosengeld daher zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2.3.2.7. Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS war sohin als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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