TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der 41-jährige algerische Staatsangehörige stellte nach illegale Einreise in das Bundesgebiet am 12. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom Mai 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberichtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX wurde die bedingte Nachsicht zu 82 HV 42/42/22d widerrufen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde im September 2024 festgenommen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt werde und ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Binnen offener Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall SMG und das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Gleichzeit wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach islamischen Recht verheiratet sei und seine Lebensgefährtin aus der ersten Ehe zwei Kinder habe.
Am 23. Juni 2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 28. Juli 2025 eine mündliche Verhandlung an. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin für die Verhandlung geladen.
Feststellungen:
Der 41-jährige algerische Staatsangehörige stellte nach illegale Einreise in das Bundesgebiet am 12. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren durch untertauchen. Er täuschte über seine Herkunft, er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet auf.
Seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer, außer über Meldungen in verschieden Justizanstalten, über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet dreimal strafgerichtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wird frühestens im August 2025 aus der Haft entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 28. Juli 2025 eine mündliche Verhandlung an. Eine Freundin des Beschwerdeführers wurde für die Verhandlung als Zeugin geladen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Rahmen seines Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Binnen offener Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht, jedoch wurde im November 2024 eine Stellungnahme in arabischer Sprache eingebracht. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach islamischen Recht verheiratet sei und seine Lebensgefährtin zwei Kinder aus der ersten Ehe habe. Darüber hinaus wurden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auf das Familienleben sowie auf die Gefährdungsprognose hingewiesen hat. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 28. Juli 2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, seine Freundin wurde als Zeugin geladen. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft, nach der Haftauskunft wird der Beschwerdeführer frühestens im August 2025 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt V.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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