BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung mit Schriftsatz vom 25.10.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2025, teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.06.2025 mit, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.06.2025 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerden gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen. Nach Zurückziehung der Beschwerde ist die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Aus der schriftlichen Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.06.2025 ergibt sich unmissverständlich, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu die unter Punkt 3.1 angeführte Judikatur).
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