IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum Reservewehrdienst zum Militär des syrischen Regimes droht und ihm im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung droht.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt bis 26.03.2026 verlängert.
2. Gegenständliches Verfahren:
Der BF stellte am 20.11.2023 mittels Formblatt den gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Er gab im Formular an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Die im Formular vorgesehenen Antwortoptionen zu den Gründen, weshalb er keinen Reisepass seines Heimatstaats erlangen könne – in Österreich gebe es keine Botschaft/kein Konsulat des Herkunftsstaats bzw. der Herkunftsstaat stelle ihm keinen Reisepass aus bzw. aus anzuführenden sonstige Gründen – ließ der BF unausgefüllt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.12.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages beabsichtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass er laut Aktenlage der Behörde über einen syrischen Reisepass, einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Führerschein im Original verfüge. Es sei ihm auch zumutbar, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen, da laut rechtskräftiger Entscheidung seines Asylverfahrens keine individuelle Verfolgungsgefahr bestehe. Der BF wurde aufgefordert, einen Nachweis vorzulegen, dass ihm kein syrischer Reisepass ausgestellt werde und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 12.12.2023 zugestellt.
Der BF übermittelte mit Eingabe vom 20.12.2023 eine Stellungnahme und teilte mit, dass es ihm nicht möglich sei, eine entsprechende Bestätigung der syrischen Botschaft zu erlangen. Er habe Angst, durch den Kontakt mit der syrischen Botschaft Repressionen ausgesetzt zu sein und seine Angehörigen in Syrien in Gefahr zu bringen. Bei einer Kontaktaufnahme müsse er seine Identität und Kontaktdaten bekanntgeben und sei ihm dies nicht zumutbar, weshalb er die Ausstellung eines Fremdenpasses beantrage.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF rechtskräftig abgeschlossen sei und auch in zweiter Instanz festgestellt worden sei, dass ihm in seinem Heimatland Syrien keine individuelle Verfolgung seitens des Staates drohe. Es sei ihm daher zumutbar, von der syrischen Botschaft einen syrischen Reisepass zu besorgen. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG seien daher nicht gegeben, da dieser lediglich subsidiär ausgestellt werde. Der BF habe innerhalb der Frist keinen Nachweis oder eine Bestätigung erbringen, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden würde. Die syrische Vertretungsbehörde in Österreich würde aktuell auch syrische Reisepässe ausstellen.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Schriftsatz wurde zwar über XXXX eingebracht, eine Vertretungsvollmacht wurde aber weder behauptet noch eine Vollmachterklärung beigelegt. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, dass es ihm wegen des unerlaubten Auslandsaufenthalts nicht möglich sei, die syrische Botschaft aufzusuchen, da er damit auch eine Gefährdung durch das syrische Regime für seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen begründen könnte. Zudem wolle er aus Gewissensgründen mit der Bezahlung der Gebühren für die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht das syrische Unrechtsregime finanzieren. Beantragt wurde unter anderem, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdevorlage vom 01.02.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 05.02.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der bisherige Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. beschrieben festgestellt.
Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien. Der BF besitzt einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass sowie einen syrischen Personalausweis.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt bis 26.03.2026 verlängert.
Der BF stellte am 20.11.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.01.2024, ZI. XXXX , gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Der BF hat die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt.
Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Vorsprache des BF bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Erlangung eines syrischen Reisepasses mit relevanter Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen gegen ihn oder in Syrien lebende Familienangehörige von ihm führen würde. Eine derartige Vorsprache ist zumutbar.
Das Konsulat der syrischen Botschaft in Wien ermöglicht eine Verlängerung abgelaufener Reisepässe. Für die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist eine Terminvereinbarung über ein Onlineportal erforderlich, neue Pässe können infolge nur persönlich bei einigen ausgewählten Botschaften in Europa beantragt werden, wobei Wien nicht dazu zählt. Mit dem verlängerten Reisepass ist es dem BF nach Verlängerung möglich, in Brüssel, Athen oder Stockholm einen neuen Reisepass zu erlangen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Gz. XXXX , an deren Inhalt kein Zweifel besteht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen und folgt daraus, dass der BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.
Dass der BF einen syrischen Reisepass und einen syrischen Personalausweis besitzt, beruht darauf, dass er in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör nichts Anderslautendes vorgebracht hat (vgl. Parteiengehör AS 31 und Stellungnahme AS 35 bis 41), sowie den Ausführungen im aktenkundigen Erkenntnis des BVwG zu Gz. XXXX wonach der BF legal aus Syrien ausreiste, dies sei durch die Stempeleintragungen im Reisepass belegt (vgl. Erkenntnis vom 10.09.2018, S 59). Dass der Reisepass abgelaufen ist, stützt sich auf die Angabe des BF in dem unter Punkt erwähnten Antragsformular, wonach er keinen (erg.: gültigen) ausländischen Reisepass besitze (AS 2).
Die gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister (Auszug vom 27.05.2025 in OZ 2).
Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 02.01.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.
Die Feststellung, wonach der BF die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt hat, folgt daraus, dass der BF weder behauptet noch Nachweise erbracht hat, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre.
Die Feststellungen zu den Möglichkeiten, einen abgelaufenen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien verlängern zu lassen und die Modalitäten einer Ausstellung eines neuen Reisepasses basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313)“ [a-12558_v2] vom 19.03.2025. Auch wenn nach der zitierten Anfragebeantwortung keine Neuausstellung eines Reisepasses in Wien möglich ist, so kann der BF seinen abgelaufenen Reisepass verlängern lassen und infolge eine Neuausstellung bei einer der angeführten Botschaften in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragen.
Die Feststellung, dass nicht angenommen werden kann, dass eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Verlängerung bzw. Erlangung eines Reisepasses für den BF zu den von ihm befürchteten Konsequenzen für sich und seine Familienangehörigen in Syrien führen würde, basiert auf folgenden Überlegungen:
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, wurde die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime (vor dem Sturz von Bashar Al-Assad), die eine Vorsprache unzumutbar machen würde, bereits im Verfahren betreffend den internationalen Schutz vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch dieses eingehend geprüft und dabei festgestellt, dass der BF in Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.
Umso weniger realistisch erscheinen die vom BF befürchteten Konsequenzen einer Vorsprache in der syrischen Botschaft in Wien in Hinblick darauf, dass die Herrschaft von Präsident Assad (wie notorisch ist) im Dezember 2024 zu Ende gegangen ist. Auch ergeben sich aus den bisherigen Verfahren in Bezug auf die aktuelle Lage in Syrien keine Anhaltspunkte, wonach der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt wären. In gleicher Weise kann entgegen dem Vorbringen des BF nicht angenommen werden, dass seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen aufgesucht und einer bedrohlichen Situation ausgesetzt würden.
Somit konnte der BF keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Antragstellung bei der syrischen Botschaft ins Treffen führen. Vielmehr ist er in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Gemäß § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Gemäß § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Gemäß § 88 Abs. 4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7 unter Verweis auf W159 2100079-1).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).
3.1.2 Der BF konnte – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt – nicht darlegen, dass es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen gültigen Reisepass, allenfalls durch Verlängerung des abgelaufenen Reisepasses, zu beschaffen.
Obwohl er über die erforderlichen Identitätsdokumente für die Ausstellung eines (neuen) syrischen Reisepasses verfügt, unternahm er bislang nicht den Versuch, bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien den abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen bzw. einen gültigen Reisepass zu erhalten.
Dem betreffend die Gefährdung seiner Person und von in Syrien lebenden Familienangehörigen erstatteten Vorbringen war aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Durch die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, ob es für den BF bzw. seine in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des BF in Österreich Kenntnis erlangte, was aus den dargelegten Gründen verneint wurde, ist auch der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67/2019; 13.12.2023, E 1077/2023) aufgestellte Maßstab zur Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr. 390/1973, durch das gegenständliche Erkenntnis gewahrt worden.
Wie zuvor dargelegt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um die Verlängerung seines abgelaufenen Reisepasses bzw. in weiterer Folge die Beantragung eines neuen Reisepasses bemühen und diese auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.
Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, den abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen bzw. sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in einer syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, wurden vom BF nicht substantiiert aufgezeigt.
Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass für den BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigten nicht die konkrete Möglichkeit besteht, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen.
Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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