BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhob am XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX .
Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus verwaltungsgerichtlichen Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.2. Im vorliegenden Fall ist dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX sein Wille zur Zurückziehung der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX und sein nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb das vorliegende Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht mit Beschluss ab (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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