W603 2304292-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros, Fernmeldebehörde der Republik Österreich, vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 iVm § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021, BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind 100,- €, zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt 650,- €.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Angaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG bei Verhängung einer Strafe
Als erwiesen angenommene Tatsachen
Der Beschwerdeführer war am XXXX .2024 und ist nach wie vor Inhaber des Einzelunternehmens XXXX . In dem Unternehmen ist nur der Beschwerdeführer tätig, er beschäftigt keine Mitarbeiter.
Der Beschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommensverhältnisse aus einer zusätzlich zu seinem Unternehmen angenommenen unselbständigen Beschäftigung iHv 3.253 EUR netto pro Monat, 14 Mal. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Am XXXX 2024 um 09:28 Uhr sendete der Beschwerdeführer von seiner E-Mail-Adresse „ XXXX “ ein Werbe-E-Mail über das Produkt „Adressable TV“ samt bezüglichem Werbematerial an die E-Mail Adresse XXXX . Das E-Mail war mit „Sehr geehrter RA. XXXX !“ eingeleitet.
Dem E-Mail war Werbematerial für das beworbene Produkt „ XXXX “ beigefügt.
Der Beschwerdeführer versendete vor dem Versenden des dem Strafbescheid zu Grunde liegenden E-Mails auch ein weiteres E-Mail mit einer wenig förmlicher Anrede, wie z. B. „Hallo Stefan“, mit dem gleichen Inhalt auch an XXXX , um seinen Bekannten Mag. XXXX von der Werbung für das angebotene Produkt zu informieren, da er davon ausgegangen war, dass bei Marketingentscheidungen beide Regiepartner zustimmen müssten.
Der Beschwerdeführer verfügte beim Versenden des E-Mails am XXXX .2024 nicht über eine Einwilligung des im Empfangszeitpunkts einzigen Verfügungsbefugten über die Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. XXXX , zum allgemeinen Empfang vom Werbe-E-Mails oder des konkreten Werbe-E-Mails.
Der Beschwerdeführer hat die Empfänger-E-Mail-Adresse für die Nachricht nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten und stand vor bzw. beim Versenden des E-Mails am XXXX 2024 auch sonst nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Verfügungsbefugten der Empfänger-E-Mail-Adresse, RA Dr. XXXX . Letzterer hatte im Tatzeitpunkt auch seinen (ehemaligen) Kanzleikollegen RA Mag. XXXX nicht dazu bevollmächtigt, Einwilligungen iSd § 174 TKG 2021 an Dritte zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hatte die Empfänger-E-Mail-Adresse von der Homepage der RA-Regiegemeinschaft aus RA XXXX und RA XXXX . Letzterer war am XXXX .2024 nicht mehr verfügungsbefugt über die E-Mail-Adresse „ XXXX “, die Regiepartnerschaft war mit Anfang XXXX 2024 aufgelöst worden. RA Mag. XXXX war am Tag der Versendung des gegenständlichen Werbeemails ( XXXX 2024) auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei ( XXXX ) noch angeführt, was der Beschwerdeführer. vor dem Versenden des dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden E-Mails nachgesehen hatte.
Eine Ablehnungsmöglichkeit der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation war in dem Werbe-E-Mail selbst nicht enthalten.
Der Beschwerdeführer prüfte vor dem Versenden des E-Mails am XXXX .2024 nicht, ob die Empfänger-E-Mail-Adresse auf der ECG-Liste der RTR-GmbH enthalten war, was der Fall war.
Der Beschwerdeführer ist promovierter Jurist, er erkundigte sich vor dem Versenden des E-Mails am XXXX .2024 aber nicht beim Fernmeldebüro, der Regulierungsbehörde (RTR) oder bei einem Anwalt darüber, unter welchen Umständen Werbe-E-Mails zulässig sind.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX .2024 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen § 174 Abs. 3 TKG 2021 iVm § 188 Abs. 4 Z 28 TKG 2021, BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024, wegen eines Werbe-E-Mail vom XXXX .2024, 09:28 Uhr, iHv 500,- €, zuzüglich 10 % Kostenbeitrag verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 05.05.2025 fand eine online abgehaltene, öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und zwei Zeugen (Anzeigenleger und dessen ehemaliger Kanzleipartner) einvernommen wurden.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und (ii) die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind (iii) entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen.
Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten.
Der Gesetzgeber hat durch die mögliche Höchststrafe von 50.000,- € deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes durch unerbetene Nachrichten als sehr hoch ansetzt. Das geschützte Rechtsgut ist daher jedenfalls nicht als unbedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung auch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Ein Absehen von der Strafe oder ein Ausspruch einer bloßen Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG kommen sohin nicht in Frage. Schon der durch die unerbetene Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre oder dieser gleichgestellten Interessen des Betroffenen stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anwendbarkeit des § 33a VStG (Beratung statt Strafe) aus.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind durchschnittlich, der Beschwerdeführer ist ledig und nicht sorgepflichtig.
Mildernd ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nur fahrlässig gehandelt hat, da er – wenn auch vorwerfbar rechtsirrig – annahm, über die Einwilligung zu verfügen. Auch die Tatsache, dass keine einschlägigen Vorstrafen bestehen, ist mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen, weshalb im Ergebnis die verhängte Strafe von 500,- €, was gerade einmal 1% der Höchststrafdrohung entspricht, somit jedenfalls tat- und auch schuldangemessen ist.
Die Strafhöhe kann auch bei Zugrundelegung der festgestellten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden.
Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt A. II.).
Hinweis
Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde sowie im Fall der Verhängung einer Strafe die Angaben gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu enthalten. Die Niederschrift über die mündliche Verkündung wurde den Verfahrensparteien nach der mündliche Verhandlung am 05.05.2025 zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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