W134 2311771-2/17E
W134 2311771-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Anträge der XXXX , vertreten durch die DKFE Rechtsanwälte GmbH Co KG, Stelzhamerstraße 2/26, 4020 Linz, vom 28.04.2025, betreffend das Vergabeverfahren „Fitnessgeräte; BBG-interne GZ: 2104.05135“ der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH als vergebende Stelle, alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, folgende Beschlüsse:
A)
I. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird eingestellt.
II. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeber sind verpflichtet, der Antragstellerin € 1.458, --, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Mit dem Schreiben vom 28.04.2025, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausschreibung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt € 1.944,-.
Mit Schreiben vom 06.05.2025 wurde eine Widerrufsentscheidung erlassen. Diese wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilten die Auftraggeber mit, dass die Widerrufserklärung am 19.05.2025 nach Ablauf der Stillhaltefrist veröffentlicht und die Antragstellerin damit klaglos gestellt worden sei.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 21.05.2025 teilte diese mit, dass sie den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgrund des erfolgten Widerrufs der bekämpften Ausschreibung und damit Klaglosstellung der Antragstellerin zurückzieht. Das Kostenersatzbegehren blieb ausdrücklich aufrecht.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Zu Spruchpunkt A I. und A II.) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung/Nachprüfungsantrag
Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu Spruchpunkt A III.) - Gebührenersatz:
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Gesamthöhe von € 1.944,-- (€ 1.296,- für einen Lieferauftrag im OSB bei zentralen öffentlich AG. gem. Anhang III, reduzierte Gebühr (Ausschreibung), mit einem geschätzten Auftragswert über € 2.860.000, zuzüglich der Hälfte davon für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung) entrichtet.
Die Antragstellerin wurde durch den Widerruf des Vergabeverfahrens klaglos gestellt, weshalb ihr der Ersatz der zu entrichtenden Pauschalgebühren zusteht.
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 972,-- (75 % von € 1.296,--) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 486,-- (75 % von € 648,--) zu entrichten.
Die Auftraggeber haben der Antragstellerin somit gem. § 341 BVergG 2018 für den Nachprüfungsantrag € 972,-- und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 486,--, insgesamt somit Pauschalgebühren in Höhe von € 1.458,-- zu ersetzen.
Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge in Höhe von € 486,-- (€ 1.944,-- minus € 1.458,-- = € 486,--) erfolgt von Amts wegen.
Zu Spruchpunkt B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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