Rückverweise
W122 2255084-1/32E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Peter RINGHOFER Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.02.2022, GZ 2021-0.895.500, betreffend §§ 40 und 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und §§ 190 Abs. 1, 193 Z 2 und 205 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) und § 36 Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin als Leiterin der Abteilung I 9 (Legistik - Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht) der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen war.
Die Spruchpunkte 4. und 5. des Bescheides werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.