W265 2304228-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, Chronisch venöse Insuffizienz, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.05.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin gab bevollmächtigt vertreten durch den KOBV mit Eingabe vom 12.06.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme und die ergänzend vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um ein ergänzendes Sachverständigengutachten des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen.
6. In dessen Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 19.06.2024 kam der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage EVO, GdB 40 %, Chronisch venöse Insuffizienz, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Anpassungsstörung, depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
7. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Akenlage in Kopie an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafapnoe leide und seit Februar 2023 eine CPAP-Maske benötige. Diese Gesundheitsschädigung sei von der belangten Behörde bis jetzt nicht berücksichtigt und nicht richtsatzmäßig eingestuft worden. Zudem leide die Beschwerdeführerin auch an COPD II und sei dies auch nicht berücksichtigt worden. Weiters leide sie an einer Ileitis terminalis, Frühform eines Morbus Crohn. Die Beschwerdeführerin habe seit Jänner 2024 17 kg abgenommen, da sie ständig Durchfälle habe. Zudem habe sie eine Gastroösophageale Refluxerkrankung. Zudem bestehe eine negative Leidensbeeinflussung zwischen den gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund der Vielzahl und der Ausprägung der Erkrankungen sei ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
10. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 29.10.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1) Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Chronisch venöse Insuffizienz, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
3) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Anpassungsstörung depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
Das führende Leiden 1 werde von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien.
11. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.09.2024 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung das Sachverständigengutachten in Kopie an.
13. Mit Eingabe vom 09.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 und wiederholte darin u.a. die Ausführungen die im Rahmen der Beschwerde getätigt wurden. Weiters würden bei ihr eine chronische Diarrhoe und Gewichtsabnahme sowie abdominelle Beschwerden vorliegen und mit Ambulanzbrief vom 14.11.2024 sei eine Morbus Crohn Erkrankung infolge der bestehenden klinischen Beschwerden festgestellt worden. Darüber hinaus sei es bereits zu einem akuten Nierenversagen im Rahmen der chronischen Diarrhoe gekommen. Die chronisch-entzündliche Darmerkrankung entsprechend eines Morbus Crohn hätte daher sehr wohl richtsatzgemäß eingestuft werden müssen. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren weitere aktuelle medizinische Befunde.
14. Mit Schreiben vom 11.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 05.09.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024, den Bescheid vom 25.07.2024 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 12.12.2024 einlangten.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
16. Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen.
17. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin stellte in dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.02.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 12.03.2025 (Datum des Einlangens) bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen
1) Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Position 06.11.02, der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Chronische Darmschleimveränderungen im Sinne einer Ileitis terminalis, Position 07.04.05 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Chronisch venöse Insuffizienz, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
5) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Anpassungsstörung depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
8) Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest.
Im Rahmen der Befundzusammenschau, unter Berücksichtigung des erstellten SVGA Dr. XXXX und nach Zusammenschau des SVGA (Leiden 1, 4 bis 8) mit den neu aufgenommenen Leiden 2 und 3 werde das angeführte Hauptleiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der beiden Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Die weiteren Leiden würden wegen fehlender negativer Leidensbeeinflussung und bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, da eine relevante funktionelle Besserung nicht zu erwarten sei.
18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten mit Schreiben vom 13.03.2025 an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 22.04.2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
SVGA DDr.in XXXX , FÄ. Orthopädie, Allgemeinmedizin, 13.10.2022, Abl. 4 ff
Stellungnahme DDr.in XXXX , FÄ Orthopädie, Allgemeinmedizin, 30.01.2023, Abl. 10 ff
SVGA Dr. XXXX , Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin, 21.05.2024, Abl. 28ff
SVGA aufgrund Aktenlage, Dr. XXXX , 19.06.2024, Abl. 47 ff
SVGA Dr.in XXXX , FÄ Innere Medizin, 04.10.2024, Abl. 80 ff
Befunde:
Arztbrief Gruppenpraxis Internist Nord, 21.02.2024ff und 06.06.2024ff und 17.10.2024, Abl. 96 ff
Steatosis hepatis, St.p. TVT re. Geringe Seitenastvarikositas Unterschenkelödeme rechts
Adipositas
St.p. Polypektomie Diabetes Mellitus Typ 2
Asthma bronchiale
Bakerzyste Prä OP
COPD Il
OSAS
Rhonchopathie
Nikotinabusus
Totale Schilddrüsenatrophie
Morbus Crohn — Diarrhoe — akutes Nierenversagen im Rahmen der Durchfälle
Rö Wirbelsäule, 30.01.2024, Abl. 22 ff
S-förmige Skoliose thorakolumbal, Beinlängendifferenz und Beckenschiefstand von 8mm
Geringe Coxarthrose beidseits
Labor, SYNLAB, 06.02.2024, Abl. 23 ff
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 08.05.2024, Abl. 26/Abl. 41ff
Anpassungsstörung, depressive Störung F 43.2
Posttraumatische Belastungsstörung
Befund FA für Lungenheilkunde Dr. XXXX , 20.02.2023, Abl. 61 ff und 25.09.2023, Abl. 69 ff und 01.10.2024, 98 ff: Polysomnografiebefund
COPD Il
Chr. Nikotinabusus
OSAS n-CPAP Hypertonie
DM 2
Deg. WS Veränderungen
Entlassungsbericht Chirurgie, Franziskus Spital, 11.10.2023, Abl. 73 ff
Aufnahme zur Gastroskopie und Coloskopie bei chron. Durchfällen:
Antrumgastritis
Ileitis Terminalis (v.a. Frühform eines Mb. Crohn)
Kolonpolypen (hyperplastisch)
Gastroösophagealer Reflux
Hypothyreose
OSAS mit CPAP
Asthma bronchiale
St.p. Koloskopie mit Potypektomie 2022
DM Typ 2 (OAD)
Patientenbrief AKH Wien, 05/2023, Abl. 94ff
Polysomnografie und APAP- Einleitung sowie Polygraphie Kontrolle
Schwergradiges obstruktives Schlafapnoesydnrom, Auto- CPAP Beatmung
Ambulanzbesuch Innere Medizin Margareten, CED Ambulanz, 11/2024, Abl. 100ff
Aphtöse Ileitis terminalis seit 2021, histologisch kein Hinweis für CED, DD Mb Crohn, DD
NSAR assoziiert
Vorstellung Klinik Ottakring, Abtl. Für Rheuamtologie, 17.02.2025 (Befund vorgelegt in der
Ordination)
Abklärung ob Gelenkbeschwerden rheumatologischer Genese — Zusammenhang mit CED?
Medikamente und Hilfsmittel:
Thyrex, Durotiv, Sitagliptin, Budosan, Berodual, Foster, Tavipec, Atorvastatin
Lendenstützmieder
Status:
Größe: 162 cm Gewicht: 86 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei
Hörvermögen gut, Sehvermögen: Brille
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: unauffällig
OE: frei, Nackengriff eingeschränkt bei endlagig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und
Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich
Finger: Polyarthrosen, keine Schwellung, keine Rötung
UE: Hüfte und Knie: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit
Geringe Beinödeme beidseits, Varikositas bds.
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich
Zusammenfassung:
Frage 1.)
Diagnosen:
Adipositas
Diabetes mellitus Typ 2
Steatosis hepatis
Asthma bronchiale
COPD Il
OSAS mit nächtlicher CPAP Beatmung
Nikotinabusus
Ileitis terminalis Morbus Crohn — Diarrhoe — akutes Nierenversagen im Rahmen der Durch-
St.p. Colonpolypektomie
Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule — Cervicolumbalgie
Bakerzyste
Zustand nach tiefer Venenthrombose rechter Unterschenkel Geringe Seitenastvarikositas — Ödemneigung
Schilddrüsenunterfunktion bei totaler Schilddrüsenatrophie
Die im Akt vorgelegten Befunde (Abl. 61-78 und 94-102) umfassen die o.g. Leiden.
Insbesondere ist hier auch im Rahmen eines ausführlichen Polysomnografiebefundes (Schlaflaborbefund, Abl. 61 ff) und auch im Befundbericht des Lungenfacharztes Dr. XXXX , Abl. 69 ff eine obstruktive Schlafapnoe mit nächtlicher CPAP Beatmung dokumentiert.
Ebenso weist der Befund des AKH Wien von 05/2023, Abl. 94ff eine nächtliche Beatmungstherapie bei obstruktiver Schlafapnoe auf.
Betreffend die Durchfälle, wurde in den Befunden des Franziskus Spitals von 10/2023, Abl. 73 eine „Ileitis terminalis (v.a. Frühform eines Mb. Crohn)" diagnostiziert — eine Therapieempfehlung (Mesalazin oder Budosantherapie) wurde empfohlen, Abl. 74. Im Ambulanzbefund Innere Medizin Margareten, Abl. 100 wird ebenso eine „aphtöse Ileitis terminalis" seit 2021 beschrieben. Histologisch konnte diese Darmschleimhautveränderung bis dato keiner konkreten entzündlichen Darmerkrankung zugeordnet werden. Durchfälle der Pat. sowie Gewichtsabnahmen sind dokumentiert.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
3. Chronische Darmschleimveränderungen im Sinne einer Ileitis terminalis
4. Chronisch venöse Insuffizienz
5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
6. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
7. Anpassungsstörung depressive Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom
8. Hypothyreose
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Im Rahmen der Befundzusammenschau, unter Berücksichtigung des erstellten SVGA Dr. K. und nach Zusammenführung des SVGA (Leiden 1, 4 bis 8), mit den neu aufgenommenen Leiden 2 und 3 wird das angeführte Hauptleiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der beiden Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht wegen fehlender negativer Leidensbeeinflussung und bei zu geringer funktioneller Relevanz.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine relevante funktionelle Besserung nicht zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2024 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.03.2025 (Datum des Einlangens) basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.02.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind die Leiden 2 und 3 neu hinzugekommen. Die medizinische Sachverständige bewertete das Leiden 2, das „obstruktive Schlafapnoesyndrom“, im mittleren Rahmensatz der Pos Nr.: 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bei eingeleiteter nächtlicher Beatmungstherapie. Das Leiden 3, die „chronische Darmschleimhautveränderungen im Sinne einer Ileitis terminalis“, bewertete die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Pos Nr.: 07.04.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 %, da häufige Durchfälle, nachweisliche Schleimhautveränderungen und etablierte medizinische Therapie dokumentiert sind; der Gewichtsverlust ist hier mitberücksichtigt.
Im Rahmen der Befundzusammenschau, unter Berücksichtigung des erstellten SVGA Dr. K. und nach Zusammenführung des SVGA (Leiden 1, 4 bis 8), mit den neu aufgenommenen Leiden 2 und 3 wird das angeführte Hauptleiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der beiden Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, wodurch sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine relevante funktionelle Besserung nicht zu erwarten ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.03.2025 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.02.2025.
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 12.03.2025 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.02.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Es ist mit einer Verbesserung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu erwarten, weswegen der Behindertenpass befristet auszustellen sein wird.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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