BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin DERCSALY, gegen den Bescheid des Kommandanten der Heerestruppenschule (als Disziplinarvorgesetzter) vom 16.01.2025, Zl. XXXX HTS/2025, beschlossen:
A) Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig vom Dienst enthoben, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.01.2025 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 27.01.2025 zur Post gegeben.
Die Beschwerde wurde am 12.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 38 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 40 Abs. 1 HDG hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, (1.) sofern über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder (2.) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
Gemäß § 40 Abs. 3 1. Satz HDG ist jede vorläufige Dienstenthebung von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ gemäß § 40 Abs. 3 2. Satz HDG die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Gemäß § 40 Abs. 3 3. Satz HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet gemäß § 40 Abs. 3 4. Satz jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
Gemäß § 41 Abs. 1 HDG hat jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Eine vorläufige Dienstenthebung hat jedoch keine Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge zur Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem das BDG betreffenden Verfahren ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).
Um beurteilen zu können, ob die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Dienstenthebung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen die beschwerdeführende Partei rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Dienstenthebung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Dienstenthebung bei der Bundesdisziplinarbehörde bereits anhängig ist, zumal gemäß § 40 Abs. 3 HDG die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist.
Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung an das Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung endgültig beurteilt werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig.
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