BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die – zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Zahl XXXX geführten Verfahren – getätigte Eingabe des XXXX (im Folgenden: Verfahrenspartei, zugleich als VP), geboren am XXXX , StA.: Ungarn, beschlossen:
A)Das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2025 eingebrachte und dort am 21.02.2025 eingelangte Anbringen wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Verfahrenspartei (im Folgenden: VP) mit Bescheid vom 11.11.2016, Zahl XXXX , gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der VP gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs am 29.11.2016 in Rechtskraft.
2. Am XXXX .2018 reiste die VP nach Ungarn aus, weshalb dieses Aufenthaltsverbot bis zum XXXX .2028 gültig ist.
3. Am XXXX .2024 wurde die VP im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sie sich mit dem Personalausweis ihres Bruders legitimierte.
4. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde die VP zu Zahl XXXX wegen Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer 4monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche sie aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt und die am XXXX .2025 endet.
5. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 20.09.2024, stellte die VP einen Antrag auf Aufhebung des unter I.1. angeführten Aufenthaltsverbots.
6. Mit Bescheid vom 17.02.2025, Zahl XXXX , wurde der unter I.5. erwähnte und vom BFA (wohl irrtümlich) mit 04.10.2024 datierte Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der VP gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 innerhalb von 4 Wochen (ab Erhalt dieses Bescheides) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der VP am selben Tag persönlich zustellt.
7. Ebenso am selben Tag räumte das BFA der VP im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur beabsichtigten neuerlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein. Auch dieses Schreiben wurde dem BFA am 17.02.2025 zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 18.02.2025 wandte sich die VP unter Bezugnahme auf die Zahl XXXX an das Bundesamt, sie bitte um „Aufenthaltsrecht“, da sie in Österreich Freunde habe und sie hier einer Arbeit nachgehen möchte, da es in ihrem Heimatland nicht sehr einfach sei mit einem Dienstverhältnis. Das BFA werde gebeten, dieses Verfahren einzustellen.
9. Dieses Schriftstück wertete das BFA als Beschwerde und übermittelte es am 27.02.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, wo beide am 03.03.2025 einlangten.
10. Wegen des nicht eindeutigen Inhalts des soeben erwähnten Anbringens wurde der VP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.03.2025 Parteiengehör dazu eingeräumt, ob sich das unter I.8. erwähnte Begehren auf die Einstellung des aktuell geführten Aufenthaltsbeendigungsverfahrens oder (in Form einer Beschwerde) auf den Bescheid beziehe, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen worden sei. Darin wurde ferner festgehallten, dass für den Fall, dass eine Stellungnahme ausbliebe, anhand des Akteninhalts entschieden werden würde. Dieses wurde der VP am 07.03.2025 in der JA XXXX persönlich zugestellt.
11. Eine Antwort hierauf blieb aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar anhand der Aktenlage festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Das vorliegende Schreiben (Punkt I.5.) lässt nicht genau erkennen, ob es sich (tatsächlich) auf das nunmehr (neuerlich) geführte Verfahren einer Aufenthaltsbeendigung oder den Bescheid bezieht, mit dem der Antrag der Verfahrenspartei auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde.
Der VP wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2025, Zahl G307 23087488-1/3Z (von dieser übernommen am 07.03.2025) entsprechendes Parteiengehör binnen einer Woche mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Entscheidung anhand des Akteninhlats bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Diese Aufforderung blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und langte auch danach keine Antwort (mehr) ein.
Das gegenständliche Anbringen war daher gemäß §§ 9 Abs. 1 und 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Stellungnahme zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise