TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 24.02.2025 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sowohl seine Einreise als auch sein Aufenthalt im Bundesgebiet seien als illegal anzusehen, da diese nicht zu touristischen Zwecken erfolgt sei, sondern um der Schwarzarbeit nachzugehen. Der BF habe nicht belegen können, ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes zu haben oder solche aus legalen Quellen zu beziehen. Er sei als mittellose Person anzusehen und finanziere den Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der BF habe zugegeben, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er sei von der Polizei beim alkoholisierten Autofahren angetroffen worden und sei somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Am XXXX 2015 sei er gemäß § 232 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 07.02.2022 unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Er hätte sein Verhalten fortgesetzt, wenn es zu keine Aufgriff durch die Polizei gekommen wäre. Er gefährde durch sein gesetztes und rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine sofortige Ausreise sei notwendig, um zu verhindern, dass er auf illegale Quellen zurückgreife, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Weiters bestehe die Gefahr, dass er untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten werde. Darüber hinaus bestehe Fluchtgefahr, da er sich in Schubhaft befinde. Aus dem Gesamtverhalten des BF ergebe sich, dass er Österreich gegenüber ablehnend eingestellt und nur auf seinen persönlichen Vorteil bedacht sei. Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Dem BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.
Der BF erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 17.03.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
11.07.2013 – 11.07.2013 Nebenwohnsitz
11.07.2013 – 04.11.2013 Hauptwohnsitz
05.11.2013 – 17.08.2015 Lücke
XXXX .2015 – XXXX .2015 Hauptwohnsitz JA
19.11.2015 – 01.03.2016 Lücke
02.03.2016 – 16.08.2017 Hauptwohnsitz
17.08.2017 – 19.05.2021 Lücke
20.05.2021 – 07.02.2022 Hauptwohnsitz
08.02.2022 – 16.02.2025 Lücke
XXXX .2025 – laufend Hauptwohnsitz PAZ
Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich eine Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet von 25.05.2021 bis 31.07.2021 als Arbeiter.
Der BF war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Laut seinen Angaben hält sich der BF seit dem 14.08.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und geht einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Am XXXX .2025 wurde der BF im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Polizeibeamte angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 2021 im Bundesgebiet aufhältig sei und somit die Dauer seines visumfreien Aufenthaltszeitraumes überschritten habe. Der BF habe weiters keine aufrechte Lenkberechtigung vorweisen können, habe sich mit einem abgelaufenen serbischen Reisepass ausgewiesen, sei im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und habe ein durchgeführte Alkomattest einen Wert von 0,29mg/l ergeben. Der BF wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt, festgenommen und in ein PAZ überstellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2025 wurde dem BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Er befindet sich derzeit in Schubhaft.
Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder tiefgreifende private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF festgestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen des Vergehens der Geldfälschung gemäß § 232 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 15 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter seiner Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF seit über zehn Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt, sich sohin seit etwa einem Jahrzehnt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wiederholt – zuletzt ab Februar 2022 bis zu seiner Festnahme im Februar 2025 – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet wohnhaft war, um seinen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Weiters geht der BF eigenen Angaben zu Folge während seines gesamten Aufenthaltes immer wieder unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Auch wurde er im Bundesgebiet im Jahr 2015 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er im Februar 2025 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Der BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen das AuslBG verstoßen. Er ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Betreffend die vorgebrachten Freunde im Bundesgebiet ist kein Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Es sind keine Integrationsschritte des BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des massiven rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Rückverweise