IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Hauptstelle Wien (AUVA) vom XXXX , betreffend Ablehnung der Teilversicherung einer in Anspruch genommenen ambulanten Therapie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die AUVA fest, dass die BF am XXXX in der Einrichtung XXXX , in Anspruch genommene ambulante Therapie nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG unterliege.
Begründend führte die AUVA aus, dass die Voraussetzung der Unterbringung in einer Einrichtung bei Inanspruchnahme von ambulant durchgeführten Therapien nicht vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die BF am XXXX in der ambulanten REHA der XXXX zur geplanten ersten Therapie gewesen sei. Es sei ein Krafttest gemacht worden auf einem eingestellten Rückengerät und die BF habe fest nach oben und nach hinten drücken müssen, sie habe plötzlich einschießende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule verspürt und sich nicht mehr schmerzfrei bewegen können. Bei der Behandlung habe es sich nicht um eine ambulante Behandlung gehandelt, sondern um eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme, die einer stationären Reha gleichzuhalten sei. Diese werde in der XXXX erst seit zwei Jahren angeboten. Diese könne statt eines stationären Aufenthaltes erfolgen. Die Patient:innen würden über einen Zeitraum von sechs Wochen ärztliche Untersuchungen, Betreuungen und Therapien erhalten. Eine stationäre Reha sei für die BF nicht möglich, da sie zuhause einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen müsse. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde eine ambulante Rehabilitation in der XXXX im Zeitraum von XXXX durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau genehmigt.
Die BF nahm im Zeitraum vom XXXX die ambulanten Rehabilitationsbehandlungen in der XXXX in Anspruch. Am XXXX erlitt sie während einer verordneten Therapie im Rahmen der ambulanten Rehabilitation eine rezentere Kompressionsfraktur der unteren Lendenwirbelsäule (LWK 3).
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.
Aus den im Verwaltungsakt vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass es sich bei den in Anspruch genommenen Therapien um ambulante Rehabilitationsbehandlungen handelte.
Dies bestätigte die vertretene BF ausdrücklich sowohl in der Unfallmeldung an die AUVA vom XXXX , in der Niederschrift durch die AUVA vom XXXX (Niederschrift S. 2), als auch in ihrer Beschwerde vom XXXX , indem sie angab, dass sie am XXXX in der ambulanten Reha der XXXX zur ersten geplanten Therapie an diesem Tag gewesen sei. Eine ambulante Therapie werde erst seit zwei Jahren in der Privatklinik angeboten, davor sei nur eine stationäre Reha möglich gewesen, die sie aufgrund der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht in Anspruch nehmen hätte können (vgl. Beschwerde S. 2 und 4).
Dass im gegenständlichen Zeitraum ambulante Rehabilitationsbehandlungen in Anspruch genommen wurden und keine stationäre Rehabilitation erfolgte, ist daher unbestritten.
Da es sich gegenständlich um eine reine Rechtsfrage handelt und die Sachlage ausreichend geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):
„Sonstige Teilversicherung.
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…] 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): […] c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
[…]“
3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF mangels stationärer Aufnahme in einer der Rehabilitation dienenden Einrichtung der Teilversicherung der Unfallversicherung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG unterlag.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG sind Personen in der Unfallversicherung teilversichert, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient. Diese Einbeziehung des Unfallversicherungsschutzes für Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, erfolgte durch die 33. ASVG-Novelle (BGBl 1978/684).
Nach der Judikatur wird die (stationäre) Unterbringung in einer Anstalt als begrifflicher Gegensatz zur ambulanten Behandlung gesehen. Prinzipiell spricht also der Wortlaut der genannten Bestimmung gegen eine ambulante Behandlung. Aber auch teleologische Gesichtspunkte führen zu demselben Ergebnis, da das Gesetz eben nur das besondere Unfallrisiko der Rehabilitationsmaßnahmen von in Anstalten untergebrachten Personen unter Versicherungsschutz stellen will, wobei zusätzlich zum Tatbestand der Unterbringung noch die an den Personen zu erbringenden Maßnahmen der Rehabilitation bzw. Gesundheitsvorsorge das Versicherungsbedürfnis begründen. Ambulante Behandlungen, die eher mit der Konsultation eines Vertragsarztes verglichen werden können, sind ebensowenig wie die Behandlung beim Vertragsarzt selbst unfallversicherungsgeschützt (vgl. OGH 22.03.1994, 10 ObS 71/94).
Der Begriff des (räumlichen) „Unterbringens“ von Personen lässt zwar vor allem dann, wenn es dabei um die Bewältigung von Platzproblemen geht, auch eine Auslegung zu, die sich auf nur kurzfristige Aufenthalte bezieht („Unterbringen“ von Personen an einem Tisch, in einem Fahrzeug usw.). Der Begriff der "Unterbringung" einer Person in einer "Einrichtung", mag sie der Ausbildung, dem Strafvollzug oder - wie hier - der medizinischen Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge dienen, schließt jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch ein Element der Dauer ein, das im Falle einer bloßen Vorsprache bei einer solchen Einrichtung, ihrer ambulanten Inanspruchnahme oder anderer kurzfristiger Aufenthalte nicht gegeben ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dagegen, dass sich der auszulegende Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Sachverhalte wie den im vorliegenden Fall zu beurteilenden erstrecken sollte (VwGH vom 24.06.1997, 95/08/0064, siehe auch Gruber in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (79. Lfg 2025) zu § 8 ASVG; auch Zehetner in Sonntag, ASVG15 (2024) § 8 Rz 16 verweist auf das angeführte Erkenntnis des VwGH).
Sofern die BF vorbrachte, dass es sich im Falle der gegenständlichen ambulanten Rehabilitation um eine mehrwöchige Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation handeln würde, welche fallkonkret einer stationären Rehabilitation gleichzusetzen sei, ist daher auszuführen, dass der genaue Gesetzeswortlaut, wie oben beschrieben, dagegen spricht, dass sich die Teilversicherung in der Unfallversicherung bei Unterbringung in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge nach dem Willen des Gesetzgebers eben nicht auch auf deren ambulante Inanspruchnahme erstrecken sollte.
Auch wenn gegenständlich ein mehrwöchiger Zeitraum vorliegt, in welchem die Rehabilitationsbehandlungen stattfanden, so handelt es sich dennoch um jeweils ambulant in Anspruch genommene Rehabilitationsbehandlungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage zu § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt.
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