L527 2277497-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 10.01.2025:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Einen Tag später fand die Erstbefragung statt, am 22.06.2023 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde).
Mit Bescheid vom 31.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), die vorliegende Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit bzw. in der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn sowie die Behörde unter Hinweis unter anderem auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 und § 39 Abs 4 AVG zur näher bezeichneten Mitwirkung am Verfahren auf.
Keine der Parteien erstattete (fristgerecht) eine Eingabe.
Zur Verhandlung am 10.01.2025 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters der BBU GmbH. Die Behörde entsandte keinen Vertreter. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers am Verhandlungstag wurde die Verhandlung nach kurzer Zeit abgebrochen und auf den 20.02.2025 vertagt.
Nach der Verhandlung am 10.01.2025 holte das Bundesverwaltungsgericht Erkundigungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein.
Mit ERV-Eingabe vom 07.02.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2023 zurück.
Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht die für 20.02.2025 geplante Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 31.07.2023, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, am 28.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2025, OZ 14, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2023, Zahl XXXX , zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Hervorzuheben ist: Der rechtskundig (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054) vertretene Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 07.02.2025, OZ 14, unmissverständlich die Zurückziehung der Beschwerde. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs 1 VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich § 28 Abs 1 VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Demnach ist das Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn die Beschwerde bzw. alle Beschwerden rechtswirksam zurückgezogen wurde(n). Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20, 22, 30 (Stand 15.2.2017, rdb.at).
3.2. In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt war das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen. Denn der – rechtskundig vertretene – Beschwerdeführer hat unmissverständlich erklärt, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf; vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040, VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075, VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173.
3.3. Unterbleiben der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC Abstand genommen werden. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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