G314 2304500-3/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , in Schubhaft (BFA-Zl. 1384347605-241305456) gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG:
A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG und § 22a Abs 4 BFA-VG als gegenstandslos eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet festgenommen. Mit dem Mandatsbescheid vom XXXX 2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihn die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG an.
Am XXXX 2024 beantragte der BF während der Anhaltung in Schubhaft internationalen Schutz; die Schubhaft wurde laut Aktenvermerk vom XXXX 2024 gemäß § 76 Abs 6 FPG aufrecht erhalten. Mit dem Bescheid vom XXXX 2024 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot. Der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 30.12.2024 mündlich verkündeten und am 14.01.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis keine Folge.
Die marokkanische Botschaft sagte am XXXX 2024 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den BF zu; dieses wurde am XXXX 2025 ausgestellt.
Am XXXX 2024 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur ersten Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. Mit dem am 23.12.2024 mündlich verkündeten und am 08.01.2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Am XXXX 2025 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur zweiten Schubhaftprüfung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. Mit dem am 13.01.2025 mündlich verkündeten und am 28.01.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis stellte das BVwG gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.
Am XXXX 2025 legte das BFA die Verwaltungsakten dem BVwG zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. Die Entscheidung darüber ist im Zeitraum XXXX bis XXXX 2025 zu treffen. Vom BVwG wurde für den XXXX 2025 eine Verhandlung zur Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft anberaumt.
Am XXXX 2025 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am XXXX 2025 nach Marokko abgeschoben worden war. Daraufhin wurde die Verhandlung abberaumt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Rechtliche Beurteilung:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
Da der BF am XXXX 2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde und aktuell nicht mehr in Schubhaft angehalten wird, kommt eine auf die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Schubhaft gerichtete Entscheidung über die durch die Aktenvorlage fingierte Beschwerde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG nicht mehr in Betracht.
Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607). Nach §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Rückverweise