BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 01.02.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.01.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie in Folge einer am 17.11.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) einen Schlaganfall mit Sprachstörungen erlitten habe.
Mit Bescheid vom 01.02.2024 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung „Mediainsult“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 17.11.2022 vorgenommenen COVID-19-Impfung (BioNTech/Pfizer) an (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und der Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkte III. und IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2024 fristgerecht Beschwerde, worin sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung einer einmaligen Entschädigung für den erlittenen Impfschaden wendete. Zusammenfassend führte sie aus, dass aus dem eingeholten neurologisch-fachärztlichen Gutachten eindeutig sowohl der kausale Zusammenhang als auch die Feststellung einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hervorgehe. Daher beantrage sie wegen der durch die Impfung bewirkten schweren Körperverletzung (auch) die Gewährung einer einmaligen Entschädigung gemäß § 2a Impfschadengesetz.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde betreffend ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 13.02.2024 hielt die belangte Behörde daraufhin Folgendes fest (Hervorhebungen nicht im Original):
„Telefonat mit Fr. XXXX ,
Erkläre kurz, warum eine § 2a Entschädigung nicht in Betracht kommt (weil eben Dauerfolgen). Hinweis bzgl. der Möglichkeit Rechnungen bei uns einzubringen.
Nichts zu veranlassen. Keine Beschwerde!“
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin am 06.03.2024 bei der belangten Behörde die Erstattung diverser Behandlungsbeiträge und Rezeptgebühren.
Mit Bescheid vom 02.07.2024 entschied die belangte Behörde, dass die aufgrund des Impfschadens erforderlichen Krankenhaus,- Arzt- und Arzneikosten in Höhe von insgesamt EUR 76,68 gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz übernommen werden (Spruchpunkt 1.). Die Übernahme der darüber hinausgehenden Behandlungsbeiträge (BVAEB) und Arzneikosten wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 Impfschadengesetz hingegen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.07.2024 ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Gemeinsam mit der Beschwerde vom 16.07.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2024 der Verwaltungsakt betreffend das Verfahren zur Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Impfschaden samt der diesbezüglich erhobenen Beschwerde vom 07.02.2024 vorgelegt.
Mit Parteiengehörsschreiben vom 28.01.2025, zur Zl. W135 2296621-1, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie im Rahmen des Telefonates mit der belangten Behörde vom 13.02.2024 eine Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2024 zum Ausdruck bringen habe wollen.
Mit Eingabe vom 31.01.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Aktenvermerk vom 13.02.2024 korrekt sei. Da ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass eine Beschwerde aufgrund der Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben werde, habe sie auf eine Weiterverfolgung der Beschwerde mündlich verzichtet. Sie halte nunmehr schriftlich fest, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2024 zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Die Beschwerdeführerin hat am 13.02.2024 bei der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass sie die Beschwerde zurückziehen wolle. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.2025 bestätigte die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie im Rahmen dieses Telefonates mit der belangten Behörde auf die Weiterverfolgung der Beschwerde mündlich verzichtet habe und die Beschwerde zurückziehen habe wollen. Die Beschwerdeführerin brachte damit die Zurückziehung ihrer Beschwerde vom 07.02.2024 klar zum Ausdruck. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024 ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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