Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX basierend auf der Honorarnote vom 23.05.2024, den Beschluss:
A)
I.Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 33,20 bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.05.2024 wurde dem Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX der Auftrag erteilt, die übermittelten fremdsprachigen Dokumente sowie zwei Screenshots von fremdsprachigen Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp schriftlich ins Deutsche zu übersetzen.
2. Noch am selben Tag übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail die schriftliche Übersetzung der Dokumente, wobei hinsichtlich der Chatverläufe des Nachrichtendienstes WhatsApp lediglich ein Screenshot übersetzt wurde.
3. Ebenfalls am 23.05.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die von ihm vorgenommene schriftliche Übersetzung im Verfahren zur GZ. XXXX wie folgt ein:
ANTRAG für DOLMETSCHER:INNEN
(schriftliche Übersetzungen)
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 792 vom 23.05.2024
Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 23.05.2024
Geschäftszahl/en: XXXX
4. Am 12.06.2024 wurde der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX von der Verrechnungsstelle aufgefordert, die sachliche Richtigkeit der Honorarnote zu bestätigen.
5. Mit E-Mail vom 12.06.2024 teilte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX der Verrechnungsstelle mit, dass eine Prüfung der schriftlichen Übersetzung der Dokumente ergeben habe, dass diese nicht korrekt erfolgt sei. So sei im Verfahren hervorgekommen, dass die vom Dolmetscher angegebenen Daten nicht richtig übersetzt worden seien. Weiters sei die deutsche Wiedergabe des Textes dermaßen mangelhaft (Grammatik, fehlende Verben, inhaltliche Unverständlichkeit) und missverständlich, dass die in Auftrag gegebene Übersetzung im Rahmen des Verfahrens nicht verwendet werden könne. Lediglich die Übersetzung des WhatsApp Screenshots könne verwendet werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.11.2024, GZ. W195 2299153-1/2Z, nachweislich zugestellt am 28.11.2024, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst vor, dass der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung hinsichtlich der vom Antragsteller übermittelten schriftlichen Übersetzung in die deutsche Sprache ausgeführt habe, dass diese so mangelhaft bzw. missverständlich sei, dass diese im Verfahren nicht verwendet werden könne. Lediglich die Übersetzung des WhatsApp Screenshots wäre verwertbar gewesen. Mit Ausnahme der Übersetzung des WhatsApp Screenshots sei somit der Übersetzung die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit versagt geblieben. Da nach der Lehre und Rechtsprechung Gebühren dann nicht zuzusprechen seien, wenn ein Gutachten bzw. eine Übersetzung völlig unbrauchbar in dem Sinne sei, dass eine Erfüllung des Auftrages des Gerichtes gar nicht zu erkennen sei, bestehe im vorliegenden Fall lediglich hinsichtlich der Übersetzung eines Screenshots von Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp ein Gebührenanspruch. Diese schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache enthalte einen Übersetzungstext mit insgesamt 521 Anschlägen. Daher stünde für die schriftliche Übersetzung lediglich eine Gebühr in Höhe von € 14,21 (521/55*1,5 Euro je Zeile) zu. Da jedoch § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG die Gebühr für Mühewaltung der Dolmetscher:innen bei schriftlicher Übersetzung zumindest mit € 20,-- festlege, komme dem Antragsteller ein Gebührenanspruch in dieser Höhe zu.
7. Mit Stellungnahme vom 02.12.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, brachte der Antragsteller im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der gesetzlich vorgesehene Betrag in der Höhe von € 20,-- für eine Übersetzung in einer mündlichen Verhandlung gedacht sei und nicht für Übersetzungen aufgrund eines schriftlichen Auftrages. Außerdem bestehe die übermittelte Übersetzung im Verfahren zur GZ. XXXX vom 23.05.2024 aus vier Seiten mit insgesamt 4846 Anschlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller am 23.05.2024 vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens zur GZ. XXXX außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit der schriftlichen Übersetzung von fremdsprachigen Dokumenten sowie zwei Screenshots von fremdsprachigen Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp ins Deutsche beauftragt wurde. Noch am selben Tag übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail die schriftliche Übersetzung der Dokumente, wobei hinsichtlich der Chatverläufe des Nachrichtendienstes WhatsApp lediglich ein Screenshot übersetzt wurde. Mit Ausnahme der Übersetzung des WhatsApp Screenshots wurde vom Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung XXXX der Übersetzung die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit versagt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren zur GZ. XXXX beinhaltend insbesondere den gerichtlichen Auftrag vom 23.05.2024 sowie die vom Antragsteller am 23.05.2024 übermittelte schriftliche Übersetzung, der E-Mail des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 12.06.2024, mit der der Übersetzung - mit Ausnahme des Screenshots von Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp - die sachliche Richtigkeit versagt wurde, dem Gebührenantrag vom 23.05.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.11.2024, GZ. W195 2299153-1/2Z, und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrages besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro.
In seiner Honorarnote macht der Antragsteller für die (schriftliche) Übersetzung von fremdsprachig verfassten Dokumenten sowie dem ebenfalls fremdsprachigen WhatsApp-Screenshot in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG in Höhe von € 132,16 für „88,10 Zeilen“ geltend.
Zu der dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2024 übermittelten schriftlichen Übersetzung in die deutsche Sprache hat der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung ausgeführt, dass diese so mangelhaft bzw. missverständlich gewesen sei, dass diese im Verfahren nicht hätte verwendet werden können. Lediglich die Übersetzung des WhatsApp Screenshots sei verwertbar gewesen. Aus diesen Gründen ist mit Ausnahme der Übersetzung des WhatsApp Screenshots der Übersetzung die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit versagt geblieben.
Gemäß § 25 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen (hier: Dolmetscher) erteilten gerichtlichen Auftrag.
Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen Gebühren dann nicht zugesprochen werden, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrages des Gerichtes gar nicht zu erkennen ist. So etwa, wenn die gerichtlichen Fragen nicht beantwortet werden und dem Gutachten für die Beurteilung der zwischen den Parteien strittigen Fragen keinerlei verwertbare Hinweise zu entnehmen sind. Die Mangelhaftigkeit der Abfassung eines Gutachtens muss sich aus dem formellen (logischen oder sprachlichen) Aufbau und der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens ergeben. Derartige Gutachten sind nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrages anzusehen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 (2018) § 25 GebAG E 234, 249 und 256; OLG Wien SV 1982/2, 25; OLG Linz 2 R 74/95 SV; OLG Wien 18 Bs 281/16d SV 2017/4, 237; OLG Wien 2 R 20/16z; LGZ Wien 42 R 186/01 s EFSlg 106.384).
Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall unzweifelhaft vor. Wie bereits ausgeführt, ist vom Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung bestätigt worden, dass die vom Antragsteller mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.05.2024 übermittelte schriftliche Übersetzung so mangelhaft bzw. missverständlich gewesen ist, dass diese im Verfahren nicht verwendet werden konnte, und wurde ihr demzufolge die sachliche Richtigkeit versagt. Lediglich die schriftliche Übersetzung eines Screenshots von Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp konnte im Verfahren verwendet werden. Diese Ausführungen blieben auch vom Antragsteller im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unwidersprochen. Aufgrund dieser Ausführungen besteht somit lediglich ein Gebührenanspruch iZm der erfolgten schriftlichen Übersetzung des Screenshots von Chatverläufen des Nachrichtendienstes WhatsApp.
Diese schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache enthält einen Übersetzungstext mit insgesamt 521 Anschlägen. Daher stünde dem Antragsteller für die Übersetzung in die deutsche Sprache lediglich eine Gebühr in Höhe von € 14,21 (521/55*1,5 Euro je Zeile) zu. Entgegen den Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs legt jedoch § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG die Gebühr für Mühewaltung der Dolmetscher:innen bei schriftlicher Übersetzung zumindest mit € 20,-- fest und kommt daher dem Antragsteller ein Gebührenanspruch in dieser Höhe zu.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 33,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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