IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.09.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2023 erstatteten Gutachten vom 12.12.2023 (vidiert am 13.12.2023) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1) operierter geheilter Mittelfußknochenbruch IV und V links, Position 02.05.23 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.12.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 08.01.2024 eine Stellungnahme ab, wonach er im Wesentlichen ausführte, dass er auch HNO-Befunde vorgelegt habe, welche im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenleiden aufgrund der Aktenlage vom 09.02.2024 einzuholen. Darin kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden: 1) Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 2) chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen.
6. Die belange Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 14.02.204 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) operierter geheilter Mittelfußknochenbruch IV und V links, Position 02.05.23 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 % 2) Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen. Das Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da ein fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken bestehen würde.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Emailnachricht vom 26.02.2024 um Erstreckung der Beschwerdefrist, er werde noch das erforderliche fachärztliche Gutachten einholen.
9. Mit Schreiben vom 20.06.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die avisierten Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
10. Mit Schreiben vom 06.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund des Umstandes, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % festgestellt worden sei, abzuweisen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Emailnachricht vom 29.09.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass es bei seiner Reha bezüglich seines verletzten Fußes auch eine psychiatrische Untersuchung verordnet worden sei. Dabei sei Sertralin, welches er schon länger einnehmen würde, auf ein stärkeres Medikament umgestellt worden. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde einige Seiten eines Auszuges aus der Krankengeschichte an.
13. Mit Schreiben vom 10.10.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, den vollständigen Befund ehestmöglich vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 05.11.2024 (Datum des Einlangens) nach. Als Ergänzungsdiagnose findet sich dort eine mittelgradige depressive Episode, F 33.1, wobei als Entlassungsdiagnosen „Fract comm MT IV et V sin sat und Pseudoarthrose MT V sin operat sanat“ angeführt sind, die mittelgradige depressive Episode findet sich nicht mehr in der Entlassungsdiagnose.
14. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie aufgrund der Aktenlage ein. In dem Sachverständigengutachten vom 22.11.2024 (vidiert am 25.11.2024) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) operierter geheilter Mittelfußknochenbruch IV und V links, Plattenentferung, Reosteosynthese, Position 02.05.23 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 20 % 2) Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % 3) chronische Ohrgeräusche, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
vorliegen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen. Das Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da ein fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken bestehen würde.
15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.12.2024 vor, wo dieser am 17.12.2024 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Laut einem Auszug aus dem AJ Web ist der Beschwerdeführer aktuell als Arbeiter tätig.
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage des befassten Facharztes aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 22.11.2024 (vidiert am 25.11.2024) mit Schreiben vom 03.01.2025 und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht einem aufrechten Dienstverhältnis.
Er brachte am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.
Anamnese am 20.11.2023:
04/2023 Mittelfußknochenbruch 3-5 links - operiert XXXX 09/2023 REHAB XXXX . Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden am 20.11.2023:
„Fast Dauerschmerzen im linken Fuß. Schwellungsneigung wird angegeben. In alten ausgetretenen Arbeitsschuhe geht es gut. Einlagenversorgung ist geplant. Wetterwechsel ist schmerzhaft. Belastungsschmerzen bestehen noch immer.“
Behandlung(en)/Medikamente / Hilfsmittel:
RZ XXXX 07/2024 - Medikation Empfehlung:
Novalgin Filmtabletten 1-0-1-0, Cymbalta 60 mg 1-0-0-0, Passedan Tropfen 3 x 20 gtt bei Einschlaf- oder Durchschlafstörungen, Voltadol Salbe lokal bei Verspannungen und Schmerzen im Nackenbereich, Trittico retard 75 mg 0-0-2/3 bei Einschlafstörungen.
Stosswellentherapie.
Sozialanamnese: Lager Sonnentor. Übt Beruf aus. Haus.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.04.2022, HWS ap/s, Dr. XXXX : Etwas akzentuierte Retrolisthese C4/5, mäßiggradige Spondylarthrose C4-6, Osteochondosen C4/5 und C6/7. Beide Hände: teils akzentuierte Veränderung von Heberden'schen Verteiltyp, verkürzte Endphalanx des 2. Fingers. Mäßige Ulna-Plus-Variante. Beide Füße schräg: Arthrotische Veränderungen an den Zehen und Fußwurzelgelenken mit Betonung MTP I und IP der Großzehe.
18.04.2023, Patientenbrief LK XXXX , Orthopädie: Fractura comminuta ossis metatarsalis IV et V sin. Therapie
13.04.2023: Offene Reposition, Osteosynthese IV/V der Mittelfußknochen links, temporäre Bohrdrahtfixation.
05.09.2023: Reintonaudiogramm und Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX : demgemäß besteht eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine geringgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 44 % rechts und 34 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle), beschrieben wird ein chronisches Ohrgeräusch, erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen sind daraus nicht dokumentiert.
28.09.2023, Ärztlicher Entlassungsbericht, Moorbad XXXX : Epikrise: Gehstrecke ca. 30 Minuten, dann aber Schmerzen und Erschöpfung, Stiegen Steigen ist im Wechselschritt mit Anhalten möglich. Treppab etwas beschwerlich. Deutliche Wetterfühligkeit, dann ziehend stechende Schmerzen im lateralen Fußrand links ... ist bland, reizlos und reaktionslos, keine Sensibilität im Bereich der Narbe, keine Rötung, keine Entzündungszeichen. Fersenstand beidseits möglich. Zehenstand links nur ohne Belastung möglich.
17.11.2023, Ambulanzbericht Orthopädie Abteilung, LK XXXX l: Vorfuß links: nativ radiologisch guter knöcherner Durchbau und zarter Plattenbruch ersichtlich. Dies allerdings ohne Konsequenz. Patient erscheint hierorts zur Kontrolle. Klinische Kontrolle: dem Patienten geht es soweit gut, gut palpabler Calus, keine Druckschmerzhaftigkeit. Schuhwerk, insbesondere Arbeitsschuhe, können nicht getragen werden aufgrund des Schuhkonfliktes, diesbezüglich Einlagenversorgung im niedergelassenen Bereich.
13.11.2023, Dr. XXXX , Dr. XXXX , Gruppenpraxis: Sertralin, Calciduran, Metagelan bei Bedarf.
05.01.2024 XXXX : Pseudarthrosis os metatars. 5 li. operat Fract. metatars IV sin operat. Plattenentfernung, Reosteosynthese und Stoßwellentherapie.
04.06.2024 LWS aps: Zeigt keine sicheren Zeichen einer alten oder frischen knöchernen Verletzung. Deutliche Streckstellung am thorakolumbalen Übergang mit verminderter LWS-Lordose. Keine wesentlichen degenerativen Veränderungen an dargestellten Wirbelsäulenabschnitten,
18.06.2024 HWS aps: Zeigt keine sicheren Zeichen einer alten oder frischen knöchernen Verletzung. Altersentsprechende degenerative Veränderungen im Verlauf der gesamten HWS mit mäßigen osteochondrotischen Veränderungen und leichter ventraler Spangenbildung zwischen C IV bis C VI. Das hintere Alignment aufrecht, in den Funktionsaufnahmen kein Hinweis auf Spondylolisthese.
02.07.2024, RZ XXXX , Krankengeschichte: Entlassungsdiagnosen: Fract comm MT IV et V sin sanat:Pseudoarthose MT V sin operat sanat.
Aktuelle Beschwerden Subjektive Beschwerden:
"Mein Hauptproblem ist noch die Bewegungseinschränkung vom Sprunggelenk und Schmerzen am seitlichen Fußrand unten und die Zehenbeweglichkeit ist noch eingeschränkt. Beim Abrollen am Fußrand habe ich auch links Schmerzen.“
Entlassungsbefund: Aktuelle Beschwerden:
"Ich habe schon das Gefühl, dass die Beweglichkeit im Sprunggelenk links besser ist. Auch die Zehenbeweglichkeit links ist eine Spur besser geworden allerdings, wenn ich längere Zeit auf dem linken Bein stehe habe ich nach wie vor Schmerzen. Am seitlichen Fußballen und auch vorne und manchmal sticht es auch in der Ferse unten."
Spezieller Befund: Der Patient kommt mit geschnürten Halbsportschuhen und Modelleinlagen zur Untersuchung, er verwendet keine Gehhilfen. Auf Aufforderung ist das Gangtempo altersentsprechend und darüber hinaus. Es besteht eine etwas vermehrte Außenrotation im linken Bein, der Abdruck ist seitengleich und der initiale Kontakt erfolgt beidseits mit der Ferse Der Zehen- und Fersengang ist beidseits gut durchführbar. Der Einbeinstand ist beidseits eigentlich gut und sicher durchführbar. Hocke bis zu einem Gesäß-Boden-Abstand von 46 cm möglich.
Umfangmaße: Rechtes Bein. 52 cm, 40 cm, 38 cm, 29,5 cm, 23,5 cm. Linkes Bein: 53 cm, 39,5 cm, 36,5 cm, 27 cm, 24 cm.
Beinlänge im Liegen: (Spina iliaca anterior superior bis Außenknöchelspitze) beidseits 88,5 cm
Nach Arbeitsunfall vom 06.04.2023 zeigt sich zum Untersuchungszeitpunkt noch eine geringe Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk links und endlagig auch für das obere Sprunggelenk in Richtung Plantarflexion, weiters eine ca. ein Drittel verminderte Plantarflexion im Bereich der Zehen links sowie eine Sensibilitätsstörung am linken Fußrücken und Fußsohle.
Untersuchungsbefund am 20.11.2023:
Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ Linkshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe linker Fuß streckseitig.
Ernährungszustand: Gut. Größe: 169,00 cm. Gewicht: 80,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus 20.11.2023:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur.
HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker;
BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal;
LWS FBA + 10 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke nicht druckschmerzhaft.
Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Obere Extremitäten: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich. Untere Extremitäten: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität im Operationsbereich links etwas vermindert, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität Allgemein:
Linkshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich.
Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil.
Handgelenk bds: S 80-0-80. Radial-, Ulnar-Abspreizung je 30, bandstabil, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt.
Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich.
Untere Extremität Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.
Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster.
Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG rechts: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
SG links: S 10-0-30, bandfest, kein Erguss.
Fuß rechts: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß. Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Druckschmerz MT 4+ 5 mit Vorfußkompressionsschmerz.
Gesamtmobilität – Gangbild am 20.11.2023: Mittelschrittig, Hinken links, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus am 20.11.2023: Orientiert, freundlich, kooperativ.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:
1) operierter geheilter Mittelfußknochenbruch IV und V links, Plattenentferung, Reosteosynthese
2) Hörstörung beidseits
3) chronische Ohrgeräusche
Das Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da ein fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken besteht.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 17.12.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf folgende von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahmen:
o Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.12.2023 (vidiert am 13.12.2023) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2023;
o Sachverständigengutachten eines Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 09.02.2024 (vidiert am 12.02.2024) beruhend auf der Aktenlage;
o Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.2024 (vidiert am selben Tag) beruhend auf der Aktenlage;
o Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.11.2024 (vidiert am 25.11.2024) beruhend auf der Aktenlage.
Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht eingegangen.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er stärke Medikamente verordnet bekommen hätte. Der Grund hierfür sei seine Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich und der damit verbundenen sehr stark, depressiv stimmenden Tinnitus, welchen er mittlerweile schon länger als 20 Jahre ertragen müsse.
Die belangte Behörde nahm dieses Vorbringen zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Gutachten des bereits befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie mit einer Gutachtenserstellung aufgrund der Aktenlage zu beauftragen. Darin kommt der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung des Auszuges aus der Krankengeschichte des Rehazentrums XXXX zum Ergebnis, dass die in den Feststellungen genannten Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen und der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. beträgt.
Ein medizinischer Befund eines Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Depression leiden würde, wurde vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt. Zwar findet sich im genannten Auszug aus der Krankengeschichte eine Ergänzungsdiagnose mittelgradige depressive Episode, F 33.1. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, erfolgte danach eine Umstellung in der Medikation. Diese ist offensichtlich erfolgreich gewesen, weswegen die genannte Diagnose nicht mehr in den Entlassungsdiagnosen aufscheint. Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass eine depressive Episode aktuell nicht medizinisch objektivierbar ist.
Hinsichtlich der Einstufung der Leiden und Funktionseinschränkungen brachte der Beschwerdeführer keine fachlich fundierten Argumente vor. Er nutze zudem die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht. 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein operierter geheilter Mittelfußknochenbruch IV und V links mit Plattenentfernung und Reosteosynthese, welchen der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie in seinem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 22.11.2024 (vidiert am 25.11.2024) richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.35 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, das die Verletzung knöchern durchgebaut ist, jedoch nach wie vor Belastungsschmerz vorliegt.
Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Hörstörung beidseits, welche nach der Tabelle Zeile 3/K2 der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft wurde, wobei es sich hierbei um einen fixen Rahmensatz handelt.
Das Leiden 3 sind chronische Ohrgeräusche, welche richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO eingestuft wurde, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt.
Nach diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter angehoben, da ein fehlendes wechselseitiges Zusammenwirken besteh, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche teilweise auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, welche allesamt auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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