TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch: RA MMMag. Alfred KRENN, LLM gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist deutcher Staatsbürger und wurde mit Urteil vom XXXX .2024 des LG XXXX , GZ. XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z1 , Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, diese wurde im Berufungsweg am XXXX .204, GZ. XXXX auf 3 Jahre und 2 Monate herabgesetzt.
Mit Bescheid vom XXXX .2024 des BFA wurde unter anderem einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. §18 Abs 2 BFA-VG erforderlich ist, der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stamme und für ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Ungeachtet der familiären Bindungen wurden die Straftaten begangen, der BF hat keine Mittel für den Lebensunterhalt.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF in seinen Rechten nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC verletzt werde. Es drohe bei Abschiebung zudem ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK, da seine minderjährige Tochter in Österreich lebe.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Deutschland hat der BF unangemeldet in Österreich seit 5 Jahren Unterkunft genommen und wurde einmal in Österreich strafrechtlich verurteilt, in Deutschland bereits zweimal.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF strafgerichtlich verurteilt wurde, und ihn die familiären Bindungen davon nicht abgehalten haben, es sich beim Herkunftsstaat um einen sicheren Herkunftsstaat handle, der BF somit keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Es sei ihm daher zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Der BF bringt jedoch vor, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC verletzt zu werden. Es drohe bei Abschiebung ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK, da er die minderjährige Tochter betreue und oft sehe, und außerdem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vorliege.
Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben widerspricht ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es ist der Beschwerde daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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