IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dipl.-lng. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 08.07.2024, GZ. P1543149/4-HPA/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 34 ZDG, 31 HGG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 13.05.2024 – am selben Tag genehmigt – zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.06.2024 bis 28.02.2025 zugewiesen.
Er beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX .
1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheids entgeltlich gewohnt hat, dem Beschwerdeführer sei es aber nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihm für die Benutzung der Wohnung Kosten entstanden seien, die dieser auch tatsächlich getragen habe.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er die Miete seit Mai 2024 per Überweisung bezahle, davor habe er bar bezahlt, die Barabhebungen für die Monate Februar, März und April 2024 habe er der Behörde übermittelt und sei auch erkennbar, dass diese sich aufgrund der Miete höher darstellen würden als im Mai und Juni 2024.
1.4. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 19.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 08.05.2024 an der Adresse XXXX gemeldet und wohnt seit diesem Zeitpunkt auch an dieser Adresse. Zuvor war er mit Ausnahme des Zeitraums 02.06.2021 bis 23.01.2024 in der elterlichen Wohnung in der XXXX hauptgemeldet. Im Zeitraum 02.06.2021 bis 23.01.2024 war er ebenfalls an der Adresse XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen jeweils an der Hauptmeldeadresse gewohnt, nur der „Rückumzug“ in die elterliche Wohnung hat bereits Ende Mai/Anfang Juni 2022 (und nicht erst am 23.01.2024) stattgefunden, sodass der Beschwerdeführer bis zum 02.06.2021 und von Ende Mai/Anfang Juni 2022 bis zum 08.05.2024 in der elterlichen Wohnung in der XXXX gelebt hat.
1.6. Der Beschwerdeführer konnte nicht beweisen, dass er vor dem und am 13.05.2023 entgeltlich in der Wohnung XXXX wohnte.
Der Beschwerdeführer gab in seiner E-Mail an die Behörde vom 22.06.2024 an das entgeltliche Mietverhältnis am 08.05.2024 begonnen zu haben, zuvor sei das Mietverhältnis unentgeltlich gewesen. Die aliquote Miete für Mai in Höhe von € 460,-- habe er bar bezahlt, danach habe er die Monatsmieten in Höhe von € 600,-- überwiesen.
Im Widerspruch hiezu schlüsselte der Beschwerdeführer seine Bargeldabhebungen für Februar bis April 2024 als Nachweis für die Bezahlung der Miete auf und führte aus, im Mai habe er nur 205 € abgehoben, weil sein Bargeldbedarf aufgrund der Mietzahlung per Überweisung ab Juni 2024 geringer war.
1.7. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Miete an seine Mutter, die Vermieterin, nicht zahlen würde, würde diese ihm nicht die weitere Benutzung der Wohnung untersagen sondern die Mietrückstände stunden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen 1.1. bis 1.4. ergeben sich gänzlich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Das Genehmigungsdatum des Zuweisungsbescheides wurde von der Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid mit 13.05.2024 festgestellt, dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.
2.2. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.5. ist auszuführen, dass sich die Meldeadressen des Beschwerdeführers sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister ergeben, der Beschwerdeführer gab im Verfahren stets an, seit 08.05.2024 auch in der antragsgegenständlichen Wohnung zu wohnen, dies wurde auf Vorhalt von der Behörde auch nicht bestritten.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen, wo der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt tatsächlich gelebt hat, aus den Angaben seines Vaters, die der Entscheidung als wahr unterstellt werden.
2.3. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.6. ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, nachzuweisen, dass er am 13.05.2024 die antragsgegenständliche Wohnung entgeltlich bewohnte. Er gab zwar an, das entgeltliche Mietverhältnis habe am 08.05.2024 begonnen, die Angaben hiezu gestalteten sich aber derart widersprüchlich, dass dies nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 22.06.2024 an das entgeltliche Mietverhältnis am 08.05.2024 begonnen zu haben, zuvor sei das Mietverhältnis unentgeltlich gewesen. Die aliquote Miete für Mai in Höhe von € 460,-- habe er bar bezahlt, danach habe er die Monatsmieten in Höhe von € 600,-- überwiesen, dieses Vorbringen wurde auch in der mündlichen Verhandlung – durch den Vater des Beschwerdeführers, der diesen auch vertrat – aufrecht erhalten; der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen; er hat – nach der Aussage seines Vaters – angegeben, dass er, bevor er zu Gericht komme, auf die Wohnkostenbeihilfe verzichte; dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt und insbesondere verhindert hat, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit seiner Person bzw. die Glaubhaftmachung seiner Aussagen überprüfen oder diese mit den Aussagen des Vaters vergleichen konnte.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt habe, dass seine Bargeldabhebungen betrugen m Februar 2024 € 1.055,--, im März € 730,--, im April € 550,--, im Mai € 205,-- und im Juni € 435,--, betragen hätten; die Miete für Juni sei im Mai elektronisch überwiesen worden, deshalb seien die Bargeldabhebungen im Mai und Juni auch wesentlich geringer gewesen. Um mit seinen Angaben in Einklang zu stehen müsste jedoch die Bargeldabhebung lediglich Ende April/Anfang Mai höher gewesen sein um die Miete für Mai zu bezahlen. Dass – wie vom Vater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angegeben – der Beschwerdeführer, der die Miete am 08.05.2024 abends in bar bezahlt haben soll, diese durch Abhebungen vom Konto am 29.04.2024 (€ 130), und 30.04.2024 (€ 150) sowie vom Sparbuch am 22.04.2024 (€ 100) und Barvermögen von € 80 beglichen hätte, ist wenig lebensnah, zumal kein Grund zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer das Geld von drei verschiedenen Konten abgehoben haben soll; auch konnte der Beschwerdeführer diese Aussage durch seine Weigerung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, nicht erklären oder glaubhaft machen.
Darüber hinaus gab der Vater des Beschwerdeführers an, es sei „unausgesprochen klar“ gewesen, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung einziehe und dass man sich auf einen Mietzins von € 600,-- statt € 1.000,-- geeinigt hätte weil es ja in der Familie sei und dass man (also die Mutter des Beschwerdeführers) dem Beschwerdeführer auch bei längerem Ausbleiben des Mietzinses diesen gestundet hätte. Auch in Hinblick auf diese Gesichtspunkte konnte von einer Entgeltlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Vereinbarung ist nämlich derart vorteilhaft für den Beschwerdeführer, dass diese unter Fremden so nicht zustande gekommen werde. Dies wurde auch vom Vater des Beschwerdeführers bestätigt, der angab, eine Vermietung außerhalb der Familie käme für seine Frau nicht in Frage.
Insgesamt konnte deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 13.05.2024 die antragsgegenständliche Wohnung entgeltlich bewohnte.
2.4. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.7. ist auf die (schon unter 2.3., am Ende, dargestellten) Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren.
Gemäß § 34 Abs. 1 ZDG haben Zivildienstpflichtige die ihren ordentlichen Zivildienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
Gemäß § 34 Abs. 2 ZDG sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Gemäß Z 2 leg. cit. tritt an die Stelle der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.
Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (§ 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Abs. 1 Z 5 HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
Für die Frage ob der Erwerb bereits eingeleitet war ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Zuweisungsbescheid am 13.05.2024 genehmigt, zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX gemeldet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und bedarf es keines formalisierten Beweises zum Nachweis der Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung (VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass er die Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, also am 13.05.2024, gegen Entgelt bewohnt hat, jedoch ist ihm der Nachweis wie festgestellt und unter 2.3. beweiswürdigend dargelegt nicht gelungen.
Darüber hinaus liegt der Zweck der Wohnkostenbeihilfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dem Präsenzdiener bzw. Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; VwGH 26.06.1990, 89/11/0295; VwGH 04.06.1991, 91/11/0009; VwGH 14.11.1995, 93/11/0216).
Nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung droht dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht, da die Vermieter – die Mutter des Beschwerdeführers – diesem das Mietentgelt stunden und diesem nicht das Wohnrecht entziehen würde.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe war die Beschwerde daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich ist vor allem die Tatsachenfrage relevant, ob der Beschwerdeführer die Wohnung bereits vor dem 13.05.2024 entgeltlich bewohnt hat oder nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich mangels des Nachweises dieser Tatsache jedenfalls nicht.
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