IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 23.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2024, ergab einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 20 von Hundert (vH) und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Lumboischialgie links Mediolat. Discusprotrusionen L3-SI
Derzeitige Beschwerden:
Sprachbarriere
Schmerzen LWS und linke Hüfte
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pregabalin 200 mg Hartkps 2x1 tgl. Pantoprazol 40 mg Tabl. lxl tgl. Simvastatin 40 mg Tabl. 1xl tgl. Vipodomet F.Tabl. 12,5/1000 mg, 2x1 tgl. Naproxen FT 550 mg 2x1 tgl.
Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1110
Sozialanamnese: Sprachbarriere
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG 10.08.2023 (chronische Rückenschmerzen mit bekanntem Discusprolaps, Kniebeschwerden beidseits, Schulterschmerzen rechts mehr als links, HWS- Syndrom, Vergesslichkeit nach Infektion mit Covid-19 im April 2021, Müdigkeit, Patient wurde an den Neurologen überwiesen. Diabetes Mellitus Typ II, Hyperlipedimie, chronische Gastritis. Patient kann nicht lange Zeit stehen und gehen und soll vermeiden, schwere Lasten zu heben. Es wird von jeder schweren Belastung abgeraten. Wegen therapieresistenter Rückenschmerzen wurde der Patient zur MRT-Untersuchung der LWS überwiesen. Der Befund vom 17.03.2022 ergab: Neu aufgetretene incipiente Osteochondrose Typ Modic 1 L3/L4. Multisegmentale Discuschrondrosen, median bzw. etwas rechts betontes Bulging L3/4 mit median Zeichen eines Anuluseinrisses. Rechts betonte Protrusion L4/5. Reizergüsse in den Facettengelenken L3 bis Sl. Mäßig foraminelle Enge L4/L5 rechts und gelinge Engerstellung des Spinalkanals L4/L5. Mehrfach septierte Zyste am kranialen Nierenpol rechts mit etwa 6,5 x 6 cm ohne wesentliche Änderung gegenüber der Voruntersuchung. Hämangiom im rechten Leberlappen 2,4 x 2,6 cm.
Herr XXXX befindet sich wegen posttraumatischer Belastungsstörung, V.a. long-covid- Syndrom sowie L4 Kompressionssyndrom mit Fußheberschwäche links in Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Wegen rezidivierenden Beschwerden im LWS Bereich wurde am 23.05.2022 ein Röntgen veranlasst, Ergebnis: linkskonvexe Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule mit linkskonvexem Scheitelpunkt L3. Deutliche Streckfehlhaltung. Es bestehen flache multisegmentalee Grund- und Deckplatteneinsenkungen. Röntenbeekenübersicht und linke Hüftgelenks axial: Coxa vara beidseits.
Wegen Atembeschwerden durch die Nase wurde der Patient an den HNO-Spezialist überwiesen und wurde bei ihm SRP und TBPL beidseits 10/22 durchgeführt. Seine Symptomatik hat sich seither verschlechtert und bei ihm eine Reoperation in sechs Monate vorgesehen.
Therapie: Pregabalin 200 mg hartkps 2x1 tgl. Pantoprazol 40 mg Tabl. lxl tgl. Simvastatin 40 mg Tabl. 1xl tgl. Vipodomet F.Tabl. 12,5/1000 mg, 2x1 tgl. Naproxen FT 550 mg 2x1 tgl. Infiltrationen und Infusionen beim Facharzt für Orthoädie. Patient kommt mit einer Krücke in die Ordination.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 57 a
Ernährungszustand: gut
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht durchgeführt. Hocken ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5, links bis 30° möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist mit einer Krücke links hinkend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. […]“
Am 11.06.2024 brachte der Beschwerdeführer das Antragsformular erneut ein und legte eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor.
Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.07.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ergab einen GdB von 30 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Sprachbarriere, Sohn übersetzt, es bestehen psychische Beschwerden, hatte traumatische Erlebnisse (Folter) FA ko alle 6 Wochen Dr. XXXX , kein Nachweis einer jetzigen Psychotherapie, keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung
Derzeitige Beschwerden:
Rückenschmerzen, depressive Stimmung, Zwangsrituale, Schlafstörung, Albträume
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pregabalin 150mg 450mg, Floxyfral 100mg
Sozialanamnese:
lebt mit Familie, Sozialhilfe, Pflegestufe 1, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 2.7.24: Verd. auf Long Covid Syndrom, Zwangsstörung, PTBS
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig Beweglichkeit schmerzgehemmt eingeschränkt
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand li schmerzgehemmt eingeschränkt möglichfreies Stehen möglich
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird li Mit Schmerzband L5 angegeben Das Gangbild ist mit 2 Krücken li hinkend relativ flüssig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Sprachbarriere, Stimmung depressiv, Konzentration beeinträchtigt, Schlaf schlecht, nicht produktiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Long Covid Syndrom besteht lediglich als Verdachtsdiagnose […]“
Die von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellte Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 ergab einen GdB von 30 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Long Covid Syndrom besteht lediglich als Verdachtsdiagnose […]“
Im gewährten Parteiengehör zu den beiden Gutachten und dem Gesamtgutachten brachte der Beschwerdeführer am 31.07.2024 eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er an schweren psychischen Problemen sowie an starken Rückenschmerzen, insbesondere an der Wirbelsäule, leide, die seine Selbstständigkeit erheblich einschränken würden. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigungen und basierend auf ärztlichen Erkenntnissen halte er einen höheren Grad der Behinderung für gerechtfertigt. Er bitte um eine erneute Überprüfung seines Falles und eine erneute Untersuchung, um den korrekten Grad der Behinderung festzustellen. Da er bereits Pflegegeld beziehe, möchte er betonen, dass diese Leistungen seine bestehende gesundheitliche Situation widerspiegeln.
Am 18.09.2024 erstattete die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme, in der sie ausführte wie folgt:
„[…] Vorgelegter Befund: Gelenkzentrum 11 31.07.2023 (Lumboisciialgie links Aufgrund der oben genannten Diagnose ist der Patient derzeit auf zwei Krücken angewiesen)
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Der nachgereichte Befund beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aus orthopädischer Sicht aufrecht gehalten wird. Siehe auch neurologische Stellungnahme. […]“
Am 23.09.2024 erstattete der befasste Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine Stellungnahme, in der er ausführte wie folgt: „[…] Kundeneinwendung, dass GdB zu niedrig eingestuft wurde, es wird ein FA Befund (Dr. XXXX 8.3.24) beigebracht: Vd. long-covid-Syndrom DD mittelgradige Depression: Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da kein rezenter FA Befund mit Fachstatus vorliegt, der eine Veränderung belegt. […]“
Mit Bescheid vom 23.09.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung für nicht gerechtfertigt halte, da seine gesundheitlichen Beschwerden umfassender seien, als im Bescheid angegeben. Neben seinen bekannten Rückenproblemen und der Kurzsichtigkeit leide er an schwerwiegenden psychischen Problemen, die in der Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe er infolge einer COVID-Infektion eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und leide unter schweren Schlafstörungen. Diese Faktoren würden seine Lebensqualität und sein allgemeines Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund bitte er um eine erneute Untersuchung seines gesundheitlichen Zustandes, um eine gerechte und angemessene Einschätzung des Grades seiner Behinderung zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht durchgeführt. Hocken ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5, links bis 30° möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 30°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist mit einer Krücke links hinkend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Long Covid Syndrom besteht lediglich als Verdachtsdiagnose.
2. Beweiswürdigung
Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgenden, vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten: Einem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2024, einem Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.07.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2024, einer Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 und einer Stellungnahme vom 18.09.2024 der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Stellungnahme des befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.09.2024.
Die Sachverständige kam in der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% vorliege. Es wurden die Leiden „Zwangsstörung, PTBS“ mit einem GdB von 30 vH und „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links“ mit einem GdB von 20 vH festgestellt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und berücksichtigte auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Aus dieser Gesamtbeurteilung vom 12.07.2024 gehen nachvollziehbar folgende Funktionseinschränkungen hervor:
Leiden 1 „Zwangsstörung, PTBS“ wurde nachvollziehbar mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem GdB von 30 vH eingeschätzt, da ein chronischer Verlauf mit Therapieoptionen bestehe.
Hingewiesen wird vom begutachtenden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie explizit darauf, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Psychotherapie sowie keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung nachgewiesen hat und insofern noch Therapieoptionen offen sind.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in dem von der PVA eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 30.01.2023 ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass eine Besserung durch eine muttersprachliche Psychotherapie, Anpassung der fachspezifischen Medikation und auch orthopädische Behandlung zu erreichen sei.
Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie links“ wurde nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 vH eingeschätzt, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen. In ihrer Stellungnahme nach Vorlage eines Befundes verwies die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmeinmedizin darauf, dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft wurden.
Vom erkennenden Senat wird auch darauf hingewiesen, dass dem gesamten Akt keinerlei physikalische/physiotherapeutische Therapien – wie im Gutachten der PVA empfohlen – zu entnehmen sind.
Zudem wird zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ebenso nachvollziehbar festgehalten, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer infolge einer COVID-Infektion eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, ist auszuführen, dass sich aus den vorgelegten Befunden und aus den Sachverständigengutachten keine derartige Diagnose ergibt, was auch in dem Sachverständigengutachten vom 09.07.2024 angemerkt wird. Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren keinen fachärztlichen Befund vor, aus dem sich die Diagnose Long Covid ergibt, sodass das lediglich unsubstantiierte Vorbringen keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen vermag.
Zum Gesamtgrad der Behinderung, den der Beschwerdeführer ebenfalls in Frage stellt, da seine Gesundheitseinschränkungen seinem Empfinden nach schwerwiegender sind, als in den Gutachten bzw. im gegenständlichen Bescheid beschrieben ist festzuhalten, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung nach dem führenden Leiden richtet. Da das Wirbelsäulenleiden keinen negativen Einfluss auf das psychiatrische Leiden hat, konnte der Gesamtgrad der Behinderung nicht angehoben werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vor-und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs.1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt höher sein müsste, so ist dazu festzuhalten, dass der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist nach § 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet nach § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Daher gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Gesamtgrad höher sein müsse, ins Leere.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:
„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“
Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen, zumal diese bereits einer Beurteilung unterzogen wurden.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise