Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth Neuhold als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 11.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses sei. Zudem sei es ihm möglich und zumutbar mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen um die Verlängerung bzw. Neuausstellung seines Reisepasses zu beantragen. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die Botschaft bei Vorliegen der Voraussetzung die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
1.2. Dazu hat der Beschwerdeführer am 05.02.2024 mit E-Mail an das BFA zusammengefasst mitgeteilt, dass er um Ausstellung eines Reisepasses ersuche. Diese Eingabe wurde vom BFA als Beschwerde angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erteilte in der Folge einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerde die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht erfülle, gab den Text des § 9 Abs. 1 VwGVG wieder und legte dar, welche Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu verbessern sind.
Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hierzu angemerkt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV).
1.4. Der genannte Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
1.5. Mit am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem E-Mail erstattete der Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsversuch, dem ein Konvolut an Dokumenten beigefügt wurde. Eine zulässige Einbringung einer Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte nicht. Damit ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
3.3. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, idgF lauten:
„Anbringen
§ 13. [….]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).
3.4. Die gegenständliche E-Mail vom 05.02.2024 (Beschwerde) enthielt keinen konkreten Hinweis dahingehend, dass sie als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2024 intendiert war, es ist dies jedoch angesichts der im Betreff angeführten Verfahrenszahl und des erfolgten Anschlusses einer Kopie der Einzahlungsbestätigung mit dem Verwendungszweck „Fremdenpass“ zumindest ansatzweise naheliegend. Jedoch fehlt es der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 an Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Zudem enthielt sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch das Datum des angefochtene Bescheides, noch eine Beschwerdebegründung oder ein eindeutiges Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Daher weist sie nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG auf.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2024 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.
Zwar hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen angehängt. Bei einem E-Mail handelt es sich entsprechend dem BVwG-EVV aber um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, worauf der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde. So vermag ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall sind die Eingaben demgemäß als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der VP als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.