W601 2302780-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 14.11.2024 bis 21.11.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Barauslagen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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