IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christopher TOMS, LL.M., gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024 bestätigten Einberufungsbefehl des Militärkommandanten von Wien vom 19.07.2024, Grundbuchnummer XXXX , zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 12.02.2021 für tauglich befunden.
Nach Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 01.03.2021 leistete der BF von 01.03.2024 bis zum 27.03.2024 Zivildienst (vorzeitige Entlassung gemäß § 19a ZDG), und wurde nach Widerruf seiner Zivildiensterklärung das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht von der Zivildienstserviceagentur mit 21.05.2024 festgestellt.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der BF mit Wirkung vom 07.01.2025 zur Leistung des verkürzten Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und drei Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Er sei ab 00:00 dieses Tages Soldat. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.
3. Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er am 23.04.2023 von einem Unbekannten einen Schlag mit einem Skateboard auf das Schienbein und den Kopf erhalten habe, wodurch er eine Schädelfraktur, eine Gehirnblutung, eine Gehirnerschütterung, ein epidurales Hämatom linksseitig sowie Abschürfungen am linken Schienbein erlitten habe und von 23.04.2023 bis 28.04.2024 in stationärer Behandlung in der Klinik Donaustadt stand. Seitdem leide der BF nach wie vor an Konzentrations- Gedächtnis- und Schlafproblemen, Schwindelanfällen, Kopfschmerzen und Panikattacken. Außerdem sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der BF beziehe noch Leistungen des AMS, habe jedoch zwischenzeitig eine 30-stündige Anstellung in der Kindernotfallaufnahme gefunden. Die erlittene Verletzung verursache weiterhin starke Kopfschmerzen, weshalb ihm das Tragen eines Helms unzumutbar sei. Es wurde der Antrag gestellt, den Einberufungsbefehl aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründen wurde ausgeführt, dass der BF seit 12.02.2021 tauglich sei und die eine Antragstellung auf neuerliche Stellung ab Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehles nicht zulässig sei. Bezüglich der Frage, ob die vorliegenden Befunde einen Anhaltspunkt für eine Änderung der Eignung zum Wehrdienst und somit einen Anlass für die Durchführung einer neuerlichen Stellung von Amts wegen darstelle, sei bei der Behörde ein Verwaltungsverfahren anhängig, dessen Erledigung mittels gesondertem Schreiben ergehe. Im Übrigen habe der BF die Möglichkeit, bei der Einstellungsuntersuchung, welche bei Antritt des Grundwehrdienstes durch einen Militärarzt durchgeführt werde, aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen und sei im Fall einer militärärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst zu verfügen.
Mit rechtzeitigem Vorlageantrag wurden die Beschwerde wiederholt.
4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag samt bezugshabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 vorgelegt.
Die Behörde wies in der Beschwerdevorlage darauf hin, dass mit Bescheid vom 04.10.2024 eine neuerliche Stellung des BF verfügt worden und gleichzeitig eine Ladung zur neuerlichen Stellung am 07.11.2024 ergangen sei.
Mit Mail vom 07.11.2024 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF sich am 06.11.2024 mit Mail für die Stellung am 07.11.2024 „krank“ gemeldet habe und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.11.2024 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der BF für eine neuerliche Stellungsuntersuchung für 02.12.2024 geladen worden sei. Mit Mail vom 04.12.2024 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF sich am 02.12.2024 für die Stellung an diesem Tag wieder „krank“ gemeldet habe und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 02.12.2024 vorgelegt habe. Mitgeteilt wurde, dass die Behörde bis zum Einrückungstermin keine weiteren Veranlassungen treffen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der BF wurde am 12.02.2021 im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden. Der BF war zwischenzeitlich zivildienstpflichtig, hat im März 2024 27 Tage Zivildienst geleistet und wurde aus diesem gemäß § 19 a ZDG vorzeitig entlassen. Danach hat der BF seine Zivildiensterklärung zurückgezogen und ist aufgrund Erlöschens seiner Zivildienstpflicht wieder wehrpflichtig.
1.3. Der im Spruch bezeichnete Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2024 zugestellt.
1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers über eine im April 2023 erlittene Verletzung und daraus resultierender gesundheitlicher Probleme wurde von der Behörde von Amts wegen eine neuerliche Stellung des BF verfügt. Der BF hat den Ladungen zur Stellungsuntersuchung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit zweimal nicht Folge geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Zu A)
Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Gemäß § 6 Abs. 5 ZDG sind Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
Der Einberufungsbefehl ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.
Der BF bringt gegen den Einberufungsbefehl vor, dass ihm die Leistung des Grundwehrdienstes aufgrund einer zwischenzeitig erlittenen Verletzung nicht zumutbar sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend. Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080).
Da der BF tauglich ist, kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden.
Insofern der BF vorbringt, dass ihm die Leistung des Grundwehrdienstes aufgrund einer zwischenzeitig erlittenen Verletzung nicht zumutbar sei, ist er darauf zu verweisen, dass die Behörde ohnehin - noch vor dem Einrückungstermin des BF - die Durchführung einer neuerlichen Stellung angeordnet hat, der BF jedoch bereits zweimal der Ladung zur Stellungsuntersuchung unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen ist. Der BF ist daher nunmehr auf die militärärztliche Einstellungsuntersuchung zu verweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 1. Satz ADV sind Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 10 Abs. 2 ADV obliegt die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ist am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen.
Das bedeutet, dass die Dienstfähigkeit des BF im Rahmen einer Untersuchung am Beginn der Wehrdienstleistung („Einstellungsuntersuchung“) festzustellen und hier zu beurteilen ist, wie sich vorgebrachte Erkrankungen oder Verletzungen und daraus resultierenden Folgen auf seine Dienstfähigkeit auswirkt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.
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