IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 05.02.2024, OB: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 09.10.2023 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel (Befunde) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der Angaben ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beigeschafft.
3. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs am 18.12.2023 übermittelt. Der BF brachte dazu eine Stellungnahme ein und zeigte sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zufrieden.
4. Die belangte Behörde veranlasste die Einholung einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie zu den Einwendungen des BF.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024 wurde ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) festgestellt und der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen, da sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
7. Die belangte Behörde befasste neuerlich den ärztlichen Dienst mit dem Vorbringen und den vom BF vorgelegten Befunden und es erging am 04.03.2024 eine Stellungnahme.
8. Am 07.03.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.
9. Der BF brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
10. Der Beschwerdeakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langte mit 21.03.2024 beim erkennenden Gericht ein.
11. Vom BVwG wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf der Basis einer persönlichen Begutachtung des BF eingeholt.
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme in Form des Sachverständigengutachtens vom 14.10.2024 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 22.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13. Der BF brachte binnen offener Frist eine umfangreiche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland.
Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert.
Er leidet an folgenden Erkrankungen:
- Depression und chronisches Schmerzsyndrom
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert.
Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung liegen aufgrund gleichbleibender Einschätzung nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Das im Beschwerdeverfahren vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.10.2024, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorliegenden Krankheitsbilder wurden gemäß der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf Grund der vorhandenen und neu vorgelegten Unterlagen ausführlich erhobenen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten vom 14.10.2024 kommt hinsichtlich des Grades der Behinderung zu keinem abweichenden Ergebnis wie das von der belangten Behörde beigeschaffte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Der BF brachte eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein und zeigte sich mit den Ausführungen nicht zufrieden. Zwar hat der BF umfangreiche Einwände gegen das Ergebnis der Befundaufnahme der Amtssachverständigen eingebracht, jedoch stellen diese im Wesentlichen seine subjektive Wahrnehmung dar. Es ist daher festzustellen, dass der BF dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch kein Vorbringen erstattet hat, welche den Schluss zuließen, dass das Gutachten nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar wäre.
Es konnten keine Anhaltspunkte für die vom BF vermeinte Befangenheit der medizinischen Sachverständigen festgestellt werden. Alleine der Umstand, dass die Amtssachverständige auch für das Sozialministeriumsservice als Gutachterin tätig ist, ist nicht geeignet eine Befangenheit aufzugeigen. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert, wodurch die Voraussetzungen für Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass nicht gegeben sind.
Soweit der BF mit der Stellungnahme vom 05.11.2024 neue Befunde in Bezug auf eine Erkrankung vorlegte, welche er erstmalig im Beschwerdeverfahren nach Beschwerdeerhebung vorbrachte, ist auf die gesetzliche Neuerungsbeschränkung zu verweisen, wonach im Verfahren vor dem BVwG neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zu Mal auch keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören.
§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen – EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes)
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3.ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Fallgegenständlich war wie folgt zu entscheiden:
Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität einer Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der auch für die belangte Behörde tätig gewordene Sachverständigen lediglich auf Grund dieses Umstandes in den Raum gestellt, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu werten ( vgl. VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die im Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige auch für die Behörde erster Instanz tätig ist, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch war die vom BVwG herangezogene Amtssachverständige in das erstinstanzliche Verfahren des BF in keiner Weise involviert.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 14.10.2024 ist ersichtlich, dass die medizinische Sachverständige alle zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Befunde in die Beurteilung des Grades der Behinderung hat einfließen lassen (Seite 3 und 4).
Auch ist ersichtlich, dass der BF die Möglichkeit hatte, seine Beschwerdebilder ausführlich zu schildern (Seite 2) – auch diese Angaben sind in die Beurteilung des Grades der Behinderung eingeflossen, ebenso wie die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des BF.
Die Einschätzung der Leiden des BF erfolgte anhand der derzeit in Geltung stehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung der vom BF beigebrachten Befunde und des Ergebnisses der körperlichen Begutachtung.
Wie schon oben dargelegt, sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Sachverständigengutachten vom 14.10.2024 nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar wäre. Die vom BF auf nicht gleicher fachlicher Ebene erhobenen belegten Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der im Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzung hervorzurufen.
Da ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert wurde und dieser Grad der Behinderung schon zuvor bestand, war der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht abzuweisen und ist daher auch die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu dem vom BF im Rahmen der Stellungnahme vom 05.11.2024 vorgelegten neuen Befund zu einer Prostata-Erkrankung ist festzuhalten, dass dieser aufgrund der geltenden Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt werden kann. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBI. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist unter anderem die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von den BF "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Diese Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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