BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 03.07.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.07.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
5. Am 29.08.2024 langte beim BVwG ein Schreiben des BF vom 28.08.2024 ein, dass der BF die Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zurückziehe, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen könne. Mit diesem Schreiben wurde unverkennbar nicht nur die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., sondern auch die Beschwerde gegen die nachfolgenden Spruchpunkte II. und III., mit denen dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr. 51/2012) – ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144).
Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind auf das von den Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren, nämlich auf den Fall der Zurückziehung der Beschwerde, zu übertragen (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
3. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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