IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton SCHÄFER, Montfortstraße 21, 6850 DORNBIRN, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.04.2024, Zl. 545933/17/ZD/0424, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde im Oktober 2022 einer Stellung unterzogen und wurde mit Bescheid vom 27.03.2023 seine Tauglichkeit festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 17.05.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 03.05.2023 fest. In seiner Zivildiensterklärung hatte der BF angegeben, bis voraussichtlich Juli 2023 eine Schule zu besuchen bzw bis dahin in einer dreijährigen Lehre als Koch zu sein und gab an, im November 2023 oder Dezember 2023/Jänner 2024 als Wunschtermin im Rettungswesen oder in der Kinderbetreuung Zivildienst leisten zu wollen.
3. Mit Bescheid der ZD vom 23.02.2024, vom BF am 28.02.2024 persönlich übernommen, wurde der BF einer näher genannten Einrichtung im Rettungswesen zur Leistung des Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 zugewiesen.
4. Mit Note vom 26.03.2024 übermittelte die Österreichische Botschaft Bern ein Meldeformular gemäß § 11 Abs. 4 WG 2001 dem Militärkommando Wien, das dieses zuständigkeitshalber an die ZD am 03.04.2024 weiterleitete.
Die ZD informierte den BF am 08.04.2024 per E-Mail über diesen Vorgang, wies ihn darauf hin, dass er gemäß seinem rechtskräftigen Zuweisungsbescheid den Zivildienst am 02.05.2024 anzutreten habe und ein Nichtantritt bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der BF erst am 04.03.2023 seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg abgemeldet habe.
5. Mit Mail vom 10.04.2024 stellte der BF über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Befreiung von der Leistung des Zivildienstes für zumindest zwei Jahre und Außerkraftsetzung des Zuweisungsbescheides und brachte begründend vor, dass sich dem BF kurz vor Erhalt des Zuweisungsbescheides die einmalige Möglichkeit eröffnet hätte, bei einem (näher genannten) der größten Köche Europas eine Aus- und Fortbildung zu beginnen, wobei dazu eine Anstellung für zumindest zwei Jahre in einem näher genannten Grand Resort erfolgt sei. Eine Kündigung dieser Anstellung, um den Zivildienst antreten zu können, hätte wesentliche persönliche und wirtschaftliche Folgen. Aus diesem Grund könne er den Zivildienst nicht antreten.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ab.
Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, des Verfahrensganges und höchstgerichtlicher Judikatur zur Harmonisierungspflicht ausgeführt, dass der BF die zuletzt genannte Pflicht verletzt habe, weshalb seinem Antrag auf Befreiung nicht zu folgen war.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Behebung des bekämpften Bescheides und /oder die Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Leitung des Zivildienstes für zumindest drei Jahre. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich dem BF die einmalige Möglichkeit eröffnet hätte, bei einem der größten Köche Europas eine Aus- und Fortbildung zu beginnen, weshalb er nunmehr in dessen Restaurant in XXXX arbeite und im Grand Resort XXXX für zumindest zwei Jahre angestellt sei. Eine Kündigung dieser Anstellung hätte für den BF wesentliche, persönliche, berufliche, und wirtschaftliche Nachteile. Der BF habe neben dem Antrag auf Befreiung auch einen Antrag auf Außer-Kraft-Setzung des Zuweisungsbescheides gestellt, worüber die Behörde bisher nicht entschieden habe, sondern dem Rechtsvertreter des BF erst am 06.05.2024 geantwortet habe, dass auch über diesen Antrag entschieden werde. Der BF habe ein postschulisches Ausbildungsverhältnis begonnen, das nicht der Bestreitung seines Lebensunterhaltes diesen soll, sondern der vertiefenden Ausbildung zum Koch. Zwar könne man dem BF nun vorwerfen, dass er sich früher hätte bei der ZD melden sollen, aber sei dem BF dies leider nicht durch den Kopf gegangen. In anderen Fällen hätte die ZD Zivildienstpflichtigen wegen begonnener Ausbildung den Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgeschoben. Im Übrigen läge es im Interesse der Allgemeinheit und der Volkswirtschaft Bürger gut auszubilden.
Der Beschwerde war eine Bestätigung des Grand Resort XXXX vom 03.06.2024 angeschlossen, wonach der BF seit 15.12.2023 als Commis des Cuisine im Restaurant arbeite, die Anstellung diene postschulischen Ausbildungszwecken, damit der BF seine Karriere als Koch weiterentwickeln könne.
Mit Beschwerdeergänzung vom 06.07.2024 wurde vorgebracht, dass der BF bereits am 05.03.2024 telefonisch bei der ZD sein Anliegen um Aufschub geschildert habe und gefragt habe, welche Unterlagen vorzulegen seien, worauf ein Mitarbeiter erklärt habe, dass ihm das „scheißegal“ sei, der BF haben den Zivildienst am 02. Mai anzutreten.
8. Mit Schreiben der ZD vom 11.06.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass der BF den Zivildienst am 02.05.2024 nicht angetreten hat, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest:
Die Tauglichkeit des BF wurde mit Bescheid vom 27.03.2023 festgestellt. Seit 03.05.2023 ist der BF zivildienstpflichtig. Der BF hat seine Ausbildung (Lehre) zum Koch im Juli 2023 im Rahmen einer vierjährigen Ausbildung an einer Tourismusschule abgeschlossen. Seit 15.12.2023 arbeitet der BF als Commis de Cuisine im Restaurant XXXX . Mit rechtskräftigen Zuweisungsbescheid vom 23.02.2024, vom BF persönlich am 28.02.2024 an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Österreich übernommen, wurde der BF einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.05.2024 zugeteilt. Am 10.04.2024 hat der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem Hinweis auf die für ihn einmalige Chance dieser Anstellung in XXXX gestellt.
Diese Feststellung konnten aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom rechtfreundlich vertretenen BF ohnehin nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2.. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung:
„§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern, 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
…..“
2.1. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG zu messen. Auch wenn in der Beschwerde wiederholt betont wird, dass es sich bei der Anstellung des BF um ein Ausbildungsverhältnis handelt, ist dem nicht zu folgen, hat doch der BF seine Berufsausbildung zum Koch bereits abgeschlossen. Dementsprechend ist der BF auch - wie sein Arbeitgeber bescheinigt - als Commis de Cuisine, also als ausgebildeter Koch ohne Vorgesetztenfunktion, angestellt.
2.2. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der BF trotz Kenntnis seiner bevorstehenden Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes seine beruflichen Lebensumstände nicht derart eingerichtet hat, dass vorhersehbare Schwierigkeiten durch die Leistung des Zivildienstes vermieden werden, mithin seine Harmonisierungspflicht verletzt hat.
Dieser Einschätzung der Behörde ist nicht entgegenzutreten und wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, aus dem sich sonst eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergäbe.
Wenn wiederholt vorgebracht wird, dass es sich bei der Anstellung des BF als Koch um eine einmalige Gelegenheit gehandelt habe, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen hat, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Dies gilt auch dann wenn es sich, wie im gegenständlichen Fall vorgebracht wird, um eine einmalige Chance handeln sollte. Hat nämlich der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, Zl. 97/11/0012).
Im Übrigen ist anzumerken, dass im Hinblick auf die auf Dauer geplante Anstellung des BF im Grand Ressort (Anm: eine Befreiung bis 01.01.2028 wurde in der Beschwerde beantragt) nicht ersichtlich ist, wieso der BF nicht - wie üblich - nach Leistung des Zivildienstes seine Beschäftigung wieder aufnehmen sollte. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
2.3. Zum Vorbringen, wonach die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufhebung des Zuweisungsbescheides nicht bearbeitet habe, ist darauf zu verweisen, dass der Zuweisungsbescheid des BF nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen sei auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ZDG verwiesen.
Da der Antrag des BF auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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