W213 2299258-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des RevInsp XXXX , vertreten durch BERCHTOLD KOLLERICS Rechtsanwälte, 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.08.2024, GZ. PAD/24/01664740/001/AA, betreffend Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren (§ 22 RGV), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 und 3 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer für März 2024 (Dienstverrichtung am 13.03.2024 und 14.03.2024) die Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 RGV gebühren. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (Beschäftigungsausmaß 12,5 %) steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .
I.2. Mit Erlass der belangten Behörde vom 12.01.2024, GZ. PAD/24/00064577/002/AA, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2024 der Landesleitzentrale der belangten Behörde in XXXX dienstzugeteilt.
I.3. Mit Schreiben vom 03.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung bzw. Auszahlung einer Zuteilungsgebühren im Sinne des §§ 22 Abs. 1 RGV für die Monate Februar 2024 und März 2024.
I.4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehendem Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 03.04.2024, bei der Personalabteilung am 09.04.2024 eingegangen, auf Abrechnung einer Zuteilungsgebühr gemäß §22 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift 1955 (fortgehend als RGV bezeichnet), für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 31.03.2024, wird abgewiesen.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im verrechnungsrelevanten Zeitraum betrug das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers 12,5 % (monatlich 21,65 Stunden) betragen habe. Tatsächlich habe er in den Monaten Februar und März 2024 jeweils 2 Tagdienste geleistet.
Der Beschwerdeführer wohne an der Adresse XXXX . Nach Auskunft der Verbundlinien Steiermark liege die fahrplanmäßige Fahrzeit von Haltestelle XXXX bis Haltestelle XXXX , hinsichtlich seiner Dienstzeiten im Februar und März, hin- und zurück zusammen zwischen 92 und 99 Minuten.
Gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §22 Abs. 3 RGV sei für die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr maßgeblich, ob die fahrplanmäßige Fahrzeit, für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück, zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage. Die Beurteilung erfolge im Sinne der Rechtsprechung RGV aufgrund der jeweils kürzesten Fahrzeit zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof im Wohnort und dem Bahnhof im Zuteilungsort, welche am wenigsten in die Freizeit einschnitten. Die elfstündige Ruhezeit zwischen den Diensten sei aufgrund einer dementsprechenden Dienstplanung in den Monaten Februar und März jeweils eingehalten worden. Nach der obig angeführten Ermittlung liege die fahrplanmäßige Fahrtzeit von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück eindeutig unter zwei Stunden. Weitere Betrachtungen von Fußmärschen fänden im Gesetzeswortlaut keine Deckung und seien daher gegenstandslos.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Regel um 7:00 Uhr Dienstbeginn habe. Zu diesem Zeitpunkt müsse der Beschwerdeführer bereits adjustiert auf der Dienststelle dienstbereit sein.
Wie der Auskunft der Verbundlinie zu entnehmen sei, habe die fahrplanmäßige Fahrzeit von der Haltestelle XXXX (Abfahrt um 5:39 mit dem RegioBus 620) bis Haltestelle XXXX (Ankunft um 06:37 mit dem Stadtbus 62), hinsichtlich der Dienstzeiten des Beschwerdeführers im Februar und März, 58 Minuten getragen. Für die Rückfahrt habe die Fahrtzeit von der Haltestelle XXXX (Abfahrt um 16:40 mit dem Stadtbus 65), bis zur Haltestelle XXXX (Ankunft um 17:45 mit dem RegioBus 620) 65 Minuten betragen. Damit ergebe sich eine Reisezeit von 123 Minuten. Damit hätte die Behörde in richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer die Ansprüche gem. § 22 Abs 1 RGV zusprechen müssen.
Es werde daher beantragt,
eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen,
der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Zuteilungsgebühr im beantragten Ausmaß stattzugeben,
in eventu
den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX . Sein Beschäftigungsausmaß beträgt 12,5 %.
Mit Erlass der belangten Behörde vom 12.01.2024, GZ. PAD/24/00064577/002/AA, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2024 der Landesleitzentrale der belangten Behörde in XXXX dienstzugeteilt.
Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Die Entfernung zur Zuteilungsdienststelle beträgt 27 km.
Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Februar 2024 und März 2024) an folgenden Tagen Dienst verrichtet:
Die Fahrzeiten von der für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Haltestelle XXXX bis zur Haltestelle XXXX stellen sich wie folgt dar:
Bei Dienstbeginn um 6:00 Uhr: XXXX : 4:38 Uhr
XXXX : 5:31 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 53 Minuten.
Bei Dienstbeginn um 7:00 Uhr:
XXXX : 5:38 Uhr
XXXX : 6:24 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 46 Minuten.
Bei Dienstende um 16:00 Uhr: XXXX : 16:30Uhr
XXXX : 17:22 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 52 Minuten.
Bei Dienstende um 16:30 Uhr:
XXXX : 17:00 Uhr
XXXX : 17:46 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 46 Minuten.
Bei Dienstende um 17:30 Uhr:
XXXX : 18:00 Uhr
XXXX : 18:46 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 46 Minuten
Bei Dienstende um 19:00 Uhr:
XXXX : 19:58 Uhr
XXXX : 20:46 Uhr
Das ergibt eine Fahrzeit von 48 Minuten.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die gesamte Fahrtzeit zwischen den oben genannten Haltestellen an keinem Tag die Dauer von zwei Stunden überschreitet.
In der Nacht vom 13.03.2024 auf 14.03.2024 wurde die Ruhezeit von 11 Stunden nicht eingehalten, da die Rückkehr am 13. März um 17:46 Uhr erfolgte und am 14. März bereits um 4:38 Uhr die Abfahrt zum Dienstantritt um 6:00 Uhr erfolgen musste.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt längeren Fahrzeiten aus von diesem angeführten früheren Abfahrtszeiten resultieren. Beispielsweise führt er als Abfahrtszeit 16:40 Uhr (Stadtbus 65) an, während die belangte Behörde 17:00 Uhr (Stadtbus 31) angibt. In jedem Fall endet die Fahrt um 17:46 Uhr an der Haltestelle XXXX . Damit aber ist er den Festststellungen der belangten Behörde nicht wirksam entgegengetreten.
Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienste bzw. deren zeitliche Lagerung ergeben sich aus dem Akt befindlichen Zeitnachweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 VwGbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Zu A)
22 RGV hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:
„Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
...“
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (Beschäftigungsausmaß (12,5 %) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Februar und März 2024) der Landesleitzentrale der belangten Behörde in XXXX dienstzugeteilt war.
Abweichend von der § 22 Abs. 1 und 2 RGV festgelegten Vergütung von Dienstzuteilungen ist in Abs. 3 leg. cit. festgelegt, dass in jenen Fällen, in denen die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden Beträge, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort und die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Tagen Dienst versehen hat. An keinem dieser Tage überstieg die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen die Dauer von zwei Stunden.
Im Februar 2024 versah der Beschwerdeführer nur am 01.02.2024 und 06.02.2024 Dienst. Es kann daher auch zu keiner Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit.
Im März 2024 überstieg zwar die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht die Dauer von zwei Stunden. Allerdings erfolgte die Rückkehr am 13.03.2024 und 17:46 Uhr während der Abfahrt am 14.03.2024 wegen des Dienstbeginnes um 6:00 Uhr bereits um 4:38 Uhr erfolgte. In diesem Fall wurde daher die ununterbrochene elfstündige Ruhezeit nicht eingehalten.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Februars 2024 als unbegründet abzuweisen. Diesbezüglich bleibt es bei der Vergütung nach § 22 Abs. 3 RGV. Hinsichtlich des März 2024 gebührt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die nicht gegebene ununterbrochene elfstündige Ruhezeit zwischen den Diensten vom 13.03.2024 und 14.03.2024 aber eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob die gegenständliche Dienstzuteilung nach §§ 22 Abs. 1 oder 22 Abs. 3 RGV abzugelten ist, als geklärt zu betrachten.
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