IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Vereins „ XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 13.06.2024, GZ. 2024-0.253.939, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Privatschule „ XXXX des Vereins „ XXXX das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2024/25 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Privatschule „ XXXX des Vereins XXXX (im Folgenden: gegenständliche Privatschule) nahm im Schuljahr 2015/16 mit einer ersten Klasse mit 13 Schülerinnen und Schülern den Betrieb auf.
Mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 04.03.2016 wurde der gegenständlichen Privatschule das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2015/16 verliehen.
2. In den folgenden Schuljahren wurde der Schulbetrieb der gegenständlichen Privatschule jährlich um eine Schulstufe ausgebaut und ihr jeweils für ein Schuljahr bis einschließlich das Schuljahr 2022/23 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.
3. Im Schuljahr 2022/23 wurde die gegenständliche Privatschule erstmals im Vollausbau mit insgesamt 8 Schulstufen geführt.
4. Am 15.06.2023 beantragte der Verein XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Schulerhalter der gegenständlichen Privatschule die „Verleihung des Daueröffentlichkeitsrechts“ für die Schule.
5. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.06.2024, GZ. 2024-0.253.939 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der gegenständlichen Privatschule das Öffentlichkeitsrecht für die Schuljahre 2023/24, 2024/25 und 2025/26 verliehen und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung des Antrags auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH vom 23.04.2007, 2005/10/0197 damit, dass im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren davon gesprochen werden könne, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe. Da die gegenständliche Privatschule im Schuljahr 2023/24 erst das zweite Jahr im Vollausbau betrieben werde, sei der Beobachtungszeitraum von nicht einmal zwei Jahren nicht ausreichend, um das Öffentlichkeitsrecht „auf Dauer“ verleihen zu können.
6. Mit Schriftsatz vom 05.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.07.2024, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Seit der Schulgründung vor mittlerweile 9 Jahren seien an der Schule jährlich genaue Inspektionen durch die belangte Behörde durchgeführt worden. Dabei habe es nie nennenswerte Beanstandungen gegeben, weshalb der Schule auch jährlich das Öffentlichkeitsrecht ohne Einwände verliehen worden sei. In die Beobachtungsphase, auf die das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nehme, seien nicht nur die bereits im Vollausbau betriebenen Schuljahr 2022/23 und 2023/24, sondern auch die Schuljahre vor Erreichung des Vollausbaus mit einzubeziehen. Außerdem beziehe sich das Erkenntnis auf eine Schule mit Organisationsstatut, während es sich gegenständlich um eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handle und habe das Erkenntnis darauf gefußt, dass es sowohl seitens der Eltern als auch seitens der Kinder massive Einsprüche den Unterricht sowie den Umgang mit den Kindern und dem Personal betreffend gegeben habe, wohingegen dem aktuellen Inspektionsbericht über die gegenständliche Privatschule keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf Dauer“ nicht vorliegen würden.
7. Einlangend am 30.07.2024 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der gegenständlichen Privatschule handelt es sich um eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.
Sie nahm im Schuljahr 2015/16 als einklassig geführte Schule den Betrieb auf und baute den Betrieb in den Folgejahren sukzessive bis zum Vollausbau mit 8 Schulstufen im Schuljahr 2022/23 aus.
Die Anzahl der Klassen bzw. die Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler der gegenständlichen Schule entwickelte sich bis zum Vollausbau wie folgt:
Schuljahr 2015/16: 1 Klasse 23 SchülerInnen
Schuljahr 2016/17: 2 Klassen 31 SchülerInnen
Schuljahr 2017/18: 3 Klassen 58 SchülerInnen
Schuljahr 2018/19: 4 Klassen 90 SchülerInnen
Schuljahr 2019/20: 5 Klassen 111 SchülerInnen
Schuljahr 2020/21: 6 Klassen 136 SchülerInnen
Schuljahr 2021/22: 7 Klassen 161 SchülerInnen
Schuljahr 2022/23: 8 Klassen 183 SchülerInnen
Das Öffentlichkeitsrecht wurde der Schule ab dem Schuljahr 2015/16 bis einschließlich Schuljahr 2922/23 jeweils für ein Schuljahr verliehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Schule das Öffentlichkeitsrecht für die Schuljahre 2023/24, 2024/25 und 2025/26 verliehen und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2023/24 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen betreffend die Entwicklung der Schule bis zu deren Vollausbau, die Bewilligung der Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung und die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die jeweiligen Schuljahre ergeben sich insbesondere aus den hg. aufliegenden Inspektionsberichten betreffend die gegenständliche Schule für die Schuljahre 2015/16 bis 2020/21 bzw. den „Gutachten über die Überprüfung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ für die Schuljahre 2021/22 bis 2023/24.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 14 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und
d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
Gemäß § 15 PrivSchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
Gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG ist - wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden - dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.
3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf Dauer“ setzt gemäß § 15 dritter Satz PrivSchG zweierlei voraus: Erstens den lehrplanmäßig vollen Ausbau der Schule und zweitens die Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen.
Unstrittig ist, dass der lehrplanmäßig volle Ausbau der Schule ab dem Schuljahr 2022/23 erreicht wurde. Zu prüfen bleibt demnach, ob gegenständlich auch die zweite unabdingbare Voraussetzung, nämlich die Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, vorliegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis festgehalten, dass davon, dass die geforderte Gewähr besteht, „im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren“ gesprochen werden könne, wobei in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Ausgangsfall zwischen der Bewilligung des Organisationsstatuts und der Bescheiderlassung ein Zeitraum von eineinhalb Jahren verstrichen war und auch nicht ersichtlich gewesen sei, dass besondere Gründe dafür, dass eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich ist, vorgelegen sind. Unter diesen Rahmenbedingungen erachtete der Verwaltungsgerichtshof die „Auffassung, dass dieser Zeitraum unzureichend sei“, um eine sichere Beurteilungsgrundlage darzustellen, als „nicht rechtswidrig“. (vgl. VwGH 23.04.2007, 2005/10/0197).
Wenn nunmehr die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Berufung auf das eben zitierte Erkenntnis des VwGH die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf Dauer“ im Falle einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung vor Ablauf eines Zeitraumes von mindestens 2 Jahren seit Erreichung des lehrplanmäßigen Vollausbaus der Schule keinesfalls in Frage käme, so schließt sich das erkennende Gericht dieser Rechtsauffassung aus folgenden Erwägungen nicht an:
Zum einen ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass bei der Frage der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf Dauer“ eine Einzelfallprüfung geboten ist, was sich aus Textpassagen wie „Im Allgemeinen kann vom Bestehen der erforderlichen Gewähr erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden“, „Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist daher die von der Behörde vertretene Auffassung nicht rechtswidrig“ sowie dass zu prüfen sei, ob „besondere Gründe vorlägen, die eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich machten“, ergibt. Schon aus diesem Grund erscheint eine abstrahierende Verallgemeinerung dieser Auslegung des § 15 PrivSchG nicht zulässig und zeigt die gebotene Einzelfallprüfung doch wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Umstände, die dem Fall, mit dem sich der VwGH im Jahr 2007 auseinanderzusetzen hatte, und dem verfahrensgegenständlichen Fall zugrunde lagen bzw. liegen. So handelte es sich bei dem Verfahren aus dem Jahr 2007 um eine sogenannte „Statutschule“, bei der – wie sich aus § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG ableiten lässt – die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts die Genehmigung eines Organisationsstatuts voraussetzt, sodass zum Zeitpunkt der (damaligen) Bescheiderlassung erst ein Schuljahr verstrichen war, in dem eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes überhaupt denkbar gewesen wäre. Demgegenüber handelt es sich bei der gegenständlichen Privatschule um eine solche mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits für 8 Schuljahre bzw. – unter Berücksichtigung der in Spruchteil 1 des angefochtenen Bescheides aufgezählten Schuljahre – bereits für insgesamt 11 Schuljahre das Öffentlichkeitsrechtrecht für einzelne bzw. mehrere Schuljahre verliehen worden ist. Somit unterscheidet sich der Zeitraum, in dem eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes – in welcher Form auch immer – theoretisch möglich war bzw. auch tatsächlich erfolgte, in den beiden einander gegenüberzustellenden Fallkonstellationen deutlich.
Zum anderen ist dem zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis nicht eindeutig zu entnehmen, ab wann die „Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren“ zu laufen beginnt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne nähere Begründung – davon ausgeht, dass die Beobachtungsphase erst mit dem Vollausbau der Schule beginnen kann, so ergibt sich diese Ableitung weder aus § 15 PrivSchG noch aus dem VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2007 zwingend. Vielmehr ist unter dem Aspekt, dass die Beobachtungsphase dazu dienen soll, zu prüfen, ob Gewähr für eine „fortlaufende Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“, davon auszugehen, dass die Beobachtung bereits mit Errichtung bzw. Genehmigung oder Nichtuntersagung der Privatschule beginnen kann. In diesem Sinn wird auch bereits in allen seit dem Schuljahr 2015/16 bis zur Erreichung des Vollausbaus im Schuljahr 2022/23 jährlich angelegten Inspektionsberichten bzw. “Gutachten über die Überprüfung von Privatschulen […]“ in deren „Resümee“ jeweils angemerkt, dass die „Situation in allen Bereichen den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht“ bzw. dass zumindest ein dahingehendes „Bemühen“ festzustellen ist. Wenn also die Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bereits ab Errichtung der Schule möglich ist und – wie verfahrensgegenständlich - offensichtlich auch tatsächlich durchgeführt wurde, erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Beobachtungszeitraum hinsichtlich der „Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen“ erst viele Jahre später – nämlich erst mit Erreichung des lehrplanmäßigen Vollausbaus der Schule – zu laufen beginnen sollte. Der Umstand, dass sich in § 15 dritter Satz PrivSchG der Passus „nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule“ findet, steht dem nicht entgegen, da damit lediglich klargestellt wird, dass eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes „auf Dauer“ vor diesem Zeitpunkt ex lege ausgeschlossen ist, dies aber nicht dahingehend umgedeutet werden kann, dass die erforderliche Beobachtungsphase zur Prüfung der Gewähr der dauerhaften Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen auch erst mit diesem Zeitpunkt beginnen könne. Vor diesem Hintergrund würde sich aber ein Beobachtungszeitraum von 8 Jahren jedenfalls im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur als ausreichend lange „Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren“ darstellen.
Im Ergebnis erweist sich somit das von der belangten Behörde geübte Vorgehen – nämlich, das Öffentlichkeitsrecht ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass die Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der gegenständlichen Privatschule zum Zeitpunkt der Entscheidung weniger als 2 Jahre zurücklag und somit ein ausreichender Beobachtungszeitraum nicht vorlag - als nicht den Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen des § 15 PrivSchG entsprechend. Vielmehr erweist sich eine Einzelfallprüfung dahingehend, ob verfahrensgegenständlich von einer Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen auszugehen ist, als geboten. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer Einschau in die inhaltlich nicht in Zweifel zu ziehenden Inspektionsberichte bzw. „Gutachten über die Überprüfung von Privatschulen […]“, dass seit Bestehen der Schule keine nennenswerten Beanstandungen seitens der belangten Behörde festgehalten wurden. Vielmehr wird der Schule mit den Berichten ein durchwegs positives Zeugnis ausgestellt, wenn sich in diesen regelmäßig Bewertungen wie die folgenden finden: „Klassenräume sind ausreichend vorhanden“; „Der Stundenplan und die Lehrfächerverteilung entsprechen dem Lehrplan“; „Die Bestimmungen der LBVO werden eingehalten, die Aufgabenstellungen haben entsprochen und die Leistungsbeurteilung war nachvollziehbar“; „Das Arbeitsklima in den Klassen war durchgehend positiv“; „Das Leistungsniveau war entsprechend“; „Das Schulklima ist angenehm“; „Die beobachteten Leistungen der Schüler haben entsprochen“; „Es konnten keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden“; „Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes kann befürwortet werden“. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im Falle der gegenständlichen Schule, der seit Ihrem Bestehen aufgrund der durchwegs positiven Inspektionsberichte bzw. Gutachten ohne Unterbrechung jeweils für ein Schuljahr bzw. zuletzt für 3 Schuljahre, somit in Summe für einen Zeitraum von insgesamt 11 Jahren, das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde und bei der noch zu keinem Zeitpunkt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt werden konnte, mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht.
Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erweist sich somit als rechtswidrig.
3.2.3. Zur Verleihung des dauerhaften Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2024/25:
Da eine rückwirkende Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes – in welcher Form auch immer – gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 29.01.2009, Zl. 2005/10/0084), war der gegenständlichen Privatschule das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen nicht wie beantragt ab dem Schuljahr 2023/24, sondern erst ab dem Schuljahr 2024/25 zu verleihen.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
„Umfasst die Beobachtungsphase zur Beurteilung, ob im Sinne des § 15 dritter Satz PrivSchG Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, nur die Schuljahre nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule oder können dafür auch Schuljahre ab Schulerrichtung bis zur Erreichung des Vollausbaues herangezogen werden?“
Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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