W208 2255608-2/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter ObstdIntD MR Mag. Dr. iur. Martin ZEHETNER und Bgdr MMag. Dr. iur. Andreas SCHLEGEL als Beisitzer über die Beschwerden des Obstlt XXXX und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817, mit dem die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Obstlt XXXX ist schuldig, er hat
1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung ‚Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen‘, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), die Teilnahme des Hptm Mag. (FH) XXXX an XXXX Lehrveranstaltungen der Fachhochschule XXXX in der Dienstzeit vom Kommandanten der XXXX Bgdr Mag. XXXX zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und XXXX leiter Obst XXXX dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des XXXX beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( XXXX lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( XXXX lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am
07.05.2018 von 21:45 bis 24:00 2:15h
08.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h
14.05.2018 von 22:00 bis 24:00 2:00h
15.05.2018 von 23:35 bis 24:00 0:25h
16.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
17.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
23.05.2018 von 16:45 bis 24:00 7:15h
24.05.2018 von 18:30 bis 20:00 1:30h
und konkret am
04.07.2018 von 19:30 bis 22:30 3:00h
05.07.2018 von 16:00 bis 18:30 2:30h
10.07.2018 von 19:30 bis 24:00 4:30h
24.07.2018 von 20:00 bis 24:00 4:00h
und konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00 h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45 h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG und § 45 Abs 1 BDG verstoßen;
4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im September 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
5.) während seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im XXXX tätigen Hptm XXXX zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des XXXX versendet und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
6.) während seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX betreffend Vzlt XXXX zugegriffen und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
10.) am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. XXXX Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz, und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX leichtfertig wegen Verdachts der ‚üblen Nachrede‘ iZm dessen Aussage ‚Die anhängigen Sachverhalte Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar.‘ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ XXXX /2019, sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm XXXX (vgl oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA XXXX betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr Mag. XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX eingebracht und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte‘„wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen‘ gegenüber der DiszBW, AusbA, KdoSK und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und ‚es liege der Verdacht einer Falschaussage‘ vor und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das XXXX und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. XXXX , und Vzlt XXXX sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG Mag. XXXX und den Dienststellenausschuss, ObstdG Mag. XXXX leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und § 310 StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG Mag. XXXX über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ XXXX /2020 (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung ‚DA XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?‘ seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), nicht nur beim Kdo XXXX über den PoC eingebracht, sondern auch beim Ltr XXXX , Obst XXXX , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ XXXX /2020 (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , unterstellt, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst XXXX ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. XXXX getätigt, wonach es für ‚einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen‘ und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG Mag. XXXX getätigt, wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. XXXX ‚andodeln‘ lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehle vom 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt an den Kdt XXXX übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
28) in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG Mag. XXXX ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren ‚bewusst falsch‘ unterstellt habe, dass er dem Hptm Mag. (FH) XXXX keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG Mag. XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: ‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX Mag. XXXX anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem ChdStb stvKdt ObstdG Mag. XXXX unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt XXXX ObstdG Mag. XXXX unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. §44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV XXXX -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. XXXX nicht korrekt umgesetzt worden ist‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. XXXX entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]‘ den ObstdG Mag. XXXX lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: ‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG Mag. XXXX ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG Mag. XXXX ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)‘ und ‚DA XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG Mag. XXXX das Ansehen ‚unserer‘ XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet‘, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen.
Über Obstlt XXXX wird gemäß § 51 Z 4 lit a) HDG die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt.“
II. Der Beschwerde des Beschuldigten wird insofern stattgegeben, dass Obstlt XXXX von den folgenden im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Vorwürfen freigesprochen und das diesbezüglich gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs 3 Z 2 HDG eingestellt wird:
2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem Mag. (FH) XXXX für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ am XXXX der FH XXXX , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am
27.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
28.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
01.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
02.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
28.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
29.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
13.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
20.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
16.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
17.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
23.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
24.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
30.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
01.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
12.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
18.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.02.2018 von 1945 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.02.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
08.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
09.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
13.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Messtechnik
19.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
20.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
04.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
17.05.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
18.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
genehmigt hat und damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
11.) dass er am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX , wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ leichtfertig angezeigt habe, weil dieser ihn am 08.03.2019 wider besseren Wissens wegen seiner in Auftrag gegebenen Abfragen des Obst XXXX im PERSIS (13. und 15.06.2018 Anzeigeformate: Dienstrecht und Einteilung, Laufbahn, Dienstrecht- und Besoldungslaufbahn) wegen Bruch des Datenschutzes bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt und er damit gegen § 43a BDG und gegen § 9 ADV verstoßen hat;
12.) dass er am 18.02.2020 leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. XXXX und ObstdlntD Mag. iur. XXXX wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt tätigte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
17.) dass er in seiner E-Mail vom 20.10.2020 an M und den Dienststellenausschuss, seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. XXXX , leichtfertig unterstellte, dass dieser im Verdacht stehe wiederholt „Üble Nachrede" zu Lasten des Beschuldigten getätigt zu haben und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
18.) dass er in seiner E-Mail vom 27.10.2020 mit der Formulierung „Daher erscheint die Aussage des Kdt XXXX mdFb „Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt“, leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhob, dass Vorgesetzter ObstdG Mag. XXXX wider besseren Wissens eine Pflichtverletzung konstruiert hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
25.) dass er durch seine Aussagen in seinem E-Mail vom 19.07.2021 „Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. XXXX auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat, sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. XXXX . Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. XXXX hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex „Datenschutzbestimmungen" und „strafrechtlich relevante Tatbestände zuzuführen" fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen hat;
28.) dass er durch die Aussage in der Eingabe vom 23.09.2021 „Es scheint daher, dass ObstdG Mag. XXXX ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen" dem Kdt der XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstelle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
33.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
34.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an das E-Mail Postfach AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
35.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo XXXX über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind" und dem Kdt XXXX damit unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
37.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: „Die Begründung des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)" seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig abgelehnt hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
39.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
43.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. XXXX wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. XXXX gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und „DA XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. XXXX durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer XXXX ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. XXXX in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
45.) dass er entgegen dem Kommunikationsbefehl seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. XXXX in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“ und „Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)" und „DA XXXX wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. XXXX zu meinem Schaden gekommen ist“ leichtfertig seinem Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen:
a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie […]
b.) […] und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt XXXX bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
49. dass er durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen „dass ObstdG Mag. XXXX Dieter Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. XXXX :
- XXXX vom 15.02.2021 ,Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren'
- XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren'
- XXXX vom 14.12.2021 ,Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren'
sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX :
- XXXX ‚Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse‘
- XXXX ,Offenlegung von Gesundheitsdaten'
- XXXX ,Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1'
sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen:
- XXXX -Recht/2021 (1) vom 22.02.2021
- XXXX -AR/2021 (1) vom 24.11.2021 verwiesen werden"
zu Unrecht in all den genannten Fällen ObstdG Mag. XXXX einer Datenschutzverletzung beschuldigt, obwohl dieser diese nur zum Teil zu verantworten hatte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
III. Der Beschwerde des Beschuldigten wird auch insofern stattgegeben, dass das Disziplinarverfahren zu den folgenden Vorwürfen wegen Verjährung nach § 3 Abs 2 HDG als eingestellt gilt:
7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb stvKdt XXXX am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt XXXX , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. XXXX in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen sei und er damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;
8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen Bgdr Mag. XXXX unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX und des dienstlichen ELAK bei der StA XXXX eingebracht und er damit gegen § 54 Abs 1 BDG und § 43a BDG verstoßen hat;
9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchgeführt, welche er dem damaligen Ltr des XXXX nicht gemeldet und er damit gegen § 51 Abs 1 BDG verstoßen hat;
IV. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte (B), ein Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Bundesheer und führt den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Er ist Abteilungsleiter an der XXXX .
2. Am 06.03.2019, mit GZ XXXX /2019 (1), erfolgte vom Disziplinarvorgesetzten und Kdt der XXXX , ObstdG Mag. XXXX (Y), eine 1. Disziplinaranzeige und am 23.04.2019 ein Nachtrag dazu an die damalige Disziplinarkommission für Soldaten (DKS). Eingeleitet wurde das Disziplinarverfahren davor durch eine erste Verfolgungshandlung durch den Einheitskommandanten Obst XXXX (E) am 21.01.2019.
Zu einem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt, betreffend einen Datenzugriff des B im PERSIS auf die personenbezogenen Daten von Obst XXXX (O) wurde von Y am 08.03.2019 mit GZ XXXX /2019(1) bei der StA XXXX Strafanzeige eingebracht.
Weitere Sachverhalte der Disziplinaranzeige waren der Verdacht der unrechtmäßigen Genehmigung von Mehrdienstleistungen (MDL) für ein Studium eines Untergebenen des B, des Hptm XXXX (W) und mit GZ XXXX /2019(5), wegen ungerechtfertigter Genehmigung von MDL für drei weitere Untergebene des B, die Unteroffiziere Vzlt XXXX (S), OStv XXXX (D) und OStv XXXX (F) iZm XXXX ausbildungen.
Am 06.06.2019 erfolgte zu diesen Sachverhalten auch eine weitere Strafanzeige gegen den B.
Am 12.06.2019 wurde mit GZ XXXX /Kdo/2019(1) durch den Rechtsberater des MilKdo, ObstdIntD Mag. XXXX (I), welcher dem Y als Gehilfe zur Seite gestellt wurde, im Anschluss an seine Zeugenaussage zu GZ PAD/ XXXX , betreffend den Verdacht von ungerechtfertigte Datenabfragen des B am 03.04.2019 iZm einer Mehrdienstleistungsanordnung für Hptm XXXX (N) und vom 13.03.2019, iZm mit einem Belohnungsantrag von Vzlt XXXX (H), bei dem für die StA ermittelnden SPK XXXX ergänzend Strafanzeige erstattet.
Am 24.07.2019 erstattete das BMLV, Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, mit GZ XXXX /2019(3), eine Strafanzeige gegen den Vorgesetzten des B, Obst XXXX (T), bei der StA, die mit dessen Genehmigung von MDL für das Studium des W iZ stand. Die StA informierte am 29.07.2019, dass diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wird.
3. Am 08.08.2019, wurde der B gemäß § 40 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) vorläufig vom Dienst enthoben. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
4. Am 13.11.2019 wurde durch Y mit GZ XXXX /2019 (2) - nach Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Einheitskommandanten Obst XXXX (U) am 15.07.2019 eine 2. Disziplinaranzeige bei der DKS eingebracht.
Inhalt dieser Anzeige war der Verdacht unrechtmäßiger MDL-Genehmigungen für weitere XXXX ausbildungen, unrechtmäßiger Abfragen von Daten des N und des H, die Nichtbefolgung eines Auftrages mit I Kontakt aufzunehmen und eine Strafanzeige die der B am 02.08.2019 gegen den Y bei der StA wegen Amtsmissbrauchs eingebracht hatte, ohne dafür zuständig zu sein oder das gemeldet zu haben.
5. Am 06.11.2029 brachte der B, wiederum ohne dafür zuständig zu sein, eine Strafanzeige gegen den Abteilungsleiter der Nachbarabteilung Mjr Mag. XXXX (L) wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ein.
6. Am 20.01.2020 brachte der B eine weitere Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen den Y ein.
7. Mit Beschluss der DKS vom 24.01.2020 wurde der BF gemäß § 40 Abs 3 HDG (endgültig) vom Dienst enthoben. Dieser Beschluss wurde nach einer Beschwerde des B, einem Erkenntnis des VfGH (26.06.2020, V344/2020-15 ua) und des BVwG (24.01.2020, XXXX ), aufgehoben. Die DKS wurde mit 01.10.2020 durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ersetzt.
8. Am 01.02.2020 wurde Oberst des Generalstabsdienstes ObstdG Mag. XXXX (C) als neuer Kdt der XXXX mit deren Führung betraut und Disziplinarvorgesetzter des B.
9. Am 11.02.2020 brachte der B eine Strafanzeige gegen den Y wegen „Übler Nachrede“ ein.
10. Am 18.02.2020 brachte der B eine weitere Strafanzeige gegen den Y und den I wegen Amtsmissbrauchs ein.
11. Am 23.06.2020 brachte der B eine Ordentliche Beschwerde gegen den Y (wegen aus seiner Sicht unwahrer Aussagen iZm einem Mitarbeitergespräch) ein und eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde XXXX gegen seinen neuen Einheitskommandanten, Obst XXXX (R), weil dieser in einem Geschäftsstück vom 18.06.2020, die Austeilung aus Prüfungskommissionen ua des B angeordnet und dabei Datumsangaben zu den eingeleiteten anhängigen Disziplinarverfahren gemacht hatte.
12. C brachte am 02.07.2020 mit GZ XXXX /2020 (4), eine 3. Disziplinaranzeige gegen den B ein. Inhalt waren die aus seiner Sicht ungerechtfertigten Strafanzeigen des B gegen L, Y und I sowie diverse scharf formulierte kritische Eingaben des B.
13. Am 06.10.2020 erließ der C, nachdem dem dienstenthobenen B das oa Geschäftsstück zur Austeilung zugespielt worden war, dass dieser für die Datenschutzbeschwerde genutzt hatte, einen 1. Kommunikationsbefehl, indem er im Wesentlichen anordnete, dass jegliche Kommunikation der Angehörigen der XXXX über einen festgelegten Point-of-Contact (PoC) zu erfolgen habe. Der B remonstrierte dagegen.
14. Am 14.10.2020 brachte der B eine Ordentliche Beschwerde gegen diesen Kommunikationsbefehl ein.
15. Am 15.10.2020 wiederholte der C den Befehl (2. Kommunikationsbefehl) stellte aber gleichzeitig klar, dass dadurch keine Einschränkung der Parteienrechte des B, der Kommunikation mit Rechtsschutzeinrichtungen oder der Personalvertretung verbunden sei, mit diesen könne der B direkt kommunizieren. Nachdem der B meldete, dass er den Befehl nach wie vor für strafrechtswidrig halte und ihn nicht befolgen werde, erließ der C am 19.10.2023 eine weitere Präzisierung (3. Kommunikationsbefehl) in der er Beispiele gab und auch anführte, dass dieser nur für die dienstliche Kommunikation gelte und dort nicht, wo Abweichungen vom Dienstweg vorgesehen seien. Der B brachte daraufhin diverse Eingaben ein, indem er den als PoC eingeteilten ObstdG Mag. XXXX (M) und den C scharf kritisierte und ihnen verschiedene Vorwürfe, ua Mobbing, machte.
16. Am 19.11.2020 erging die Erledigung der Ordentlichen Beschwerde durch das übergeordnete Kommando der Streitkräfte (KdoSK). Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf die Klarstellungen als nicht berechtigt abgewiesen und das Mobbing in Abrede gestellt.
17. Im November 2020 erfolgte die Anordnung einer Inventur bzw Bestandsaufnahme in der Kanzlei des B auf dessen Verlangen. Die Kanzlei war nach seiner Dienstenthebung versiegelt worden. Der Sicherheitsdienst (S2-Dienst) entdeckte bei einem Kontrollgang, dass die Siegel gebrochen wurden und machte Fotos, was der B als nicht rechtskonform erachtete. Bei den folgenden Erhebungen stellte sich heraus, dass der B selbst mit Genehmigung des T (der seit 01.07.2020 wieder sein Einheitskommandant war) die Siegel geöffnet hatte. B machte den T als seine Vertrauensperson bei dieser Bestandsaufnahme, die am 04.12.2020 erfolgte, namhaft. Im Zusammenhang mit dieser Bestandsaufnahme übte der B wiederum scharfe Kritik an C und erhob im Jänner 2021 Vorwürfe gegen R, das S2-Personal, den H (in Bezug auf die Schlüsselordnung) und den Wirtschaftsunteroffizier.
18. Am 04.03.2021 stellte die StA - die alle Verfahren gegen den B unter der Aktenzahl XXXX zusammengefasst hatte - zu den Vorwürfen betreffend N, W, S, D und F das Verfahren ein (eingegangen bei der XXXX am 12.03.2021).
19. Am 15.03.2021, mit GZ XXXX /2020 (23), wurde von C eine 4. Disziplinaranzeige gegen den B eingebracht. Inhalt waren der Verdacht von Verstößen gegen den Kommunikationsbefehl und diverse, aus Sicht des C, ungerechtfertigte Vorwürfe des B gegen den C und R (ua Datenschutzverletzungen, Pflichtverletzungen und strafbare Handlungen).
20. Mit dem Beschluss der BDB vom 09.04.2021 wurde neuerlich die Dienstenthebung des B ausgesprochen.
21. Am 08.04.2021 stellte die StA auch zu den Vorwürfen betreffend Datenabfragen des B zu O und H das Verfahren ein (eingegangen bei der XXXX am 15.04.2021), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
22. Am 26.05.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen den C ein XXXX , betreffend Offenlegung des Vorhandenseins einer bereits verjährten Disziplinarstrafe durch die Ergänzung „bereits verjährt“ am Anzeigeformular von drei Disziplinaranzeigen.
23. Am 31.05.2021, GZ XXXX /2021, brachte der C eine 5. Disziplinaranzeige gegen den B ein. In dieser Anzeige (11 Vorwürfe/Sachverhalte), waren im Wesentlichen die Nichtbefolgung des Kommunikationsbefehls, ungerechtfertigte Vorwürfe des B, der C habe Pflichtverletzungen begangen, die Wahrheitspflicht verletzt und gegen die Geheimschutzvorschrift (GehSV) verstoßen sowie als Sachverhalt 1, der Verdacht der Anstiftung eines unbekannten Bediensteten zur Weitergabe eines internen Schriftstückes an den B und als Sachverhalt 11, der Verdacht der Anstiftung zur mittelbar unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung durch B, iZm einer von B begehrten Ausstellung einer Bestätigung für die COVID-Impfung, die er begehrte, weil er auch als Lehrer tätig sei, enthalten. Zum Sachverhalt 1 und 11 wurde von C eine Strafanzeige angekündigt. Die dann aber nicht erfolgte.
24. Am 01.07.2021 erstattete der B Selbstanzeige bei der StA zum Sachverhalt 1 und 11, nachdem ihm der C mitgeteilt hatte, dass noch keine Strafanzeige erfolgt sei und er die Zuständigkeit zu einer allfälligen Strafanzeige bei der BDB sehe.
Die StA teilte dem B bereits am 06.07.2021 mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege XXXX .
25. Am 19.07.2021 warf der B dem C unter Hinweis auf die durch die StA eingestellte Selbstanzeige in scharfem Ton ua eklatante Defizite im Datenschutz und Strafrecht vor.
26. Am 30.08.2021 mit GZ XXXX /2021 (5) brachte der C eine 6. Disziplinaranzeige gegen den B bei der BDB ein. Inhaltlich geht es in den 5 angezeigten Sachverhalten um diverse Vorwürfe von Pflichtverletzungen, die der B dem C gemacht hatte und die Erstattung der oa Selbstanzeige des B vom 01.07.2021 bei der StA.
27. Am 01.10.2021 wurde durch das BVwG die Dienstenthebung des B bestätigt XXXX . Der B nutzte in der Folge Zitate aus diesem Erkenntnis, kritisierte den C in Eingaben, die er teilweise entgegen dem Kommunikationsbefehl nicht nur beim PoC, sondern auch bei anderen Stellen einbrachte.
28. Am 01.11.2021 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Leiter C) ein, weil dieser in einer Stellungnahme dessen private E-Mail-Adresse angeführt hatte und dadurch unbefugte Dritte Zugriff erhalten hätten XXXX . Die DSB wies die Beschwerde am 07.06.2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim BVwG wurde ebenfalls abgewiesen ( XXXX vom 28.04.2023).
29. Am 04.11.2021 stellte der B den Antrag auf Auskunft zu seinen Gesundheitsdaten nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG bei der Rechtsabteilung BMLV (AR). Am 15.11.2021 erhielt er Einsicht in seinen kleinen Pesonalakt und stellte fest, dass Teile von alten Mitarbeitergesprächen (MAG), die dort nicht abgelegt hätten sein dürfe, dort einliegen. Am 18.11.2021 meldete der B den Verdacht einer Verletzung der GehSV und des § 45 Abs 5 BDG ua auch an AR idZ.
30. Am 24.11.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde wegen unzulässiger Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die XXXX ein XXXX . Hintergrund war eine Stellungnahme der AR auf Basis der Angaben der XXXX zur DSB-Beschwerde XXXX vom 26.05.2021, wo angeführt war, dass der B seit 26.03.2021 unter psychischen Belastungen leide und deswegen auf seinen Wunsch am 22.04.2021 Kontakt mit dem HPA hergestellt worden sei.
31. Am 13.12.2021 verlangte der B nochmals Akteneinsicht in seinen kleinen Personalakt, da er diese für ein Verfahren vor der DSB benötige und „um die Meldewahrheit des C zu überprüfen“. Diese wurde ihm durch M verweigert.
An diesem Tag erging auch die Entscheidung der DSB, XXXX , mit dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Datenschutzes durch C durch Anführung eines Hinweises auf eine bereits verjährte Strafe in den Disziplinaranzeigen erfolgt ist, obwohl diese laut HDG keine nachteiligen Auswirkungen mehr haben dürfe und daher nicht notwendig war.
32. Am 14.12.2021 ersuchte der B die AR um Übermittlung der Akten, deren Zahlen ihm im Rahmen des Auskunftsverlangens betreffend seine Gesundheitsdaten übermittelt worden waren.
33. Am 15.12.2021, nur einen Tag nachdem er die Entscheidung der DSB vom 13.12.2021 zu XXXX erhalten hatte, machte der B eine Eingabe an die Personalvertretung und AR, wo er behauptete, dass mittlerweile amtsbekannt sei, dass der C Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen habe. Er begründete dies mit drei bereits entschiedenen Beschwerden der DSB (wobei aber nur eine den C direkt betraf), drei weiteren noch anhängigen Verfahren (wovon eines davon ebenso den C nicht betraf, weil dieser zu dem Zeitpunkt noch nicht verantwortlicher Kdt war) sowie mit zwei „Belehrungen“ der Recht bzw AR an den C.
34. Am 16.12.2021 meldete der BF an das KdoSK (und die Personalvertretung), dass ihm die Akteneinsicht in den kleinen Personalakt zu Unrecht von C verweigert würde und dies der Rechtsansicht der AR widerspreche, wobei er die Rechtsansicht der AR nur zum Teil zitiert und die Einschränkungsmöglichkeiten durch die XXXX weglässt.
35. Am Freitag, den 17.12.2021, mit GZ XXXX -AR/2021 (1) übermittelte die AR in Reaktion auf das Ersuchen vom 14.12.2021 ein Schreiben mit dem Bezug „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ direkt an die Wohnsitzadresse des B und an die XXXX . Darin wird im Wesentlichen angeführt, dass der B hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend Gesundheitsdaten Parteistatus habe. Ob die Akteneinsicht im Interesse einer Partei oder wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder wegen Beeinträchtigung des Verfahrenszweckes einzuschränken sei, liege nicht in der Zuständigkeit der AR, sondern obliege der Beurteilung der XXXX .
36. Am Montag, den 20.12.2021 ersuchte der B bei der XXXX um Akteneinsicht in vier Akten, deren Zahlen ihm von der AR bekannt gegeben wurden, weil darin Gesundheitsdaten des B weitergegeben worden waren. Die XXXX übergab ihm die Akten, schwärzte aber einige Empfänger.
37. Am 21.12.2021 meldete der B an AR, KdoSK und die Personalvertretung, dass der C Defizite im Bereich Datenschutz aufweise und ihm die Auskunft nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG verweigere. Er warf dem C in scharfen Worten vor, dieser habe die Weisung der AR nicht korrekt umgesetzt, es sei durch die AR und die DSB bereits festgestellt worden, dass C über „gravierende Defizite im Bereich Datenschutz“ verfüge.
38. Am 22.12.2021 brachte der B eine weitere Datenschutzbeschwerde bei der DSB XXXX wegen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO ein, weil der C mehrere Empfänger geschwärzt hatte. Die DSB setzte das Verfahren in der Folge wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH aus.
39. Am 23.12.2021 meldete der B, dass eine „falsche Aussage“ des C vorliege, weil dieser zum anhängigen DSB-Verfahren ( XXXX – Offenlegung E-Mail-Adresse) in einem Schriftstück an die AR (Akt XXXX -AR/2021 vom 21.12.2021), welches in eine Stellungnahme an die DSB eingeflossen war, angeführt hatte, dass er nur eine Mail von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an den B gesendet hätte, wobei es in Wirklichkeit mehrere gewesen seien. Er warf dem B in scharfen Worten Inkompetenz vor.
40. Am 31.12.2022 meldet der B an AR und die Personalvertretung, dass mit dem Bescheid der DSB vom 29.12.2021, XXXX (Beschluss über Aussetzung), „feststehe, dass durch den C wiederholt das Recht des B auf Auskunft verletzt“ worden sei, weil weder konkrete Empfänger noch Empfängerkreise angeführt gewesen seien. Er erinnere und ersuche Abt AR erneut Maßnahmen zu setzen, damit der C die Datenschutzbestimmungen einhalte.
41. Am 23.01.2022 brachte der B eine Datenschutzbeschwerde XXXX gegen das Kommando XXXX (namentlich angeführt, der C) ein. Hintergrund war, dass sich die Ergebnisprotokolle der MAG 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie ein weiteres Dokument, entgegen § 45 Abs 5 BDG in seinem kleinen Personalakt befunden hatten. Die DSB gab dem B mit ihrer Entscheidung vom 08.06.2022 recht.
42. Am 24.01.2022 mit GZ XXXX /2021 (3), erstattete der C eine 7. Disziplinaranzeige. Darin geht es, soweit hier relevant, um die oa Meldungen die der B nicht nur über den PoC (gem Kommunikationsbefehl) eingebracht hatte und in denen er dem C ua nicht wahrheitsgemäße Aussagen, Datenschutzverletzungen, nicht ordnungsgemäßes Handeln bzw Dienstpflichtverletzungen in einem zum Teil aggressiven und belehrenden Ton vorgeworfen hatte. Insgesamt listete der C 15 Sachverhalte auf.
43. Am 04.05.2022 erfolgt der Einleitungsbeschluss der BDB, der nach einer Beschwerde des B und des Disziplinaranwaltes (DiszA) beim BVwG mit Erkenntnis vom 12.09.2022, XXXX zu 52 Spruchpunkten bestätigt wurde.
44. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis (verkündet am 13.12.2022, schriftlich ausgefertigt am 16.03.2023) wurde der B nach drei Verhandlungen in denen diverse Zeugen einvernommen wurden in 49 Spruchpunkten schuldig und zu drei Spruchpunkten freigesprochen sowie die höchstmögliche Geldstrafe in Höhe von € 15.355,- (350 vH der Bemessungsgrundlage) verhängt. Die Verhandlungen wurden tonaufgezeichnet und nicht in Schriftform übertragen, deshalb liegen keine Verhandlungsschriften vor.
45. Gegen den am 20.03.2023 dem Rechtsvertreter des B und am 16.03.2023 dem DA zugestellten Bescheid brachten sowohl der B als auch der DiszA fristgerecht Beschwerden ein. Der B beantragte mit Ausnahme von vier Spruchpunkten Freisprüche und die Herabsetzung der Strafe. Der DiszA bekämpfte die Strafhöhe und forderte die Entlassung des B.
46. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023 brachte der B eine Stellungnahme zur Beschwerde des DiszA. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der C seit 2022 nicht mehr rechtskonform als sein Disziplinarvorgesetzter eingeteilt sei. Er verwies auf sein Entschuldigungsschreiben an Y vom 15.06.2022 und brachte Argumente zu den einzelnen Spruchpunkten vor, um die Ausführungen des DiszA zu widerlegen (OZ 6).
47. Das BVwG vernahm an fünf Verhandlungstagen Zeugen und es wurden mehrere Beweisanträge gestellt sowie zusätzliche Unterlagen vorgelegt. Da sich nach dem 1. Verhandlungstag herausstellte, dass der Senat (aufgrund von Ruhestandsversetzungen der Beisitzer) falsch zusammengesetzt war mussten die Beisitzer ausgetauscht werden.
Im Vorfeld der 2. Verhandlung wurde die 1. Verhandlungsschrift (1. VHS) von den neuen Beisitzern gelesen und in der 2. Verhandlung zum Beweismittel erklärt. In der ersten Pause am 2. Verhandlungstag legte der Rechtsvertreter (im Einvernehmen mit dem B) aus wirtschaftlichen Gründen sein Mandat zurück, da sich sein Mandant ihn nicht mehr leisten könne. Der B erklärte nach Belehrung über die Möglichkeit einen Kameradenverteidiger zu betrauen (durch seinen Rechtsvertreter) oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen (durch den Vorsitzenden), dass er sich selbst verteidigen werde. Die beiden Zeugen der 1. Verhandlung wurden in der 2. Verhandlung noch einmal einvernommen.
In der 3. Verhandlung wurde die 1. VHS noch einmal zur Verlesung angeboten und nachdem von allen Parteien darauf verzichtet wurde, deren Inhalt zum Inhalt der 3. VHS erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zunächst werden die öfter genannten Personen angeführt und die bei der Zitierung dieser und der Fundstellen in den 10 Aktenordnern verwendeten Abkürzungen dargestellt.
B Beschuldigter
DiszA Disziplinaranwalt
A Mag. iur. XXXX (Personalabteilung BMLV)
Y Bgdr Mag. XXXX (ehemaliger Kdt XXXX )
I ObstdIntD Mag. iur. XXXX (Rechsberater)
C ObstdG Mag. XXXX (dzt Kdt XXXX )
M ObstdG Mag. XXXX (ehemaliger Chef des Stabes der XXXX )
W Hptm Mag. XXXX ( XXXX an der XXXX )
T Obst XXXX , MSD MA (Ltr XXXX )
K Olt XXXX (Kursteilnehmer)
S Vzlt XXXX ( XXXX an der XXXX )
D Ostv XXXX ( XXXX an der XXXX )
F OStv XXXX ( XXXX an der XXXX )
H Vzlt XXXX (Vertretung Dienstführender XXXX )
R Obst XXXX , MA (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)
E Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)
L Mjr Mag. XXXX (Abteilungsleiter XXXX am XXXX )
O Obst XXXX (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)
N Hptm XXXX ( XXXX an der XXXX )
U Obst XXXX , MSD (vorübergehend mit der Leitung des XXXX betraut)
V XXXX (Qualitätsmanagerin an der XXXX )
Z XXXX (ehemalige Angehörige des XXXX )
I/AS 1 oder Blg (Ordner/Aktenseite oder Beilagennummer) bezieht sich auf den Akt der BDB, wo zu jeder Disziplinaranzeige ein eigener Ordner angelegt wurde (I [umfasst Ornder I und Ia] bis VII). Der Ordner A enthält, dass Disziplinarerkenntnis, die Beschwerden und die in der Verhandlung vor der BDB vorgelegten Schriftstücke.
VHS bedeutet Verhandlungsschrift. Diese ist nach den Verhandlungstagen von 1 bis 5 nummeriert: 1. VHS, 1 oder Blg (Verhandlungsschrift BVwG, Seite oder Beilagennummer). Mit OZ sind die Ordnungszahlen im Akt des BVwG bezeichnet, wo ua Beweismittel und Anträge (zum Teil ebenfall in Ordnern) vorgelegt wurden.
Das Erkenntnis gliedert sich hinsichtlich der Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, aufgrund der großen Anzahl der Spruchpunkte wie folgt (wobei die Chronologie im dafür etwas umfangreicher gestalteten Verfahrensgang grob darstellt wurde):
1. Feststellungen zur Person des B.
2. Darstellung des Kontextes und der hierarchischen Eingliederung des B.
3. Feststellungen zur Vorgesetztenfunktion des C, weil dessen rechtmäßige Bestellung vom B in Zweifel gezogen wurde.
4. Feststellungen zum Betriebsklima bzw des Arbeitsfriedens, weil sich sowohl der C als auch der B gegenseitig eine Störung desselben vorwerfen. Schon an dieser Stelle ist anzuführen, dass der B niemals mit dem C zusammenarbeiten musste, weil er seit 08.08.2019 dienstenthoben ist und der C erst seit 01.02.2020 sein Disziplinarvorgesetzter ist. Der Kontakt beschränkt sich auf E-Mail-Korrespondenz und vereinzelte direkte Gespräche iZm der wöchentlichen Meldung des B bei seinem Kdo (§ 40 Abs 5 HDG).
5. Konkrete Vorwürfe (B1-B49), gegliedert jeweils in den Vorwurf lt Spruch der BDB im Bescheid, sodann die sinngemäße Rechtfertigung bzw Einlassung des B, danach die Feststellungen des BVwG zum Sachverhalt, die Beweiswürdigung und sofort im Anschluss die rechtliche Beurteilung, wobei die verletzte(n) Pflicht(en) und der Grad des Verschuldens angeführt ist. Zusammengehörende Spruchpunkte werden gemeinsam beurteilt und wo sinnvoll im Spruch des Erkenntnisses ebenfalls zusammengefasst.
6. Rechtliche Beurteilung der Strafbemessung
1. ZUR PERSON DES B
Feststellungen:
Der am XXXX geborene B steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger" (ET X/92). Er führt nunmehr den Dienstgrad Oberstleutnant (Obstlt). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im XXXX , wo er seit 01.01.2017 im XXXX und als XXXX tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des XXXX eingesetzt. Er gibt selbst an, dass er - wenn er von etwas überzeugt ist - sich mit der ersten Ablehnung nicht „abspeisen“ lässt, sondern mit Nachdruck nach Lösungen suche (Aussage des B in der Verhandlung zur Dienstenthebung, zitiert im BVwG-Erkenntnis Dienstenthebung XXXX vom 01.10.2021, 8). Er hat zuletzt 2017 eine Belohnung erhalten und 2019 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung für seine rund zweimonatigen Dienstleistungen im XXXX (1. VHS, 7).
Er ist seit 08.08.2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, XXXX ) und muss sich seit diesem Zeitpunkt wöchentlich einmal beim stvLtr der XXXX melden.
Er wohnt in einer Mietwohnung und hat dafür Ausgaben von ca € 900,- im Monat.
Er hat Verbindlichkeiten/Zahlungsverpflichtungen für einen Kredit iHv € 7.000,-, sein Kreditkartenkonto sowie sein Konto weisen zusammen einen Minussaldo von rund € 18.000,- aus (Stand Eingabe vom 31.07.2023 - OZ 16) und er musste seinen Verteidiger entlassen, weil er die finanziellen Belastungen durch dessen Kosten nicht mehr tragen konnte bzw wollte (und 2.VHS, 12).
Er hat Sorgepflichten für seine Ehefrau, die berufstätig ist und rund € 2.600,- im Monat verdient.
Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses war der Bruttomonatsbezug des B (ungekürzt) brutto € 4.387,40 (A/Blg 1). Aufgrund der Dienstenthebung ist sein Bruttomonatsbezug seit deren Bestätigung auf 2/3 gekürzt worden und hat er auch die Abgeltung für die regelmäßig ausgezahlte 41. Stunde und sonstige Überstunden, die er gemacht hätte, wäre er im Dienst, verloren.
Er hat derzeit keine weiteren Einkünfte. Seine Nebenbeschäftigung als Tauchlehrer musste er aufgeben, weil er aufgrund der psychischen Belastungen durch das Disziplinarverfahren, des schwelenden Konflikts mit seinem Vorgesetzten C und der weiteren Verfahren, die er angestoßen hat, unter Bluthochdruck leidet. Er befindet sich allerdings nicht in psychologischer Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein.
Der B ist strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.01.2024), alle Sachverhalte wegen denen er bei der StA angezeigt wurde oder er sich selbst angezeigt hat, wurden entweder eingestellt oder sah die StA keinen Grund zur Verfolgung (1. VHS, 7). Disziplinarrechtlich besteht kein Führungsblatt und damit keine aktuelle Vorstrafe.
2017 erfolgte ua eine Mediation, weil er eine Entscheidung iZm Z nicht akzeptieren wollte (5. VHS, 10, 13) und 2022 im Kontext mit seinem Konflikt mit dem C, die der B aber abbrach, nachdem der C die 7. Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet hatte.
2. ZUM KONTEXT UND ZUR HIERARCHISCHEN EINGLIEDERUNG DES B
Feststellungen:
Das XXXX ist Teil der XXXX und gliedert sich in zwei Abteilungen. Eine Abteilung ist für die Ausbildung im Bereich der XXXX und die andere für den XXXX zuständig, in letzterer ist auch die XXXX ausbildung und die XXXX ausbildung angesiedelt.
Das Kommando der XXXX befindet sich in XXXX (dort ist auch die XXXX abteilung angesiedelt und war dort bzw ist der Sitz des Y und später des C als deren Kommandanten). Das XXXX befindet sich in XXXX . Die Teile des XXXX für die XXXX ausbildungen waren und sind in XXXX stationiert.
Dem Kommandanten (Kdt) XXXX (der auch Disziplinvorgesetzte nach § 13 HDG ist) war der Kdt des Streitkräfteführungskommandos (SKFüKdo) bzw nach einer Reform das Kommando Streitkräfte (KdoSK) unter der Führung von GenLt XXXX , der Chef des Generalstabes und die Bundesminister(in) für Landesverteidigung übergeordnet.
Der unmittelbare Vorgesetzter des B und Einheitskommandant war T als Leiter des XXXX . B hat T während dessen Abwesenheiten (Kurse, Dienstzuteilungen, Krankenstände, Urlaube etc) als Leiter des XXXX immer wieder vertreten. T war für eine Verwendung in der Zentralstelle vorgesehen und wurde der B vom damaligen Kdt Y als Nachfolger des T gesehen. Es kam aber anders.
Im Juni 2018 wurde aufgrund diverser auch unsachlicher Äußerungen bzw scharf formulierter Kritik des B, vom übergeordneten Kommando die Entscheidung getroffen, dass nicht mehr B den T vertreten soll, sondern andere Offiziere, die von außen an das XXXX dienstzugeteilt wurden: O (ab 01.08.2018), Obstlt XXXX (ab 12.11.2018), E (ab 07.01.2019), M (ab 21.03.2019), U (ab 06.05.2019) und R (ab 16.08.2019). Das vorgesetzte Kommando wollte so Spannungen zu den Kommandanten der XXXX bataillone und auch internen Spannungen am XXXX iZm dem B Rechnung tragen.
Von 29.08.-07.09.2018 war der B auf Auslandsdienstreise in XXXX iZm einem Ausbildungsauftrag. Von 29.10.-31.12.2018 wurde der B zum XXXX in die Zentralstelle und von 04.02.-30.04.2019 zur XXXX abteilung dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilungen sollten auch der Abkühlung der Spannungen dienen.
Die rund alle zwei Monate erfolgten Wechsel in der XXXX leitung und eine gleichzeitig diskutierte Organisationsreform führten zu Unsicherheiten und Ängsten vor Auflösung bei der Belegschaft des XXXX .
Am 01.02.2020 kam es zu einem Wechsel bei der Leitung der XXXX und wurde C dienstzugeteilt und als Kommandant mit der Führung betraut. Dessen Dienstzuteilungen wurden in der Folge vom Ministerium immer nur verlängert, weil Probleme des BMLV mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (betreffend die konkreten Organisationspläne und Arbeitsplatzwertigkeiten) eine endgültige Versetzung des C verhinderten.
Ab 01.07.2020 war schließlich T wieder Leiter des XXXX , weil auch gegen diesen iZm mit der 1. Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren geführt wurde, das zwar mit Erkenntnis des BVwG vom 25.04.2022, XXXX , aus formalen Gründen mit einem Freispruch endete, allerdings seine Versetzung in die Zentralstelle verhinderte.
Beweiswürdigung zu 1. und 2.:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten Schriftstücken und den unbestrittenen Angaben der Parteien in den Verhandlungen vor dem BVwG.
3. ZUR VORGESETZTENFUNKTION DES C
Der B bestreitet die Vorgesetztenfunktion des C ab 01.01.2022.
Er begründet das damit, dass der Abteilungsleiter der PersB, A, bzw dessen Stellvertreter ObstIntD Mag. iur. XXXX , die den C im Namen der Bundesministerin mit dieser Funktion betraut haben, selbst nicht gemäß den Organisationsgesetzen (GE) eingeteilt worden seien und daher nicht zuständig gewesen wären, den C zu betrauen (Beschwerde, 9, und 1. VHS, 6).
Festgestellter Sachverhalt:
Für Personalangelegenheiten war und ist der zuständige Abteilungsleiter der Personalabteilung B (PersB) Mag. XXXX (A), der für die Ministerin approbationsbefugt und Dienstbehörde ist. Die Abteilung PersB wurde mit Weisung der Bundesministerin vom 21.06.2021, XXXX -Präs/2021, von PersB in KonkrPersAd umbenannt (OZ 20). Ihre Aufgaben haben sich dadurch im hier relevanten Bereich nicht geändert.
C wurde mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020 (2), erstmals für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 als Kdt XXXX dienstzugeteilt und mit gleicher Wirksamkeit mit der Kommandantenfunktion im Rahmen der Truppenverwendung für Generalstabsoffiziere betraut.
Diese Dienstzuteilungen wurden in der Folge immer wieder verlängert. So am 05.01.2021 für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021, GZ XXXX -PersB/2021 (2), am 18.06.2021 für den Zeitraum 01.07.2021 bis 31.12.2021, GZ XXXX -PersB/2021 (2), am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022, GZ XXXX -KonkrPersAd/2021 (2).
Die Dienstzuteilungen wurden vom Abteilungsleiter der PersB (und in einem Fall von seinem Stellvertreter) mit der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ unterschrieben. A war der vom Bundesminister bzw der Bundesministerin mit Approbationsbefugnis ausgestattete Abteilungsleiter zuerst der PersB und danach der KonkrPersAd im Bundesministerium für Landesverteidigung in dessen Zuständigkeit die Verfügung der Dienstzuteilung des C viel.
Beweiswürdigung:
Die oa Feststellungen ergeben sich aus den zitierten GZ des BMLV (Ordner A) und aus den von A vorgelegten Unterlagen zu seiner Approbationsbefugnis (OZ 20). Am 20.12.2019, GZ XXXX -GrpPersErg/2019 (1), hat Bundesminister STARLINGER den A mittels Weisung mit der Leitungsfunktion der Personalabteilung B betraut und mit Weisung vom 28.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020, Bundesministerin TANNER. Die Geschäftsfälle wurden nach einer Umorganisation mit Weisung vom 21.06.2021, GZ XXXX -Präs/2021 (1), auf die als KonkrPersAd neu bezeichnete Dienststelle KonkrPersAd übergeleitet, deren Abteilungsleiter A blieb. Er hat auch bei der Bestellung des C am 24.11.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 für die Bundesministerin als Abteilungsleiter der KonkrPersAd unterschrieben.
Soweit der B zur Untermauerung seiner Ansicht ein Schreiben der Abteilung Allgemeine Personalangelegenheiten vom 15.02.2023, GZ XXXX -AllgPersA/2023, vorgelegt hat (OZ 28), wo die dortige Abteilungsleiterin angeführt hat, dass im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Reorganisationsprozess und auf Basis der vorläufigen Geschäftseinteilung eine namentliche Zuordnung der Bediensteten - im Sinne einer dienstrechtlichen Maßnahme - nach wie vor nicht möglich ist, kann er damit die oa Feststellung, dass der A von der Ministerin mit Weisung eingeteilt wurde, nicht erschüttern.
Rechtliche Würdigung:
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0123, erkannt, dass im monokratischen System der Behördenleiter untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen kann, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung, zB Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung, vorgenommen werden (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/05/0039; E VfGH 22. Februar 1985, VfSlgNr 10338). Anders als für die Geschäftsverteilung einer Disziplinarkommission bedarf es zur Erteilung einer Approbationsbefugnis namens einer monokratischen Behörde somit keiner öffentlichen Kundmachung, wie sie für Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
Der Abteilungsleiter A wurde mit der Approbationsbefugnis für die Bundesministerin ausgestattet und hat für die Behörde Bundesministerin approbiert.
Der C wurde jeweils mit den oa schriftlichen Weisungen des Bundesministers bzw der Bundesministerin nach § 44 Abs 1 BDG mit der Kommandantenfunktion betraut, er hat dazu im Wissen, dass es sich um Dienstzuteilungen über 6 Monate handelt, seine Zustimmung erteilt. Aus der Unterschriftsklausel „Für die Bundesministerin“ ergibt sich klar und unmissverständlich, dass es sich um eine Weisung der Bundesministerin handelt, die von C zu befolgen war und auch befolgt wurde.
Es besteht daher – entgegen der Ansicht des B – kein Zweifel, dass der C im gesamten genannten Zeitraum der Kdt der XXXX und damit auch der Disziplinarvorgesetzte des B war und derzeit auch ist.
Mittlerweile gibt es aufgrund eines Feststellungsantrages des B auch ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, XXXX , wo in Punkt 1.4. und 1.5. festgestellt wurde:
„Der Kommandant (Kdt) der XXXX war bis Jänner 2020 [Y]. Danach wurde [C] mit Dienstzuteilung der Dienstbehörde Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.01.2020, GZ XXXX -PersB/2020 (2), für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.01.2021 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung und die Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kdt XXXX wurde durch die Frau Bundesministerin für Landesverteidigung immer verlängert (zuletzt am 21.12.2022 für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.06.2023, zuvor am 20.10.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2023). An der Echtheit dieser Urkunden ist nicht zu zweifeln.
Der Disziplinarvorgesetzte iSd § 11 Abs 1 Z 1 lit b HDG und damit die zur Disziplinaranzeige berechtigte und verpflichtete Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers ist ua der Kommandant der XXXX , im vorliegenden Fall [C] seit dem 01.02.2020 (ohne Unterbrechung). Diese Person ist zugleich einer der Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs 1 BDG 1979.“
4. ZUM BETRIEBSKLIMA
Es besteht der Vorwurf der Störung des Betriebsklimas bzw des Arbeitsfriedens, einerseits durch den B, andererseits wirft der B dies einigen seiner Kommandanten, insb dem C, vor und sieht sich von diesen gemobbt.
Feststellungen:
Den Disziplinaranzeigen voraus gegangen sind Spannungen des B mit XXXX offizieren des KdoLaSK. Scharf formulierte Kritik des B, bei der er einzelnen Offizieren Lügen vorwarf, führte dazu, dass der KdtLaSK GenLt XXXX am 24.01.2019 den Auftrag erteilte, disziplinäre Maßnahmen gegen den B zu prüfen und diesen nicht mit der Führung des XXXX zu betrauen, obwohl er bis dahin den bisherigen Leiter T vertreten hatte (I/AS 198 und 2.VHS, 9). Durch die bereits oa Dienstzuteilung immer neuer Vorgesetzter, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters XXXX lt den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen, fühlte sich der B vor den Kopf gestoßen.
Der B war und ist aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und strafrechtlichen Vorwürfe erregt, wehrt sich gegen die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen, fühlt sich ungerecht behandelt und sucht Fehler bei seinen Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern. Dabei nutzte er alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, wie interne Datenbanken und Informationen, die ihm zugetragen wurden, brachte Datenschutzbeschwerden, ordentliche Beschwerden, Auskunftsverlangen und Anträge auf Feststellungsbescheide ein. Um die Übermittlung von internen Informationen an ihn abzustellen bzw den Überblick über die Vielzahl seiner Eingaben zu bewahren und diese rasch abzuarbeiten, wurde dem B mit Weisung aufgetragen, diese nur über einen bestimmten Point of Contact (PoC) einzubringen.
Jeden (vermeintlichen) Fehler, den der B in den Antworten fand, hielt er seinen Vorgesetzten (insbesondere C) in oft belehrenden und fordernden Formulierungen vor, wobei er teilweise auch auf unvollständige, unrichtige Informationen oder auf Mutmaßungen zurückgriff. Er forderte die disziplinäre Bestrafung oder Einbringung von Anzeigen gegen andere Soldaten, urgierte diese, wenn er keine Information darüber bekam, und brachte sodann selbst strafrechtliche Anzeigen gegen seine Vorgesetzten, andere Soldaten und sich selbst ein. Zum Teil erfuhren die betroffenen Personen erst durch Aufforderung zur Stellungnahme oder bei Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörden davon. Zum Teil meldete er die von ihm in Aussicht genommene Anzeigenerstattung. Er sah die Anzeigeerstattung gegen sich selbst auch als Notwehrhandlung, wenn ihm eine solche in einer Disziplinaranzeige angedroht wurde, und nutzte dann die Einstellung bzw Nichtaufnahme von Ermittlungen durch die StA als Argument für Vorwürfe seinerseits an den anzeigenden Vorgesetzten (C), er würde Mängel im Erkennen strafrechtlicher Tatbestände haben, und ihn bossen.
Seine in teilweise scharfem und in aggressivem Ton formulierte schriftliche Kritik und Meldungen übermittelte er immer wieder dem DA und teilweise auch anderen Dienststellen im Bundesheer bzw BMLV und forderte Maßnahmen gegen den C, die darin gipfelten, dass er beantragte, dessen Dienstzuteilung zur XXXX zu beenden oder ihm die Kompetenz als seinen Disziplinarvorgesetzten zu entziehen.
Das Verhältnis des C (dem seit 01.02.2020 und aktuellen Kdt XXXX ) zu B ist – obwohl der B von Beginn an dienstenthoben war – äußerst angespannt.
Auf der anderen Seite zeigt C – wie er selbst einräumt – mittlerweile auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des B an, weil die von ihm erstatteten Disziplinaranzeigen nicht zu einer Verhaltensänderung des B geführt haben (VII/AS 4; 2. VHS, 17) und die ständigen Eingaben und Beschwerden des B große Ressourcen binden. So sind allein seit der Verhandlung vor dem BVwG 45 Eingaben des B erfolgt. Die Erteilung von Auskünften an den B oder Stellungnahmen an Behörden in den zahlreichen Verfahren oder als Reaktion auf die Eingaben des B haben in der Vergangenheit ua immer wieder auch zur Feststellung von Verletzungen des Datenschutzgesetzes bzw der DSGVO des B durch Angehörige der XXXX (ua auch des C) geführt.
Der B hat zwar eingeräumt sich fallweise im Ton vergriffen und Fehler gemacht zu haben, er kann sich aber vorstellen wieder unter C seinen Dienst im XXXX zu versehen. Er gibt an sich im Ton mäßigen zu wollen und seine persönlichen Befindlichkeiten zurückzustellen, gleichzeitig aber auch seine Rechte, insb betreffend Datenschutz und bei allfälligen Straftaten, wahren zu wollen (5. VHS, 10).
Für den C ist hingegen eine dienstliche Zusammenarbeit nicht mehr vorstellbar (2. VHS, 16). Sein Stellvertreter M – der mittlerweile die Dienststelle verlassen hat – hat ebenfalls starke Bedenken und begründete dies damit, dass das Verhalten des B unabhängig von Personen immer dann eintrete, wenn der B mit etwas „nicht glücklich“ sei (2. VHS, 21).
Die sogleich in Punkt 5 angeführten konkreten Vorwürfe im Disziplinarerkenntnis stellen nur einen Teil der angezeigten Verhaltensweisen dar. Es wurden von C bereits weitere aus seiner Sicht erfolgte Dienstpflichtverletzungen angezeigt, die derzeit bei der BDB bearbeitet werden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck den der Senat in fünf Verhandlungen vor dem BVwG vom B und dem C (der als Zeuge einvernommen wurde und sodann an allen weiteren Verhandlungen als Zuhörer teilnahm). Weiters aus den teilweise umfangreichen von den beiden verfassten Schriften und den Ergebnissen der Einvernahmen des B und der übrigen Zeugen.
Rechtliche Würdigung:
Der C wirft dem B in weiten Teilen eine Verletzung des § 43a BDG „Achtungsvoller Umgang“ vor. Der B wiederum hat dem C in seinen Schreiben immer wieder ebenso ein unkameradschaftliches Verhalten und einen nichtachtungsvollen Umgang mit ihm bis hin zu „Bossing“ vorgeworfen. § 43a BDG lautet (Hevorhebungen im Folgenden durch BVwG).
„Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
Der VwGH hat dazu das Folgende ausgeführt:
„Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema 'Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber 'auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 4. September 1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn 'die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede 'ernstlich gestört' wird (vgl. E 11. Dezember 1985, 85/09/0223; E 16. Oktober 2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff 'Diskriminierung' umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).“
Die nunmehr unter den § 43a BDG zu subsumierenden Tatbestände wurden in der Rsp des VwGH davor unter § 43 Abs 2 BDG subsumiert, dazu hat der VwGH ua diese Rechtsätze gebildet:
„Ausführungen dazu, dass disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten insbesondere dahingehend geprüft werden müssen, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für NACHRICHTEN oder IDEEN, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine DEMOKRATISCHE GESELLSCHAFT nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Die inkriminierten Aussagen des Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschreiten. Dabei ist dem Beamten auch hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, hier im Wesentlichen zum Vorwurf des Dilettantismus an den Rechnungshof, durch einen Beamten des Rechnungshofes).
Beschränkt sich die Kritik des Beamten auf die Sache und werden die an die gebotene Form des Vortrages von Kritik zu stellenden Mindestanforderungen (noch) nicht unterschritten, rechtfertigen die inkriminierten Aussagen bei objektiver Betrachtung nicht Bedenken an der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten bzw den Schluss, der Beamte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich und rechtmäßig erfüllen. Adressat des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ist die Allgemeinheit. Der Beamte muss in dieser Hinsicht nicht das Vertrauen seiner Vorgesetzten, seiner Kollegen oder der Beamtenschaft wahren. Der Beamte verletzt daher auch unter diesem Gesichtspunkt § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht, wenn er in der Öffentlichkeit andere Beamte kritisiert (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 137f; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979. Die durch § 43 Abs 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist durch Vorwürfe gegenüber einem Vorgesetzten betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIGKEIT betriebenen Machenschaft) verstößt ein Beamter ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter solchen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs 2 BDG 1979 (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024).
Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).“
Vor dem Hintergrund der ua festgestellten konkreten Ereignisse und dem Eindruck, den der Senat in der Verhandlung von den betroffenen Personen gewonnen hat, ist die dienstliche Zusammenarbeit (und damit das Betriebsklima) zumindest zwischen dem C und dem B massiv gestört. Auch jene Offiziere und Unteroffiziere, die der B bei diversen Behörden – nur zum Teil gerechtfertigt – angezeigt hat, weil er diesen Verletzungen des Datenschutzes, von Dienstpflichten oder gar gerichtlich strafbare Tatbestände vorgeworfen hat, werden sich schwertun, künftig mit dem B zusammenzuarbeiten. Dabei wird nicht verkannt, dass diese nicht mehr alle an der XXXX und im XXXX tätig sind.
5. KONKRET DEM B VORGEWORFENE PFLICHTVERLETZUNGEN
5.1. ZU SPRUCHPUNKT B1 und B2 (Studium W)
Der Vorwurf in den angeführten Spruchpunkten lautet:
„1.) dass er sich entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusbB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusbB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des XXXX , [T], dafür eingesetzt hat, dass dieser dem [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der XXXX und Wirtschaft am XXXX der Fachhochschule XXXX , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen hat“
„2.) dass er entgegen den Erlässen, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 und vom 05.05.2017, GZ S93760/7-AusbB/2017, dem [W] für dessen Besuch von Lehrveranstaltungen (LV) seines berufsbegleitenden Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ am XXXX der FH XXXX , die Verrechnung von Mehrdienstleistungen konkret am
27.04.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
28.04.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
01.06.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
02.06.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Grundlagen Ete 2
28.09.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
29.09.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
13.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.10.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
20.10.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
16.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
17.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
23.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
24.11.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
30.11.2017 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
01.12.2017 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Mathematik
12.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
18.01.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
19.01.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.02.2018 von 1945 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.02.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.02.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
08.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
09.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
15.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
16.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
22.03.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
23.03.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
12.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
13.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Messtechnik
19.04.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
20.04.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
04.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
11.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
17.05.2018 von 1545 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Embedded Systems
18.05.2018 von 1530 Uhr bis 2200 Uhr für die LV Ete Labor
genehmigt hat und damit gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen hat;“
Der B gibt zu B1 im Wesentlichen an, er sei davon ausgegangen, dass der Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ zwar bei Beantragung eines kompletten Studiums anzuwenden gewesen wäre, nicht jedoch bei nur einzelnen Lehrveranstaltungen. Er habe sich diesbezüglich vom Rechtsberater beim MilKdo NÖ beraten lassen.
Er bestreitet auch den T bestärkt zu haben, die Entscheidung zu treffen, dem W Teile des Studiums in der Dienstzeit zu ermöglichen. Schließlich führt er noch an, dass zu einer allfälligen fehlerhaften Beratung des T weder eine Anzeige noch eine Einleitung vom Einheitskommandanten erfolgt sei und in der Verhandlung beim BVwG behauptete er der Vorwurf sei verjährt (1. VHS, 5).
Zu B2 habe er nur die MDL zwischen 11.01.2018 und 13.04.2018 genehmigt (während der Abwesenheit des T) und es sei dazu eine für ihn zu befolgende Weisung seines Vorgesetzten T vorgelegen.
Festgestellter Sachverhalt:
Im März 2016 stellte ein engagierter Offizier des XXXX , Hptm W – nachdem er die Werkmeisterausbildung XXXX beim WIFI genehmigt bekam und im Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen hatte, aber bei diversen Ausbildungsvorhaben, Einsätzen und Besprechungen (als Teilnehmer einer Arbeitsgruppe zur Ausbildung von XXXX im August 2015 [2. VHS/Blg 1]) gemerkt hatte, dass er nicht über die von ihm erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte – den Antrag bei T, ihn bei seinem berufsbegleitenden Studium „ XXXX und Wirtschaft“ an der Fachhochschule XXXX (FH) zu unterstützen. Er begründete dies mit der notwendigen Vertiefung seiner Fähigkeiten/Fertigkeiten in seinem Aufgabenbereich. Er ersuchte um die Bezahlung der Studiengebühr sowie die Anrechnung der Anwesenheitszeiten in der FH (jeweils Do und Fr am Abend und Sa am Vormittag) als Dienstzeit. Die FH liege zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort, sodass er sie mit dem privaten Auto erreichen könne (I/AS 109, AS 117).
Nach der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 2007 (I/AS 117) hatte W folgende Aufgaben: Lehrtätigkeit im Fachbereich; Ausbildung im Bereich der für den XXXX erforderlichen Berufsausbildung unter besonderer Berücksichtigung militärischer Rahmenbedingungen; Bestimmungen und Richtlinien der zivilen XXXX einschließlich der XXXX und deren Umsetzung in militärischer Hinsicht; Führungs- und Einsatzgrundsätze, das Führungsverfahren sowie Gefechtstechnik für die XXXX im Fachbereich einschließlich der erforderlichen Planungen und Arbeitsvorbereitung; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Erstellung und Aktualisierung von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich; Mitwirkung an der Kaderfortbildung und Weiterbildung, Durchführung von Prüfungen; Mitwirkung bei der Grundlagenerstellung; Gestaltung, Entwicklung und Umsetzung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte; Mitwirkung bei der Erstellung von Publikationen im Fachbereich; Mitarbeit bei der Erstellung der Kursplanung; Dokumentation der Ausbildungsgänge; Dienstaufsicht bei Seminaren, Lehrgängen und Kursen; Mitwirkung bei der Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen, Teilnahme an nationalen und internationalen Übungen im Fachbereich, Mitarbeit bei Erprobungen für Modifikationen und Neueinführungen gem Auftrag XXXX ; Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschriften, Merkblättern, Ausbildungsbehelfen; Erstellung von Curricula die die XXXX betreffen; Mitarbeit bei der Erstellung von CUA; Erarbeitung von Grundlagen für das Adaptieren von Führungs- und Einsatzgrundsätzen an die aktuellen Erfordernisse. Als Voraussetzungen bzw Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber, sind der StbLG 1, fachspezifische IT-Kenntnisse, pädagogisches Einfühlungsvermögen, Organisationsfähigkeit und Flexibilität angeführt.
Diese Arbeitsplatzbeschreibung, in der Kenntnisse/Fähigkeiten der XXXX mit keinem Wort erwähnt werden, aber nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen W und des T in mehreren Bereichen erforderlich waren, war angesichts der neuen Aufgaben, der geforderten Fähigkeiten und Anforderungen veraltet.
Die entsprechenden Erlässe zur Ausbildung von XXXX , die ua unter der Mitarbeit des W erstellt wurden, traten mit 29.03.2016 in Kraft (VBl I XXXX /2016 und XXXX /2016; 2. VHS, Blg 2 und 3) die ersten Kurse kamen aber erst 2017 zustande (2. VHS, 23).
Der T – der sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit auf seinen engsten Mitarbeiter den B verlies (2. VHS, 26) – legte am 10.03.2016 den Antrag des W mit der GZ XXXX /2016 dem Kdo XXXX mit einer das Studium befürwortenden Stellungnahme vor. Begründend wurde angeführt, der Arbeitsplatz des W sehe unter anderem die Leitung der Ausbildung beim Lehrgang- XXXX LG Betreiben von XXXX vor, in dem die XXXX zu vermitteln ist. Dieser Ausbildungsinhalt habe bisher nur mittels kostenintensiver ziviler Gastlehrer abgedeckt werden können. Der W könne für diese Ausbildung freigestellt und die erforderlichen MDL könnten bedeckt werden (I/AS 106).
Am 29.03.2016, mit den GZ XXXX /2016, legte der T den Antrag (I/AS124) mit der Arbeitsplatzbeschreibung, dem Curriculum des Studienganges und dem Antrag des W, noch einmal im Elektronischen Aktensystem des BMLV (ELAK) vor. Er führte darin auch alle drei Bezugserlässe an, aus denen sich seiner Ansicht nach die Notwendigkeit der Absolvierung des Studiums zur Aufgabenerfüllung des XXXX bzw des W ergaben. Die beantragte Ausbildung sei für die künftige Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich und fänden die Aufnahmeprüfungen im April und Juli 2016 statt.
Der Antrag wurde am 30.03.2016 durch den Chef des Stabes – ohne weitere Rücksprache mit T oder B – i.A. des Kdt XXXX mit der Stellungnahme, dass die Ausbildung nicht notwendig sei, weil der W von 05.09.2014 bis 19.09.2014 und von 03.11.2014 bis 26.06.2015 die Ausbildung zum Werkmeister XXXX am WIFI erfolgreich abgeschlossen habe, der PersB/BMLV vorgelegt, obwohl diese gar nicht zuständig war (I/AS 122). Als Beilage war der Antrag des B angeführt und konnte über den ELAK darauf und auf die Bezugserlässe zugegriffen werden.
Von dieser negativen Stellungnahme und der Begründung dafür, wussten weder der T, noch sein Stellvertreter der B, noch W. Sie alle erfuhren erst iZm dem Disziplinarverfahren davon (2. VHS, 27).
Daraufhin langte ein Schreiben der PersB/BMLV bei der XXXX ein, das an den B übermittelt wurde.
Die PersB/BMLV (unterschrieben: „Für den Bundesminister i.V. XXXX “, das war der damalige stellvertretende Leiter der PersB und nunmehrige Vorsitzende des erkennenden Senates der BDB) übermittelte mit Schreiben vom 12.04.2016 die folgende Erledigung an das Kdo XXXX (I/AS 174 – Hervorhebungen durch BVwG):
„[Es] wird mitgeteilt, dass grundsätzlich Anträge um Unterstützung/Förderung von universitären Aus-, Fort- und Weiterbildungen an BMLVS/PersFü vorzulegen sind.
Gem. Entscheidung PersFü kann auf Basis der dargestellten Grundlagen das Ressortinteresse am Bachelor-Studiengang „ XXXX /Wirtschaft“ nicht festgestellte werden, da es in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes steht.
Die reine Förderung von Studien als Selbstzweck, also ohne damit den Ressortinteressen nachzukommen, widerspräche den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Transparenz und Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).
Des Weitern teilt die Abteilung AusbA mit, dass die Teilnahme an den angeführten Ausbildung nicht unterstützt wird.
Dies wäre dem Genannten [W] zur Kenntnis zu bringen.“
Dieses Schriftstück wurde vom B in der Folge dem W zur Kenntnis gebracht.
Sowohl beim B als auch bei W herrschte Unverständnis über die Entscheidung und wurde angenommen, dass die Ablehnung deshalb erfolgt sei, weil neben XXXX das Studium auch eine Wirtschaftskomponente enthielt.
T verstand die Ablehnung – nach einem Lagevortrag zur Unterrichtung durch W und den B –ebenso nicht, weil ihm keine Hintergründe kommuniziert wurden und er den Auftrag aus einem Mitarbeitergespräch vom April 2015 hatte, mit zivilen Ausbildungsstätten zu kooperieren und die notwendigen Fähigkeiten für den XXXX zu schaffen (A/VHS BDB, Blg 19). Zudem gab es Zielvorschläge aus dem Jahr 2006 (GZ XXXX /2006), dass an der XXXX Offiziere zumindest einen HTL-Abschluss oder Gleichwertiges als Qualifikation haben sollen. T hatte auch Sorge bei allfälligen Unfällen mit XXXX haftbar gemacht zu werden. (1. VHS, 10, 13 und auch das freisprechende Erkenntnis den T betreffend vom XXXX ).
B gab dem T gegenüber an, dass er und W diverse Alternativen geprüft und verworfen hätten (1. VHS, 7, 10) und brachte er sodann den Lösungsvorschlag, man könnte den W ja nur zu den einzelnen XXXX -Ausbildungsstunden schicken und die dafür erforderlichen MDL aus dem eigenen Fortbildungsbudget bedecken (2. VHS, 27).
B kannte den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), der „Für den Bundesminister“ vom damals zuständigen Leiter der Ausbildungsabteilung B (AusbB) unterschrieben wurde (1. VHS, 8), der auf das Wesentliche zusammengefasst, das Folgende vorsah (Ordner A):
Eine grundsätzliche Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten der AusbB, eine Ableitbarkeit der Notwendigkeit der Ausbildung vom jeweiligen Arbeitsplatz, eine Delegation der Entscheidung für dort genannten Schulen an die Kommandanten der Schulen, ua der XXXX (Punkt 3) sowie den Auftrag, dass bei universitären Aus- und Weiterbildungen auch die Bestimmungen der PersFü im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.
Dieser Erlass, der ein eindeutige Zuständigkeit des Ltr XXXX für die Genehmigung von Aus- Fort- und Weiterbildungen an zivilen Ausbildungsstätten vorsieht, wurde beim Gespräch mit T nach den Angaben des B thematisiert (1. VHS, 9). Der T konnte sich nicht konkret daran erinnern, kannte den Erlass aber und wusste, dass er nach diesem eine Genehmigung des Ltr XXXX bräuchte (1. VHS 11; 2. VHS, 27). Er hatte aber das Gefühl, dass ein weiteres Nachstoßen ohnehin nichts bringe (2. VHS, 28).
Der T sagte zu W und H, er müsse das prüfen. Da er dem B vertraute und dieser ihm noch nie etwas vorgeschlagen hatte, das ihm Probleme bereitet hat, stimmte er zu und teilte dem B mit, er solle das (gemeint, den Besuch der einzelnen XXXX -Module auf MDL-Basis) machen – wann genau, konnte nicht mehr festgestellt werden (2. VHS, 28).
Dass der T dem Vorschlag des B zustimmte, war auch dem Umstand geschuldet, dass er schon seine Dienstzuteilung ins Ministerium vor Augen hatte und von seinen Kämpfen mit den übergeordneten Stellen um Ressourcen zermürbt war. Zudem war er selbst überarbeitet und der Überzeugung, dass das XXXX und der W nur so die erteilten Aufträge zur Ausbildung im Fachbereich XXXX , insbesondere für den Auslandseinsatzbedarf, erfüllen könne und W – trotz seiner XXXX -Werkmeisterausbildung – da er keinen einschlägigen HTL-Abschluss hatte, als verantwortlichen XXXX offizier die notwendigen Fachkenntnisse anders nicht rasch genug erhalten könne. Nach diesem Grundsatzentschluss stellte weder T noch B – entgegen den Vorgaben im Erlass vom 03.12.2010, VBl I 178/2010, (bzw dem Nachfolgeerlass vom 05.05.2017 VBl I 49/2017), welcher die Durchführungsbestimmungen für die Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten regelte und einen Antrag an das Kdo XXXX bzw ab 2017 an das Kommando LaSK vorsah – einen neuerlichen Antrag auf Zulassung des W nur zu den XXXX -Ausbildungen an der zivilen Ausbildungsstätte FH.
W hatte sich in der Zwischenzeit, da er längere Zeit nichts hörte, zum Studium angemeldet, weil er sich entschlossen hatte das Studium jedenfalls zu machen. Kurz vor Beginn des ersten Semesters ging er nochmals zu B und fragte nach, ob er dieses nunmehr in der Dienstzeit (auf MDL) machen könne.
H erklärte ihm das Studium würde unterstützt, er könne für die XXXX -Stunden MDL unter XXXX -Dienst beantragen und die MDL abrechnen. Allerdings nur für die Stunden am Donnerstag und Freitag. Später bestätigte T dem W das in einem Pausengespräch (2. VHS, 24).
In der Folge forderte der B die MDL an und T genehmigte diese. Der B tat es ihm als sein Vertreter gleich, weil er sich an die Entscheidung des T, die er als Weisung verstand, gebunden fühlte (1. VHS, 14).
Während der Dienstzuteilung des T in die Zentralstelle, taten dies auch alle anderen eingeteilten XXXX leiter, denen W jeweils bei deren Dienstantritt die Weisungslage erklärte. Erst der ab 07.01.2019 neu eigeteilte E – den der B in einer Mail vom November 2018 im Zuge von Gerüchten zu einer Umorganisation der XXXX der Lüge bezichtigt hatte – genehmigte die MDL für diesen Zweck nicht mehr und initiierte ein Disziplinarverfahren, gegen den W, den T und den B.
Es steht zusammengefasst fest, dass sich der B dafür eingesetzt und dem T den erlasswidrigen Vorschlag gemacht hat, dass W die XXXX -Module (Lehrveranstaltungen) seines Bachelorstudiums „ XXXX und Wirtschaft“ an der Fachhochschule XXXX (FH) in der Dienstzeit und auch unter Bezahlung von Mehrdienstleistungen (aus dem Budget für XXXX arbeit des XXXX ) absolvieren konnte. Auf das Erfordernis einer dafür notwendigen Genehmigung des Ltr XXXX hat er ihn nicht hingewiesen.
Der T war zwar grundsätzlich in Kenntnis dieses Erlasses, wurde aber hinsichtlich des konkreten Inhalts vom B darin bestärkt, dass der Besuch von einzelnen Vorlesungen an der FH, wenn sie über das eigene XXXX budget gedeckt werden, nicht über den Ltr XXXX beantragt und genehmigt werden muss.
Der B war und ist – so wie auch sein Vorgesetzter T – davon überzeugt, dass diese Lehrveranstaltungen notwendig waren, damit W als Angehöriger der XXXX in die Lage versetzt wird, vor allem XXXX Maßnahmen beim XXXX und XXXX unter den Rahmenbedingungen der XXXX auszubilden und seine Expertise bei der entsprechenden Vorschriftenerstellung und Curricula einzubringen.
W hat die Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen und bringt seine XXXX -Expertise an der XXXX ein.
Beweiswürdigung:
Es ist angesichts der klaren Formulierung in den Erlässen und der Zeugenaussagen nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat den genannten Erlass so uminterpretieren zu können, dass keine Genehmigung des Kdt XXXX für eine Ausbildung an einer zivilen Ausbildungsstätte gebraucht werde. Das zeigt, die ursprüngliche erlasskonforme Beantragung des Studiums beim Kdt XXXX (I/AS 106 und 124). Der B hat – nachdem die PersB in ihrem Schreiben signalisiert hat, dass auch die AusbA die Ausbildung nicht befürwortet – den Vorschlag gemacht, die nach den genannten VBl erforderliche Genehmigung des Kdt XXXX zu umgehen, indem die Ausbildung aus dem eigenen Budget abgedeckt und die MDL unter Grundlagen XXXX angefordert und verrechnet werden. Das ergibt sich aus den Aussagen des B selbst und des T.
T gab auf die Frage, ob er von B auf den Erlass hingewiesen wurde an, dass er das nicht wisse. Er habe aber gewusst, dass er eine Genehmigung für das Studium brauche, es sei aber nur um einzelne Lehrverantstaltungen gegangen (2. VHS, 27). Er hat auch gesagt, dass er sich auf B verlassen habe und müde gewesen wäre, das noch einmal zu beantragen. Dass der T durch B darin nicht bestärkt worden sei, wie er ausgesagt hat, war daher nicht glaubhaft und ist auch nicht lebensnah. T sagte, dass sie sich lange gekannt hätten und beide das Gefühl gehabt hätten, dass ein Nachstoßen nichts bringe und er davon ausgegangen sei, dass der B nie etwas vorschlagen würde, was Probleme bereite. Er habe seinen Abgang aus der XXXX schon vorbereitet und sei davon ausgegangen, dass der B sein Nachfolger als künftiger XXXX leiter werde (2. VHS, 28). Womit er implizit zu verstehen gab, dass er dachte, diese Angelegenheit sei eine die ohnehin nur mehr den B als seinen Nachfolger berührt. T hat zwar auch gesagt, dass der B „nicht gesagt“ hat, dass die Genehmigung nicht einzuholen sei, das steht aber nicht im Widerspruch, weil der B selbst ausgesagt hat, dass er dem T erklärt habe, dass er die Vorgangsweise für vereinbar mit den Erlässen halte, wozu er den Umstand der Genehmigungserfordernis nicht erwähnen musste (weil der T das grundsätzliche Erfordernis selbst kannte, wie seine Voranträge zeigen – 2. VHS, 27). Der B hat den T mit dieser Aussage zweifellos aber darin bestärkt, seine Genehmigung zu erteilen. Der Senat geht davon aus, dass der T dem B freie Hand gelassen hat, den Inhalt des einschlägigen VBl nicht so im Detail kannte und sich der Interpretation seinem Experten B, dem er vertraute, angeschlossen hat.
Aufgrund des klaren Wortlautes „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ der keinen Unterschied macht, ob ein ganzes Studium oder nur einzelne Vorlesungen dort besucht werden, dem Fehlen irgendwelcher Ausnahmen für den Besuch nur einzelner Lehrveranstaltungen und der klaren Zuordnung der Genehmigungskompetenz an den Ltr XXXX , ist nicht glaubhaft, dass der B tatsächlich geglaubt hat, dass der Besuch einzelner Vorlesungen weisungskonform wäre. Vielmehr war dem B klar, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Lösung der Erlass umgangen wird.
Sofern der B behauptet, den rechtskundigen Offizier des Militärkommando NÖ zur Rechtskonformität dieser Vorgangsweise befragt zu haben, war dieser für die Beratung des B nicht zuständig (er ist ausschließlich der Berater des Militärkommandanten NÖ). Ebenso wenig wäre er zuständig, sich über Weisungen des Bundesministers (das VBl ist eine solche) hinwegzusetzen. Mag. XXXX der rechtskundige Offizier beim MilKdo NÖ seit 2006 konnte sich an eine derartige telefonische Anfrage in seiner schriftlichen Stellungnahme (OZ 19), die vom B nicht in Zweifel gezogen wurde, nicht erinnern. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dessen schriftlicher Stellungnahme. Auch der B hat nach Konfrontation mit der Stellungnahme, die Richtigkeit dieser Aussage nicht mehr in Zweifel gezogen oder dessen Einvernahme als Zeuge beantragt (2. VHS, 4). Der Senat geht daher davon aus, dass das eine Schutzbehauptung war.
Soweit der DiszA die Einvernahme eines Experten Dr. XXXX (OZ 21) zum Beweis dafür beantragt hat, die Entstehung bzw Vorgaben für die Ausbildung der XXXX (2. VHS/Blg 1-3) zu erläutern und damit zu beweisen, dass keine Notwendigkeit für die Genehmigung des Studiums für W bestand, wird dieser Antrag abgewiesen. Es geht in diesen beiden Spruchpunkten nicht um die Vorgaben für die XXXX , sondern um den Verstoß bzw die Umgehung der Erlässe zur Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten.
Der Beweisantrag des B (OZ 24 und 3. VHS, 3) zur Vorlage des von Y behaupteten „Verbesserungsauftrages“ betreffend den Antrag für das Studium des W, soll beweisen, dass dieser nie erteilt wurde. Ob das der Fall war, ist aber für die Beurteilung der Schuldfrage bezüglich B 1 und B 2 nicht relevant, weil feststeht, dass entgegen dem einschlägigen VBl kein weiterer Antrag auf Genehmigung des Besuchs einzelner einschlägiger Lehrveranstaltungen durch W an der FH an Kdo XXXX gestellt wurde und die Beratung des B dazu kausal war. Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Würdigung:
Zunächst ist auf die Behauptung des B einzugehen, zum Punkt B1 sei gar keine Disziplinaranzeige erfolgt und kein Verfahren eingeleitet worden, daher sei der Vorwurf verjährt (1. VHS, 5).
Vorauszuschicken ist, dass der Einleitungsbeschluss der BDB vom 04.05.2022 zum Spruchpunkt B1 rechtskräftig geworden ist.
Eine Verjährung nach § 3 Abs 1 HDG kann daher nicht noch einmal geprüft werden (vgl dazu die Rsp des VwGH zum vergleichbaren § 123 BDG: Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194; VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Nach § 3 Abs 2 HDG darf ein Beschuldigter aber auch nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
Nach § 3 Abs 4 HDG bestehen ua Hemmungszeiträume für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht (Z 1) und für den Zeitraum zwischen dem Erstatten einer Strafanzeige durch die Dienstvorgesetzten oder durch die BDB und dem Einlangen der Mitteilung der StA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung beim Disziplinarvorgesetzten oder der BDB (Z 2).
Die Einleitung zum Sachverhalt W erfolgte am 21.01.2019 im Kommandantenverfahren durch E, plus 3 Jahre wäre der 21.01.2022. Allerdings erfolgte eine Hemmung für den Zeitraum zwischen der Anzeige an die StA vom 06.06.2019 bis zum Eintreffen der Einstellungsmitteilung am 12.03.2021, das sind 1 Jahr, 9 Monate und 6 Tage. Der Zeitraum der Beschwerde gegen den EB beim BVwG von 27.07.2022 bis 14.09.2022 führte zu einer neuerlichen Hemmung für 1 Monat und 18 Tage. In Summe also plus 1 Jahr, ergibt 21.01.2023, plus 10 Monate, ergibt 21.11.2023, plus 24 Tage, ergibt den 15.12.2023 als Ablauf der Verjährungsfrist.
Die gegenständliche Beschwerde ist am 28.04.2023 beim BVwG eingelangt und hat damit neuerlich ein Hemmungszeitraum begonnen, der bis zur Zustellung der Entscheidung an die BDB läuft.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß § 61 Abs 1 HDG bei Soldaten mit der ersten Verfolgungshandlung durch den zuständigen Disziplinarkommandanten (das ist hier der Leiter des XXXX E) als Einheitskommandant.
Seit diesem Zeitpunkt sind unter Berücksichtigung der Hemmungszeiträume nach § 3 Abs 4 Z 1 und 2 lit a noch keine drei Jahre vergangen, daher ist keine Verjährung eingetreten.
Sofern der B behauptet, der Vorwurf der falschen Beratung des T sei nicht Gegenstand der Disziplinaranzeige, des Strafverfahrens und des EB gewesen, ist dies aktenwidrig, weil mehrfach darauf verwiesen wurde, dass der Vorschlag für die erlasswidrige Vorgangsweise vom B kam.
Im rechtskräftigen EB ist unter Spruchpunkt B1 konkret angeführt (zitiert aus Seite 7, des Erkenntnisses des BVwG vom 12.09.2022, XXXX , Hervorhebung durch BVwG):
„[Der B] steht im Verdacht,
1.) dass er entgegen den Erlässen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) über die Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen, GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, beim Leiter des XXXX , Obst [T], dafür eingesetzt habe, dass dieser dem Mag. (FH) [W] genehmigte, für sein berufsbegleitendes Bachelorstudium der XXXX und Wirtschaft am XXXX der Fachhochschule XXXX , Lehrveranstaltungen zu besuchen und dafür Mehrdienstleistungen zu verrechnen und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen habe […]“
Dass der B beim Zustandekommen des Beschlusses des T dem W die Teilnahme am Teilen des Studiums in der Dienstzeit zu ermöglichen nicht nur mitgewirkt, sondern die Entscheidung auch maßgeblich beeinflusst hat, war inhaltlich Gegenstand der Disziplinaranzeige und der Strafanzeige, wenngleich dort die im EB genannten Erlässe noch nicht genannt wurden, sondern nur die negative Stellungnahme der Ministeriumsdienststellen.
Sofern der B auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1994, 92/09/0376 verweist (1. VHS, 7 und 5. VHS, 15) verkennt er dessen Inhalt, der wie folgt lautet:
„Steht fest, welche Dienstpflichtverletzung (Dienstpflichtverletzungen) im Verdachtsbereich Gegenstand der an die Disziplinarkommission übermittelten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde ist (sind), besteht daran keine (strikte) Bindung der Disziplinarkommission. In der rechtlichen Beurteilung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Dienstpflichtverletzungen ist die Disziplinarkommission völlig frei. Auch im Tatsächlichen kann die Disziplinarkommission (etwa auf Grund der Ergebnisse der Erhebungsaufträge an die Dienstbehörde in der Phase der Entscheidung über Einleitung oder Einstellung) Abänderungen der ihr von der Dienstbehörde angezeigten Fakten vornehmen. Sie muß allerdings im Rahmen (Typus) des ihr mitgeteilten Tatvorwurfes bleiben. Unzulässig wäre es, einen von der Disziplinaranzeige (vom Typus her) nicht erfaßten Tatvorwurf selbständig in den Einleitungsbeschluß oder einen allfälligen Einstellungsbescheid aufzunehmen. Dazu bedürfte es einer Ergänzung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.“
In der Disziplinaranzeige ging es klar neben dem Vorwurf eines Weisungsverstoßes iZm dem Studium des W, wo allerdings die falsche Weisung zitiert wurde (die letztlich keine war, sondern eine Äußerung, was dann im EB richtiggestellt wurde), auch darum, dass die Initiative von B ausging bzw dieser den Vorschlag gemacht hat und der T den W in der Folge beauftragt hat, dem B die notwendigen MDL bekannt zu geben, damit dieser sie anfordern kann.
In der Anzeige (I/AS 5) ist ein Zitat aus der Niederschrift mit dem B vom 20.02.2019 angeführt, das mit dem Satz beginnt: „Gemeinsam mit W wurde dem XXXX leiter T meine Entscheidung vorgetragen. Durch T wurde dieser Vorschlag genehmigt …“ (I/AS 140).
Weiters wurde auf die Stellungnahme des B vom 06.02.2019 verwiesen, wo der B selbst angeführt hat:
„Daher habe ich gemeinsam mit [W] dem Ltr XXXX [T] vorgeschlagen, dass das XXXX genannten den Zugang jenen o.a. Lehrveranstaltungen in Entsprechung der Bestimmungen gem. BDG in Verbindung mit dem Konzept Personalführung des ÖBH ermöglichen sollte. [T] hat diesem Vorschlag zugestimmt.“ (I/AS 163).
Gem § 44 Abs 1 BDG sind Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Beim Erlass vom 03.12.2010, „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, VBl I 178/2010, handelt es sich um eine generelle Weisung des Bundesministers bzw des für diesen approbationsbefugten Beamten, aus dem hervorgeht, dass Genehmigungen von Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstädten von Angehörigen der nachgeordneten XXXX der Genehmigung durch den Kdt XXXX bedurften.
Eine Ausnahme oder Einschränkung dieser Genehmigungspflicht für den Fall, dass nur einzelne Ausbildungen an einer zivilen Ausbildungsstelle gemacht werden und kein gesamtes Studium, ist diesem Erlass nicht zu entnehmen. Es geht ganz klar um jegliche Ausbildung an zivilen Ausbildungsstätten. Eine irrtümliche Fehlinterpretation diesbezüglich ist ausgeschlossen. Dass der B geglaubt hat, die vorgeschlagene Vorgangsweise wäre zulässig, ist nicht glaubhaft, vielmehr zielte er aufgrund der ablehnenden Stellungnahme auf eine Lösung ab, die aus seiner und der Sicht des W notwendigen Ausbildung durch Umgehung der Genehmigung der XXXX ab. Der T – der aufgrund seiner geplanten Versetzung nur mehr mäßig interessiert war – trug das mit und hat dem B und dem W das so angeordnet.
Dem T kommt als Kommandant iSd „unteilbaren Kommandantenverantwortung“ zwar die primäre Verantwortung für die Nichteinhaltung des oa Erlasses zu. B hat ihm die erlasswidrige Vorgangsweise aber vorgeschlagen und ihm diese als erlasskonform dargestellt.
Damit liegt – entgegen der Annahme der BDB – nicht bloß eine Sorgfaltswidrigkeit und fahrlässige Handlung vor, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht nach § 43 Abs 1 BDG zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Dienstleistung unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung. Eine Beratung, eine gültige Weisung eines Vorgesetzten zu umgehen, und ein diesbezüglicher Vorschlag ist keine treue Dienstleistung.
Der Spruch war aufgrund der Ergebnisse der Verhandlung aber insofern zu korrigieren, dass sich herausgestellt hat, dass T – nachdem er im April 2016 nach Beratung durch den B die Grundsatzentscheidung gefasst hatte, dem W den Besuch einschlägiger Vorlesungen in der Dienstzeit und auch auf MDL-Basis zu genehmigen – die Angelegenheit als erledigt betrachtet hat, weitere Beratungstätigkeiten des B, die dann in der Folge auch zu einem Verstoß gegen den Nachfolgeerlass, GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017, geführt haben, waren nicht mehr notwendig.
Hinsichtlich der Strafbemessung, die weiter unten erfolgt, ist anzumerken, dass dem B als mildernd zuzugestehen ist, dass er selbst keinen Vorteil daraus gezogen hat, und es ihm darum ging die erkannte Notwendigkeit einer höherwertigen XXXX Ausbildung rasch abzudecken und die fachliche Expertise des W für den Dienst zu erhöhen.
Zu B2 hat der B selbst gegen den Erlass „Aus-, Fort- und Weiterbildung an inländischen zivilen Ausbildungsstätten; Durchführungsbestimmungen“ GZ S93760/60-AusB/2010 vom 03.12.2010 und später GZ S93760/7-AusB/2017 vom 05.05.2017 verstoßen, entweder weil er zu diesen Zeitpunkten selbst eingeteilter Ltr war oder die MDL für den W als Zwischenvorgesetzter angefordert hat obwohl er von der fehlenden Genehmigung (zunächst des Kdo XXXX und ab 05.05.2017 des Kdo LaSK) wusste. Dieses Faktum - und dass er von T persönlich den mündlichen Befehl hatte, so vorzugehen - unterscheidet ihn von den anderen Stellvertretern des T, die ebenfalls dem W MDL genehmigt haben.
Der B ist in seiner Beschwerde der Ansicht, dass die Genehmigung der MDL bereits im Spruchpunkt B1 (als Haupttat) enthalten und damit konsumiert sei und er abgesehen davon auf Befehl des T gehandelt habe.
Zum ersten Argument ist anzuführen, dass eine Konsumation nur dann vorliegt, wenn sie sowohl die Haupttat als auch die Nachtat gegen das selbe Rechtsgut richten und nicht über die durch die Haupttat erfolgten Rechtsverletzung hinausgehen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Ausgabe, 120). Hier wird dem B in B1 eine Verletzung der Treuepflicht nach § 43 Abs 1 BDG vorgeworfen und in B2 die Verletzung zweier Weisungen (die allerdings den gleichen Kern hatten, nämlich das Erfordernis der Genehmigung eines übergeordneten Kommandos) und damit des § 44 Abs 1 BDG. Der Vorwurf geht daher über jenen der falschen Beratung hinaus.
B hat weiters in der 5. Verhandlung vor dem BVwG im Schlussplädoyer angeführt, dass er entgegen der vorgeworfenen Zeitpunkte nur von 11.01.2018 bis 13.04.2018 den T vertreten und die MDL des W genehmigt habe. Dazu ist anzuführen, dass er lt den im Akt einliegenden MDL-Anforderungsformularen im Jänner, Februar, März, April und Mai 2018 der die MDL anfordernde Zwischenvorgesetzte war (I/AS 46 - AS 77). Auf den ebenfalls einliegenden MDL-Nachweisen des W vom Februar, März, April, Mai 2018 (I/AS 51, 57, 65, 72) scheint er als Genehmiger auf. Am MDL-Nachweis vom Jänner 2018 hingegen ist XXXX für die angeführten Tage als Genehmiger angeführt (I/AS 46).
Die MDL-Nachweise für 2017 finden sich nicht im Akt. Lt der von der XXXX zur zeitlichen Abfolge der Leitung der XXXX vorgelegten Tabelle (OZ 32/Teil 3 über die im PERSIS und im ELAK nachvollziehbaren Zeiten), war T 2017 Ltr des XXXX bis auf seine Abwesenheiten 12.06.-14.06.2017, 03.07.-14.07.2017, 16.10.-19.10.2017 und 19.11.-01.12.2017. Es ist aber darüber hinaus davon auszugehen, dass er – wie auch 2018 (vgl dazu die Aussage des T in der 4. VHS, 14) – seinen sechswöchigen Urlaub auch 2017 genossen hat und dabei ebenfalls von B vertreten wurde. Der DiszA hat zu den Abwesenheitszeiten eingeräumt, dass es vorkommen kann, dass im PERSIS etwas nicht eingetragen oder vergessen wurde (4. VHS, 14). Eine Unvollständigkeit des Aktes ist vor diesem Hintergrund jedenfalls evident. Es ist dem Senat nicht nachvollziehbar, ob der B zu den im Akt angeführten Zeiten den T vertreten und die MDL auch genehmigt oder diese nur angefordert hat.
Ob das hier der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil schon die Rechtfertigung des B verfängt, dass unzweifelhaft ein Befehl des T vorgelegen ist, wie er hinsichtlich des Studiums des W vorzugehen habe.
Der Befehl des T verstieß zwar gegen die angeführten Erlässe, er kam aber für den B von der zuständigen Stelle und war weder willkürlich noch strafgesetzwidrig und war damit von B gem § 44 Abs 1 BDG zu befolgen. Bedenken, dass eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliege, die die Remonstrationspflicht nach § 44 Abs 3 BDG ausgelöst hätte, lagen beim B nicht vor, hat er doch selbst den Vorschlag gemacht, so vorzugehen (das wurde in Spruchpunkt B1 gewürdigt).
§ 7 Abs 3 ADV sieht darüber hinaus vor, dass, wenn der Vollzug eines früheren Befehls (hier: die Regelung im VBl, dass nur mit Genehmigung des Kdt XXXX Ausbildungen an zivilen Ausbildungsstätten zulässig sind) durch einen späteren Befehl (hier des T) ganz oder teilweise verhindert würde, der B dem T das zu melden gehabt hätte. Der T hat – nur so kann man seine und die Aussagen des B verstehen – obwohl er den Erlass kannte, angeordnet, dass die MDL zu beantragen und zu genehmigen sind.
Er hat also auf die Durchführung des Befehls iSd § 7 Abs 3 ADV bestanden und der B musste ihn befolgen. Er hat sich daher zurecht auf den Rechtfertigungsgrund der Ausübung einer Dienstpflicht berufen (vgl Kucsko-Stadlmayer, 4. Auflage, 32).
Dennoch hätte der B (wie auch der T) dies dem Befehlsgeber des früheren Befehls (dem Verfasser des genannten Erlasses) zu melden gehabt, was beide unterlassen haben. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 3 ADV wurde dem B nicht vorgeworfen. Doch ist dies zweifellos auch eine Verletzung der Treuepflicht und somit durch § 43 Abs 1 BDG (B1) mitumfasst.
Bezüglich B2 ist der B daher freizusprechen, weil ein Rechtfertigungsgrund (Dienstpflicht) vorliegt.
5.2. ZU SPRUCHPUNKTEN B3 und B4 ( XXXX ausbildungen)
Die Vorwürfe in den Spruchpunkten lauten:
„3.) dass er als Verantwortlicher und zugleich Ltr des XXXX für die Ausbildungen von 07.05.2018 bis 25.05.2018 ( XXXX lehrgang) und von 04.06.2018 bis 27.07.2018 ( XXXX lehrgang) sowie von 17.09.2018 bis 21.09.2018 (Typenschulung XXXX ) den Unteroffizieren Vzlt [S], OStv [F] und OStv [D] (bei allen drei UO im selben Ausmaß) trotz Unrichtigkeit der von diesen geführten Ausbildungsjournalen und Hinweis durch Olt [K] auf deren Unrichtigkeit deren vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am
07.05.2018 von 21:45 bis 24:00 2:15h
08.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h
14.05.2018 von 22:00 bis 24:00 2:00h
15.05.2018 von 22:45 bis 24:00 1:15h
16.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
17.05.2018 von 21:30 bis 24:00 2:30h
23.05.2018 von 16:45 bis 24:00 7:15h
24.05.2018 von 18:30 bis 20:00 1:30h
und konkret am
04.07.2018 von 19:30 bis 22:30 3:00h
05.07.2018 von 16:00 bis 18:30 1:30h
10.07.2018 von 19:30 bis 24:00 4:30h
24.07.2018 von 20:00 bis 24:00 4:00h
und konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00 h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45 h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
als sachlich richtig bestätigt habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG, § 45 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
„4.) dass er als Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im September 2018 trotz Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am
18.09.2018 von 18:00 bis 21:00 3:00h
19.09.2018 von 20:15 bis 24:00 3:45h
20.09.2018 von 15:45 bis 21:00 5:15h
verrechnete, die mit den tatsächlich geführten Ausbildungen nicht übereinstimmten und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
Der B weist zunächst darauf hin, dass er in den Zeiträumen von 07.05.2018 bis 25.05.2018, 04.06.2018 bis 27.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 nicht Leiter des XXXX gewesen ist. Er gesteht aber ein, dass die Ausbildungsjournale (AJ) bei den gegenständlichen Schulungen teilweise falsch geführt worden seien. Die Unteroffiziere (UO), die als Ausbilder tätig gewesen seien, und auch er selbst hätten aber die verrechneten Mehrdienstleistungen (MDL) erbracht. Er verweist weiter auf die Einstellung der Ermittlungsverfahren der StA gehen ihn und die UO im Gegenstand und die Stattgabe der Beschwerden der UO gegen die Rückforderungen der Abgeltung für die erbrachten MDL durch das BVwG.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B hat als verantwortlicher Kurskommandant der Ausbildungen vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 beim XXXX , in der Zeit vom 04.06.2018 bis 27.07.2018 beim XXXX und in der Zeit vom 17.09.2018 bis 21.09.2018 bei der Typenschulung XXXX die Führung inhaltlich (sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeit) falscher AJ akzeptiert und abgezeichnet. Auf Basis dieser falschen AJ (die als 1:1 Kopien des Dienstplanes erfolgten) wurden sodann die Ausbildungsnachweise verfasst, geleistete MDL diesen Ausbildungen zugeordnet und von den Kdt des XXXX genehmigt, obwohl das nicht den Tatsachen (den tatsächlichen Ausbildungsinhalten bzw Dienstleistungen) entsprach und andere Dienstleistungen in den Zeiten der abgerechneten MDL erbracht wurden. Konkret erfolgte das hinsichtlich der Tätigkeiten der Unteroffiziere Vzlt S, OStv F und OStv D zu Spruchpunkt B3 und hinsichtlich B4 zusätzlich zu den drei Unteroffizieren auch bei ihm selbst, an den folgenden Tagen:
B3:
B4:
Zu B3 war der B zwar nicht ständig vor Ort und nur in der Lage stichprobenartig Dienstaufsicht zu machen. Es hätte ihm aber aufgrund seiner Erfahrung mit XXXX lehrgängen und als Qualitätsmanager auffallen müssen, dass die Angaben am AJ exakt dem Dienstplan entsprachen und das eigentlich nicht praxisgerecht ist. Wobei das BVwG nicht verkennt, dass für diese Kurse Frau V als Qualitätsmanagerin die AJ abgezeichnet hat. Die hat sich aber auf die von B abgezeichneten AJ verlassen. B wurde Im Mai zusätzlich vom Zeugen K, der Kursteilnehmer des XXXX -Lehrganges (der parallel geführt wurde und wo es die Aufgabe des K war unter Aufsicht auszubilden und ein eigenes AJ zu führen) Ende Mai 2018 auf die abweichenden Zeiten in dem von ihm geführten AJ hingewiesen und hat er danach dennoch das unrichtige AJ, das exakt mit den Zeiten und Ausbildungsinhalten des Dienstplanes übereinstimmte, als Grundlage für den Ausbildungsnachweis und die Genehmigung der MDL mit seiner Unterschrift als „sachlich richtig“ akzeptiert, ohne eine Korrektur zu veranlassen oder zumindest die korrekte Führung beim nächsten Kurs im Juli 2018 zu verlangen oder besser zu überwachen. Im Juli 2018 hat er wieder die exakt dem Dienstplan entsprechenden Zeiten akzeptiert und sogar im September 2018, wo er selber jeden Tag beim Kurs als Ausbilder war. Das, obwohl er im September 2018 wusste, dass er und die UO an den angeführten Tagen Dienstleistungen erbracht haben, die nichts mit den im Dienstplan angeführten Ausbildungen und Ausbildungszeiten bei den konkreten Kursen zu tun hatten.
Beweiswürdigung:
Die falsche Führung der AJ ist unbestritten. Alle drei UO und nach den Niederschriften auch weitere Zeugen (Wm XXXX , [Ia/AS 330] und Kpl XXXX [Ia/AS 334] bei ihren Zeugenaussagen am 15.04.2019) haben das bestätigt. Die Zeugen Wachtmeister XXXX und Kpl XXXX gaben bei ihren Zeugeneinvernahmen zusammengefasst an, dass sie das AJ 1:1 nach dem Dienstplan auf Anordnung führen mussten, obwohl es Tage gegeben habe, wo diese früher beendet wurde und sie in der Kaserne Selbststudium machen mussten, was das Kader in dieser Zeit gemacht habe, wüssten sie nicht.
Vzlt S verwies bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 04.02.2019 in seinem Disziplinarverfahren ( XXXX – Abweisung der Beschwerde gegen den EB) noch im Wesentlichen auf seine Angaben vom 14.01.2019. Dort hatte er auf die Frage, wonach sich die MDL richten noch schriftlich ausgeführt, „nach dem genehmigten Dienstplan, Ausbildungsnachweis, Ausbildungsjournal oder nachträglich angeforderten Überstunden“ und das Ende der Dienstzeit mit „dem Eintreffen in der Kaserne +15 Minuten“ definiert. Bei seiner Beschuldigteneinvernahme gab er am 21.09.2019 ergänzend ua aber an, dass die AJ von den Kursteilnehmern in seiner Verantwortung, nach einer vorgegebenen Dienstanweisung (einem Formblatt) geführt worden seien. Er habe angeordnet, dass diese teilweise falsch geführt worden seien. Die AJ hätten nicht den tatsächlich geleisteten Ausbildungsstunden entsprochen. Dem B habe er immer gemeldet, dass die im AJ eingetragen Stunden auch die tatsächlich geleisteten gewesen wären. Warum er das so an den B gemeldet habe, könne er sich nicht erklären. Der Hintergrund sei gewesen, dass er und die Mitbeschuldigten F und D Vorschriften bearbeiten konnten. F habe ihn darauf angesprochen und er habe angeordnet die AJ weiter so zu führen. Seit Bekanntwerden würden die AJ nicht mehr analog zu den Dienstplänen geführt, sondern gemäß den tatsächlichen Ausbildungsstunden und –zielen. Es seien zwar nicht immer die im Curriculum gefordert Stunden geleistet worden (auch weil die XXXX ständig kaputt gewesen wären), die Ausbildungsziele seien dennoch erreicht worden. Das habe er dem B gemeldet. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium bzw. Nachbereitung gehabt. Das Kader hätte immer bis zum im Dienstplan vorgesehenen Zeitpunkt Dienst gemacht, sie hätten näher genannten Vorschriften bearbeitet und Argumente für Erprobungsaufträge gesucht und beurteilt. Dem B habe er die Vorschriftenbearbeitung gemeldet, wenn sie die Ausbildung früher als im AJ angegeben beendet hätten. Bei K hätten sie nicht wirklich gewusst, wie dieser organisatorisch einzuordnen gewesen wäre und habe dieser immer mit den Kursteilnehmern Dienstschluss gemacht. Die Angaben des Zeugen XXXX könne er bestätigen. Befehlsausgabe und Ausbildungsende sei regelmäßig am XXXX befohlen worden, vor der Rückverlegung. Der Zeuge XXXX hatte angegeben, dass die als Taghabenden eingeteilten Kursteilnehmer, nachdem sie in der ersten Woche das AJ nach den tatsächlich ausgebildeten Inhalten und Zeiten geführt hatten, von den Ausbildnern angewiesen worden seien, dieses neu und ident zum Dienstplan zu führen. Die UO hätten gesagt, ein Vorgesetzter hätte das angeordnet. Sie seien oft wesentlich früher, 1-2 Stunden, in der Unterkunft gewesen und hätten Selbststudium machen müssen, eine Beaufsichtigung durch die UO sei nicht erfolgt.
Beim BVwG entschlug sich S der Aussage unter Hinweis auf sein anhängiges Disziplinarverfahren (2. VHS, 32).
F gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli 2018 am 23.09.2019 in seinem Disziplinarverfahren (EB, XXXX ) zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei. Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprochen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt. Er habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen. Er habe ihm geantwortet, dass sie trotzdem anhand des Dienstplanes die AJ führen müssten. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN (Überstundenabrechnungsprogramm) für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt. Wenn die Ausbildung früher abgebrochen worden sei, hätten die Kursteilnehmer entweder Dienstschluss oder Selbststudium gehabt. Das Kader habe immer bis zum befohlenen Dienstschluss Dienst gemacht und im Auftrag von S Vorschriften überarbeitet und Erprobungen XXXX besprochen. Im Mai hätten sie die XXXX -Vorschrift und im September die Vorschriften für das XXXX bzw. XXXX bearbeitet.
Der Zeuge D gab bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 13.02.2019 bzw der dabei vorgelegten Stellungnahme in seinem Disziplinarverfahren XXXX an, dass während der Zeit in der die Kursteilnehmer mit Selbststudium beschäftigt gewesen wären, das Lehrpersonal für Fragen zur Verfügung gestanden sei und näher dargestellte Grundlagenarbeit geleitstet habe. K sei ermöglicht worden, direkt vom Übungsplatz aus den Dienst anzutreten und zu beenden. Ihm seien keine markanten Dienstplanänderungen erinnerlich und wenn es diese gegeben hätte, dann wären die im Ausbildungsjournal einzutragen gewesen. Später gab er bei seiner Beschuldigteneinvernahme zum Kurs im Juli am 23.09.2019 zusammengefasst an, durch den Ausbildungsleiter Vzlt S sei angeordnet worden, dass das AJ analog zum Dienstplan zu führen sei. Er habe, obwohl er gewusst habe, dass die im AJ vermerkten Stunden nicht den tatsächlichen Ausbildungsstunden entsprechen und daher nicht geleistet worden seien, diese dennoch bestätigt. OStv F habe den Vzlt S auf die ihrer Meinung nach falsch geführten AJ angesprochen. Was dieser gesagt habe, wisse er nicht und habe er selbst ihn auch nicht darauf angesprochen. Anhand dieser AJ habe Vzlt S die MDL-Abrechnung im PAAN für alle eingesetzten Kadersoldaten durchgeführt.
Der Zeuge Olt K gab bei seiner Niederschrift am 01.02.2019 sinngemäß an, dass er bei den beiden Kursen im Mai und im September 2018 das Ausbildungsjournal und die MDL genauso geschrieben habe, wie die Ausbildung stattgefunden hätten. Er habe ein eigenes Ausbildungsjournal führen müssen, weil er gleichzeitig als Ausbilder eingeteilt gewesen wäre und Kursteilnehmer für den XXXX und er unter Aufsicht der Unteroffiziere ausgebildet habe. Der Ausbildungsleiter Vzlt S habe, als er ihn im Mai auf die Abweichungen zwischen den MDL und der tatsächlichen Ausbildung angesprochen habe, verärgert reagiert und gemeint, dass gemäß Dienstplan geschrieben werden müsse, weil das im Curriculum des Kurses so festgelegt sei. Der S habe auch gemeint, dass die Überstunden für die anstrengende Tätigkeit am XXXX gerechtfertigt seien, auch wenn sie dort nicht geleistet würden. Im September sei er (K) aber mehrfach direkt am Übungsplatz vom Dienst abgetreten, weil dieser in XXXX gewesen sei und habe er daher nicht wissen können, ob und welche Dienstleistungen in der Kaserne durch die drei UO und den B erbracht worden seien.
Der Niederschrift, die von Obstlt XXXX von der XXXX mit dem K gemacht wurde, sind die in der Tabelle im Spruch angeführten abweichenden Zeiten nach dem AJ des K zu entnehmen. Hier ist der BDB ein Übertragungsfehler unterlaufen, weil beim 15.05.2018, 22:45 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt wurde, was aber nicht den Angaben des K entspricht, der 23:35 Uhr als tatsächliches Dienstende angeführt hatte. 23:35 Uhr findet sich auch in der 1. Disziplinaranzeige für diesen Tag (Ia/AS 4). Zum 05.07.2018 ist der BDB ein Rechenfehler unterlaufen, da dort bei einem Zeitraum von 16:00 bis 18:30 Uhr nur 1:30 Stunden angeführt ist, obwohl es 2:30 Stunden heißen müsste. Diesbezüglich hat das BVwG im Spruch nunmehr die korrekte Zeit angeführt.
Soweit der B anführt, K habe ihn nur auf die Abweichungen hinsichtlich der Überstunden hingewiesen und nicht auch auf das falsch geführte AJ, ist das vor dem Hintergrund der Aussage des K, aber auch des S, nicht glaubhaft.
Von vornherein ins Leere geht dieses Argument bei den AJ vom September, wo der B dabei war. Hier verantwortete er sich mit seiner Überarbeitung (1. VHS,15). Diese ist nach den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des B hinsichtlich der Umstände tatsächlich vorgelegen. Von einem Offizier und Lehrgangskommandanten ist jedoch zu erwarten, dass er auch liest, was er unterschreibt. Bei den von ihm unterschriebenen AJ ist die Uhrzeit zur Rückverlegung in die Kaserne in allen drei vorgeworfenen Fällen um mehrere Stunden zu spät angeführt, was dem B auffallen musste (Ia/AS 201-203). Der S hat sogar ausgesagt, dass er den B auf die Vorschriftenbearbeitung hingewiesen hat und hat der B selbst das ja auch eingeräumt (1. VHS, 15). Auch der Zeuge K hat beim BVwG ausgesagt, dass er – nachdem er vom MDL-Prüfer Vzlt H auf die abweichenden Überstunden im Mai hingewiesen wurde – dem B gemeldet habe, dass die Stunden in seinem AJ nicht mit den MDL im PAAN übereingestimmt hätten (1. VHS, 18 und 2. VHS, 34, 35).
Sofern der B noch in seiner Protokollanmerkung zur 3. Verhandlung vor dem BVwG (OZ 30, 1) anführt, dass bei den von ihm 2018 geführten Lehrgängen kein AJ zu führen gewesen wärr, weil aus dem QM-Handbuch hervorgehe, dass dies erst mit 01.07.2019 befohlen gewesen wäre und ein Probebetrieb am XXXX nur für die XXXX ab 20.07.2015 angeordnet gewesen wäre, ignoriert er, dass die AJ unstrittig geführt wurden und unrichtige Angaben enthielten, die er als sachlich richtig abgezeichnet hat.
Die vorgelegten Unterlagen zu OZ 30 (Ordner) bestätigen im Übrigen die Notwendigkeit der Führung von AJ (vgl 4. VHS, 3).
In der „Prozessbeschreibung vom 15.07.2015: Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und EVb 30.1“ Pkt 16 ist angeführt: „Das AJ wird von den Teilnehmern geführt, von dem Ausbildungsleiter abgezeichnet, und vom Lehrgangskommandanten unterschrieben. Das AJ hat gemeinsam mit dem Ausbildungsnachweis bis am Montag der Folgewoche nach der Ausbildungswoche bei dem SB QM abgegeben zu werden. Beilage: AJ.“
B selbst (als eingeteilter Prozessverantwortlicher) hat am 09.07.2015 iV des XXXX leiters einen Probetrieb angeordnet XXXX /2015, der von 03.08.-12.10.2015 lief. Nachdem sich dieser bewährt hat, wurden die entsprechenden Dokumente, darunter das AJ, von T schon am 09.09.2015 ( XXXX /2015) der XXXX zur „internen Verfügung“ vorgelegt. Dem Schreiben des Kdt XXXX (iV XXXX ) vom 09.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Probebetrieb an der gesamten XXXX ab 01.12.2015 geplant war ( XXXX /2015). Mit Befehl des Bgdr Y, GZ XXXX /2016(1,) vom 04.03.2016, wurde angeordnet, dass der Probebetrieb fortzusetzen ist und ergibt sich daraus auch, dass die Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Lehrgängen und Seminaren vom Probebetrieb erfasst ist.
Dem vom B angeführten GStk, GZ XXXX /2019 (1), vom 12.06.2019 des Kdt XXXX ist zu entnehmen, dass es einen Probebetrieb von 07.03.2016 bis Ende 2018 mit ausgewählten Prozessen gab, dieser weiterzuführen gewesen ist und eine Evaluierung des gesamten QMS 2019 geplant gewesen ist.
Die Schlussfolgerung des B in der Protokollanmerkung (OZ 30), dass folglich zu den Lehrgängen 2018 keine AJ zu führen waren, ist vor diesem Hintergrund und dass tatsächlich welche geführt wurden – nur eben falsch – , nicht nachzuvollziehen.
Es muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der B nicht nur im September, sondern auch im Mai und Juli 2018 die bewusst falsche Führung der AJ zumindest toleriert hat, weil damit sichergestellt war, dass die Curricula erfüllt werden und so auch der Verwaltungsaufwand geringgehalten werden konnte.
Dass der B die falsche Führung der AJ befohlen hat, konnte hingegen nicht bewiesen werden. Es liegen rechtskräftige Urteile des BVwG (zB XXXX ) vor, in denen sinngemäß festgestellt wurde, dass die UO zwar nicht das gemacht haben, was im AJ stand, aber doch eine Dienstleistung erbracht und somit die monetäre Abgeltung der MDL gerechtfertigt erfolgt ist.
Der B hat zwar alle im Spruch genannten AJ als Kurskommandant abgezeichnet und damit als sachlich richtig bestätigt, er war jedoch nachweislich im Zeitraum vom 07.05.2018 bis 25.05.2018 (er hat die MDL in diesem Zeitraum gem den im Akt einliegenden Auszügen aus dem PAAN [Ia/ AS 302-311] dennoch genehmigt) und 04.06. bis 27.07.2018 nicht Leiter XXXX , dies war T; und Im Zeitraum von 18.09.2018 bis 20.09.2018 war dies Obst O, das ergibt sich unstrittig aus der schon erwähnten Darstellung in OZ 32, die aufgrund des Beweisantrages des B vom 02.10.2023 (OZ 31) vorgelegt wurde. Es liegen zu den Zeiträumen 04.07.2018 bis 24.07.2018 und 18.09.2018 bis 20.09.2018 auch keine PAAN-Auszüge im Akt, die belegen würden, dass der B dazu auch die MDL-Abrechnungen genehmigt hat. Was letztlich aber keine Rolle spielt, weil die Abzeichnung der unrichtigen AJ (die die Grundlage für die MDL bildeten) bewiesen ist. Der Spruch ist jedoch zu korrigieren.
Der Beweisantrag der belangten Behörde (4. VHS, 8) auf Befragung des Obst O, ob er damals einen Rahmenauftrag erteilt hat, dass außerhalb der konkreten XXXX ausbildungen Vorschriften zu bearbeiten sind etc., weil der B ja selbst auch die MDL abweichend vom AJ gelegt hat, wird abgewiesen, weil die Anordnung und Genehmigung der MDL durch Obst O für die XXXX ausbildung unstrittig ist und es auch beim Vorwurf gegen den B selbst in B4, um die Legung von MDL trotz unrichtig geführter AJ geht, was erwiesen ist, und nicht darum, ob er tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Dass das nicht der Fall war, war nicht beweisbar.
Soweit der B allerdings angeführt hat, es sei bereits mit den Erkenntnissen des BVwG betreffend der UO, die Rechtmäßigkeit der Legung von MDL festgestellt worden und, dass es den Rahmenauftrag zur Vorschriftenbearbeitung für das XXXX und damit auch für den B gab, ist das nicht richtig. Die Feststellung lautet (vgl. XXXX vom XXXX 2022): „Diese Tätigkeiten wurden zwar in den oben genannten Dienstplänen nicht explizit angeführt, doch erfolgten sie mit Wissen und Billigung des zuständigen Vorgesetzten, des Leiters der Lehrabteilung XXXX , [B].“ Daraus geht also gerade nicht hervor, dass der O das angeordnet hat, sondern dass der B selbst das angeordnet und gewusst hat.
Der Beweisantrag des B auf Vorlage der temporären Einteilung des K als Kdt LGr XXXX zwischen 01.06. und 31.10.2018 und der diesbezüglichen Mails und ELAK (OZ 24 und 3. VHS, 3), soll beweisen, dass er die XXXX gruppe in dem Zeitraum über K geführt hat. Das ist aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des B und des vorgelegten Antrages glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass die Vorschriftenbearbeitung nach dem Ende der XXXX ausbildungen nicht im AJ eingetragen wurden und die unrichtigen AJ vom B als KursKdt akzeptiert und unterschrieben wurden. Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB hat diesbezüglich einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs 1, Abs 2 und § 45 BDG angenommen.
Sofern der B – der die falsche Führung der AJ – eingeräumt hat, sich darauf beruft, dass die StA und auch das BVwG zugunsten der UO und ihm entschieden hätten, verkennt er, dass eine Einstellung der StA keine Bindung der Disziplinarbehörde an die dortigen Feststellungen bedingt und es im Disziplinarverfahren um den Vorwurf geht, er habe – trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten AJ – diese durch seine Abzeichnung als „sachlich richtig“ bestätigt und nicht mehr darum, dass die MDL gar nicht erbracht worden wären, wie noch in der Anzeige angenommen wurde.
Gemäß § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Das Bestätigen unrichtiger AJ – trotz Hinweise, dass diese falsch geführt wurden bzw dem Wissen darüber – ist jedenfalls keine treue Diensterfüllung. Zumal dem B auch klar war, dass die Eintragungen im AJ, nicht nur für die MDL-Abrechnung, sondern auch für die Auswertungen im QM und damit für künftige Planungen und Budgetierung sowie schließlich auch für die Kontrolle der zielgerichteten Verwendung der Geldmittel verwendet werden. Schließlich hat er zu B4 die MDL auch selbst als „sachlich richtig“ gelegt, obwohl er diese inhaltlich für andere Aufgaben, als jene für die sie angeordnet waren, verbraucht hatte.
Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).
Damit liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG zu den Spruchpunkten B3 und B4 vor.
Er hat zu Spruchpunkt B3 darüber hinaus als Vorgesetzter in einer hohen Leitungsfunktion auch gegen seine Pflichten als Vorgesetzter nach § 45 Abs 1 BDG verstoßen, weil er offensichtlich aufgetretene Fehler und Missstände – auf die er sogar hingewiesen wurde – nicht abgestellt, sondern toleriert hat.
Die Annahme der BDB hinsichtlich einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG wird vom BVwG nicht geteilt.
Bei der Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Obwohl das Verhalten im Dienst stattfand, ist nicht hervorgekommen, dass der B andere als dienstliche Interessen einfließen hat lassen, als er die 1:1 Kopien des Dienstplanes im AJ geduldet hat, vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass vorhersehbarer Mehraufwand (allenfalls auch das Risiko eine Nichterfüllung der Curricula) bei genauer Dokumentierung vermieden werden hätte sollen.
Da der B entgegen den Ausführungen im Spruch zu den relevanten Zeitpunkten nicht Ltr XXXX war, zwei Fehler bei den Zeiträumen unterlaufen sind und es nicht mehr um die MDL, sondern nur mehr um die unrichtig bestätigten AJ geht, sind sowohl der Spruchpunkt B3 als auch B4 zu korrigieren.
5.3. ZU SPRUCHPUNKT B5 (MDL-Anordnung Hptm N)
Der Vorwurf in diesem Spruchpunkt lautet:
„5.) dass er im Zuge seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX und ohne dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 für Hptm [N] (2. Disziplinaranzeige, Beilage 15) zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete der Dienststelle versendet und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen hat“
Der B gesteht ein, dass er die MDL-Anordnung als Muster an seine ehemaligen Kollegen im XXXX weitergeleitet habe und dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen sei, weil er die Personalnummer nicht anonymisiert habe. Es sei jedoch – entgegen dem Vorwurf der BDB – eine dienstliche Notwendigkeit sowohl für die Abfrage, als auch für die Weiterleitung vorgelegen, weil er ihm Rahmen des QM tätig geworden sei. Die StA habe bei der Einstellung festgestellt, dass eine dienstliche Notwendigkeit vorgelegen sei, ebenso der Zeuge Y.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B hat zu einem Zeitpunkt, wo er von 04.02.2019 bis 30.04.2019 in der XXXX abteilung der XXXX in XXXX dienstzugeteilt war, am 03.04.2019 im Elektronischen Aktensystem (ELAK) auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 für Hptm N (2. Disziplinaranzeige, Beilagen 14-16; II/AS 113-127) zugegriffen. Er hat das getan, weil er von einem ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Kameraden des XXXX gefragt wurde, wie die Anforderung von MDL nunmehr stattzufinden habe, da es keine eindeutige Regelung durch den damaligen Ltr XXXX gegeben habe. Der B verfasste daraufhin eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt an V, XXXX , S, F und D:
„Mahlzeit Kameraden,
ich glaube ihr braucht nicht mehr am DPl stehen … [dann ist eine MDL-Anordnung für N, inkl Personalnummer für 5 Tage im März 2019 von ObstltdG M beigelegt – II/AS 114] Fragt aber sicherheitshalber bei [M] nach. mkG […]“ (II/AS 113).
Der B hatte während seiner Dienstzuteilung zur XXXX abteilung im Jahr 2019 keine Aufgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements (QM oder QMS) von Kursen zu erfüllen, die ihn zur Abfrage von konkreten MDL-Anordnungen für Kurse ermächtigt hätten.
Der B hat den Akt bei einer Suche zu allen Akten des Sachbearbeiters H, nach denen er am 03.04.2019 gesucht hat, gefunden und um 15:07 geöffnet (II/120 und 122).
Beweiswürdigung:
Der B bestritt nicht, dass er das ggstl Mail geschrieben hat, konnte sich zunächst aber nicht mehr erinnern, wie er zu der MDL-Anforderung von N kam (II/AS 118). In der Verhandlung vor dem BVwG sprach er von Zufall und räumte ein, dass er die Personalnummer hätte löschen müssen, bevor er die Anforderung als Beispiel weitergeleitet habe (1.VHS, 22). Die dienstliche Veranlassung sah er aufgrund der Anfrage. Diese Rechtfertigung ist durch das Ergebnis der Auswertung seiner Zugriffe im ELAK widerlegt: Der B hat ab dem 03.04.2019 regelmäßig (03., 11., 18., 26.04.2019) nach Akten des Sachbearbeiters H gesucht und den Akt mit der MDL-Anordnung des N am 03.04.2019 gefunden und um 15:07 die MDL-Anforderung in der Beilage geöffnet. Von einem zufälligen Fund kann daher nicht die Rede sein und selbst wenn, hätte er ihn dazu nicht öffnen müssen.
Als Beweis, dass er dazu berechtigt gewesen sei, führte er später in seiner Strafanzeige vom 18.02.2020 gegen Y und I an, dass ihn ein Übergabeprotokoll vom 24.10.2018 entlastet hätte, woraus hervorgehe, dass er trotz der Dienstzuteilung ua die Aufgaben des QM an der XXXX und im XXXX nach Weisung des Y weiterzuführen gehabt habe. Das QM habe ihn zu Abfragen von MDL ua auch des N berechtigt.
Das angeführte Übergabeprotokoll (OZ 25) enthält zwar kein Datum, doch ist die Angabe des B, wonach es am 24.10.2018 erstellt worden ist, glaubhaft, weil der Text darin lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„Aufgrund der Dienstzuteilung des [B] zur DionSihPol/BMLV von 29.10.-31.12.2018 wurde die Funktion des Ltr LAbt XXXX an [W] in der Zeit von 22.10.-24.10.2018 übergeben.
Konkret wurden die offenen Aufträge der LAbt XXXX für 2018 sowie die Infrastrukturvorgaben für 2019 übergeben. (Siehe hierzu GZ XXXX /2018)
Es erfolgte keine Einweisung/Übergabe von folgenden Aufgaben:
- XXXX arbeit Bereich XXXX dienst (DB, Curricula, Vorschriften)
- Entsendungen von und nach XXXX -Ausbildung)
- Qualitätsmanagement XXXX und XXXX
Diese Aufgaben werden gem. Befehl Kdt XXXX Bgdr Mag [Y] weiterhin
durch Obstlt [B] weiter wahrgenommen.
Weiters wurde keine persönliche Ausrüstung/Ausstattung übergeben.“
Unterschrieben ist es vom B, dem O (der damals Ltr XXXX war) und dem W.
Dieses Protokoll kann den B nicht entlasten, weil es das Jahr davor betraf.
Der Zeuge Y hat auch – entgegen der Behauptung des B, dass ihn diese Aussage entlasten würde – zu QM-Aufgaben im Jahr 2019 vor dem BVwG glaubhaft das Folgende ausgesagt (2.VHS, 8):
„Es kam Anfang 2019 zu massiven Spannungen zwischen [E] und [B]. Aus meiner Sicht konnte der Betriebsfriede auch in Absprache mit meinem Vorgesetzten nicht mehr aufrechterhalten werden und es war eine Abkühlungsphase erforderlich. Diese sollte in Form einer Dienstzuteilung erfolgen, die wurde dann nach XXXX zur XXXX abteilung verfügt. Er hatte nur einen kleinen Rucksack an Aufgaben im Rahmen des QMS mitzunehmen, nämlich dann, wenn es eine Frage dazu gegeben hätte. Am XXXX war Frau [V] mit diesen Aufgaben in seiner Abwesenheit betraut. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen des QMS war nicht erforderlich. Er hatte einen klaren Auftrag Merkblatt XXXX Durchführungsbestimmungen zu bearbeiten.“
Da der B nicht mehr im XXXX war, weil er seit 04.02.2019 zur Abkühlung dienstzugeteilt war, war er am 03.04.2019 auch nicht fähig eine profunde Auskunft darüber zu geben, wie eine MDL-Anordnung aktuell auszuschauen gehabt hätte. Das ergibt sich auch aus dem Text wo er schrieb, dass noch beim M rückzufragen wäre. Die Versendung war daher auch völlig unnötig. Die Erklärung, er habe ihm Rahmen des QMS zugegriffen, trifft nicht zu, weil die V damit in seiner Abwesenheit beauftragt war und das QMS im Nachhinein zu evaluieren hat und nicht im Vorhinein zu prüfen, wie eine Anordnung auszusehen hat.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der B keine dienstliche Notwendigkeit hatte, auf die MDL-Anordnung des N zuzugreifen. Er hätte es bei dem Hinweis bei M nachzufragen belassen müssen.
Rechtliche Würdigung:
In diesem Punkt geht es um die Frage, ob der Zugriff und das Versenden der MDL-Anforderung für Hptm N als Muster mit seinen personenbezogenen Daten eine Pflichtverletzung war oder nicht. Hinsichtlich § 43 Abs 1 BDG teilt das BVwG die Ansicht der BDB, dass er die personenbezogenen Daten, Name und Personalnummer vor der Versendung hätte anonymisieren sollen, weil diese für die Zweckerfüllung nicht notwendig waren. Das räumt der B auch ein.
Nach § 43 Abs 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben ua unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft zu besorgen. Die Datenschutzbestimmungen des § 1 Abs 1 DSG iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO sehen eine Zulässigkeit der Verarbeitung zur Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben nur soweit vor, als dies erforderlich ist. Der Zugriff auf die Daten ist eine Datenverarbeitung.
Beim vorliegenden Sachverhalt, ist schon die Erforderlichkeit für den B auf die Daten des N zuzugreifen nicht vorgelegen, da ihm keine Zuständigkeit für die formell richtige MDL-Anforderungen an seiner Dienststelle zukam, bei der er zum Zeitpunkt des Zugriffes keine dienstlichen Aufgaben hatte, wo dieser Zugriff notwendig gewesen wäre. Es hätte ausgereicht, seine ehemalige Kollegin und die Kollegen an den nunmehrigen Leiter der Dienststelle zu verweisen. Umso weniger war es erforderlich, ein konkretes Beispiel für ein MDL-Anforderung mit Namen und Personalnummer weiterzuleiten. Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG liegt daher vor.
Soweit die BDB zusätzlich einen Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG angenommen hat, sieht das BVwG den Unwert der Tat bereits durch die hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit speziellere Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG konsumiert, sodass dafür kein Raum bleibt und der Spruch diesbezüglich anzupassen und auch zu präzisieren ist.
5.4. ZU SPRUCHPUNKT B6 (Zugriff auf Belohnungsantrag H)
Der Vorwurf in diesem Spruchpunkt lautet:
„6.) dass er im Zuge seiner Dienstverwendung bei der XXXX abteilung der XXXX und ohne dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019, im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst[E], betreffend Vzlt [H] zugegriffen habe und er damit gegen § 43 Abs. 1 BDG und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen habe.“
Der B gibt wiederum an im Zuge seiner QM-Tätigkeit auf den Belohnungsantrag gestoßen zu sein und es für seine Pflicht gehalten habe, den Kdt des H darauf hinzuweisen, dass dieser verfrüht erfolge und der Verdacht von Pflichtverletzungen des H iZm dessen Tätigkeit als Geheimschutzbeauftragter und des Mobbings von V bestünden.
Festgestellter Sachverhalt:
Am 18.01.2019 und 01.02.2019 sagte H iZm den Vorwürfen gegen den B und drei Unteroffiziere (B3) bei der Militärpolizei aus.
Danach wurde der B vom XXXX – dessen stellvertretender Leiter er während der Dienstzuteilungen des T gewesen war – von 04.02.2019 bis 30.04.2019 der XXXX abteilung in XXXX dienstzugeteilt. Obst E war von 07.01.2019 bis 21.03.2019 als Ltr XXXX eingeteilt, danach M (OZ 32).
Der B hatte während seiner Dienstzuteilung zur XXXX abteilung im Jahr 2019 keine Aufgaben im Rahmen des Qualitätsmanagements (QM oder QMS) von Kursen zu erfüllen, die ihn zur Abfrage von Daten aus Kursbefehlen über den Sachbearbeiter H ermächtigt hätten.
Der B gelangte zwischen 11.03.2019 und 13.03.2019 aufgrund einer Suche nach Akten des Sachbearbeiters H an ein Schreiben des erst 6 Wochen im Amt befindlichen neuen XXXX leiters E vom 11.03.2019 mit dem Betreff „Belohnungen gem. § 19 GehG für besondere Leistungen; Antrag XXXX “ (II/AS 131). Er öffnete den Akt. Darin wurde H gelobt und ua als loyal, kompetent sowie leistungsbereit beschrieben, weil er die Aufgabe des erkrankten Dienstführenden übernommen habe.
Das veranlasste den B am 13.03.2019, 15:38 Uhr zu einer E-Mail an den Ltr XXXX Y (cc an XXXX , E, H), wo er dem E ein nicht gewissenhaftes Arbeiten im Hinblick auf den Belohnungsantrag unterstellte und anführte, dass der H als Geheimschutzbeauftragter eingeteilt sei, obwohl er nicht über die dafür notwendige Prüfbescheinigung und Verpflichtungserklärung verfüge und eigentlich gar nicht in der Kanzlei arbeiten dürfe. Er habe auf dieses Defizit, das nach seinen Informationen nicht behoben sei, bereits mit Schreiben vom 14.02.2019 hingewiesen. Er beantrage die Zurückstellung des Belohnungsantrages bis Ende des Jahres (II/AS 129).
Der B rechtfertigt sich damit, dass er von Mobbinghandlungen des H gegen die Kollegin VB XXXX (V) gewusst habe und auch deshalb eine Belohnung für nicht angebracht gehalten habe. Als Beweis dafür wurden die Beschwerde der V vom 07.09.2020 und die Beschwerdeerledigung des T vom 16.10.2020 (3. VHS/Blg1 und 2) und vom 12.02.2021 (OZ 36) auf Antrag des B beschafft. Daraus ergibt sich zwar, dass die V behauptet von H ab Beginn 2019 (seit der Übernahme durch E) gemobbt worden zu sein und das auch den Tatsachen entspricht, nicht jedoch, dass sie den H davon schon im März 2019 in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Mobbinghandlungen erst im August 2019 eskaliert sind und dazu geführt haben, dass die V sich beschwert hat.
Ein Hinweis auf einen Mobbingverdacht des H gegenüber der ebenfalls im QM tätigen Kollegin V findet sich in der Mail vom 13.03.2019 nicht, was der B damit erklärte, dass das Mail auch cc an den H ging (4. VHS, 5).
Beweiswürdigung:
Der B begründet seinen Zugriff damit, dass er im Rahmen seiner Rolle als QM nach Ausbildungsbefehlen gesucht habe.
Der B war aber – entgegen seiner Aussagen – während seiner Dienstzuteilung 2019 nicht mehr für das QM bei Kursen zuständig. Die Suche nach von H als Sachbearbeiter bearbeiteten Akten zum Zweck des QM und ein zufälliges Auffinden des Belohnungsantrages war daher nicht glaubhaft.
Der Zeuge Y hat dazu vor dem BVwG glaubhaft das Folgende ausgesagt:
„Es kam Anfang 2019 zu massiven Spannungen zwischen [E] und [B]. Aus meiner Sicht konnte der Betriebsfriede auch in Absprache mit meinem Vorgesetzten nicht mehr aufrechterhalten werden und es war eine Abkühlungsphase erforderlich. Diese sollte in Form einer Dienstzuteilung erfolgen, die wurde dann nach XXXX zur XXXX abteilung verfügt. Er hatte nur einen kleinen Rucksack an Aufgaben im Rahmen des QMS mitzunehmen, nämlich dann, wenn es eine Frage dazu gegeben hätte. Am XXXX war Frau [V] mit diesen Aufgaben in seiner Abwesenheit betraut. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen des QMS war nicht erforderlich. Er hatte einen klaren Auftrag Merkblatt XXXX Durchführungsbestimmungen zu bearbeiten.“
Der Text der E-Mail des B vom 13.03.2019, 15:38 Uhr lautet:
„Mahlzeit Hr Bdgr [Y],
Im ELAK befindet sich folgendes Geschäftsstück
[angeführt wird ein Link zum Belohnungsantrag des E zugunsten des H]
Das XXXX verfügt noch nicht einmal über ein Belohnungsbudget 2019 und es werden nach nur 6 Wochen eines dienstzugeteilten Ltr XXXX schon Belohnungen beantragt.
Bemerkenswert ist die Begründung:
Ein Mehraufwand wird gem. Erlasslage mittels MDL abgegolten und nicht mittels Belohnung. Die Verwendung eines XXXX (MBUO1/3 auf einem APl eines SB Admin (MBUO1/1) ist doch rein Formal ein Abstieg. Somit, wenn dieser SB Admin den DfUO vertritt, ist er eigentlich erst wieder auf seiner Funktionsstufe.
Sehr gewissenhaft kann vermutlich bei diesem Antrag, weder der Bedienstete, noch der Ltr XXXX gearbeitet haben, wenn der Bedienstete als Geheimschutzbeauftragter eingeteilt ist, jedoch nicht über die erforderlichen Überprüfungen Prüfbescheinigung und VSkl (Geheimschutzverpflichtung) verfügt und somit eigentlich gar nicht in der Kanzlei arbeiten dürfte (PERSIS etc).
[Hier ist ein Link zur Geheimschutz.pdf angeführt]
Auf dieses Defizit wurde das XXXX mit XXXX /MilSih/2019 (1) vom 14.02.2019 hingewiesen. Es wurde aber nach h.o. Information nicht behoben bzw. daran gearbeitet.
Der Kdt XXXX wird daher ersucht, diesen Belohnungsantrag zum Wohle aller Bediensteten des XXXX bis August 2019 zurückzustellen und dann durch den Ltr XXXX einer Rebeurteilung zuführen zu lassen. Wenn diese Leistung am Jahresende (gemeint August 2019) eine Belohnung wert ist, wäre dies für den Bediensteten wertvoller. […]“
Vor dem Hintergrund der oa Aussage und des Inhalts der Mail vom 13.03.2019 entsteht der Eindruck, dass der B wegen der Aussage des H iZm der Causa XXXX ausbildungen und der durch E eingeleiteten Disziplinarverfahren gekränkt war. H war bei der Aufdeckung beteiligt und hat vor der Militärpolizei am 30.01.2019 (II/AS 33) ausgesagt, dass sich das Verhalten des B ihm gegenüber negativ verändert habe, nachdem er ihm gesagt habe, dass er vor der MP ausgesagt habe. Der B bestritt das und führte an, dass er die Niederschrift des H im März 2019 noch nicht gekannt habe (1.VHS, 23). Das ist zwar richtig, doch wusste er bereits aus den Ausführungen in der 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019, dass auch zum Thema XXXX ausbildungen eine Disziplinaranzeige droht und H dazu ausgesagt hatte. Er griff am 13.03.2019 auf den Belohnungsantrag des H zu, ein Zusammenhang ist also naheliegend. Der B hat auch bereits davor (14.02.2019 – II/AS 129) und später mehrmals das dienstliche Verhalten des H (zB als Vertreter des erkrankten dienstführenden Unteroffizieres als Geheimschutzbeauftragter) zum Gegenstand von Meldungen gemacht, wie er auch selbst in seiner Mail ausführt.
Der B begründet seinen Zugriff auf den Belohnungsantrag auch damit, dass der H eine begünstigte Behinderte, Fr. V, gemobbt habe und führte in der Verhandlung vor dem BVwG aus (1. VHS, 22), dass diese sich beim ihm beschwert habe. Gegen H sei deswegen später auch ein Verfahren geführt worden. Er habe die Belohnung für einen Fehler gehalten. Erwähnt hat er diesen Mobbingverdacht den H betreffend in seiner Mail im März 2019 aber nicht. Die Beschwerde von V wurde auch erst am 07.09.2020 eingebracht. Wenngleich sich V in ihrer Beschwerde auf einen Zeitraum 2019 und 2020 bezog, hat sie darin ausgeführt, dass sie von H seit der Führung des XXXX durch den E (07.01.2019) schlechter behandelt worden sei, eskaliert sei das Ganze aber erst im August 2019. Da der B von 04.02.2019 bis 30.04.2019 bereits an der XXXX abteilung der XXXX an einem anderen Standort als V war, ist nicht glaubhaft, dass der H von diesem Mobbing bereits im März 2019 wusste.
Die oben zitierte Aussage des Y (2. VHS, 9) beweist nicht, dass der B iZm seiner Mail mit Y bereits im März 2019 über das Mobbing der V gesprochen hat, hat dieser doch lediglich bestätigt, dass darüber gesprochen worden wäre. Y wusste weder, ob das vor der Mail oder danach angesprochen wurden noch vom wem.
Rechtliche Würdigung:
In diesem Punkt geht es um die Frage, ob der Zugriff des B auf den Akt mit dem Belohnungsantrag und dessen Lesen eine Pflichtverletzung war oder nicht. Die BDB hat eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG erkannt, weil ihrer Ansicht nach keine dienstliche Notwendigkeit für den B bestanden habe, auf den Belohnungsantrag zuzugreifen.
Das BVwG teilt diese Ansicht. Der B war nicht Ltr XXXX und nicht mehr mit Aufgaben des QM befasst. Das QM zielte auf die „Durchführung von XXXX und XXXX “ (GZ XXXX /2015 vom 09.07.2015 [OZ32]) und deren Evaluierung ab und nicht auf die Beurteilung von Mitarbeitern in der Administration. Ein allfälliges Mobbing hat der V in seiner Mail an den Y nicht erwähnt und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der B bereits im März 2019 von einem allfälligen Mobbing der V wusste. Im Übrigen würde auch das keinen Zugriff auf den Belohnungsantrag rechtfertigen.
Glaubhaft ist, dass der B der Ansicht war, dass der H keine Belohnung verdiene und der E eine Fehlbeurteilung getroffen habe.
Es ist der BDB zuzustimmen, dass es dem B zumutbar gewesen wäre mit dem nunmehrigen Ltr XXXX zu reden. Dass er das nicht getan hat, ist aber angesichts der Tatsache, dass der zu dem Zeitpunkt nicht sein Vorgesetzter, das Gesprächsklima mit diesem ohnehin zerrüttet war und der gemeinsame Vorgesetzte der Ltr XXXX den Belohnungsantrag zu bearbeiten hatte, noch keine Pflichtverletzung, weder nach § 43 Abs 1 noch nach Abs 2 BDG.
Der Zugriff auf die Daten des H war hingegen – mangels Zuständigkeit des B für das QM, weil er in der XXXX abteilung Dienst versah – nicht erforderlich und damit unzulässig. Der Zugriff auf die Daten des H ist eine Datenverarbeitung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der B zufällig auf den Belohnungsantrag gestoßen ist, wäre es ihm – um zu klären wer belohnt werden sollte, da dies aus dem Betreff (Suchergebnis) nicht erkennbar war – möglich und zumutbar gewesen, das Gespräch mit Y zu suchen, um herauszufinden, wer belohnt werden sollte. Das Argument der zu kurzen Dienstzeit des E am XXXX , um die Rechtfertigung von Belohnungen beurteilen zu können, hätte für alle dortigen Bediensteten gegolten.
Die Datenschutzbestimmungen des § 1 Abs 1 DSG iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO sehen eine Zulässigkeit der Verarbeitung zur Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben nur insoweit vor, als dies erforderlich ist. Da der Zugriff nicht erforderlich war, um das Ziel des B – eine ungerechtfertigte Belohnung zu verhindern zu erreichen – liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG vor, weil die Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu den Dienstpflichten des B zählt.
Es ist von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen, weil der B den Zugriff glaubhaft für gerechtfertigt hielt und damit eine vorsätzliche Verletzung ausgeschlossen ist.
Soweit die BDB zusätzlich einen Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG angenommen hat, sieht das BVwG den Unwert der Tat bereits durch die hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit speziellere Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG konsumiert, sodass dafür kein Raum bleibt und der Spruch diesbezüglich anzupassen und auch zu präzisieren ist.
5.5. ZU SPRUCHPUKT B7 (Befehl Verbindungsaufnahme mit I)
Der Vorwurf in diesem Spruchpunkt lautet:
„7.) dass er am 24.07.2019 im Beisein des ChdStb stvKdt XXXX am TÜPL ALLENTSTEIG den Befehl des Kdt XXXX , wonach er sich noch in derselben Woche mit ObstdlntD Mag. iur. [I] in Verbindung setzen sollte, nicht nachgekommen ist und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat“
Der B hat die Nichtbefolgung mit dem Vorliegen eines Missverständnisses gerechtfertigt, er habe angenommen, die Verbindungsaufnahme stehe iZm einer von ihm beantragten Akteneinsicht. Er macht einen Rechtsirrtum nach § 9 Abs 1 StGB geltend. In der 1. Verhandlung vor dem BVwG führte er darüber hinaus auch an, dass dieser Spruchpunkt verjährt sei (1. VHS, 5).
Festgestellter Sachverhalt:
Am Mittwoch den 24.07.2019, gegen 11:00 Uhr, erhielt der B am TÜPL ALLENTSTEIG im Zuge eines Gespräches mit dem Y und dem M den mündlichen Befehl durch seinen Vorgesetzten den Kdt XXXX Y, sich noch in derselben Woche mit ObstdIntD Mag. iur. I, der als rechtskundiger Offizier als Hilfsorgan des Y agierte, in Verbindung zu setzen (II/AS 15). Der B kam diesen Befehl nicht nach und meldete das am Montag den 29.07.2019 schriftlich dem Y. Als Begründung führte er an, der rechtliche Status des I – der kein Angehöriger der XXXX sei – sei ihm nicht klar, solange der nicht geklärt sei, halte er den Auftrag für obsolet. Er bezog sich in dieser Meldung auch auf die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch U (U war damals seit 06.05.2019 Ltr XXXX ) vom 15.07.2019 (II/AS25) in der es inhaltlich um den XXXX von 04.06.2018 bis 27.07.2018 und die Datenabfragen betreffend der MDL N und H ging. Er führte aus, er habe dazu bereits dreimal Akteneinsicht bzw die Unterlagen dazu begehrt und es sei daher nicht erforderlich, dass er dies nochmals bei I beantragen müsse. In dieser Meldung kündigte er auch eine Strafanzeige gegen den Y wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches an, weil ihm dieser bisher die Akteneinsicht verweigert habe (II/AS 135-137).
Beweiswürdigung:
Der B bestreitet nicht den Befehl zur Verbindungsaufnahme mit I erhalten zu haben und räumt ein, diesbezüglich einen Fehler gemacht zu haben. Er habe den Befehl auf eine Akteneinsicht bezogen, die er zu einem bereits laufenden Disziplinarverfahren beantragt habe und nicht auf die Einvernahme zu einem neuen Verdacht.
Aus dem Schreiben des B vom 29.07.2019, GZ XXXX /2019 (1) (II/AS 135) geht hervor, dass er bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch U am 15.07.2019, GZ XXXX /2019 (1) (II/AS 25) und auch bei der Besprechung am 24.07.2019 eine Klärung haben wollte, wer das gegen ihn eingeleitete Kommandantenverfahren führt, U oder Y. Er hat auch angeführt, dass er bei U mehrfach Akteneinsicht beantragt habe und dieser im gesagt habe, dass er keine Akten habe. Wörtlich ist in dem Schreiben vom 29.07.2019 ausgeführt (II/AS 136 – Hervorhebungen im Original):
„Welche Unterlagen mir als Partei zustehen, habe ich bereits dreimal beantragt, daher ist es nicht erforderlich, dass ich dies nocheinmal bei [I] beantragen muss.
[…]
„1.) Ich beantrage zum wiederholten Male die schriftliche Ausfolgung der von mir geforderten Dokumente auf die von mir bei [U] beantragten Akten/Unterlagen.
2.) Der rechtliche Status des [I] ist mir nicht klar und wurde mir auch nicht schriftlich mitgeteilt, daher ist der Auftrag mich mit diesem in diesen Verfahren in Verbindung zu setzen obsolet, bis dieser Sachverhalt schriftlich geklärt ist.
[…]“
Dem AV des M zu diesem Gespräch (IV/AS 211) ist zu entnehmen:
„? [I]: Verbindungsaufnahme / Akteneinsicht, Niederschrift; Abtretung an XXXX “
Dass seitens des B ein Missverständnis über den Zweck des Befehls vorgelegen ist, ist vor diesem Hintergrund glaubhaft.
Ebenso klar ist aber auch der Inhalt des Befehls, mit dem I Verbindung aufzunehmen.
Rechtliche Würdigung:
Zunächst ist auf die Behauptung des B, Spruchpunkt B7 sei nach § 3 Abs 2 HDG verjährt einzugehen.
Nach § 3 Abs 2 HDG darf ein Beschuldigter nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
Nach § 3 Abs 4 Z 1 HDG besteht ua Hemmung für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß § 61 Abs 1 HDG bei Soldaten mit der ersten Verfolgungshandlung durch den zuständigen Disziplinarkommandanten (das ist hier der Leiter des XXXX U als Einheitskommandant.
Hier erfolgte die Einleitung am 15.07.2019 durch die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch U, plus 3 Jahre wäre 15.07.2022. Die Einvernahme des B als Beschuldigter am 06.08.2019 durch I als Hilfsorgan des Y (II/AS 53) ist nicht ausschlaggebend (die gegenteiligen Ausführungen in der 2. VHS, beruhten auf einer Verwechslung des Datums und wurde bei der Berechnung irrtümlich vom 06.08.2019 ausgegangen).
Der Sachverhalt war Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH zur Überprüfung der Zuständigkeit des Senates, währenddessen das Verfahren vom BVwG vom 02.03.2020 bis 22.07.2020 ausgesetzt war. Das sind 4 Monate und 20 Tage. Die Beschwerde gegen die Dienstenthebung war zwischen 09.07.2021 und 05.10.2021, also weitere 2 Monate und 26 Tage beim BVwG anhängig. Die Beschwerde gegen den EB von 27.07.2022 bis 14.09.2022 führte zu einer neuerlichen Hemmung um 1 Monat und 18 Tage. Insgesamt kommen also 7 Monate hinzu, ergibt den 15.02.2023, also plus 64 Tage an Hemmungszeitraum dazu, ergibt den 20.04.2023 als Ablauf der Verjährungsfrist.
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 28.04.2023 beim BVwG eingelangt ist, ist damit Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs 2 HDG eingetreten.
Das Disziplinarverfahren im Spruchpunkt B7 gilt daher nach § 3 Abs 2 HDG als eingestellt.
5.6. ZU SPRUCHPUNKTEN B8 und B9 (1. Strafanzeige gegen Y und Dienstreise zur StA)
Der Vorwurf in diesem Spruchpunkt lautet:
„8.) dass er am 02.08.2019 eine Strafanzeige gegen [Y] unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX und des dienstlichen ELAK bei der StA XXXX eingebracht habe und er damit gegen § 54 Abs. 1 BDG und § 43a BDG verstoßen hat“
„9.) dass er zwecks Einvernahme bei der StA eine Dienstreise durchführte, welche er dem damaligen Ltr des XXXX nicht gemeldet hat und er damit gegen § 51 Abs. 1 BDG verstoßen hat“
Der B macht zu beiden Punkt Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs 2 HDG geltend.
Festgestellter Sachverhalt:
Mit GZ XXXX /2019 vom 02.08.2019 (II/AS 144) hat der B den Kdt XXXX Y schriftlich unter Verwendung des Briefkopfes des XXXX als Leiter der XXXX bei der StA angezeigt. Neun Sachverhalte hat der B in dieser Anzeige angeführt:
1. Nichtverfolgung des Verlassens der Prüfungskommission durch O am 24.10.2018
2. Genehmigung von Mehrdienstleistungen für die private Einstandsfeier des O am 13.09.2018
3. Nichtverfolgung der Verweigerung eines Mitarbeitergespräches durch U für das Kalenderjahr 2019
4. Nichteinspeicherung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen W im PERSIS
5. Verweigerung einer von B am 14.02.2019 beantragten Akteneinsicht nach Mitteilung eines am 12.02.2019 eingeleiteten Disziplinarverfahrens
6. Mangelnde Fürsorge/Dienstaufsicht (mit Ankündigung weiterer Unterlagen dazu)
7. Mobbing/Bossing durch Y (mit Ankündigung weiterer Unterlagen dazu)
8. Nichtanzeige des Y, betreffend mehrerer durch E begangener Dokumentenfälschungen (mit Ankündigung weiterer Unterlagen dazu)
9. Nichtanzeige des Y eines Amtsmissbrauchs durch L (mit Ankündigung weiterer Unterlagen dazu)
In dieser Anzeige beantragte der B auch die Prüfung einer Dienstenthebung des Y.
Die StA teilte mit Schreiben vom 02.08.2019 (II/AS 141) der XXXX mit, dass mangels Anfangsverdacht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde XXXX .
M hatte darüber hinaus am 05.08.2019 einen Aktenvermerk angelegt, indem er anführte, dass der B eine Dienstreise zur StA XXXX ohne vorherige Genehmigung durch ihn als Ltr XXXX durchgeführt habe (II/AS 16).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Datumsangaben ergeben sich aus dem Akt und dem rechtskräftigen Einleitungsbeschluss des BVwG vom 12.09.2022.
Rechtliche Würdigung:
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt gemäß § 61 Abs 1 HDG bei Soldaten mit der ersten Verfolgungshandlung durch den zuständigen Disziplinarkommandanten als Einheitskommandant.
Der Sachverhalt war Gegenstand der 2. Disziplinaranzeige vom 13.11.2019 (II/AS 16) und die Einleitung durch den Einheitskommandanten R erfolgte am 27.08.2019 (II/AS 139).
Die Frist wäre daher drei Jahre danach, am 27.08.2022, abgelaufen. Der Ablauf der Frist war durch Beschwerdeverfahren gegen die Dienstenthebung 7 Monate (ergibt 27.02.2023) und 7 Tage gehemmt (vgl den EB), was einen neuen Fristablauf am 06.03.2023 ergab. Eine weitere Hemmung trat durch die Beschwerde gegen den EB von 27.07.2022 bis 14.09.2022 (Zustellung des Erkenntnisses XXXX an alle Parteien) ein, also verlängerte sich die Frist um ein weiteres Monat (ergibt 06.04.2023) und 18 Tage, was einen neuen Fristablauf am 24.04.2023 ergibt.
Die vorliegende Beschwerde ist erst am 28.04.2023 beim BVwG eingelangt. Es sind damit beide Spruchpunkte mit Ablauf des 24.04.2023 verjährt.
Nach § 3 Abs 2 HDG darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
Die Disziplinarverfahren im Spruchpunkt B8 und B9 gelten daher nach § 3 Abs 2 HDG als eingestellt.
5.7. ZU SPRUCHPUNKT B10 (Strafanzeige gegen L)
Der Vorwurf in diesem Spruchpunkt lautet:
„10.) dass er am 06.11.2019 gegen Mjr Mag. [L] Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B gibt dazu an, dass er im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung gemeldet habe.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B hat am 06.11.2019 bei der StA XXXX eine Strafanzeige gegen seinen Kameraden L eingebracht (III/AS 11). L war neben dem B der zweite Abteilungsleiter (Lehrabteilung 1 XXXX ) im XXXX . Der damaligen Ltr XXXX war ObstltdG Mag. M.
B hat L in der Anzeige vorgeworfen, L habe entgegen dreier Geschäftsordnungen (jener vom 03.08.2018, vom 19.11.2018 und vom 20.02.2019), vorsätzlich und ohne über die jeweilige Berechtigung zu verfügen, Reiserechnungen im ESS (EDV-System zur Verrechnung von Dienstreisen) genehmigt. Er mutmaßte, dass damit Reisegebühren von über € 5.000,- ungerechtfertigt ausbezahlt worden seien und würde somit der Verdacht des Betruges nach § 146 StGB, des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie von näher genannten Dienstpflichtverletzungen bestehen.
Dieser Anzeige war eine Besprechung des B, des L und des M am 08.05.2019 zu den verschiedenen Geschäftsordnungsversionen vorangegangen, wo L eingestanden hatte, dass er sich bei der nachträglichen Genehmigung von MDL für die XXXX , irrtümlich nicht an die jeweils letztgültigen Geschäftsordnungen bei Genehmigung von Dienstreisen gehalten habe, sondern an eine Vorversion, in der den Abteilungsleitern die Genehmigung von Dienstreisen noch zugestanden wurde. Ergebnis der Besprechung war, dass in einer weiteren neuen Version der Geschäftsordnung wieder die Genehmigung durch die Abteilungsleiter möglich sein sollte, weil das praxisgerechter wäre.
Obwohl der B dieses Geständnis und die Hintergründe (die immer wieder Änderungen der Geschäftsordnungen durch die verschiedenen Ltr XXXX ) kannte und ihm keine Zuständigkeit zur Dienstaufsicht des L zukam, meldete der B die Verfehlung des L nach der Besprechung am 08.05.2019 formal mit einem Geschäftsstück an den M, obwohl dieser bei der Besprechung anwesend war und das Geständnis des L zur Kenntnis genommen hatte. B tat dies, weil er selbst wegen – aus seiner Sicht – ähnlicher Dinge (gemeint die Spruchpunkte B1 und B2) angezeigt worden wäre und wollte er eine disziplinäre Verfolgung des L (1. VHS, 24).
M meldete die Umstände der Nichteinhaltung an den Ltr XXXX Y. In der Folge wurden in der Causa Erhebungen durchgeführt, in deren Zug es auch mehrere Gespräche mit dem B gab.
B urgierte eine Erledigung seiner Meldung mit Geschäftsstücken vom 18.06.2019 und 15.07.2019 und die Causa wurde daraufhin letztmalig nach Einholung von Stellungnahmen und unter Heranziehung des Rechtsberaters I am 19.07.2019 von Y geprüft und als nicht disziplinär oder strafrechtlich zu verfolgen beurteilt. Dieses Ergebnis wurde von Y dem M zur Kenntnis gebracht. Eine Ermahnung des L wurde als ausreichend angesehen. L wurde durch M in der Folge mündlich belehrt und ermahnt. Der M informierte den B über die Wiederinkraftsetzung der alten Regelung, wonach die Genehmigung von MDL wieder auf Abteilungsleiterebene zu erfolgen habe und dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sein würden (2. VHS, 19).
Den B ärgerte, dass kein Disziplinarverfahren gegen den L geführt wurde, und erstattete er schließlich die oa Strafanzeige gegen L und später auch gegen Y und I, weil diese keine Anzeigen gegen den L eingebracht hatten (vgl. dazu die Spruchpunkte B8, B12 und B13).
Beweiswürdigung:
Der objektive Sachverhalt ist insoweit unstrittig, dass der L gegen die Geschäftsordnungen verstoßen und die Genehmigungen der Reiserechnungen nur durch den XXXX leiter und nicht durch ihn als Abteilungsleiter hätten erfolgen dürfen. Dafür, dass ein Schaden eingetreten ist oder nicht notwendige Dienstreisen genehmigt wurden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Der Zeuge M hat bestätigt, dass die Dienstreisen für Besprechungen, Ausbildungen etc notwendig waren und die Notwendigkeit bei der Besprechung – in Anwesenheit des B – nicht thematisiert wurde (2. VHS, 19). M hat ausgesagt, dass der L gesagt habe, er habe einen Fehler gemacht und aufgrund der kurzen Abfolge die Geschäftsordnungen nicht mehr gelesen und den Überblick verloren zu haben (2. VHS, 18).
Daraus und aus den Aussagen des B beim BVwG (1. VHS, 26; 4.VHS, 15), wonach er gewusst hat, dass die XXXX nur unterwegs sind, weil er selber lange Zeit deren Kdt war, und nicht gewusst hat, dass die Reisen nicht zurecht erfolgt sind, ergibt sich, dass er keine Anhaltspunkte für die Verursachung eines monetären Schadens durch die Genehmigung der Dienstreisen hatte. Wenn er in der Verhandlung anführt, er habe den Schaden geschätzt und dieser liege darin, dass Reisegebührenbudget durch L verbraucht worden sei (1. VHS, 26), kann er damit nicht dartun, dass er geglaubt hat, dass der L mit den Anordnungen einen anderen in seinen Rechten schädigen wollte. Der B (oder seine Abteilung) hatte keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Anteil am Budget.
Der B wusste, dass der M dem Y die Verfehlungen des L berichtet hatte, diese geprüft und keine weiteren Maßnahmen für notwendig erachtet wurden. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des M in der Verhandlung vor dem BVwG, wo dieser auf die Frage, „Wurde [der B] vom Ergebnis der Prüfung informiert?“, aussagte: „Soweit ich mich erinnern kann, habe ich das mit der Erlassung der neuen „alten Regelung“ kommuniziert, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind.“ (2. VHS, 19)
Zum subjektiven Sachverhalt bezüglich der Anzeige ist aufgrund des Umstandes, dass der B selbst wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und Betrugs angezeigt wurde und der detaillierten Ausführungen hinsichtlich der Tatbestandselemente in der Anzeige (III, AS 12) davon auszugehen, dass der B wusste, dass beide Straftatbestände Vorsatz bezüglich des Missbrauches und einer Schädigung voraussetzen.
Dass der Schädigungsvorsatz bei L nicht vorlag, und der B das wusste oder zumindest in Kauf genommen hat, ist vor dem Hintergrund der genannten Aussagen erwiesen.
Die Rechtfertigung des B, er sei aufgrund der unstrittigen Lesebestätigungen im ELAK durch den L bei den Geschäftsordnungen und der Versendung durch diesen an alle seine Mitarbeiter (Protokollberichtigung OZ 26) überzeugt gewesen, der L habe das absichtlich gemacht (2. VHS, 20), greift zu kurz, weil das Anklicken einer Lesebestätigung zwar ein Indiz ist, dass der L den Akt auch gelesen hat, aber noch kein Beweis dafür ist, dass die Geschäftsordnung tatsächlich gelesen hat und diese absichtlich nicht eingehalten wurde, um einen Schaden zu verursachen.
Wenn der B anführt, er habe es als seine Pflicht nach § 53a BDG angesehen Anzeige zu erstatten und im nächsten Satz anführt, weil er selbst wegen ähnlicher Dinge angezeigt wurde (1. VHS,24) offenbart er sein wahres Motiv.
Rechtliche Würdigung:
Soweit der B in seiner Eingabe vom 21.08.2023 (OZ 22) behauptet, die Spruchpunkte 10-13 seien nach § 3 Abs 2 HDG mit Ablauf des 27.04.2023 verjährt – trifft das nicht zu. Sein Kernargument dazu ist, dass das Verfahren zu diesen Sachverhalten am 09.03.2020 mit der 4. Disziplinaranzeige von Obst R eingeleitet worden seien, die Sachverhalte nicht bei der StA angezeigt und auch nicht im Dienstenthebungsverfahren XXXX herangezogen worden seien. Durch seine Beschwerde gegen den EB (anhängig vom 27.07.2022-14.09.2022) sei die Verjährungsfrist um ein Monat und 18 Tage verlängert worden, das ergebe den 27.04.2023 und sei die gegenständliche Beschwerde erst am 28.04.2023 beim BVwG eingelangt.
Das trifft aber nicht zu: Es gibt keine 4. Disziplinaranzeige vom 09.03.2020. Die 4. Disziplinaranzeige wurde erst am 15.03.2021 eingebracht. Die Sachverhalte B10-B13 wurden am 02.07.2020 durch C mit der 3. Disziplinaranzeige bei der DKS angezeigt und das Verfahren damit eingeleitet (vgl EB Spruchpunkte 14-17 – XXXX und III/AS 1).
Es ist daher evident, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 3 Abs 2 HDG die am 02.07.2020 zu laufen begann, frühestens am 02.07.2023 ablaufen hätte könnte, wozu aber noch der Hemmungszeitraum der Anhängigkeit der Beschwerde gegen den EB und der gegenständlichen Beschwerde dazu kommt.
§ 43a BDG welcher unter der Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ steht, lautet: „Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
§ 45 Abs 3 BDG lautet: „Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.“
§ 53 Abs 1 BDG lautet: „Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.“
Die Regelungen des BDG betreffend den Dienstweg lauten:
„§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
§ 53a BDG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 140/2011 (01.01.2012-24.02.2023) lautete: „Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“
§ 4 Abs 1 BAG-G idF BGBl I Nr 101/2017 (27.07.2017-27.12.2019) lautete: „Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/197),
[…]“
Der VwGH hat dazu ua das Folgende festgestellt:
„Ohne begründeten Anlass darf ein Beamter seine Mitarbeiter und Vorgesetzten nicht verdächtigen. Ein Beamter, der leichtfertig falsche Beschuldigungen gegen Vorgesetzte, noch dazu anonym, erhebt, verstößt gegen seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit und zu einem achtungsvollen Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Der angebliche Beweggrund für seine Handlung, die vorgesetzte Dienststelle auf das seiner Meinung nach unkorrekte Verhalten seines Vorgesetzten in Bezug auf die erfolgte Überstundenanordnung zu lenken, darf nicht zu eigenen unkorrekten Maßnahmen führen (VwGH 28.01.1980, 3054/79).
Die Regelungen des § 45 Abs 3 BDG 1979 iVm § 53 Abs 1, § 54 Abs 1 und § 109 Abs 1 BDG 1979 zeigen, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt (in Präzisierung der Bestimmung des § 84 und § 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Richtet sich dieser Verdacht gegen einen Beamten, ist zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung (Unterlassung) nur den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Anwendungsfall des § 45 Abs 3 BDG 1979) oder gleichzeitig auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (was der Regelfall sein wird - Anwendungsfall des § 45 Abs 3 iVm § 109 Abs 1 BDG 1979) begründet. Je nachdem richtet sich die Handlungspflicht der Funktionsträger. Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört […] im „Verdachtsfall" nur die nach § 53 Abs 1 BDG 1979 bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, an Stelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0132).
Sofern einem Beamten im Rahmen seiner Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, ist er iSd § 53 Abs 1 BDG 1979 berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter über seine diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers erfolgen. Sie dürfen auch weder in Form und Inhalt noch durch mehrfaches Insistieren die Grenzen des normalen Umgangstones und einer sachlichen Kritik überschreiten (VwGH 02.07.1997, 93/12/0122).
An der Verpflichtung des Beamten, gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich dem Leiter der Dienststelle einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, zu melden, hat das BAK-G 2009 nichts geändert. Jedoch wurde in § 5 BAK-G 2009 zweiter Satz ein unmittelbares Melderecht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung über auf die § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 leg cit. genannte Straftaten auch außerhalb des Dienstweges festgelegt (VwGH 26.06.2019, Ra2018/09/0080).“
Im konkreten Fall hat der L gegen die drei Geschäftsordnungen (vom 03.08.2018, 19.11.2018 und 20.02.2019) verstoßen, diesbezüglich bestand die Anschuldigung zu Recht, doch ist ein Verstoß gegen eine Weisung noch kein Amtsmissbrauch nach § 302 StGB oder gar Betrug nach § 146 StGB.
Der B wusste aus der gemeinsamen Besprechung, dass der Abteilungsleiter L dort angab, die entgegen der Geschäftsordnungen erfolgten Genehmigungen seien ihm irrtümlich unterlaufen und habe er die Geschäftsordnungen nicht gelesen. Er wusste, dass sowohl Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) als auch Betrug (§ 146 StGB) Vorsatz und zwar hinsichtlich der Schädigung bzw der Bereicherung voraussetzen. Als Offizier kannte er den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit und hat argumentiert, dass er aufgrund der Lesebestätigungen des L im ELAK und der Versendung an dessen Mitarbeiter davon ausgegangen ist, dass die Angaben des L nicht der Wahrheit entsprechen würde.
Er wies in seiner Anzeige (III, AS 12) ausdrücklich darauf hin, dass bei L keine Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz vorliegen müsse und begründete das mit dem Vorliegen der drei Geschäftsordnungen davor, die dem L bekannt gewesen seien und die allesamt vorsahen, dass nur der jeweilige XXXX leiter und dessen Stellvertreter in Abwesenheit Dienstreisen genehmigen durften. Er vermutete einen € 5.000,- übersteigenden Schaden und verwies auf das Heerespersonalamt, wo die konkrete Summe festgestellt werden könne. Er erwähnte nicht, dass die Geschäftsordnung davor, die Genehmigung durch den Abteilungsleiter vorsahen und der L bei der gemeinsamen Besprechung eingeräumt hatte, die rund alle zwei Monate neu erlassenen Geschäftsordnungen nicht gelesen zu haben und die Dienstreisen gerechtfertigt und ohnehin abzugelten waren.
Die BDB hat in ihrer rechtlichen Beurteilung angenommen, dass der B bei der Anzeigeerstattung gegen L nicht gutgläubig gehandelt, sondern seine Anzeige leichtfertig erhoben hat und damit grob fahrlässig gegen seine Pflicht zu einem achtungsvollen Umgang mit seinem Kollegen nach § 43a BDG verstoßen hat. Begründet wird das sinngemäß mit der Anwesenheit des B bei der Besprechung am 08.05.2019, wo diesem klargeworden sein musste, dass die Verstöße gegen die Geschäftsordnung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt sind und aus der völlig substanzlosen Benennung eines Schadens von € 5.000,-.
Die noch im EB vorgeworfene Verletzung des § 53 Abs 1 und § 54 Abs 1 BDG findet sich in der Begründung nur mehr insoweit, dass die BDB feststellte, dass der B § 53 Abs 1 BDG nicht verletzt hat, weil er durch seine schriftliche Eingabe vom 08.05.2019 den Sachverhalt dem Vorgesetzten bekannt gegeben hat.
Die Rechtfertigung des B, dass er aufgrund der „Lesebestätigungen“ des L im ELAK im „guten Glauben“ von einer Missbrauchsabsicht und einem Schädigungs- oder Betrugsvorsatz des L ausgegangen ist, war nicht glaubhaft.
Der B vermeint durch die Bestimmung des § 53a BDG gerechtfertigt zu sein, doch setzt auch diese Bestimmung „guten Glauben“ voraus, der iZm dem Vorwurf gegen L nicht vorgelegen ist, wie das Beweisverfahren ergeben hat. Im Übrigen hat er es nicht bei seiner Meldung belassen, sondern selbst Strafanzeige bei der StA erstattet.
Dem B ging es darum, die aus seiner Sicht Ungerechtigkeit aufzuzeigen, dass der L durch den Y nicht disziplinär sanktioniert wurde, während gegen ihn Disziplinarverfahren wegen Weisungsverstößen eingeleitet und Strafanzeigen erstattet wurden. Er hat dazu im Wissen, dass kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz vorlag. einen massiven strafrechtlichen Vorwurf gegen seinen Kameraden L erhoben, was nicht wie die BDB angenommen bloß einen fahrlässigen, sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 43a BDG darstellt, weil es zwar für einen Weisungsverstoß nicht jedoch für das Vorliegen der genannten Strafdelikte Anhaltspunkte gab.
Dass der B angab juristischer Laie zu sein, kann ihn nicht entlasten, weil er im Rahmen seiner Offiziersausbildung juristische Ausbildungen im Disziplinarrecht erhalten hat und selbst eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs hatte, was dazu geführt hat, dass er sich deshalb mit den Tatbestandselementen auseinandergesetzt hat (vgl 4. VHS, 16).
Der Spruch ist allerdings präziser zu fassen, weil sonst der falsche Eindruck entstünde, schon eine Strafanzeige als solche stelle eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG dar.
5.8. ZU DEN SPRUCHPUNKTEN B13, B11 und B12 (Strafanzeigen gegen Y und I)
Im Wesentlichen verantwortet sich der B bei allen drei Spruchpunkten damit, dass er entsprechende Anhaltspunkte für die in den Strafanzeigen angeführten Sachverhalte hatte und demnach diese nicht leichtfertig erhoben hatte (vgl dazu die Vorwürfe im Einzelnen die hier der besseren zeitlichen Einordnung halber in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden). Zu B12 und B13 macht er auch wiederum den Schutz vor Benachteiligung durch § 53a BDG geltend.
5.8.1. Der Vorwurf zu B13 lautet:
„13.) dass er am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. [Y], erneut eine weitere Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA eingebrachte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Festgestellter Sachverhalt zu B13:
Am 02.08.2019 erstattete der B eine erste Strafanzeige gegen den Y bei der StA XXXX mit dem Briefkopf der XXXX , in der er dem Y ua Untätigkeit bei Dienstpflichtverletzungen bzw Amtsmissbräuchen von namentlich genannten Offizieren (L, O, U, E) vorwarf (Vgl dazu vorne Spruchpunkt B8). Die StA sah noch am selben Tag von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil keine Anfangsverdacht bestand (II/AS 141, 144).
Am 06.11.2019 erstattete der B Strafanzeige gegen den L bei der StA XXXX (vgl oben B10).
Am 20.01.2020 erstattete der B bei der StA XXXX gegen den Y erneut Strafanzeige (III/AS 77; B 13). Darin wird Y „Missbrauch der Amtsgewalt“ vorgeworfen, er hätte den Amtsmissbrauch des L in Bezug auf die Genehmigung unerlaubter Reiserechnungen (1. Sachverhalt), einen Amtsmissbrauch von E bezüglich der unrechtmäßigen Abänderung einer Weisung des KdoSK iZm mit der Aufhebung einer Dienstzuteilung zur Einsatzvorbereitung XXXX (2. Sachverhalt) sowie einen Gesetzesbruch des Oberst U iZm der Nichtdurchführung eines Mitarbeitergespräches mit dem B, trotz seiner mehrmaliger Urgenzen im Juli 2019 (3. Sachverhalt), nicht verfolgt.
Zum 1. Sachverhalt dieser Anzeige (III/AS 77) kann auf die bereits oa Feststellungen zu B10 verwiesen werden. Der Einheitskommandant M hat dem Disziplinarvorgesetzten Y die irrtümlichen Genehmigungen des L gemeldet. Der B selbst meldete den „Verdacht des Amtsmissbrauches des L“ am 08.05., 18.06. und 15.07.2019 an den Y und urgierte disziplinäre Konsequenzen, nachdem ihm dieser mitgeteilt hatte, dass geprüft werde. Y hat den Sachverhalt unter Beiziehung des Rechtberaters I am 19.07.2019 geprüft und keine Strafanzeige erstattet. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die immer wieder wechselnden Geschäftsordnungen der verschiedenen Kommandanten, beließ er es bei einer Belehrung/Ermahnung nach § 2 Abs 5 HDG. Den B störte das und er fühlte sich ungerecht behandelt, weil er selbst wegen nicht erlasskonformer Beantragung von MDL und deren Genehmigung ein Disziplinarverfahren erhalten hatte. Der B wusste, dass der Y den Fall geprüft und kein Schädigungsvorsatz bei L vorlag.
Zum 2. Sachverhalt der Anzeige (III/AS 79 - XXXX ) hat die BDB (Bescheid 68-69) keine Feststellungen getroffen.
Der B war für dieses Ausbildungsvorhaben als Kommandant eingeteilt. Während seines Urlaubes, hat der interimsmäßige Ltr XXXX E eine aufgrund der Planungen des B durch die Dienstbehörde KdoLaSK bereits am 24.10.2018, XXXX -KdoLaSK/G1/2018 verfügte Dienstzuteilung von vier Bediensteten des XXXX zum XXXX vom 21.01.2019 bis 25.01.2019, für die Einsatzvorbereitung XXXX (Vermessungsarbeiten) verhindert, nachdem er eine Folgebeurteilung durchgeführt hatte und eine ressourcenschonendere Variante fand. Auf dessen Antrag wurde mit GZ XXXX -KdoLaSK/G1/2019 vom 16.01.2019 die Dienstzuteilungen aufgehoben.
Der B – der sich dadurch vor den Kopf gestoßen fühlte, da er schon sämtliche Absprachen getroffen und im April 2018 eine Auslandsdienstreise dazu hatte – zog daraufhin am 21.01.2019 aus Protest seine Freiwilligenmeldung für eine Entsendung nach XXXX im April 2019 zurück.
Daraufhin wurde nach einer Krisenbesprechung am 24.01.2019 mit GZ XXXX /2019(1) in der Direktion XXXX eine neuerliche Dienstzuteilung der vier Bediensteten für den Zeitraum Montag 28.01.2019 bis Mittwoch 30.01.2019 vom Kdt XXXX beantragt und mit GZ XXXX -KdoLaSK/G1/2019(1) vom 25.01.2019 (einem Freitag) angeordnet. Gleichzeitig wurde dem B angeordnet, dass er die vier Bediensteten auszubilden habe.
Am Montag den 28.01.2019 erschien jedoch niemand, weil E (der aufgrund der Zurückziehung des B eine neue Personalplanung gemacht und einen neuen Kommandanten eingeteilt hatte) eine noch ressourcenschonendere Variante fand und eine Vermessung durch Personal des XXXX anordnete. Die Dienstzuteilung der vier Bediensteten für den Zeitraum 28.01.2019 bis 30.01.2019 erfolgte nicht. Der B wurde zwar von E nach Rückfrage informiert, dass die Dienstzuteilung aufgehoben sei, über die Gründe aber nicht in Kenntnis gesetzt. B vermutete, dass der E den Auftrag für sein Bataillon haben wollte, der aber davor bereits an die XXXX ergangen war. B rief beim G1/KdoLaSK Obstlt XXXX an und dieser sagte ihm, dass er von einer Aufhebung nichts wisse. Im Hintergrund hatte offenbar der E, der Kommandant der vier Bediensteten war, diesen befohlen oder befehlen lassen, die Dienstzuteilung nicht anzutreten (4. VHS, 12).
Dass E dazu aufgrund der Dringlichkeit mit dem G1/KdoLaSK telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser nach dem Anruf des B die Dienstzuteilungen mündlich widerrufen hatte oder allenfalls auch ein diesem übergeordneten Offizier ist nicht auszuschließen. Eine formale schriftliche Aufhebung der Dienstzuteilungsanordnung vom 25.01.2019 erfolgt jedenfalls nicht (OZ 32). Genau darauf beruft sich der B und ortet in der mündlichen Aufhebung der Dienstzuteilung eine Dienstpflichtverletzung (einen Weisungsverstoß) und einen Missbrauch der Amtsgewalt durch E.
Als dann am 06.03.2019 die 1. Disziplinaranzeige gegen den B (er war da bereits von 04.02.2019 bis 30.04.2019 in die XXXX abteilung dienstzugeteilt) wegen Verstoß gegen eine Weisung erfolgte, erwartete er sich, dass auch gegen den E disziplinär vorgegangen wird. Am 12.04.2019 (mündlich bei einer Besprechung) und am 21.06.2019 (via Mail) hat der B dem Y gemeldet, dass E gegen die Dienstzuteilungsweisung des KdoLaSK verstoßen habe und eine Führungsmaßnahme eingefordert (III/AS 79). Der Y gab dem B am 12.04.2019 die Auskunft, dass er davon nichts wisse und dass das Referat Personal, das prüfen müsse. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem B in der Folge nicht mitgeteilt. Zusammengefasst wusste der B, dass der Fall von Y geprüft wurde. Ein Ergebnis der Prüfung wurde ihm nicht mitgeteilt.
Im 3. Sachverhalt der Anzeige (III/AS 82) geht es darum, dass ein weiterer interimsmäßiger Leiter des XXXX , U, am 27.06.2019 auf Antrag des B, ihm mitzuteilen, welchen Fehlverhaltens er (B) sich schuldig gemacht habe, nach Ansicht des B nicht reagiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits die 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 durch Y (eingeleitet durch E) sowie Strafanzeigen vom 08.03.2019 (Zugriff auf Daten von O), 06.06.2019 ( XXXX ausbildungen) und 12.06.2019 (Zugriffe auf die Daten von N und H). Die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens (2. Disziplinarverfahren) durch U gegen den B erfolgte aber erst am 15.07.2019 (II/AS 25).
B verlangte mit Schreiben vom 08.07.2019 (III/AS 82) diese Auskunft von Y und forderte von diesem zwei Tage später (am 10.07.2019) die Durchführung eines Mitarbeitergespräches (MAG) noch im Juli 2019. Am 16.07.2019 forderte er bei einer Besprechung mit U erneut die Durchführung eines MAG und am Tag darauf (dem 17.07.2019) einen konkreten Termin. Weitere zweit Tage danach (am 19.07.2019) forderte er wieder einen konkreten Termin. U antwortete ihm jedes Mal, dass er die Forderung an Y weiterleiten werde und B warten solle. Bereits am 22.07.2019 urgierte der B schriftlich die Durchführung des MAG und machte konkrete Terminvorschläge (III/AS 82).
Am 24.07.2019 kam es am Truppenübungsplatz ALLENTSTEIG zu einem Gespräch des B mit Y im Beisein des M und wurde der B dabei aufgefordert sich mit dem Rechtsberater I noch in dieser Woche in Verbindung zu setzen. Einem Befehl dem der B nicht nachkam (B7). Hinsichtlich des neuerlich geforderten MAG wurde er auf den Nachfolger des U vertröstet (dessen Dienstzuteilung mit 16.08.2019 bereits fest stand).
Am 08.08.2019 wurde der B von Y vorläufig vom Dienst enthoben.
Im Jahr 2019 fand kein MAG des U mit dem B mehr statt. Dass der Y den U deswegen „nicht dienstrechtlich verfolgt hat“, war für den B der Anlass, den Y bei der StA am 20.01.2020 wegen Missbrauchs der Amtsgewalt anzuzeigen, obwohl er die Hintergründe (die in Aussichtstellung eines Gespräches durch den Nachfolger des U, das anhängige Disziplinarverfahren, die Strafanzeigen und die Dienstenthebung) kannte und ein Gespräch mit B, M und Y am 24.07.2019 erfolgte, wo ua auch über die Zukunft des B gesprochen und ihm ein MAG im September 2019 in Aussicht gestellt wurde (A/Blg20).
Am 04.02.2020 richtete der B eine E-Mail (III/AS 39) an seinen nunmehrigen Vorgesetzten Obst R und den DA in der er diese informierte, dass die StA seit 25.11.2019 mit Ermittlungen gegen den L wegen Amtsmissbrauch begonnen habe. Er selbst hatte L davor am 06.11.2019 angezeigt (B10). Weiters wurden in dem Mail „vermutliche Dienstpflichtverletzungen des Y“ gemeldet:
Y sei dem Verdacht gegen L, gegen U und gegen E nicht nachgegangen, habe Unwahrheiten über ihn (den B) verbreitet und ihm die Ausfolgung einer Kopie seiner Disziplinaranzeige zum wiederholten Male verweigert.
Am 06.02.2020 berichtete der B in einer E-Mail (III/AS 43) an R und die Abt DiszBW/BMLV, dass ihm am 06.02.2020 bekannt geworden sei, dass die StA ein Ermittlungsverfahren gegen den Y eingeleitet habe.
Zu allen drei Sachverhalten hat der B mit E-Mail vom 18.12.2019 ua den begründeten Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des Y und des E an das Kdo XXXX gemeldet. Durch den Kdt XXXX , Y, wurde dieses Mail am 20.12.2019 mit GZ XXXX /2019(1) und einer Stellungnahme an KdoLaSK/DizBW und den KdtLaSK weitergeleitet. Das KdoLaSK leitete diese am 07.01.2020 wiederum an die Abt DiszBW/BMLV zur Prüfung weiter, die bereits mehrere Schreiben des B auf dem Dienstweg und außerhalb des Dienstweges erhalten hatte. Am 13.02.2020, erging nach einer Urgenz des B, der Befehl des KdoLaSK, dass dieser zu informieren sei, dass die Sachverhalte an die Abt DiszBW/BMLV zur Prüfung weitergeleitet worden seien. Abt DiszBW beurteilte die Vorwürfe und erließ eine abschließende Stellungnahme, in der sie zusammengefasst zur Ansicht gelangte, dass die von B aufgeworfenen Verdachtsgründe geprüft und abschließend disziplinär gewürdigt worden seien, dies sei ihm mitzuteilen und er sei aufzufordern weitere inhaltsgleiche Meldungen zu unterlassen (OZ 32).
Fest steht daher, dass der B ohne die Erledigungen der für Dienstpflichtverletzungen zuständigen Stelle im BMLV abzuwarten, die Strafanzeige wegen Missbrauch der Amtsgewalt gegen den Y erhoben hat.
Beweiswürdigung:
Die zeitliche Abfolge der Anzeigen und Schreiben sowie deren Inhalt ergeben sich aus der Anzeige und den ergänzenden Unterlagen in OZ 32, sie sind unstrittig.
Zum 1. Sachverhalt kann auf die Beweiswürdigung zu B10 verwiesen werden.
Der B der zum Zeitpunkt seiner Anzeigeerstattung betreffend des 2. Sachverhalts bereits rund ein halbes Jahr dienstenthoben war, wusste nicht aus welchen Gründen der E die Dienstzuteilungen unterbunden hatte. Er vermutete es nur, das hat er auch selbst eingeräumt (Zitat: „Was [E] dann danach im Hintergrund getan hat, damit diese dann doch nicht gekommen sind, das weiß ich nicht.“ (4. VHS, 13)
Er hat – obwohl er den § 7 Abs 4 ADV kannte, wonach Befehle auch selbstständig abgeändert werden können, wenn sie durch eine Änderung der Verhältnisse überholt sind – seine Anschuldigung ausschließlich darauf gestützt, dass es keine schriftliche Aufhebung der Dienstzuteilung gab und er am 28.01.2019 dazu widersprüchliche Auskünfte erhielt. E gab an die Dienstzuteilung sei aufgehoben, der G1/KdoLaSK sagte, er wiese davon nichts und Y gab an, er müsse das durch die Pers prüfen lassen (4. VHS, 13). Ein Ergebnis dieser Prüfung erhielt er nicht, er konnte daher allenfalls davon ausgehen, dass der E den Befehl der übergeordneten Stelle abgeändert hat, nicht jedoch, dass das nicht rechtskonform wäre und schon gar nicht, dass der Y verpflichtet gewesen wäre, gegen diesen deshalb dienstrechtlich vorzugehen.
Y gab bei der 2. Verhandlung beim BVwG an, dass der B nicht wissen konnte, dass der E einen kostengünstigeren Weg gefunden hatte und der Befehl überholt war. Er hat das mit der Dienstenthebung begründet, welche aber erst am 08.08.2019 durch ihn erfolgt ist (2. VHS, 10). Tatsächlich war der B aber auch bereits davor von 04.02.2019 bis 30.04.2019 in der XXXX abteilung dienstzugeteilt (OZ 32).
Zum 3. Sachverhalt ergeben sich die Inhalte des Gespräches vom 24.07.2019 und das dabei auch ein Mitarbeitergespräch (MAG) im September 2019 in Aussicht gestellt wurde, aus dem Gedächtnisprotokoll des M (IV/AS 179, 211). Es wurden darin folgende Themen angesprochen (Hervorhebung durch BVwG):
„6-Augen-Gespräch [B], [Y], [M]
Kdt:
Abarbeitung ALLER Eingaben: Zeit
‚BetriebsUNfrieden‘: KdoSK Abt, [H] – konkreter Auftrag
Vorwürfe (oft von externen Quellen) – Überstunden, Datenschutz [O], Kriminalpolizei (Ausdehnung der Ermittlungen)
F: Einsatzmöglichkeiten des Personals eingeschränkt, truppendienstliche Unterstellung XXXX ; Schutzmaßnahmen – keine Datenschutzvorwürfe: Aussage Auswertung
- hohe Abwehrhaltung externer Ansprechpartner
- hoher Vertrauensverlust (beidseitig) – Begründung ‚Abwehr-/Schutzrolle‘
- psychologische Betreuung – Betriebsfrieden – derzeit keine Arbeitsgrundlagen
[B]: ‚gefehlt keine Dynamik in den Maßnahmen‘
[T]: keine Versetzung abzusehen
Person [B] – viele Ratschläge ‚Will er nicht weg?‘
XXXX : Versetzung SihDion möglich
[B]: keine Option Dienstzuteilung, MBO2/6-7 in/um WIEN bzw TÜPL BN, keine Berührung mehr XXXX (abgeschlossen)
10sep19 Hearing F: MAG NET Sep 10
[I]: Verbindungsaufnahme/Akteneinsicht, Niederschrift
Abtretung an XXXX
- Hilfe (aktiv) an [B] – AusbB: Bewerbung XXXX , andere Optionen sind negativ dzt
- Eingaben sind oft selbstbelastend – jede Eingabe kostet Zeit
- Klares Ziel TÜPL BN
- Überblick Strafanzeigen, Kommission [fehlt]
- Gespräch XXXX mit [B]
- MAG NET 10sep19 (nächster InstLtr) – gesetzliche Verpflichtung BDG, Focus: 2019 Födermaßnahme
? es wird noch einiges/vieles auftauchen?
? Strafanzeigen: Datenschutz, MDL/Überstunden, Hptm W?“
Die subjektiven Beweggründe für diese Strafanzeige ergeben sich aus den Aussagen des B in den Verhandlungen vor dem BVwG. Er fühlte sich durch das Agieren des E, der die eigenen Planungen des B unterlief, vor den Kopf gestoßen und wollte, dass auch dieser – so wie er selbst – wegen Weisungsverstoßes ein Disziplinarverfahren bekommt (3. VHS, 6).
Zu L ist das Motiv ähnlich, es ging dem B darum, dass auch der L wegen Nichtbeachtung einer Weisung (der drei Geschäftseinteilungen) bestraft wird (1. VHS, 24 und 2. VHS, 20).
Zum MAG ging es dem B um ein formell nach § 45a BDG geführtes MAG. Er wollte die Ziele für die Abteilung und die persönlichen Ziele besprechen. Ein MAG am Ende des Jahres erachtete er für sinnlos und nicht dem Gesetzeszweck entsprechend. Er hat das mehrfach urgiert und es wurde nicht geführt. Darin sah er einen Weisungsverstoß des U und einen Missbrauch der Amtsgewalt des Y, weil dieser ihn deshalb nicht disziplinär belangt hat (4. VHS,15). Er blendet dabei völlig aus, dass ein MAG mit einem dienstenthobenen Beamten ebenso keinen Sinn hat, bereits diverse Anzeigen gegen ihn bestanden und der U nur rund drei Monate sein Kdt war.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB geht in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der B gegen seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG sowie gegen seine Meldepflicht nach § 9 ADV grob fahrlässig verstoßen hat. Sie führt im Spruch aber nur mehr § 43a BDG an. Auch der DiszA bezieht sich nur mehr auf die Diskreditierung des Y durch die Strafanzeige, sodass auf eine mögliche Meldepflichtverletzung nicht weiter einzugehen ist.
Es ist daher noch zu prüfen, ob der B bei seiner Anzeigeerstattung gutgläubig einen begründeten Verdacht gehabt hat und ihm das Privileg des § 53a BDG zugutekommt oder nicht. Der B vertrat in seiner Strafanzeige die Ansicht, dass die Nichteinleitung von Disziplinarverfahren gegen den L und den U (wegen Weisungsverstößen bzw Verstoß gegen § 45a BDG) und den E (wegen Weisungsverstoß) einen Missbrauch der Amtsgewalt wegen Unterlassung iSd § 302 StGB darstellt.
„Der Verstoß gegen eine Weisung stellt, insbesondere im militärischen Bereich, kein Bagatelldelikt dar und begründet den Verdacht einer nicht geringfügigen Pflichtverletzung (VwGH 26.06.1997, 95/09/0265).
§ 45a BDG sieht einmal im Jahr die Durchführung eines Mitarbeitergespräches vor und die Nichtdurchführung begründet zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des dazu verpflichteten Vorgesetzten (VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045). „
Der Y war Disziplinarvorgesetzter der drei Offiziere L, U und E (§ 13 HDG) und hatte die Befugnis sowohl eine Kommandantenverfahren zu führen als auch Anzeige bei der BDB zu erstatten (§ 21 HDG).
Nach § 2 Abs 4 HDG ist strafbar nur wer schuldhaft handelt und ist nach § 2 Abs 5 HDG ein Soldat nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Liegt allerdings der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen nach § 4 HDG Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
Anders gewendet, immer dann, wenn „nur“ der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Soldaten vorliegt und nicht auch einer gerichtlich strafbaren Handlung, kann der Disziplinarvorgesetzte nach dem HDG von einer disziplinären Bestrafung absehen und eine Belehrung oder Ermahnung aussprechen.
Wenn einer der Gründe des § 62 Abs 3 HDG und keine Pflichtverletzung vorliegt, darf auch keine Bestrafung erfolgen bzw ist das Verfahren formlos einzustellen bzw von vornherein gar nicht einzuleiten. All das musste der B wissen, weil er selbst als Disziplinarkommandant ausgebildet ist.
Der B hat, obwohl in allen drei Fällen kein begründeter Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung der drei Offiziere im Raum stand und er die Bestimmungen des HDG auf Grund seiner Offiziersausbildung und jene des § 302 StGB (auch wegen der Anzeige gegen ihn) kennen musste, die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs erstattet und Y damit wissentlichen Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz unterstellt, obwohl der Y beim 1. Sachverhalt nur von seiner Befugnis nach § 2 Abs 5 HDG Gebrauch gemacht hat, beim 2. Sachverhalt, der B nicht wusste, ob die selbstständige Abänderung des Befehls zur Dienstzuteilung durch E, nicht aufgrund einer Änderung der Verhältnisse nach § 7 Abs 4 ADV veranlasst war und beim 3. Sachverhalt, der Nichtdurchführung des MAG durch U, dem B von vornherein klar sein musste, dass hier nicht von einer Dienstpflichtverletzung auszugehen war, weil das Jahr zum Zeitpunkt seiner Dienstenthebung (die am 08.08.2019 erfolgte) noch gar nicht um war und ein MAG mit einem dienstenthobenen Soldaten keinen Sinn hat bzw ihm bekannt war, dass gegen ihn zum Anzeigezeitpunkt zwei Disziplinarverfahren und drei Strafanzeigen anhängig waren und der U durch einen neuen Kommandanten ersetzt werden würde. Umso weniger kann dem Y dann vorgeworfen werden, dass er den U nicht dienstrechtlich verfolgt hat, weil dieser in der kurzen Zeit, in denen er Ltr XXXX war (06.05.2019 bis 16.08.2019) kein MAG geführt hat.
Im Ergebnis ist die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 43a BDG durch die leichtfertige Erhebung des schweren strafrechtlichen Vorwurfes des Missbrauchs der Amtsgewalt gerechtfertigt. Ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen den Vorgesetzten zerstören das Betriebsklima nachhaltig.
Da keine Gutgläubigkeit vorgelegen ist, kann dem B auch nicht der Schutz vor Benachteiligung durch § 53a BDG zugutekommen.
Der Spruch ist allerdings präziser zu fassen, weil sonst der falsche Eindruck entstünde, schon eine Strafanzeige als solche stelle eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG dar.
5.8.2. Der Vorwurf zu B11 lautet:
„11.) dass er am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr Mag. [Y], wegen Verdachts der üblen Nachrede anzeigte und er damit gegen § 43a BDG und gegen § 9 ADV verstoßen hat“
Festgestellter Sachverhalt zu B11:
Am 01.02.2020 wurde C als Kommandant mit der Führung der XXXX betraut und der Y wechselte in die Zentralstelle des BMLV.
Am 11.02.2020 erstattete der B bei der StA XXXX eine weitere Strafanzeige (III/AS 59; B 11) gegen den Y, diesmal wegen „übler Nachrede“. Er behauptete das Vorliegen falscher Information bezüglich Straftaten. Dazu sei ein Verfahren bei der DSB anhängig (DSB- XXXX /0001-DSB/2019)/ Verteilung eines Geschäftsstückes mit einem Vergleich des Y eines Verhaltens von U und dem B), Verbreitung falscher Informationen betreffend PERSIS-Abfragen (O) und der Genehmigung eines Studiums (W).
Im 1. Punkt der Anzeige geht es um ein Schreiben des Y an den U, die XXXX abteilung der XXXX und das XXXX vom 14.11.2019, GZ XXXX /2019 (Hervorhebung BVwG):
„1. Lage:
Mit Bezug 1 wurde durch das XXXX eine Meldung bezüglich des Verdachtes einer Pflichtverletzung von Obst [U] an Kdo XXXX vorgelegt.
Mit Bezug 2 hat ObstdlntD [I] eine rechtliche Beurteilung der Sachlagen abgeschlossen.
2. Beurteilung:
Aufgrund der rechtlichen Beurteilung kann in keinem der von [B] angeführten Vorwürfen eine disziplinäre Relevanz hinsichtlich dem Verhalten von Obst [U] erkannt werden.
Die anhängigen Sachverhalte [B] sind keineswegs mit dem Verhalten Obst [U] vergleichbar.
3. Folgerungen:
Von weiteren disziplinär- und strafrechtlichen und Verfolgungshandlungen wird daher von Seiten Kdo XXXX abgesehen, da sich kein rechtlich begründeter Anfangsverdacht ableiten lässt."
Der B hielt die hervorgehobene Aussage für falsch, nicht notwendig und für geeignet, ihn verächtlich zu machen oder herabzusetzen und begründete dies damit, dass gegen den U von der DSB ermittelt werde (DSB- XXXX /0001-DSB/2019).
Diese Ermittlungen der DSB hat der B zuvor selbst in Gang gesetzt, indem er am 01.12.2019 eine Beschwerde bei der DSB einbrachte. Der Vorwurf an U [er war damals Ltr XXXX und zuständiger Einheitskommandant] in der Datenschutzbeschwerde vom 01.12.2019 lautete, er habe am 15.07.2019 die Information über die [2.] Disziplinaranzeige nicht nur an den zuständigen DA XXXX übermittelt, sondern auch an den unzuständigen DA XXXX . Die DSB wies die Beschwerde mit Bescheid vom 28.10.2020 ab (OZ 26). Weiters habe U am 05.08.2019 in einem Nachtrag dem DA XXXX entgegen § 22 HDG auch die konkreten Vorwürfe mitgeteilt.
Weder das Verhalten, das dem B in der 2. Disziplinaranzeige vorgeworfen wurde, wurde in dem Schreiben des Y dargestellt noch verwendete er in irgendeiner Weise den Ausdruck Disziplinarverfahren. Auch das oben beschriebene Verhalten des U wurde im Schreiben des Y nicht ausgeführt. Es bleibt lediglich die nüchterne Feststellung von Y, dass das Verhalten des U nicht mit jenem des B vergleichbar ist, und im Kontext mit den anderen Aussagen, dass er das Verhalten des U unter Zuziehung des Rechtsberaters I geprüft und für nicht disziplinär relevant erachtet habe.
Im 2. Punkt der Anzeige wirft der B dem Y vor, dass dieser ihn wider besseren Wissens wegen seiner in Auftrag gegebenen Abfragen des O im PERSIS (13. und 15.06.2018 Anzeigeformate: Dienstrecht und Einteilung, Laufbahn, Dienstrecht- und Besoldungslaufbahn) wegen Bruch des Datenschutzes bei der StA angezeigt habe. Hintergrund dafür war, dass O als neuer interimsmäßiger XXXX leiter dienstzugeteilt werden sollte (01.08.2018 bis 12.11.2018 war er es dann), obwohl der B bereits von 02.01.2018 bis 23.04.2018 und sodann immer wieder, wenn T abwesend war (OZ 32), mit der Führung des XXXX beauftragt war. Als XXXX leiter wäre O gemäß Arbeitsplatzbeschreibung auch Lehrgangskommandant/Ausbilder gewesen und der B (der auch als Qualitätsmanager eingeteilt war) ließ durch die Abfrage überprüfen, ob dieser über die nach den Curricula der AusbA notwendigen Ausbildungen/Qualifikationen verfügte. Nachdem der B bei der Abfrage erkannte, dass das für gewisse Ausbildungen nicht der Fall war, beschwerte er sich am 23.07.2018 über die Einteilung des O (OZ 32) und nahm darin Bezug auf die festgestellten PERSIS-Daten. Von Seite der DiszBW/BMLV (genehmigt für den Bundesminister) wurde – trotz der Stellungnahme des B vom 03.10.2018, in der der B den Hintergrund der Abfragen erklärte (I/AS 314) – in Folge am 01.02.2019 der Auftrag erteilt, bezüglich dieser Datenabfragen Strafanzeige bei der StA zu erstatten, weil lt einer Stellungnahme der Ausbildungsabteilung (AusbA), für die Abfragen des B kein dienstliches Erfordernis vorlag (I/AS 306). Diesem Auftrag kam der Y – trotz einer weiteren rechtfertigenden Stellungnahme des B vom 21.02.2019 (I/AS 336 bzw Beilage 19 der 3. Disziplinaranzeige), wo dieser unter Beilage von Beweismitteln darauf verwies, dass die Angaben der AusbA nicht stimmen würden, weil der XXXX leiter lt Arbeitsplatzbeschreibung auch Lehrtätigkeit durchzuführen hat sowie O tatsächlich auch als XXXX kommandant eingeteilt und auch XXXX tätigkeit durchgeführt habe – nach.
Y legte der Strafanzeige die von B eingebrachte entlastende Stellungnahme vom 21.02.2019 samt Beilagen nicht vor, weil sie von ihm als nicht für relevant erachtet wurden.
Dass es diese Weisung der DiszBW/BMLV gab, war dem B seit der Zustellung der 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 zwar bekannt, weil in der Anzeige die dem B zur Kenntnis gebracht wurde auf die Beilage 17 und auch auf die Beilage 19 hingewiesen wurde. Er gab aber – vor dem Hintergrund, dass er bei der Akteneinsicht bei der StA die Beilage 19 (Stellungnahme vom 21.02.2019) nicht auffand – in der Anzeige wegen übler Nachrede an, dass Y die Strafanzeige, wider besseren Wissens (er meinte damit das Wissen um Unrichtigkeit der Stellungnahme der AusbA aufgrund der vorgelegten Beweismittel) erstattet hatte.
Zum 3. Punkt der Anzeige sieht der B die „üble Nachrede“ darin verwirklicht, dass er wegen der Anordnung und Genehmigung der MDL des W angezeigt worden war, obwohl er im Auftrag seines Vorgesetzten T, so wie auch die anderen mit der Führung beauftragten XXXX leiter nach ihm, gehandelt hatte und an dessen Befehl gebunden war (vgl dazu vorne Spruchpunkte B 1 und B 2).
Der B negiert dabei, dass der Y ihn nach Rechtsberatung durch I und weil der Verdacht bestand, dass der B dem T die weisungswidrige Vorgangsweise vorgeschlagen hatte, angezeigt hat.
B führte in seiner Anzeige abschließend sinngemäß noch aus, dass er aufgrund dieser falschen Anschuldigungen des Y dienstenthoben worden und bereits Gesprächsthema in Offizierskreisen sei. Er habe dadurch auch die Chance verloren, sich auf einen höherwertigen Arbeitsplatz (Kdt TÜPL XXXX ) zu bewerben.
Beweiswürdigung:
Zum 1. Punkt ergibt sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Schreiben und ist unstrittig.
Zum 2. Punkt ergibt sich der Sachverhalt aus den Beilagen zur 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019 (I/AS 306, 337). Dass diese dem B im Rahmen der Akteneinsicht zur 1. Disziplinaranzeige zur Kenntnis gebracht wurde (und er daher wusste, dass die Anzeige im Auftrag des DiszBW erfolgt ist), ist ebenso unstrittig, wie dass der Y die Stellungnahme des B zu diesem Vorwurf vom 21.02.2019 nicht der StA-Anzeige vom 08.03.2019 beigelegt hat. Als Grund gab der Zeuge Y in der Verhandlung vor dem BVwG an, die nicht vorgelegten Teile seien nach ihrer Beurteilung (gemeint seiner und des I) für nicht relevant erachtet worden (2. VHS, 9).
Der B hat angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Abfrage des O eingeteilter XXXX leiter gewesen wäre. Das widerspricht der Standesliste, die der 7. Disziplinaranzeige beigelegt war (T war XXXX leiter - VII/AS 323). Es ist auch evident, dass der B Argumente gesammelt hat, damit nicht O, sondern er als künftiger XXXX leiter eingeteilt wird. Der B daraufhin an, dass er auch Qualitätsmanager (QM) und stellvertretender XXXX leiter gewesen sei und sich als solcher berechtigt und verpflichtet gesehen habe, die Abfragen betreffend den O im PERSIS tätigen zu lassen, um diesen und auch die vorgesetzten Dienststellen auf dessen mangelnde Erfüllung der Arbeitsplatzvoraussetzungen hinzuweisen.
Das tat er dann auch mit seiner Beschwerde vom 23.07.2018 gegen die Einteilung des O. Der O wurde aber ab 01.08.2018 dennoch mit der Leitung des XXXX betraut (OZ 32).
Dass der O die Voraussetzungen lt Arbeitsplatzbeschreibung nicht erfüllte, ergibt sich aus der Stellungnahme (samt Beilagen) des B vom 21.02.2019 in der er auch die Angaben der AusbA nachvollziehbar widerlegt hat. Es ist unstrittig, dass diese Stellungnahme der Strafanzeige nicht beigelegt war.
Zum 3. Punkt ist der Sachverhalt unstrittig. Es bestand eine entsprechende Verdachtslage gegen den B und der Umstand, dass B im Auftrag des T gehandelt hat, konnte diesen Verdacht angesichts des Zustandekommens dieses Auftrages nicht entkräften. Dem B musste klar sein, dass der Y auch diese Anzeige nach Beratung durch den rechtskundigen Offizier I erstattet hat und aufgrund der Weisungslage hinreichende Gründe für Y zur Annahme einer Pflichtverletzung die gleichzeitig auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründet, vorlagen, weil der W schon über einen Werkmeister XXXX verfügte und seitens der vorgesetzten Dienststellen keine Notwendigkeit eines Studiums erkannt wurde.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht in der Anzeige einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG und der Meldeverpflichtung gem § 9 ADV, weil der B die Strafanzeige leichtfertig erhoben habe.
§ 111 StGB Üble Nachrede lautet:
„§ 111 (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.“
Wie bereits oben dargestellt hat der VwGH erkannt, dass ein Beamter seine Mitarbeiter und Vorgesetzten nicht ohne begründeten Anlass verdächtigen darf. Ein Beamter, der leichtfertig falsche Beschuldigungen gegen Vorgesetzte erhebt, verstoße gegen seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit und zu einem achtungsvollen Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Der achtungsvolle Umgang ua mit Vorgesetzten ist nunmehr im § 43a BDG geregelt und stellt die leichtfertige Erhebung falscher Beschuldigungen eine Verletzung dieser Bestimmung dar.
Zum 1. Punkt hat der Y lediglich angeführt, dass das Verhalten des U nicht mit jenem des B vergleichbar ist, ohne das Verhalten des B oder des U darzustellen.
Die BDB führt dazu an, dass in keinster Weise nachvollziehbar sei, worin bei der Aussage eine „üble Nachrede“ verwirklicht sein könnte (Bescheid, 66).
Der B sieht in der Formulierung „Die anhängigen Sachverhalte ….“ und in der Versendung an die unbeteiligten Dritten U, die XXXX abteilung und das XXXX den Tatbestand erfüllt, weil dies eine unnötige Offenlegung diesen gegenüber darstelle.
Vor dem Hintergrund, dass § 111 StGB lautet: „Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen […]“ ist die Ansicht der BDB nicht zu beanstanden.
In dem Satz liegt, auch für den juristischen Laien erkennbar, keiner der in § 111 angeführten Tatbestände vor. Der B ist zwar kein Jurist – wie er immer wieder betont – doch hat er sich, wie seine Anzeige zeigt, mit dem Inhalt des § 111 StGB auseinandergesetzt und hätte er bei entsprechender Sorgfalt erkennen können, dass alleine der monierte Satz und insbesondere die Wortfolge „anhängige Sachverhalte“ noch keinesfalls den Tatbestand des § 111 StGB erfüllt. Nur darin, dass der Satz nicht notwendig war, liegt noch keine „üble Nachrede“, sondern lediglich eine Meinungsäußerung des Y vor.
Der Vorwurf wurde daher leichtfertig erhoben. Sein Handeln kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass zugleich ein Ermittlungsverfahren gegen den U bei der DSB anhängig war, hat doch der B dieses Ermittlungsverfahren, selbst in Gang gesetzt und betraf dieses Übermittlungen des U, die dieser als Einheitskommandant und Disziplinarvorgesetzter, an die seiner Meinung nach (aufgrund der Dienstzuteilung) beide zuständigen DA getätigt hatte. Bei objektiver Betrachtung ist diese Datenübermittlung an den DA tatsächlich nicht mit den Vorwürfen in der 2. Disziplinaranzeige vergleichbar, was dem B bei sorgfältiger Betrachtung auch erkennbar gewesen wäre. Der Vorwurf der „üblen Nachrede“ ist daher in diesem Punkt leichtfertig erhoben und stellt einen fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG dar.
Zum Punkt 2 bestand der Auftrag des Bundesministers (in Form des Abteilungsleiters der Disziplinar- und Beschwerdeabteilung im BMLV) Strafanzeige wegen unberechtigter Datenabfrage zu erstatten, welchem der Y nach § 44 Abs 1 BDG nachzukommen hatte.
Allein die missbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten, ohne darüberhinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des Staates oder einer Person zu schädigen, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 302 Abs 1 StGB zwar nicht aus. Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert aber in der Regel den Vorsatz, das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen (OGH 10.12.2012, 13Os46/99; 06.10.2011, 11Os105/11t). Konkret bestand der Verdacht, dass sich der B die Daten des O aus dem PERSIS nur deshalb beschafft hat, um dessen Dienstzuteilung zu verhindern.
In dem Auftrag der DiszBW, der dem B mit der Beilage 17, der 1. Disziplinaranzeige (I/AS305) zur Kenntnis gebracht wurde, steht sinngemäß, dass vor dem Hintergrund der von B in Auftrag gegebenen Abfragen im PERSIS und der Äußerung der AusbA, hinsichtlich der nicht gegebenen dienstlichen Notwendigkeit, der Verdacht besteht, dass diese strafgesetzwidrig waren. Als Soldat und Beamter wusste der B, dass Weisungen zu befolgen sind.
Er sah die üble Nachrede des Y aber darin, dass Y vor der Strafanzeige nicht geprüft habe, ob sie angesichts seiner Stellungnahme vom 21.02.2019 zur Notwendigkeit der Abfrage und der dazu vorgelegten Beweismittel, die der DiszBW noch nicht bekannt waren, erforderlich war (4. VHS, 6).
Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Nichtvorlage der Stellungnahme vom 21.02.2019 an die StA und der objektiv gegebenen Eignung zur Entlastung des B, insb im Hinblick auf einen allfälligen Schädigungsvorsatz und der Notwendigkeit der Abfrage, kann dem B nicht vorgeworfen werden, dass er subjektiv angenommen hat, dass der Y danach keine hinreichenden Gründe hatte, die Behauptung der unrechtmäßigen Abfrage für wahr zu halten.
Der B hat diesen Vorwurf daher nicht leichtfertig erhoben und liegt damit kein Verstoß gegen § 43a BDG in diesem Punkt vor. Er ist daher in diesem Punkt freizusprechen.
Zum 3. Punkt, wusste der B auf Grund seiner Ausbildung, dass der Y als Disziplinarvorgesetzter beim Verdacht einer Pflichtverletzung die gleichzeitig den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründet gem § 4 HDG berechtigt und verpflichtet war, Strafanzeige zu erstatten. Dass der B durch den rechtskundigen Offizier I beraten wurde, wusste er ebenso, hat er doch dessen Rolle und Zuständigkeit in Frage gestellt und dann dessen Befangenheit moniert.
Die Strafanzeige bezüglich des Sachverhalts W erfolgte durch Y am 06.06.2019 auf Grund der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch E am 21.01.2019 und die darauffolgende Disziplinaranzeige vom 06.03.2019. Dieser 1. Disziplinaranzeige waren Ermittlungen vorangegangen, die dem B in den Beilagen zur Disziplinaranzeige auch offengelegt wurden und die vom rechtskundigen Offizier I teilweise geführt und beurteilt wurden. Von einer „üblen Nachrede“ konnte der B vor diesem Hintergrund nicht ausgehen, auch wenn dort noch nicht angeführt war, dass der T den Auftrag dazu erteilt hatte, weil ihm klar war, dass er selbst dem T den Vorschlag zur Umgehung des VBl bezüglich der Ausbildung an zivilen Stellen bzw entgegen der Äußerung (welche damals noch als Weisung angesehen wurde) mehrerer Ministeriumsdienststellen (seien diese formal auch unzuständig gewesen) gemacht hat. Dem B musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass der Y sehr wohl hinreichende Gründe hatte, den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung anzuzeigen. Die nachträgliche Einstellung durch die StA ändert daran nichts.
Am 28.05.2019 war gegen den Vorgesetzten des B, T, in der gleichen Causa eine Einvernahme als Beschuldigter durchgeführt worden. T wurde in der Folge von der Disziplinar- und Beschwerdeabteilung im BMLV am 23.07.2019 (nach juristischer Prüfung) sowohl bei der BDB als auch bei der StA angezeigt. Das war dem B durch seine enge kameradschaftliches Verbindung mit T bekannt.
Die StA teilte zwar bereits am 29.07.2019 mit, dass das Verfahren gegen T mangels Anfangsverdacht eingestellt wird. Eine Einstellung eines Strafverfahrens führt aber nicht automatisch zur Einstellung auch eines Disziplinarverfahrens, dass musste der B auf Grund seiner Ausbildung im HDG ebenso wissen, wie das dem Disziplinarvorgesetzten schon bei entsprechendem Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, eine Pflicht zur Anzeige an die StA gemäß § 4 HDG zukommt.
Eine leichtfertige Anzeige eines Vorgesetzten wegen „übler Nachrede“ – weil dieser nach juristischer Beratung seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, beim Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung Strafanzeige zu erstatten – stellt keinen achtungsvollen Umgang iSd § 43a BDG und eine schwere Belastung des Betriebsklimas dar.
Dem B wird auch eine Verletzung des § 9 ADV vorgeworfen, weil er die Anzeigeerstattung wegen „übler Nachrede“, nicht gemeldet hat. § 9 Abs 1 ADV lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„Allgemeine Meldepflicht
(1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.
Insbesondere sind zu melden:
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.“
Die Anzeige eines Vorgesetzten wegen „übler Nachrede“ im dienstlichen Kontext stellt eine für den Vorgesetzten wichtige Nachricht dar, da sie das Betriebsklima und die dienstliche Zusammenarbeit belastet. Sie bezieht sich auch auf sein Dienstverhältnis.
Primär ist – da es sich beim B um einen Beamten handelt – daher der § 54 BDG anzuwenden, dieser lautet:
„§ 54 (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“
„Unter „Anbringen“ iSd § 54 Abs 1 BDG sind nach der Rsp des VwGH Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen (VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).“
Darunter fällt daher auch die gegenständliche Privatanzeige.
Daher ist auch die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs 2 BDG zu beachten, wonach von der Einbringung im Dienstweg abgesehen werden kann, wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten nicht zumutbar ist.
Eine Meldung an den (seit 01.02.2020) neuen Disziplinarvorgesetzten C, dass er als dienstenthobener Beamter am 11.02.2020 den Vorgänger Y wegen „übler Nachrede“ angezeigt hat, weil dieser ihn angezeigt hat, ist nach Ansicht des Senates nicht zumutbar, weil dies den Eindruck einer Drohung gegenüber dem neuen Vorgesetzten erzeugen könnte, im Fall einer Anzeige ebenfalls mit einer Anzeige rechnen zu müssen.
Der Vorwurf, dass der B mit seinen Anzeigen wegen „übler Nachrede“ auch gegen § 9 ADV verstoßen hat, ist vor dem Hintergrund der Subsidiarität der ADV und des gleichartigen Inhalts des § 54 Abs 1 und § 9 ADV folglich nicht haltbar und daher der Spruch zu korrigieren, der im Übrigen auch hinsichtlich der vorliegenden Gutgläubigkeit zu Punkt 2 und des dadurch bedingten Freispruches neu und präziser zu fassen ist.
5.8.3. Der Vorwurf zu B12 lautet:
„12.) dass er am 18.02.2020 eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten Bgdr Mag. [Y] und ObstdlntD Mag. iur. [I] wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt tätigte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Am 18.02.2020 erstattete der B eine weitere Strafanzeige, nunmehr gegen den Y und den I, wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt. Diesmal nicht an die StA, sondern an das Stadtpolizeikommando XXXX (III/ AS 15, 33; B 12). Der Anzeige war seine Einvernahme am Vortag, den 17.02.2020, durch die Beamten des Stadtpolizeikommando als Beschuldigter, aufgrund der Anzeigen des Y, vorangegangen.
Als 1. Punkt der Strafanzeige führte er an, dass ihm aufgrund der Einvernahme zum Vorwurf der Datenabfragen O zur Kenntnis gelangt sei, dass seine ihn entlastende Stellungnahme vom 21.02.2019 der Anzeige des Y nicht beigelegt worden sei. O sei nicht nur als XXXX leiter, sondern auch als XXXX eingeteilt worden, die Aussage der AusbA sei falsch und Y habe das gewusst.
Als 2. Punkt, sei ein ihn ebenfalls entlastendes Übergabeprotokoll vom 24.10.2018 – woraus hervorgehe, dass er trotz der Dienstzuteilung ua die Aufgaben des QM an der XXXX und im XXXX nach Weisung des Y weiterzuführen gehabt habe – nicht vorgelegt worden. Das QM habe ihn zu Abfragen von MDL ua auch des N berechtigt (vgl dazu vorne auch Spruchpunkt B5 und die Einstellungsbegründung der StA vom 08.04.2021 – A/Blg12). Aus dem Inhalt des Übergabeprotokolls ergibt sich allerdings, dass dieses nicht geeignet war den B zu entlasten. Dass es nicht vorgelegt wurde, weil es nicht für relevant gehalten wurde, ist allerdings ein Faktum (2.VHS, 9) und oblag die Beurteilung der Relevanz der StA und nicht dem Anzeiger Y.
Als 3. Punkt, sei eine ihn entlastende Stellungnahme (gemeint wieder das Übergabeprotokoll vom 24.10.2018) betreffend der Datenabfragen zu Vzlt H nicht vorgelegt worden, woraus hervorgehe, dass es kein Datenmissbrauch sein könne, wenn er einen Akt an Personen schicke, die diesen schon hätten (vgl dazu vorne B6).
Als 4. Punkt, sei der Anzeige betreffend der MDL-Anordnung W zu entnehmen, dass der wesentliche Entlastungszeuge T – in dessen Auftrag er gehandelt habe – nicht befragt worden sei (vgl dazu vorne Spruchpunkte B1 und B2).
Als 5. Punkt, habe I (der dem Y als Rechtsberater zugearbeitet hat) und bei der polizeilichen Einvernahme im Sommer 2019 angekündigt habe, noch Akten nachzureichen, dies jedoch erst im Dezember 2019 tatsächlich getan. Es stehe daher der Verdacht der bewussten Verzögerung im Raum, weil Disziplinarverfahren ohne unnötigen Aufschub abzuschließen seien.
Als 6. Punkt, führte er an, dass bei der Vorlage von ergänzenden Unterlagen durch I zur Disziplinaranzeige vom 13.11.2019 (2. Disziplinaranzeige) an die DKS am 18.12.2019, wesentliche ihn entlastende Unterlagen (gemeint wieder die schon oben unter Punkt angeführten Unterlagen zu O) nicht vorgelegt worden seien, obwohl ihm das am 09.01.2020 durch den Y zugesichert worden sei. Die Aussage des Y sei daher falsch gewesen.
Zum Punkt 1 steht fest, dass die angeführte Stellungnahme des B vom 21.02.2019 samt Beilagen (mit Ausnahme der Beilage 1) tatsächlich nicht vorgelegt wurde. Der Y hat als Zeuge das auch eingeräumt (2. VHS, 9). Diese Unterlagen entlasten den B, weil daraus hervorgeht, dass lt Arbeitsplatzbeschreibung der Ltr XXXX auch Lehrtätigkeit zu machen hat und Vorsitzender von Prüfungskommissionen ist und dass sich der O ganz konkret auch als Lehrgangskommandant eingeteilt hatte und auch als Lehrpersonal tätig war, obwohl er nur drei Monate (von 01.08.2018 bis 11.11.2018) als XXXX leiter eingeteilt war (3. VHS, 4 und Blg 7-10).
Diese Stellungnahme (samt Beilagen) hat dazu geführt, dass die StA den Vorwurf des Amtsmissbrauches eingestellt hat, weil sich der Schädigungsvorsatz damit nicht mehr beweisen lies und offenbar auch nicht vorlag.
Zum Punkt 2 und 3 entlastete das Übergabeprotokoll vom 24.10.2018, das ebenfalls mit der Anzeige nicht vorgelegt wurde, den B nicht. Weil es nicht den Zeitraum 04.02.2019 bis 30.04.2019 abdeckt, sondern den Zeitraum 29.10.2018 bis 31.12.2018 (vgl dazu auch die Ausführungen vorne zu B5 und B6.)
Zum Punkt 4 wurde der T vor Anzeigeerstattung an die StA am 28.05.2019 von der DiszBW einvernommen (2. VHS, 12), weil er zu diesem Zeitpunkt in der Zentralstelle dienstzugeteilt war (Punkt I.2. Erkenntnis BVwG XXXX vom 22.04.2022), nicht jedoch als Zeuge durch den Y. Die Niederschrift des T (der DiszBW) wurde der Strafanzeige gegen den B durch den Y nicht beigelegt, weil sie nicht im Besitz der XXXX war, sondern erst mit der Anzeige der DiszBW gegen T an die DKS bzw die StA übermittelt. Am 29.07.2019 hat die StA mitgeteilt, dass gegen T kein Verfahren eingeleitet wird. (Punkt I.4. Erkenntnis BVwG XXXX vom 22.04.2022).
Der B wusste aber sowohl von der Anzeige als auch von der Einvernahme des T durch die DiszBW (4. VHS, 10).
Zum Punkt 5 kam es auf Grund krankheitsbedingtem Ausfall des Sachbearbeiters und der Versetzung des S1 (der mit dem I beauftragt gewesen ist, die Schadenssumme zu ermitteln) tatsächlich zu einer Verzögerung der Vorlage von mehreren Monaten. Sofern die BDB damit argumentiert, dass der Abschlussbericht der LPD vom 18.07.2020, indem die Gründe der Verzögerung angeführt wurden, dem B bekannt gewesen sei (Bescheid, 67), kann das nicht zutreffen, weil die inkriminierte Anzeige des B bereits am 18.02.2020 erfolgt ist. Der B war seit 08.08.2019 dienstenthoben und konnte um die personellen Engpässe nicht wissen (4. VHS, 11).
Zum Punkt 6 hat die BDB keine Feststellungen getroffen. Es wurden – wie vom B behauptet – aber tatsächlich nicht sämtliche von ihm mit Mail vom 20.11.2019, 11:08 Uhr, zur 2. Disziplinaranzeige geforderten Informationen durch I an die DKS vorgelegt. Er hat damit die ihn entlastenden Unterlagen zu Punkt 1 (O) gemeint. Y konnte sich bei seiner Einvernahme vor dem BVwG dazu nicht mehr erinnern (2. VHS, 11), gab aber bereits davor zu Punkt 1 an, dass die Unterlagen für nicht relevant gehalten wurden (2. VHS, 9). Was sie tatsächlich aber waren, wie die Einstellung durch die StA später gezeigt hat.
Mit den oa Anzeigen iZ stehen sodann die folgenden Meldungen des B:
Am 19.02.2020 berichtete der B in einer E-Mail (III/AS 53) an R, dass ihm am 17.02.2020 bekannt geworden sei, dass die StA iZm dem Ermittlungsverfahren gegen den Y auch ein Ermittlungsverfahren gegen den E und U wegen § 302 StGB führe.
Am 20.02.2020 berichtete der B in einer E-Mail (III/AS 49) an R und die Abt DiszBW/BMLV, dass ihm am 17.02.2020 bekannt geworden sei, dass die StA ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Y führe, fasste die anhängigen Verfahren zusammen und brachte die Notwendigkeit der Prüfung einer Dienstenthebung des Y zum Ausdruck.
Am 21.02.2020 berichtete der B in einer E-Mail (III/AS 45) an R, dass I eine ergänzende Strafanzeige gegen ihn eingebracht habe, obwohl er dafür nicht zuständig sei und die StA Ermittlungen gegen den I aufgenommen habe.
Am 29.05.2020 meldete der B in einer E-Mail (III/AS 55) an M, dass der Y und der I im Hinblick auf die Ausbildung des W und die Befehlslage dazu, schwere Verfahrensfehler begangen und „üble Nachrede“ gegen ihn üben würden. Dadurch bestehe der Verdacht gerichtlicher strafbarer Handlungen und von Pflichtverletzungen.
Beweiswürdigung:
Dass die Stellungnahme des B vom 21.02.2019 betreffend der Abfrage O (samt Beilagen) nicht vorgelegt wurde, sondern nur die Beilage 1, ergib sich aus der Aussage des Y in der 2. Verhandlung vor dem BVwG (2. VHS, 9).
Dass diese Stellungnahme und die Beilagen den B zum Vorwurf Datenabfrage O entlastet haben, ergibt sich aus deren belegtem Inhalt (O war als Lehrgangsleiter und Kurskommandant eingeteilt, hat AJ unterschrieben und lt Arbeitsplatzbeschreibung hatte er auch Prüfungskommissionen vorzusitzen und Lehrtätigkeit). Der Inhalt hat dazu geführt, dass das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Das ergibt sich aus der Einstellungsbegründung der StA, XXXX vom 08.04.2021 (A/Blg12 – betraf nur die Abfrage N, W und XXXX lehrgänge) und der Mitteilung der StA, XXXX vom 08.04.2021, wonach „ … das Strafverfahren gegen den B aufgrund einer Anzeige des BMLV Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen vom 24.07.2019, GZ XXXX /2019(3) wegen Verdacht § 302 und § 146 StGB eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung hinsichtlich der Vorwürfe gegen den B zu Datenabfragen:
a) in „PERSIS“ am 13.06.2018 bzw 15.06.2018 zum Nachteil von Obst [O]
b) im „ELAK“ und Weitergabe vom 03.04.2019 zum Nachteil von Vzlt [H]
vorlägen.
Die Vorwürfe seien mit der nach § 210 Abs 1 StPO erforderlichen Intensität nicht nachweisbar.“
Wenn der DiszA darauf hinweist, dass sich alleine aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Auftrag des O nicht ergeben habe, sondern aus seinem Zusatzauftrag (3. VHS, 5) und auch durchblicken lässt, dass der B den Y aus Rache angezeigt habe, weil nicht er, sondern O mit der XXXX leitung betraut wurde, mag das sein. Es ändert aber nichts daran, dass der B den Vorwurf gegen Y und I nicht substanzlos und leichtfertig erhoben hat.
Der Unterschied der Abfragen O zu den Abfragen H und N liegt darin, dass die Abfragen den O betreffend im Juni 2018 erfolgten, wo der B als Stellvertreter des T, tatsächlich für QM verantwortlich war. Er hatte überdies den Auftrag von T den O einzuweisen (4. VHS, 6). Die Qualifikationen von Lehrpersonal und Prüfungsvorsitzenden ist ein Thema des QM.
Das Übergabeprotokoll (OZ 25) kann den BF aufgrund seines Inhaltes und der glaubhaften Aussagen des Y zwar weder iZm den Abfragen H noch N entlasten (Inhalt siehe oben B5 und B6). Es wäre der StA aber dennoch vorzulegen gewesen, weil die Beurteilung der Relevanz ihr oblag.
Unstrittig ist, dass der T nicht von Y oder I als Zeuge einvernommen wurde, sondern nur durch die DiszBW im eigenen Verfahren als Beschuldigter (2. VHS, 12, 29). Dass dieser ins BMLV zugeteilt war, hätte eine Ladung und Befragung als Zeuge durch den Y nicht verhindert.
Der BDB ist zuzustimmen, dass die Aussage, dass eine bewusste Verzögerung vorlag, überschießend war, auch wenn bereits Daten aus einem MP-Bericht vorlagen, weil der Vorgesetzte auch das Recht habe, diesen zu überprüfen (4. VHS, 11). Der DiszA hat auch zurecht darauf hingewiesen, dass der B ausgesagt habe, dass er die Anzeigen als „Gegenangriff“ gesehen habe, weil er sich nicht mehr anders zu helfen gewusst habe (4. VHS, 6). Fakt ist jedoch, dass es zu einer Verzögerung kam, die mit der Erforderlichkeit der Berechnung des Schadens argumentiert wurde und der B – im Gegensatz zu den Beamten des Stadtpolizeikommandos – die Gründe dafür wegen seine Dienstenthebung nicht kannte, und ihm der MP-Bericht mit den Schadenshöhen bekannt war. Er war daher gutgläubig.
Rechtliche Würdigung:
Auch in dieser Anzeige sieht die BDB – unter Berücksichtigung des § 53a BDG (Schutz vor Benachteiligung) – eine grob fahrlässige Verletzung des § 43a BDG. Der B sei nicht gutgläubig gewesen, sondern habe er eine „Gegenangriff“ gegen den Y geführt, weil er nicht akzeptieren habe wollen, dass nicht er, sondern immer wieder andere Offiziere mit der Leitungsfunktion des XXXX beauftragt wurden.
Der B beruft sich in seiner Beschwerde darauf, dass es ihm wie jedem Staatsbürger erlaubt sein müsse, Strafanzeigen beim Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens einzubringen, noch dazu, wenn es sich um einen Vorgesetzten handle und der Dienstweg ausgeschlossen sei. Er habe die Anschuldigungen nicht leichtfertig erhoben.
Die Einhaltung des Dienstweges ist nach der Rsp des VwGH billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richtet, Dienstvorgesetzter ist und somit eine gegen sich selbst erhobene Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten hätte (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0132). Die Nichteinhaltung des Dienstweges wird dem B im Bescheid auch nicht mehr vorgeworfen.
Es ist daher zu prüfen, ob der B die Anzeige wider besseres Wissen erstattet bzw der Inhalt der Anzeigen die Grenzen einer sachlichen Kritik überschritten hat. In diesen Fällen wäre eine Strafanzeige ein Verstoß gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang (VwGH 02.07.1997, 93/12/0122).
Eine Überschreitung der sachlichen Kritik durch diese Strafanzeige wird nicht behauptet und kann auch vom BVwG nicht erkannt werden. Der Schuldspruch stützt sich darauf, dass der B wider besseren Wissen gehandelt bzw die Vorwürfe leichtfertig erhoben habe.
In einer Gesamtbetrachtung der Anhaltspunkte, die der B zum Zeitpunkt seiner Anzeige hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Anschuldigungen substanzlos, leichtfertig und nicht gutgläubig erhoben hatte. Unterlagen, die er zu seiner Verteidigung eingebracht hatte, sind tatsächlich nicht der StA bzw DKS vorgelegt worden, wurde der T von Y und I nicht als Zeuge einvernommen und kam es zu von der XXXX zu vertretenden Verzögerungen.
In diesem Punkt ist der B vom Vorwurf, er habe gegen § 43a BDG verstoßen, daher freizusprechen.
5.9. ZU SPRUCHPUNKT B14 (unwahre Aussagen zu MAG)
Der Vorwurf zu B14 lautet:
„14.) dass er in seiner ordentlichen Beschwerde vom 23.06.2020 seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr Mag. [Y], vorgeworfen hat, dieser hätte unwahre Aussagen über ihn bei der DiszBW, AusbA, KdoSK und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B gab dazu sinngemäß an, er habe in der Beschwerde lediglich dargestellt, dass der Y in dem genannten Dokument vermeint hatte, dass es sich um ein MAG bzw. ein einem MAG entsprechenden Gespräch gehandelt hatte und es sich dabei weder um ein MAG noch ein einem MAG ähnlichen Gespräch gehandelt hatte. Er habe damit den Rahmen der sachlichen Kritik nicht gesprengt. Dass die Abt DiszBW am 23.10.2020 festgestellt habe, dass die Aussagen des Y nicht falsch gewesen seien, könne nicht dazu führen, dass seine Beschwerde eine Pflichtverletzung darstelle.
Festgestellter Sachverhalt zu B14:
Der B hat am 23.06.2020 in einer ordentlichen Beschwerde (IV/AS 167), in der es thematisch um die Nichtdurchführung eines Mitarbeitergespräches (MAG) mit ihm ging, über seinen Vorgesetzten Y folgende Aussagen getroffen (Hervorhebungen durch BVwG):
— „Ordentliche Beschwerde über [Y] wegen Nichtdurchführung des MAG 2019 und Verbreitung von unwahren Aussagen darüber gem. §13 ADV Vorlage "
— „Ich, [der B], beschwere mich (nach durchgeführter persönlicher Aussprache gem. § 15 Abs. 3 ADV mit dem [Y] am 22.06.2020) ordentlich gem. § 12 ADV iVm § 13 ADV über das Verhalten des [Y], da dieser in der Weisung XXXX /2020 (1) [IV/AS 213] vom 05.03.2020 auf Seite 3 und 4 unwahre Aussagen vor Dritten über mich trifft und ich dadurch einen Nachteil (üble Nachrede) erleide."
„Den Akt XXXX /2020 (1) vom 05.03.2020, welcher die unwahren Aussagen des [Y[ enthält, habe ich am 05.05.2020 in XXXX am Kdo XXXX in der Kanzlei des Kdt XXXX durch den Kdt XXXX mdFb ([C]) im Beisein des ChStb stvKdt XXXX ([M]) erhalten."
„Mit Mail vom 08.05.2020, 12:47 Uhr habe ich das Kdo XXXX darauf hingewiesen, dass [Y] unwahre Aussagen vor Dritten trifft, welche inhaltlich falsch sind. Im Original lautete die Aussage aus dem Mail wie folgt: ‚Die Aussage des [Y] ist nicht auf Tatsachen beruhend. Im Gegenteil sind diese Behauptungen mit Nichts zu belegen und sind eine reine Behauptung. Im Gegenteil wäre zu beurteilen, ob durch diese Behauptung nicht das Ansehen [des BF] im Sinne einer ‚üblen Nachrede‘ im Groben Maße gegenüber außenstehenden ‚Dritten‘ Personen im ÖBH (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) in Mitleidenschaft gezogen worden ist?‘"
„Im Akt XXXX /2020 (1) vom 05.03.2020 behauptet [Y] (dieser ist der Sachbearbeiter des Aktes) ‘So u.a. auch bei der zitierten Besprechung am 24.07.2019 am TÜPL A. Aufgrund der besonderen Situation wurden diese Besprechungen direkt mit dem Kdt XXXX durchgeführt, damit die Information aus erster Hand erfolgt. Die Inhalte entsprachen grundsätzlich sogar den Anfordernissen eines MAG, ohne den formalen Aspekt zu betrachten.’”
„Die formalen und inhaltlichen Aspekte eines Mitarbeitergespräches für Beamte sind im §45a BDG geregelt. Die Besprechung am 24.07.2019 entspricht nicht einmal in Ansätzen weder den formalen noch den inhaltlichen Kriterien des §45a BDG, folglich die Aussage des [Y] unrichtig ist"
„Dass [Y] nie ein Mitarbeitergespräch mit [dem BF] geführt hat bzw. vor hatte und somit bei Dritten vorsätzlich und nachweislich Falsche Aussagen über die Zusammenarbeit mit [dem B] trifft, belegt die Mitschrift des [M], welche wie folgt ausführt: ‚MAG NET 10sept19 (nächster XXXX )‘ Hier wird eindeutig wieder auf den nächsten XXXX leiter verwiesen und ein Termin erst nach September 2019 avisiert."
„Durch diese Vorgehensweise des [Y] wurde mir mein Recht auf mein gesetzlich vorgeschriebenes jährliches Mitarbeitergespräch entzogen. Im Kalenderjahr 2019 wurde kein formell und/oder inhaltlich gesetzeskonforme Mitarbeitergespräch durchgeführt."
„Die unwahre Darstellung des [Y] im Akt XXXX /2020 (1) vom 05.03.2020 vor Dritten (anzuführen) führt dazu, dass Angehörige dieser Dienststellen glauben, dass ich entweder gelogen habe, da ich die inhaltlichen persönlichen Ziele? nicht erkannt habe. Dies führt zu einer üblen Nachrede gegenüber meiner Person."
„Ich erwarte mir, dass diese unwahren Aussagen des [Y] bei den betroffenen Stellen (Verteiler des Aktes) durch die nun zuständige Behörde richtiggestellt werden, damit in weiterer Folge mein guter Ruf wiederhergestellt werden kann."
„[Y] derzeit XXXX /BMLV Verdacht der Falschaussage im Akt XXXX /2020 (1) Verdacht der Dienstpflichtverletzung Meldung"
„In diesem Akt trifft [Y] wissentlich falsche Aussagen vor Dritten (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ), obwohl er hier zur Wahrheit verpflichtet ist, da derzeit gem. DiszBW/BMLV kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Dies ergibt den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung."
— „Das Wort ‚AUSSCHLIESSLICH‘ [Anmerkung: Der B meint hier § 45a Abs 3 BDG: ‚Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.] lässt hier keinen Handlungsspielraum zu. Wenn [Y] nun behauptet, dies wären Mitarbeitergespräche gewesen, hat Genannter eindeutig gegen das Gesetz (hier BDG § 45a Abs. 3) verstoßen und den Sinn nicht richtig erfasst."
— „[Y] hat somit gegen sämtliche Bestimmungen des §45a BDG verstoßen.
Nun in einem offiziellen Dokument der AusbA/BMLV mit Verteiler an Dritte (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) zu behaupten er hätte dies durchgeführt (‚Die Inhalte entsprachen grundsätzlich sogar den Anfordernissen eines MAG, ohne den formalen Aspekt zu betrachten‘) ist schlichtweg falsch."
— „Somit hat [Y] vermutlich eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 BDG Allgemeine Dienstpflichten, § 43a BDG Achtungsvoller Umgang, § 44 BDG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten und § 45 BDG Dienstpflichten des Vorgesetzten und Dienststellenleiters begangen."
— „Im Gegenteil wäre zu beurteilen, ob durch diese Behauptung nicht das Ansehen [des B] im Sinne einer ‚üblen Nachrede‘ Im Groben Maße gegenüber außenstehenden ‚Dritten‘ Personen im ÖBH (DiszBW; AusbA; KdoSK/DiszBW; XXXX ) in Mitleidenschaft gezogen wurde. "
Y hat in dem 8-seitigen Schreiben vom 05.03.2020 zu verschiedenen Anschuldigungen und Anzeigen des B Stellung genommen und auf Seite 3 unten (IV/AS 215) angeführt, dass es am 24.07.2019 am TÜPL ALLENTSTEIG zu einem persönlichen Gespräch zwischen ihm und dem B im Beisein des M (ChdStb) zum Thema „Sicherstellung des Betriebsfriedens“ gekommen ist, und vertrat er sinngemäß die Ansicht, dass dieses vom Inhalt her grundsätzlich den Anforderungen eines MAG entsprochen hätte, wenngleich ohne die formalen Aspekte. Er führte auch an, dass der B im Jahr 2019 nur ca 3,5 Monate am XXXX gewesen sei, danach 3 Monate dienstzugeteilt zur XXXX abteilung und mit 08.08.2019 dienstenthoben wurde.
Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des M zu diesem 6-Augen-Gespräch (IV/AS 211 vorne zu B13, Seite 86) ist zu entnehmen, dass es inhaltlich um die diversen Vorwürfe ging und um die Zukunftsperspektive für den B. Als Termin für das MAG wurde der 10.09.2019 mit dem neuen XXXX leiter avisiert.
Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass der Y nicht die Aussage getätigt hat, er habe ein MAG nach den gesetzlichen Kriterien des § 45a BDG geführt. Er hat im Schreiben vom 05.03.2020 keine unwahren Aussagen getroffen, wie vom B in seiner Beschwerde moniert. Bei entsprechender Sorgfalt beim Lesen hätte der B das auch erkannt. Es hat sich bei seiner Beschwerde auch nicht um eine spontane Beschwerde aus der Emotion heraus gehandelt, sondern der B, dem das Schreiben am 05.05.2020 zur Kenntnis gelangt ist, hatte über einen Monat bis zu seiner Beschwerde vom 22.06.2020 verstreichen lassen. Der Beschwerde wurde letztlich auch trotz Fortführung (in der der B seine Vorwürfe wiederholte – IV/AS 205) bis zur letzten Beschwerdeinstanz keine Berechtigung zuerkannt (IV/AS 221).
Beweiswürdigung:
Der Inhalt und die Chronologie ergibt sich aus den zitierten Schreiben.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht in dem unbegründeten Vorwurf an den Y, dieser habe unwahre Aussagen getätigt, einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG. Dem ist vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht entgegen zu treten.
Wenn der B in seiner Beschwerde anführt, es müsse ihm freistehen gegen Offiziere, sachliche Kritik zu üben und Beschwerde zu führen und er kenne keine Vorschrift, die das verbiete, ist das richtig. Zuzustimmen ist ihm auch, dass er unrichtige Aussagen als falsch bezeichnen darf.
Die tatsachenwidrige Aussage, der Y hätte „wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen getätigt“ und die substanzlosen Unterstellung „es liege der Verdacht der Falschaussage“ (ua auch gegenüber der DiszBW) vor, ist der Rahmen der sachlichen Kritik im vorliegenden Kontext aber verlassen, weil es sich dabei um einen massiven unwahren Vorwurf handelt und nicht bloß um eine falsche Meinung des B (vgl dazu die Rsp des VwGH zu § 43 Abs 2 BDG, [Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261]; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106). Dieser Rahmen ist auch im Zuge einer Beschwerde zu beachten und unter dem Aspekt des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit (Art 10 EMRK), weil mit dem Vorwurf einer wissentlichen Falschaussage die menschliche Würde der so beschuldigten Person beeinträchtig wird (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096).
Die Formulierung des Y „Die Inhalte entsprachen grundsätzlich sogar den Anfordernissen eines MAG, ohne den formalen Aspekt zu betrachten“ war bei objektiver Betrachtung vor dem Hintergrund der festgestellten Inhalte des Gespräches am 24.07.2018 keinesfalls eine wissentliche Falschaussage, sondern allenfalls eine unklare Formulierung im Hinblick auf die Inhalte eines MAG nach § 45a BDG.
5.10. ZU SPRUCHPUNKT B15 UND B17 (Vorwurf an C und H – Verstoss GehSV)
Die Vorwürfe B15 und B17 stehen iZ und lauten:
15.) dass er am 14.10.2020 in seiner Meldung an BMLV/Recht, das XXXX und die Personalvertretung hinsichtlich einer vermeintlichen Datenpanne, seinen Vorgesetzen, ObstdG Mag. [C], und Vzlt [H] vorgeworfen habe, dass ObstdG Mag. [C] gegen Geheimschutzvorschriften verstoßen hat, weil er über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge und dass [er] durch Vzlt [H] einen als „EINGESCHRÄNKT" qualifizierten Akt an nichtbelehrte Personen weitergegeben hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
17.) dass er in seiner E-Mail vom 20.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. [C] leichtfertig unterstellte, dass dieser gegen Geheimschutzvorschriften verstoßen hat und im Verdacht stehe wiederholt „Üble Nachrede" zu Lasten des Beschuldigten zu tätigen und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat;
Der B (der zu den Tatzeitpunkten dienstenthoben war) gibt dazu sinngemäß an, er habe alle verfügbaren Quellen geprüft. Dass die Belehrungszeiträume für die Geheimschutzberechtigung 2016 verlängert worden waren, sei ihm nicht mehr in Erinnerung gewesen. In seiner Eingabe vom 14.10.2020 habe er nicht behauptet, dass der H das eingeschränkte Dokument verteilt hätte. Etliche Personen im XXXX hätte tatsächlich über keine Prüfbescheinigung verfügt.
Festgestellter Sachverhalt zu B15 und B17:
Der B hat am 14.10.2020 (B15 - IV/AS 259) in einer Eingabe an die Rechtsabteilung des BMLV (nachrichtlich an den DA und den T) dem seit 01.02.2020 neu eingeteilten Ltr XXXX C und dem Geheimschutzbeauftragten Vzlt H eine „Datenpanne“ bzw einen Verstoß gegen die Geheimschutzvorschriften (GehSV) vorgeworfen.
Er hat in dieser Mail dem H nicht vorgeworfen, er hätte den eingeschränkt klassifizierten Akt an nicht berechtigte Personen verteilt. Der konkrete Vorwurf lautet:
„Amtsbekannt ist, dass am XXXX 2019 und 2020 keine Geheimschutzunterweisungen durch den Geheimschutzbeauftragten Vzlt [H] durchgeführt worden sind. Darüber hinaus besteht auch der begründete Verdacht, dass der Kdt XXXX Obst [C] selber über keine gültige (jährliche) Geheimschutzbelehrung verfügt.“
Hintergrund war, dass der als „EINGESCHRÄNKT“ klassifizierte Akt XXXX /2020 vom 06.10.2020 „Kommunikation über dienstliche Belange mit [dem B] - Vorgaben“ (1. Kommunikationsbefehl) an alle nachgeordneten Dienststellen der XXXX und an den stvKdt direkt verteilt und darin angeordnet wurde, dass alle Bediensteten der XXXX zeitnah über den Inhalt des Befehls zu informieren sind (rund 350 Bedienstete).
Der B führte aus, der Akt sei als „EINGESCHRÄNKT“ klassifiziert und dürfe daher nur an nach der GehSV jährlich belehrte Personen (jährliche Geheimschutzunterweisung gem RdNr 51-53 GehSV) weitergegeben werden. Am XXXX seien 2019 und 2020 keine Geheimschutzunterweisungen durch den Geheimschutzbeauftragten H durchgeführt worden, was dem C aufgrund der Kommandoübergabe bekannt sein müsse. Es bestehe auch der begründete Verdacht, dass C über keine gültige Geheimschutzunterweisung verfüge. Es bestehe daher der Verdacht des Bruches der Geheimschutzvorschrift und der Verletzung des § 310 StGB.
Im Ersuchen vom 20.10.2020 an M und den DA (B 17 - IV/AS 283, 284) wiederholt er diese Ansicht unter der fettgedruckten Überschrift: „Bruch der Geheimschutzvorschrift durch [C]“. Der Kommandant sei nach der GehSV (RdNr 64) verantwortlich, dass in seinem Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen über den Umgang mit klassifizierten Informationen bekannt seien und eingehalten werden. Er habe mit diesem Bruch der GehSV bereits BMLV/Recht befasst.
Der B hat dabei übersehen, dass die GehSV am 16.01.2017 insofern geändert wurde, dass die Unterweisungsintervalle von „jährlich“ auf „5 Jahre“ geändert wurden (IV/AS 267). Eine Nichtunterweisung in den Jahren 2019 und 2020 führt daher nicht automatisch zum Verdacht einer Verletzung der GehSV und schon gar nicht des § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses).
Der B hat die Änderung der GehSV als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter nachweislich am 10.02.2017 zur Kenntnis genommen (IV/AS 266).
Der B hat keine konkreten Anhaltspunkte, dass der C oder die anderen Personen zum Zeitpunkt Oktober 2020 nicht über eine entsprechende Geheimschutzbelehrung verfügten. Er hat seinen Vorwurf auf seine durch seinen Irrtum bedingte Mutmaßung gestützt, das wäre nicht der Fall und einem Ausdruck aus der Datenbank ZERBERUS vom 14.02.2019, GZ: XXXX /MilSih/2019, in dem die Namen jener Bediensteten waren, die zu diesem Zeitpunkt keine aktuelle Belehrung hatten (4. VHS/24 und OZ 32 Punkt 2).
Der C verfügte über eine gültige Geheimschutzbelehrung.
Zur in diesem Spruchpunkt angeführten „Unterstellung übler Nachrede zu Lasten des [B]“ durch C hat die BDB keine Feststellungen getroffen (Bescheid, 75).
Im Mail des B vom 20.10.2020 an M und den DA findet sich dazu nur der letzte Satz (IV/AS 285): „Kdo XXXX wird bis T: 01.11.2020 um eine schriftliche Antwort ersucht, da h.o. der wiederholte Verdacht der üblen Nachrede § 111 StGB gegenüber [dem B] vorliegt.“ Davor hat der B sinngemäß angeführt, dass es, da er schon seit 08.08.2019 dienstenthoben sei, denkunmöglich sei, dass er den Betriebsfrieden störe, weil er nicht im Dienst sei. Er sei weder strafrechtlich verurteilt noch disziplinär bestraft worden, weshalb es sich bei den Vorwürfen, die seit über 1,5 Jahren bestünden um solche im Verdachtsbereich handle. Er ersuche um Übermittlung von Dokumenten, aus denen hervorgehe, dass er den Betriebsfrieden störe und um eine Erklärung des Begriffs „Betriebsfrieden“.
Beweiswürdigung:
Die Kenntnisnahme der Änderung durch den B ist unstrittig. Der B gab dazu an, dass ihm diese nicht mehr in Erinnerung gewesen wäre. Es ist glaubhaft, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Anschuldigungen im Oktober 2020 nicht mehr daran erinnern konnte, war er doch schon seit 08.08.2019 dienstenthoben und ständig mit Eingaben an diverse Dienststellen beschäftigt, um sich zu verteidigen oder „Gegenangriffe“ zu führen.
Der B führt in seiner Beschwerde an, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Quellen geprüft und keine Änderung habe feststellen können. Außerdem habe die Behörde nicht festgestellt, dass die Personen an die der Akt verteilt worden sei, über eine gültige Geheimschutzunterweisung verfügten. Damit verlangt er einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451), um seine Vorgangsweise im Nachhinein zu rechtfertigen. Entscheidend ist aber nicht, ob diverse Bedienstete tatsächlich über eine Geheimschutzbelehrung verfügten oder nicht, sondern, dass er zum Zeitpunkt seiner Anschuldigungen, das nicht wissen konnte und ihm das auch bewusst sein hätte müssen.
Dass der C über eine damals gültige Geheimschutzunterweisung verfügte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des C und konnte der B im Gegensatz dazu nicht angeben, dass er zum Tatzeitpunkt über aktuelle gegenteilige Informationen verfügte. Der B gab an, er habe die Information zugespielt bekommen, dass der Befehl ausgedruckt worden sei und jemand von der Versorgungsgruppe herumgegangen sei, er sei der Meinung gewesen, dass einer oder mehrere darunter nicht belehrt worden seien (2. VHS, 15).
Dem DiszA ist zuzustimmen, dass der B nicht wissen konnte, ob die auf der ZERBERUS-Liste aus dem Februar befindlichen Personen, in der Zwischenzeit nicht belehrt worden sind. Wenn der B in der Verhandlung anführt, der M habe ihm gegenüber erwähnt, dass er nicht wisse, ob der C belehrt wurde oder nicht (4. VHS, 17) kann ihn das nicht entlasten, weil der M nicht gesagt hat, dass der C über keine verfügt hat.
Ein Vorwurf hinsichtlich der Verteilung des als „EINGESCHRÄNKT“ qualifizierten (gemeint: klassifizierten) Aktes durch H ist der Meldung vom 14.10.2020 (IV/AS 259) unstrittig nicht zu entnehmen.
Der Vorwurf in B17, ist im ersten Teil eine Wiederholung des Vorwurfes in B15 und verweist die BDB auch darauf.
Zum in B17 weiteren Vorwurf, dass der B „im Verdacht stehe wiederholt ‚Üble Nachrede‘ geübt zu haben“, gibt es keine Feststellungen im Bescheid (Bescheid, 75). Die in den Feststellungen angeführten Ausführungen dazu im Mail vom 20.10.2020 (IV/AS 285) sind bei objektiver Beurteilung als Meinung des B zu interpretieren, dass die wiederholten Vorwürfe an ihn, er habe den Betriebsfrieden gestört, nicht substantiiert sind und bei ihm damit der Verdacht einer üblen Nachrede iSd § 111 StGB vorliege.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht sowohl zu B15 als auch zu B17 erneut einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG, weil der B leichtfertig Anschuldigungen betreffend den Verdachts eines Bruchs der GehSV und des § 310 StGB behauptet hatte, obwohl er über keinerlei konkrete Hinweise dazu verfügte. Dies ist vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf des Bruches einer so wichtigen Vorschrift wie der GehSV und einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB an einen hohen Offizier und Dienststellenleiter, aufbauend auf einer Mutmaßung, ist ein schwerer Verstoß gegen § 43a BDG zumal der B diesen Vorwurf nicht nur gegenüber dem C und indirekt auch gegen H erhob, sondern diesen auch dem T, der Rechtsabteilung und dem DA gegenüber kommuniziert hat.
Die beiden Spruchpunkte sind allerdings zusammenzuführen und der B ist von dem Vorwurf, er habe H vorgeworfen, den Akt an nicht belehrte Person weitergegeben sowie dem C unterstellt zu haben, er habe „Üble Nachrede“ gegenüber dem B geübt, freizusprechen ist, da der B damit nur seine Meinung kundtut, dass bei ihm der Verdacht einer „Üblen Nachrede“ iZm mit den Aussagen zur Störung des Betriebsfriedens bzw dessen Wiederherstellung vorliege. Er hat im gesamten E-Mail nicht behauptet der C würde sich diesbezüglich der üblen Nachrede schuldig machen und daher keinen unrichtigen schwerwiegenden Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Handlung erhoben. Den Rahmen einer sachlichen Kritik iSd § 43a BDG hat er damit nicht gesprengt, auch wenn der C sein Verhalten als provokant empfunden hat, können die Äußerungen nicht als herabsetzend angesehen werden (vgl dazu die bereits oben zitierten Erkenntnisse des VwGH).
5.11. ZU DEN SPRUCHPUNKTEN B16, B21, B24, B27, B29, B30, B31, B32, B33, B34, B35, B37, B39, B43, B45 (Kommunikationsbefehl)
Die Vorwürfe in den genannten Spruchpunkten stehen alle iZm dem von C erlassenen Kommunikationsbefehl. Daher wird zunächst der Hintergrund dazu festgestellt und sodann auf die einzelnen Vorwürfe eingegangen. Zur in der Beschwerde angeführten Argumentation der C sei gar nicht rechtskonform als Kdt der XXXX eingeteilt gewesen, wurde bereits oben (II.3.) festgestellt, dass das nicht zutrifft. Er war und ist Kdt der XXXX .
Feststellungen zum Kommunikationsbefehl:
Im August 2019 – iZm der Dienstenthebung des B vom 08.08.2019 – ordnete der damalige Leiter des XXXX mündlich an, dass mit dem B über dienstliche Belange nicht zu kommunizieren bzw diesem keine dienstlichen Dokumente zu übermitteln sind.
Am 23.06.2020 brachte der B eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) und eine ordentliche Beschwerde nach der ADV ein, weil R ein Schreiben versandt hatte, indem er über das Ruhen der Einteilung in Prüfungskommissionen mehrerer Angehöriger der XXXX (unter anderem dem B) informierte. Darin erwähnte er auch die Einleitung von mehreren Disziplinarverfahren (mit dem Datum der Einleitung) ua gegen den B (V/AS 319). Dieses Schreiben wurde von einer oder einem unbekannten Angehörigen der XXXX dem B zugespielt und dieser nutzte es für die Beschwerde. Ermittlungen des C dazu verliefen im Sand (3. VHS, 15). Dem B wurde später wegen „Verdacht der Anstiftung zum Amtsgeheimnisbruch“ eine Strafanzeige angedroht und eine Disziplinaranzeige (Sachverhalt 1) erstattet, weil er sich diesbezüglich geweigert hat, eine Aussage zu machen. Daraus zog der C den Schluss, dass der B entweder denjenigen decke, der ihm das Schriftstück zugespielt hatte oder diesen sogar dazu angestiftet habe, weil er sich sonst ja nicht selber durch eine Aussage belasten könnte (V/AS 4-8).
Am 06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), erließ der Kdt XXXX C, der den Auftrag hatte den Betriebsfrieden wiederherzustellen, einen Befehl mit der Bezeichnung: „Kommunikation über dienstliche Belange mit [dem B] – Vorgaben“ (im Folgenden: 1. Kommunikationsbefehl) mit folgendem wesentlichen Inhalt (Hervorhebungen in der Folge alle durch BVwG, IV/AS 229):
„1. Es ist durch keinen Angehörigen der XXXX über dienstliche Inhalte mit [dem B] zu kommunizieren - Ausnahme siehe Punkt 3.
2. Es sind durch keinen Angehörigen der XXXX dienstliche GStk - egal über welches Medium (auch Hardcopy) - an [den B] zu übermitteln - Ausnahme siehe Punkt 3.
3. Der für die Kommunikation und etwaige Übermittlung dienstlicher GStk an [den B] zuständige Point of Contact ist der ChdStb bzw. dessen jeweils eingeteilter Vertreter.
4. Sämtliche Eingaben [des B] haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen. Dies erfolgt in Entsprechung des §40 Abs. 5 HDG 2014 und dient auch dem Herstellen und Aufrechterhaltens des Betriebsfriedens am XXXX .
Die jeweiligen Bediensteten sind über gegenständliche Anordnungen zeitnah zu informieren. [der B] ist durch den ChdStb zu informieren."
Am 12.10.2020 wurde der Befehl vom ChdStb M an den B kommuniziert. B brachte mit E-Mail vom 12.10.2020 eine näher begründete Remonstration dagegen ein und kündigte an, dass er den Befehl nicht befolgen werde (IV/AS 231).
Am 13.10.2020 brachte der B eine ordentliche Beschwerde gem § 13 ADV ua gegen die Erlassung dieses Befehles und Mobbing ein (IV/AS 241).
Am 14.10.2020 brachte der B, die bereits oben angeführte Mail (B15 - IV/AS 259) an BMLV/Recht, den DA, den T (dieser war seit 01.07.2020 wieder XXXX leiter) und M ein, in der er eine Datenpanne bzw einen Verstoß gegen die GehSV durch den C und H behauptete.
Als Reaktion auf die Remonstration und die Beschwerde wurde der Befehl vom 06.10.2020 mit einem weiteren Befehl am 15.10.2020 mit GZ XXXX /2020 (1) wiederholt und folgendermaßen präzisiert (2. Kommunikationsbefehl, zusammengefasste Darstellung der wesentlichen Punkte, IV/AS 253):
„4. Sie sind durch die vorläufige Dienstenthebung den Aufgaben und Pflichten Ihres Arbeitsplatzes (AbtLtr XXXX ) entbunden, jedoch nicht von den allgemeinen Pflichten und Rechten des Beamten. Der für Sie mit gegenständlichem Befehl festgelegte grundsätzliche Dienstweg ist somit über das Kdo XXXX in Entsprechung des damaligen, noch immer gültigen Auftrages des Vorgesetzten Kommandos und des § 40 Abs. 5 HDG.
5. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass mit gegenständlichem Befehl Ihre Parteienrechte in diversen Vorgängen bei den jeweils zuständigen Behörden/Dienststellen (wie z.B. Ihr anhängiges Verfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde - vormals DKS/BMLV, Ihre persönliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Ihr persönliches Anbringen bezüglich Amtshaftung an die Finanzprokuratur) nicht umfasst sind und umfasst sein können. Hier wurde Ihnen auch mehrmals (u.a. mit XXXX /2020 (7), XXXX /2020 (11), XXXX KdoSK/RB/2020 (1)) mitgeteilt, dass Sie in diesen Vorgängen, so wie vorgesehen, direkt mit diesen Stellen kommunizieren können. Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge (z.B. in der ADV, Anliegen an die Standesvertretung) von gegenständlichem Befehl natürlich unberührt sind.
[…]
Hinsichtlich der Gültigkeit des gegebenen Befehls:
7. Der Befehl an die Bediensteten der XXXX (dies umfasst auch Ihre Person) bleibt aufrecht […]
8. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbefolgung gegenständlichen Befehls etwaige disziplinäre Maßnahmen nach sich zieht.
[…]
Hinsichtlich Ihrer weiteren Vorwürfe:
9. […] Hinsichtlich § 229 StGB Urkundenunterdrückung und § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt: Dies liegt nicht vor, da alle Ihrer Eingaben beim Kdo XXXX bearbeitet werden und der direkte Weg der Kommunikation in den Fällen, wo dies abseits des Dienstweges vorgesehen ist, nicht von diesem Befehl umfasst sind.“
Mit dieser Klarstellung bzw Präzisierung steht fest, dass nach dem Willen des Kdt XXXX und dem Wortlaut des Kommunikationsbefehls der Dienstweg künftig für den B nicht mehr über seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Ltr XXXX T, laufen sollte, sondern jede Kommunikation auf dem Dienstweg direkt über den ChdStb im Kdo XXXX (konkret über M der als PoC eingeteilt war). Ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut auch eine direkte Eingabe an den den Ltr XXXX (konkret C). Womit klar war, dass C keine direkten Eingaben an ihn selbst wollte, was nachvollziehbar ist, kannte er – im Gegensatz zu M, der bereits seit 2016 die Stabsarbeit an der XXXX leitete – die Vorgänge erst seit 01.02.2020 und konnte ihm dieser die notwendigen Hintergrundinformationen aufbereiten, sodass er danach sofort über die weitere Vorgangsweise entscheiden konnte. Diese Vorgangsweise ist objektiv betrachtet durchaus geeignet, zu einer Verkürzung der Reaktionszeit auf die Eingaben des B zu führen. Klargestellt ist durch den 2. Kommunikationsbefehl, dass die Parteienrechte des B in anhängigen oder von ihm anhängig gemachten Fällen nicht betroffen waren und „zusätzlich“ auch überall dort, wo gesetzliche oder andere Vorgaben (als Beispiel wurde die ADV genannt) ein Anbringen „abseits“ des Dienstweg vorgesehen ist, eine Eingabe über den PoC nicht erforderlich war.
Beweiswürdigung:
Der Inhalt des Kommunikationsbefehls mit seinen Einschränkungen ergibt sich aus der schriftlichen Darlegung. Die Intention dahinter hat der Zeuge C in der Verhandlung vor dem BVwG (2. VHS, 14) glaubhaft beschrieben. Wenngleich er offenbar vor der Klarstellung vom 15.10.2020 davon ausging, dass auch die Weiterführung der ordentlichen Beschwerde vom 13.10.2020 nach § 13 Abs 1 ADV - die der B nicht über den PoC, sondern über den T - eingebracht hatte, gegen den Kommunikationsbefehl, verstoßen würde. Wie sich aus der 5. Disziplinaranzeige, Sachverhalt 2 ergibt.
5.11.1. Der Vorwurf zu B16 lautet:
16.) dass er in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG Mag. C, leichtfertig unterstellte, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles, gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
Der B führt dazu sinngemäß aus, dass er als juristischer Laie seine subjektive Sicht dargestellt habe, dass der Kommunikationsbefehl auch nach der Klarstellung gegen Strafgesetze, die er angeführt habe, damit sie der C prüfen könne, verstoße. Er habe darauf hingewiesen und nicht gesagt, dass C strafbare Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat. Er habe sich nicht im Ton vergriffen und nicht gegen § 43a BDG verstoßen.
Festgestellter Sachverhalt zu B16:
In Reaktion auf den 2. Kommunikationsbefehl verfasste der B am 16.10.2020 – ohne die Erledigung seiner ordentlichen Beschwerde durch den übergeordneten Vorgesetzten abzuwarten – eine Meldung an das Kdo XXXX (M) und den DA (IV/AS 275-277).
Inhaltlich führte er darin aus, dass er das Beharren auf den Befehl für gesetzwidrig halte. Der Befehl verstoße 1. gegen strafgesetzwidrige Bestimmungen, 2. C sei auf Grund der ordentlichen Beschwerde vom 13.10.2020 nicht mehr zuständig, das sei nunmehr KdoSK und 3. verstoße er auch gegen § 7 Abs 5 ADV, weil seiner Ansicht nach der Befehl von einer unzuständigen Stelle erteilt wurde und gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße, er habe einen diesbezüglichen Einwand erhoben und sei der Befehl aufgrund des Einwandes erst dann zu vollziehen, wenn dem Einwand nicht entsprochen werde.
Der B weist zwar auf die Klarstellung durch den 2. Kommunikationsbefehl hin und, dass darin zum Teil seinen Einwänden entsprochen und Ausnahmen angeführt worden seien.
Er bezieht sich sodann aber wieder darauf, dass mit dem Befehl „sämtlichen Eingaben“ nicht an das XXXX zu richten, Gesetze (HDG, ADV, BDG) umgangen würden, in dem die Eingabe bei der zuständigen Behörde XXXX unterbunden werde und in der Folge ein Verstoß gegen die strafrechtlichen Bestimmungen § 118 Abs 2 StGB (Briefgeheimnis und Unterdrückung von Briefen), § 229 StGB (Urkundenunterdrückung) vorliege. Der Befehl verstoße damit eindeutig gegen § 6 Abs 1 ADV („strafrechtliche Bestimmungen“). Die rechtliche Prüfung, ob das zutreffe oder nicht, obliege aufgrund seiner Beschwerde vom 13.10.2020 nicht mehr dem Kdt XXXX , sondern dem vorgesetzten KdoSK bzw. beim Ermächtigungsdelikt gem § 118 StGB der zuständigen Staatsanwaltschaft. Es bestehe die Absicht, die Befehle bis zur schriftlichen Klärung der zuständigen Behörde, KdoSK, nicht zu befolgen.
Die von ihm genannten Paragraphen des StGB hat der B zuvor gelesen und für anwendbar gehalten. Das Nichtabwarten der Erledigung der ordentlichen Beschwerde konnte er nicht erklären (3. VHS, 16).
Am 19.10.2020 reagierte C auf diese Meldung und stellte im Wesentlichen noch einmal klar, dass der Befehl „nur dienstliche Eingaben und nicht dessen persönliche Eingaben mit dienstlichem Bezug wie z.B. an die Datenschutzbehörde, Finanzprokuratur, BDB, Personalvertretung betreffen, bei denen ein Abweichen vom Dienstweg explizit vorgesehen“ sei, der Befehl bleibe aufrecht und sei unverzüglich umzusetzen (3. Kommunikationsbefehl, V/AS 403). Vor dem Hintergrund der Klarstellung sei die Unterstellung strafgerichtlicher Handlungen wider besseren Wissens erfolgt, würde zurückgewiesen und stelle ein unkameradschaftliches Verhalten dar.
Die Klärung bzw die Beschwerdeerledigung durch KdoSK erfolgte am 19.11.2020 (IV/AS 257). Das KdoSK kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Beschwerde nicht berechtigt sei. Durch den Befehl sei sichergestellt, dass die Eingaben des B so rasch als möglich den zuständigen Stellen übermittelt werden, was die Wiederherstellung des Betriebsfriedens begünstige. Die Parteienrechte seien nicht eingeschränkt, das sei mit der Klarstellung sichergestellt. Die Mobbingvorwürfe seien nicht gerechtfertigt, dem B stehe es frei seine privaten Kontakte zu Bediensteten aufrecht zu erhalten, lediglich die dienstliche Kommunikation sei betroffen.
Beweiswürdigung:
Der angeführte Sachverhalt ist unstrittig und durch die im Akt vorhandenen Urkunden belegt. Der Text des Vorwurfs ergibt sich aus dem Mail vom 16.10.2020 (IV/AS 275).
Dass der B die Beschwerdeerledigung nicht abgewartet hat, sondern bereits davor als juristischer Laie – wie er selbst immer wieder betont (3. VHS, 16) – behauptet hat, dass der C gegen genannte Strafgesetze verstoßen habe (und die Strafbestimmungen nicht nur angeführt und in neutralem Ton seine Bedenken geäußert hat), ergibt sich aus dem Inhalt. Ebenso führt er aber an, dass die rechtliche Prüfung, ob das zutreffe oder nicht, anderen Stellen obliege. Dieser Satz ist aber keine Relativierung seines Vorwurfs in die Richtung, dass möglicherweise doch kein Strafrechtsverstoß vorliegt und daher nur ein Verdacht bzw dies seiner Meinung nach der Fall ist, sondern er unterstreicht damit, dass jedenfalls nicht der C zuständig ist, das zu beurteilen, weil er sich beschwert hat. Er hat damit, wie im Spruch angeführt, dem C unterstellt, dass dieser mit der Befehlswiederholung gegen die genannten Strafrechtsbestimmungen verstoßen und nicht bloß Bedenken oder einen Verdacht geäußert.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB führte dazu im Bescheid an, dass der Befehl ab der ersten Wiederholung mit der Klarstellung vom 15.10.2020 nach der rechtskonformen Remonstration zu befolgen gewesen ist.
Der Befehl diente der Verkürzung des Dienstweges und der Bearbeitungszeit durch Einbringung über den bestimmten PoC (sofern keine der genannten Ausnahmen vorlagen). Er kam vom zuständigen Vorgesetzten C. Er war nicht strafgesetzwidrig und vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse auch nicht willkürlich. Er war nach der Remonstration und neuerlichen schriftlichen Erteilung (Wiederholung und Klarstellung vom 15.10.2020) gem § 44 Abs 1 und Abs 2 BDG zu befolgen (vgl VwGH 01.07.1993, 92/09/0171; 15.09.1994, 92/09/0382; 13.10.1994, 92/09/0303; 15.05.2018, 2006/09/0088), unabhängig davon, dass der B dagegen neuerlich Einwendungen und eine ordentliche Beschwerde erhoben hatte.
Die BDB ist der Ansicht, der B habe seinem Kommandanten C durch seine Eingabe vom 16.10.2020, die nicht nur an diesen, sondern auch an den DA adressiert war, grob fahrlässig ein strafrechtswidriges Verhalten unterstellt und damit gegen seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG verstoßen, weil auf Grund der Klarstellung (gemeint der 2. Kommunikationsbefehl) eine Gutgläubigkeit ausgeschlossen war.
Der B hat in der Verhandlung vor der BDB angegeben, dass er das Gefühl gehabt habe, in seinen Rechten beschnitten zu werden und daher den C auf die seiner Meinung nach einschlägigen Paragraphen „aufmerksam machen wollen bzw nur darauf hinweisen wollen“ (3. VHS, 16), dass er den Befehl nach wie vor für strafgesetzwidrig halte. Beim BVwG wiederholte er diese Rechtfertigung und gab an, er sei der Meinung sich mit seinen Formulierungen nicht im Ton vergriffen zu haben.
Die Formulierungen in seiner Mail und der Postverteiler legen ein bloßes „Hinweisen“ aber gerade nicht nahe. Sie sind im Hinblick darauf, dass dem B bewusst war, dass er juristischer Laie ist und bereits eine Klarstellung vorlag, dass gesetzlich vorgesehene Kommunikation außerhalb des Dienstweges und solche die in Gesetzen vorgesehen ist, eine Ausnahme darstellen, als leichtfertige Unterstellung von strafgesetzwidrigem Verhalten zu werten, zumal er die Erledigung seiner Beschwerde durch den übergeordneten Vorgesetzten (der sich Juristen bedienen konnte) nicht abgewartet hat. Der Vorwurf von gerichtlich strafbaren Handlungen ist schwerwiegend und es lagen, nach der Klarstellung (insb Pkt 5 und 9 des 2. Kommunikationsbefehls) keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür mehr vor. Der B hätte seine Kritik bzw Meinung, dass der Befehl nach wie vor gegen Strafgesetze verstößt, nicht in einem derart aggressiven Ton formulieren dürfen und den C – noch bevor dies durch die dafür zuständige Behörde geprüft wurde – (auch) gegenüber Dritten der Begehung von Straftaten bezichtigen.
Damit ist der BDB Recht zu geben und liegt ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen § 43a BDB vor. Der Spruch ist hingegen präziser zu fassen, damit klar wird um welche Version des Kommunikationsbefehls es geht.
5.11.2. Der Vorwurf zu B21 lautet:
21.) dass er diese E-Mail vom 30.11.2020 entgegen des geltenden Kommunikationsbefehls auch bei Obst T, welcher keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 angeführten Ausnahmen darstellt, eingebrachte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat
Der B führt dazu sinngemäß aus, dass der Vorschlag eine Vertrauensperson zu benennen von C gekommen sei, und er daher gedacht habe, dass nachdem er den T als solche namhaft gemacht habe, diesem gegenüber eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vorgelegen sei. § 54 BDG sehe vor, dass Anbringen die sich auf das Dienstverhältnis beziehen, beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen seien.
Festgestellter Sachverhalt zu B21:
Am 30.11.2020 (V/427) brachte der B eine E-Mail mit dem Betreff: „Befohlene Inventur der Kanzlei – Meldung“ nicht nur bei M (was ausdrücklich angeordnet war) und dem DA (was als Ausnahme erlaubt war), sondern auch bei T ein. T war von ihm in dieser Mail – auf Vorschlag des C eine Vertrauensperson für dieses Vorhaben namhaft zu machen – als Vertrauensperson bei einer Bestandsaufnahme (Inventur) seiner Kanzlei nominiert worden. Neben dem Inventurtermin 04.12.2020 enthielt das Mail auch wieder Kritik an C und wurde diesem darin ein „Verstoß gegen Meldepflichten gegenüber der BDB“, ein „einem Offizier unwürdiges Verhalten“ (vgl B20 – dazu unten), „fadenscheinige und definitiv falsche Argumentation“ sowie „Unseriösität“, vorgeworfen und auch dessen Recherche und Begründung seiner Argumente kritisiert.
T war im November/Dezember 2020, Ltr XXXX und der unmittelbare Vorgesetzte des B, er war kein Personalvertreter. Er wurde von B als Vertrauensperson für die heranstehende vom B beantragte Bestandsaufnahme des Inventars auf dem Dienstweg an das Kdo XXXX gemeldet, wo er als Beobachter teilnehmen sollte und auch teilnahm.
Im Kommunikationsbefehl ist eindeutig festgelegt, dass Eingaben NICHT beim Ltr XXXX einzubringen sind. Für die Bekanntgabe des Inventur- bzw Bestandsaufnahmetermins war es nicht erforderlich, auch dem T das E-Mail zu übermitteln. Die Bekanntgabe des Datums hätte genügt, da der T die Hintergründe (Betreten des Sicherheitsdienstes des Büros des B, nachdem er selbst mit ihm die Siegel gebrochen hatte) ohnehin kannte.
Beweiswürdigung:
Der B rechtfertigt sich damit, dass iZm der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Inventur, der Kommunikationsbefehl dieser gegenüber seiner namhaft gemachten Vertrauensperson ausgesetzt war und er direkt mit T kommunizieren durfte. Auch in § 54 BDG stünde, dass er mit dem unmittelbaren Vorgesetzten kommunizieren dürfe und es liege damit eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vor (3. VHS, 17).
Der Zeuge C hat demgegenüber vor der BDB ausgesagt, dass die Beiziehung der Vertrauensperson „nur für die konkrete Durchführung der kommissionellen Bestandsaufnahme“ (Inventur) genehmigt worden sei und das auch in seiner Anzeige angeführt (V/AS 13). Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck einer Vertrauensperson, der darin liegt, eine Amtshandlung zu beobachten und danach allenfalls die Vorgänge zu bezeugen, ist dies objektiv nachvollziehbar.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB geht davon aus, dass keine Ausnahme zum Kommunikationsbefehl vorlag und der B gegen diesen und damit auch gegen § 44 Abs 1 BDG fahrlässig verstoßen hat.
Das Eingaben nicht an den Ltr XXXX einzubringen sind, sondern über den PoC, ergibt sich aus dem 1. Kommunikationsbefehl, Punkt 4. Dass es sich bei der Meldung des B um eine Eingabe handelt ist unstrittig.
Soweit der B davon ausgeht, dass ihm von C mit der Erlaubnis der Nennung einer Vertrauensperson, dieser gegenüber auch die direkte Kommunikation erlaubt war, verkennt er, dass es beim Kommunikationsbefehl Punkt 4 nicht um die mündliche Kommunikation (hier mit seiner Vertrauensperson T) geht, sondern um schriftliche Eingaben.
Es bleibt also zu prüfen, ob eine Ausnahme iSd Klarstellung (2. Kommunikationsbefehl - Klarstellung) vorlag. Dort ist im Punkt 4 angeführt, dass der Dienstweg des B grundsätzlich über das Kdo XXXX (gemeint den PoC) zu laufen hat. Die Ausnahme im Punkt 5 spricht zunächst von den Parteirechten des B in diversen Vorgängen, die nicht eingeschränkt wären. Da es sich bei der Inventur bzw Bestandsaufnahme in der Kanzlei des B nicht um ein Verwaltungsverfahren handelte, kamen ihm diesbezüglich auch keine Parteirechte zu. Der zweite Ausnahmetatbestand ist die Kommunikation für „abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge“ und werden als Beispiel die ADV oder Anliegen an die Standesvertretung angeführt.
Die Information der Vertrauensperson T über den Termin, war eine solche Ausnahme, weil diese abseits des Dienstweges erfolgt. Das sinngemäße Argument des B, er habe nach § 54 BDG die Eingabe bei T machen müssen, weil dieser sein unmittelbarer Vorgesetzter sei, verfängt aus zwei Gründen aber nicht: 1. war der B dienstenthoben und somit zum Zeitpunkt seiner E-Mail gerade nicht im Dienst und 2. war durch den Kommunikationsbefehl ausdrücklich festgelegt, dass Eingaben auf dem Dienstweg direkt dem Kdo XXXX über dem PoC vorzulegen sind und somit war eine Vorlage über den unmittelbaren Vorgesetzten ausdrücklich durch die Weisung ausgeschlossen.
Der B hat versucht, diese Ausnahmebestimmung zu nützen, um das Verbot in Punkt 4 des 1. Kommunikationsbefehls (06.10.2020, GZ XXXX /2020 (1), Zitat: 4. Sämtliche Eingaben [des B] haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen.), Eingaben direkt an den Ltr XXXX zu tätigen zu umgehen, indem er T als Vertrauensperson namhaft gemacht hat. Das ist schon vom eindeutigen Wortlaut her ein Bruch des Kommunikationsbefehls.
Die Ansicht der BDB, dass „ganz eindeutig“ keine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vorlag, ist daher richtig. Es liegt allerdings – vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes und des festgestellten Kontextes kein fahrlässiger, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG vor. Der Spruch ist dementsprechend anzupassen und zu präziseren.
5.11.3. Der Vorwurf zu B 24 lautet:
„24.) dass er entgegen dem gültigen Kommunikationsbefehl die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst [T]) und nicht bei dem im Kommunikationsbefehl festgelegten PoC eingebrachte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat“
Der B rechtfertigt sich damit, dass der Vorgang bei T bereits bekannt gewesen sei und daher die Ergänzung ebenfalls bei ihm als zuständige Disziplinarbehörde einzubringen gewesen sei.
Festgestellter Sachverhalt zu B24:
Der B übermittelte am 13.01.2021 an T (V/AS 829) eine E-Mail, in der er den Verdacht der Verletzung der Schlüsselordnung (einem Erlass) durch Vzlt H (der als Schlüsselbearbeiter in Vertretung des erkrankten dienstführenden Unteroffiziers eingeteilt war) iZm der Bestandsaufnahme vom 04.12.2020 in seiner Kanzlei äußerte. Er berief sich dabei auf seine Meldepflicht nach § 9 Abs 1 ADV, wonach er verpflichtet sei, seinem Vorgesetzten ua wichtige Vorfälle zu melden. Die Meldung des B erfolgte beim T, obwohl der T als Vertrauensperson bei der Bestandsaufnahme dabei war, bei der die mutmaßlichen Versäumnisse des H bei der Führung des Schlüsselstammblattes zutage traten.
Der B begründete seinen Verdacht in der Mail näher, schlug jedoch einen scharfen und belehrenden Ton an. Er machte den Schlüsselverantwortlichen Obst R, den Schlüsselbearbeiter Vzlt H, sowie Angehörige des S2-Dienstes der XXXX (deren Namen er nicht erwähnte) die die Schlüsselordnung jährlich zu überprüfen hätten, dafür verantwortlich und warf ihnen und auch dem Kdo XXXX (und damit dessen Kdt C) mangelhafte Diensterfüllung bzw Dienstaufsicht vor. Er äußerte auch den Verdacht, dass die Inventarlisten in den Kanzleien vom namentlich genannten Wirtschaftsunteroffizier (WiUO) nicht ordnungsgemäß geführt wurde, weil diese Liste unter anderem in der Kanzlei des B gefehlt habe.
T war im Jänner 2021 kein Personalvertreter. Er war Ltr XXXX und als Einheitskommandant der Disziplinarkommandant und unmittelbarer Vorgesetzte des H und des B. C war als Kdt XXXX nächsthöherer Vorgesetzter und Disziplinarvorgesetzter des H und des B.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig. Der B gibt an, der Verdacht gegen H sei damals schon bei der Inventur aufgetaucht, da habe er T schon darauf hingewiesen, dass da etwas nicht passe. Das Mail sei nur die schriftliche Nachreichung gewesen, weil T der Disziplinarvorgesetzte des H gewesen sei (3. VHS, 17). Damit widerlegt er sein eigenes Argument, er sei nur seiner Meldepflicht nachgekommen. T war dabei, es gab daher keine Meldepflicht mehr. Das Schreiben erweckt den Eindruck, dass es B nur darum gegangen ist, auch dem Vorgänger des T, R und den Kdt XXXX C eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Bei beiden war der T aber nicht Disziplinarvorgesetzter. Die Meldung direkt an ihn kann daher damit nicht erfolgreich gerechtfertigt werden.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB geht davon aus, dass keine Ausnahme zum Kommunikationsbefehl vorlag und der B gegen diesen und damit auch gegen § 44 Abs 1 BDG fahrlässig verstoßen hat. § 9 Abs 1 ADV sehe keine Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten vor, sondern nur an den Vorgesetzten.
Der B verantwortet sich wiederum mit dem Vorliegen einer Ausnahmebestimmung und verwies dazu auf seine Meldepflicht nach § 54 BDG.
Da dem B in einem allfälligen Disziplinarverfahren gegen andere Bedienstete keine Parteirechte zukommen, käme allenfalls der zweite Ausnahmetatbestand, wonach die Kommunikation für „abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge“ und als Beispiel die ADV oder Anliegen an die Standesvertretung angeführt sind, als Rechtfertigung in Frage.
Der BDB ist Recht zu geben, wenn sie anführt, dass § 9 Abs 1 ADV nicht herangezogen werden kann, weil dieser nicht vom unmittelbaren Vorgesetzten spricht. § 9 Abs 1 lautet: „Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden: 1. besondere Vorfälle […].“
Abs 2 leg cit lautet:
„Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten.“
Dazu ist noch einmal zu betonen, dass keine Meldepflicht gegenüber T (mehr) bestand, weil dieser in Kenntnis war.
Soweit der B § 54 BDG anführt, lautet dieser (Hervorhebung durch BVwG):
„Dienstweg
§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel,
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
Da die mutmaßlichen Dienstpflichtverletzungen anderer Soldaten sich auf das Büro des B bezogen, ist davon auszugehen, dass sich die Meldung auf das Dienstverhältnis des B bezog. Sein Argument geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Meldung an T nicht notwendig war und weil T weder der Disziplinarvorgesetzte des R noch des C war. Im Übrigen liegt hinsichtlich des Vorwurfs einer Dienstpflichtverletzung gegen den C der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs 2 BDG vor. Eine Meldung an den PoC wäre unzumutbar gewesen, weil C beschuldigt wurde. Die Meldung der mutmaßlichen mangelhaften Dienstaufsicht des C wäre daher an dessen Vorgesetzten einzubringen gewesen und der Dienstweg – hier auch der angeordnete über den PoC – gerade nicht einzuhalten.
Dem B ging es – zieht man seine Vorgehensweise in den vorangegangenen Fällen in Betracht - erkennbar darum, den Umstand mutmaßlicher Dienstpflichtverletzungen von Angehörigen der XXXX und deren Meldezeitpunkte schriftlich zu dokumentieren, damit er später deren Bestrafung urgieren bzw aufzeigen kann, dass sie nicht bestraft wurden und diesbezüglich eine Ungleichbehandlung seiner Person (allenfalls sogar Amtsmissbräuche) behaupten zu können.
§ 9 Abs 1 ADV und auch § 54 BDG betreffen den Dienstweg und soll dieser gemäß dem 1. Kommunikationsbefehl ausdrücklich über das Kdo XXXX bzw den PoC laufen und im Speziellen nicht über den Ltr XXXX .
Der Wortlaut im 1. Kommunikationsbefehl (vgl nochmals: „4. Sämtliche Eingaben [des B] haben über den zuständigen PoC und nicht über das XXXX zu erfolgen) ist dermaßen eindeutig, dass nicht von einer fahrlässigen (wie die BDB vermeint), sondern von einer vorsätzlichen Nichtbefolgung auszugehen ist.
Der B hat demnach vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen. Der Spruch ist demgemäß klarer zu fassen und zu korrigieren.
5.11.4. Die Vorwürfe zu B27, 29-32
Den Spruchpunkten B27, 29-32 ist gemeinsam, dass hier dem B vorgeworfen wird, entgegen dem Kommunikationsbefehl Eingaben nicht nur auf dem Dienstweg über den PoC (den M), sondern auch direkt an den C gemacht zu haben. Wobei in allen Fällen unstrittig ist, dass das der Fall war. Die Vorwürfe lauten:
„27.) dass er durch seine schriftliche Eingabe vom 21.09.2021 entgegen des Kommunikationsbefehles auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat
29.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 06.10.2021 nicht nur an den PoC, sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat
30.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 07.10.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat
31.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 14.10.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat
32.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 20.10.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an den Kdt XXXX tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat“
Der B rechtfertigt sich zusammengefasst damit, dass er sich nicht an den Kommunikationsbefehl halten musste, weil er Parteistatus gehabt habe. Aus der Disziplinaranzeige vom 24.01.2022 (7. Disziplinaranzeige), Seite 4, erschließe sich, dass der Disziplinarvorgesetzte mit Kenntnisnahme der Eingabe vom 07.09.2021 (Beilage 3 [= VII/AS 117]) Kenntnis vom Verdacht einer Pflichtverletzung gehabt habe.
Festgestellter Sachverhalt zu B27:
Dem B war von C angeordnet worden, dass er am 30.08.2021 zum Kdo XXXX nach XXXX kommen solle, um die 6. Disziplinaranzeige zu übernehmen. Der B begehrte mit Eingaben vom 02.09.2021 (VII/AS 113) die nachträgliche Ausstellung eines Dienstreiseauftrages, damit er die Dienstreise von seiner Heimatadresse dorthin gemäß Reisegebührenvorschrift (RGV) abrechnen könne. Es wurde ihm daraufhin ein Dienstreiseauftrag übermittelt. Mit Eingabe vom 07.09.2021 (Beilage 3 [= VII/AS 117]) wies der B auf diverse „schwerwiegende“ Fehler in dem Dienstreiseauftrag hin und behauptete, dass der C durch Direktion 1/KdoSK schriftlich des öfteren auf die richtige Gehaltsstufe hingewiesen worden sei. So waren die Zusätze zu seinen akademischen Graden XXXX nicht angeführt, er war bereits in einer höheren Gehaltsstufe zugeordnet und war die Gebührenstufe nicht angeführt. Er monierte weiters, dass als Grund „Ladung Disziplinarbehörde“ angeführt war und nicht „Übernahme eines Nachtrages zur Disziplinaranzeige“ und er in Uniform anreisen sollte, obwohl es ihm als Dienstenthobenen verboten sei, Uniform zu tragen, er auch ohne Uniform angereist sei, und das der C wissen müsste. Er ersuchte um die Ausstellung eines korrekten Dienstreiseauftrages. Diese Eingabe vom 07.09.2021 findet sich sodann als Sachverhalt 1, tatsächlich in der 7. Disziplinaranzeige und wird dort angeführt, dass die Dion1/KdoSK den Kdt XXXX nicht auf die richtigen Gebührenstufen hingewiesen habe. Eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu diesem Sachverhalt durch die BDB erfolgte in der Folge nicht.
In der beschwerdegegenständlichen Meldung vom 20.09.2021 (im Bescheid liegt diesbezüglich ein Tippfehler vor und ist der 21.09.2021 angeführt) an C und M (VII/AS 153) wies der B daraufhin, dass M einen Befehl des C zur Art der Vorlage von Meldungen abgeändert habe. Er habe ihm befohlen, er solle seine acht Besprechungspunkte aufgrund der Menge in schriftlicher Form abgeben, das widerspreche den beiden von C befohlen Varianten „körperliche Meldung“ (gemeint, persönlich mündlich vor Ort) oder „Verzicht auf die Möglichkeit der Ergänzung des Protokolls“.
Sodann werden die acht Besprechungspunkte ausgeführt, wo B auf diverse Aussagen und Handlungen des C Bezug nimmt und diese kritisiert. Schließlich wird C ersucht, sorgfältiger zu sein und Fehler zu vermeiden, weil diese einen unnötigen Arbeitsaufwand nach sich ziehen würden sowie nicht zur Deeskalation beitrügen.
Festgestellter Sachverhalt zu B29:
In der Meldung des B vom 06.10.2021 (VII/AS 226) an C (tituliert als „Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter“), die Direktion 1/KdoSK und den DA führt der B zusammengefasst in Bezug auf die 5. Disziplinaranzeige an, dass zu genannten Punkten kein Strafverfahren eingeleitet und auch das BVwG (zitiert wird das Erkenntnis zur Dienstenthebung XXXX vom 01.10.2021) eingestellt habe bzw keinen Verdacht habe erkennen können. Er ersucht darin den Disziplinarvorgesetzten (gemeint C) künftig gewissenhafter, genauer und sorgfältiger mit derartigen Vorwürfen umzugehen.
Die 5. Disziplinaranzeige wurde von C am 31.05.2021 an die BDB weitergeleitet.
Festgestellter Sachverhalt zu B30:
In der Meldung des B vom 07.10.2021 an C (VII/AS 232), die Direktion 1/KdoSK und den DA, weist der B zusammengefasst wiederum in Bezug auf die 5. Disziplinaranzeige und das Dienstenthebungserkenntnis des BVwG auf diverse Fehler des C hin und ersucht diesen künftig gewissenhafter, genauer und sorgfältiger mit derartigen Vorwürfen umzugehen.
Festgestellter Sachverhalt zu B31:
In der Meldung des B vom 14.10.2021 an C (VII/AS 260), die Direktion 1/KdoSK und den DA, weist B zusammengefasst diesmal in Bezug auf die 4. Disziplinaranzeige und das Dienstenthebungserkenntnis des BVwG auf diverse Fehler des C hin und ersucht diesen künftig gewissenhafter, genauer und sorgfältiger mit derartigen Vorwürfen umzugehen.
Die 4. Disziplinaranzeige wurde von C am 15.03.2021 an die BDB weitergeleitet.
Festgestellter Sachverhalt zu B32:
In der Meldung vom 20.10.2021 an C (VII/AS 276), die Direktion 1/KdoSK und den DA, weist B diesmal in Bezug auf die 3. Disziplinaranzeige und das Dienstenthebungserkenntnis des BVwG auf diverse Fehler des C hin und ersucht diesen künftig gewissenhafter, genauer und sorgfältiger mit derartigen Vorwürfen umzugehen.
Die 3. Disziplinaranzeige wurde von C bereits am 02.07.2020 noch an die damalige Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) weitergeleitet.
Beweiswürdigung zu B27, B29-B32:
Dass die Eingaben auch direkt an den C gerichtet waren ist unstrittig, ebenso wie die Zeitpunkte der 3.-4. Disziplinaranzeige durch C an BDB.
In der Verhandlung vor dem BVwG am 06.08.2021 führte der B in Bezug auf B27 an, der Bestätigung der Dienstenthebung durch das BVwG (Anmerkung: XXXX vom 01.10.2021), Seite 7, habe er entnommen, dass der C an einer weiteren Disziplinaranzeige arbeite, er davon ausgegangen sei, dass bereits eine erste Verfolgungshandlung vorliege und er dementsprechend Parteistatus habe (3. VHS, 18). Darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis erst nach seiner Eingabe vom 21.09.2021 ergangen sei, korrigierte sich der B und gab an, dass er das so aus der Verhandlung mitgenommen habe. Die Verhandlung zur Dienstenthebung fand am 06.08.2021 statt und wurden dort die Disziplinaranzeigen 1.-5. thematisiert. Nach der Verhandlung zur Dienstenthebung brachte der DiszA mit Schriftsatz vom 21.09.2021 (eingegangen beim BVwG am 01.10.2021) Unterlagen ein, aus denen hervorging, dass der C bereits an einer weiteren Disziplinaranzeige arbeitet ( XXXX vom 01.10.2021, Seite 7, Verfahrensgang Punkt 16).
Der DiszA wies daraufhin, dass die 6. Disziplinaranzeige des C bereits am 30.08.2021 ergangen sei, die Mails aber alle danach und nach Übermittlung der Anzeigen an die BDB erfolgt seien. Mit der Übermittlung habe der B zwar Parteistatus, aber nicht beim C, sondern der BDB, was der B als im HDG ausgebildeter Offizier wissen hätte müssen (3. VHS, 19).
Daraufhin verwies der B auf die 7. Disziplinaranzeige vom 24.01.2022, wo dann die Vorwürfe enthalten gewesen seien. Er habe den C auf bestimmte Ausführungen in dem Dienstenthebungserkenntnis des BVwG hinweisen wollen, wo kein Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen worden sei (3. VHS, 19).
Dass der B in den genannten Fällen tatsächlich von einem Parteistatus gegenüber dem C ausging, obwohl er wusste, dass die Disziplinaranzeigen bereits an die BDB weitergeleitet wurden und zu B27 kein Konnex zu einem allfälligen Disziplinarverfahren bestand, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, vielmehr wird aufgrund der Formulierungen und des Kontextes davon ausgegangen, dass der B den C im Punkt 27 auf einen Weisungsverstoß aufmerksam machen und ihn in allen Fällen mit der Aussage, er solle künftig sorgfältiger arbeiten und Fehler vermeiden, provozieren wollte.
Rechtliche Würdigung zu B27 B29-B32:
Die BDB geht davon aus, dass keine Ausnahme zum Kommunikationsbefehl vorlag und der B gegen diesen und damit auch gegen § 44 Abs 1 BDG fahrlässig verstoßen hat.
C war und ist nach wie vor Disziplinarvorgesetzter des B und als solcher zuständig, ein Kommandantenverfahren gegen den B einzuleiten oder Disziplinaranzeige an die BDB zu erstatten.
C war auch Disziplinarvorgesetzter des M. Es war B nicht zumutbar, seine Meldung eines mutmaßlichen Weisungsverstoßes des M bei M (der PoC war) einzubringen, diesbezüglich läge objektiv betrachtet der Ausnahmetatbestand des § 54 Abs 2 BDG vor. Er hat es aber dennoch getan und zusätzlich das C unmittelbar gemeldet. Er hat im gesamten Verfahren, weder vor der BDB noch beim BVwG angeführt, dass er die zusätzliche direkte Meldung an C deshalb gemacht habe, um zu verhindern, dass der M seine Meldung an C nicht weitergibt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der B nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen ist. Er hat seine direkte Weitergabe in diesem Punkt, gleich wie bei den anderen mit seiner Annahme des Vorliegens einer Parteistellung gerechtfertigt. Zu dem im Mail vom 20.09.2021 (B 27) genannten Sachverhalten lag aber noch kein Disziplinarverfahren vor.
B war aufgrund der Weiterleitung der Disziplinaranzeigen – die am 02.07.2020 (3. Disziplinaranzeige), 15.03.2021 (4.) und 31.05.2021 (5.) an die BDB erfolgten – auch nicht mehr Partei des Kommandantenverfahrens des C, weil das Kommandantenverfahren mit der Anzeige an die BDB gemäß § 62 Abs 4 HDG als eingestellt gilt. Diese Bestimmung musste der B aufgrund seiner Ausbildung als Offizier im HDG (die er nach seinen Angaben genossen hat – 2. VHS, 5) kennen, auch wenn diese Ausbildung schon länger zurückliegt. Dem DiszA (3. VHS, 19) ist diesbezüglich beizupflichten.
Der B war und ist ab diesem Zeitpunkt daher nicht mehr Partei im Kommandantenverfahren des C, weil es dieses nicht mehr gibt, sondern gemeinsam mit dem DiszA Partei des Verfahrens vor der BDB. Parteienrechte hatte er daher nur mehr gegenüber der BDB und nicht gegenüber dem C.
Mit der Rechtfertigung des B in der Verhandlung vor dem BVwG (3. VHS, 18) – wonach er aufgrund der Information in der Dienstenthebungsverhandlung, dass der C schon an einer weiteren Disziplinaranzeige arbeite, die dann auch tatsächlich eingebracht worden wäre, gegenüber dem C Parteirechte gehabt habe und damit eine Ausnahmebestimmung vom Kommunikationsbefehl vorgelegen sei – verkennt er, dass eine Parteistellung nicht schon dann entsteht, wenn der Disziplinarkommandant an irgendeiner Disziplinaranzeige arbeitet. Die Parteienrechte hat er erst mit Zustellung der Anzeige. Der Dienstenthebung lagen die 1.-5. Disziplinaranzeige zugrunde, die 6. Disziplinaranzeige erfolgte am 30.08.2021 und die 7. Disziplinaranzeige am 24.01.2022. Die Bestätigung des Dienstenthebungserkenntnis der BDB durch das BVwG erfolgte am 01.10.2021, XXXX , nach Verhandlung am 06.08.2021 und findet sich im Erkenntnis im letzten Punkt des Verfahrensganges (Seite 7) der Satz: „Der Kdt XXXX arbeitet offenbar an einer weiteren Disziplinaranzeige gegen den BF.“
Der B nahm diesen Satz zum Anlass, um den C auf bestimmte Aussagen im Dienstenthebungserkenntnis hinzuweisen, um zu erreichen, dass dieser die Aussagen des BVwG bei seinen offenbar geplanten Anzeigen berücksichtigt und sorgfältiger arbeiten soll (3. VHS, 19).
Er hat mit seinen oa Eingaben jedoch keine Parteienrechte geltend gemacht und handelte es sich auch nicht um „abseits des Dienstweges vorgesehene Vorgänge“, sodass keine der Ausnahmen und damit ein Verstoß gegen den Kommunikationsbefehl und gegen § 44 Abs 1 BDG vorliegt. Dass Eingaben am Dienstweg nicht direkt an den C einzubringen waren, ergibt sich aus dem Kommunikationsbefehl, wonach „sämtliche Eingaben über den PoC zu laufen [haben]“. Das schließt ganz klar eine direkte Eingabe an den Kdt XXXX und damit C aus.
Aus diesem Grund und seiner aus den Schreiben klar hervorgegangen Intention, ist jedoch – nicht wie es die BDB getan hat – bloß von einer Fahrlässigkeit bei der Einbringung auch direkt an den C auszugehen, sondern vielmehr von Vorsatz. Er wollte den C, ohne das Risiko einer zeitlichen Verzögerung oder einer entschärften Vorlage über den PoC einzugehen, auf seiner Ansicht nach begangene eigene Fehler (und einen Weisungsverstoß des M, was aber nur eine untergeordnete Rolle spielte) hinweisen sowie diesen belehren, künftig bei allfälligen neuen Disziplinaranzeigen sorgfältiger zu arbeiten. Dabei hat er bewusst in Kauf genommen, dass er damit den im Kommunikationsbefehls vorgesehenen Weg umgeht.
Da er das Erkenntnis des BVwG und seine Ableitungen daraus dem C in vier Eingaben, an verschiedenen Tagen (06., 07., 14. und 20.10.2021) zur Kenntnis gebracht hat – was offenbar deren Wirkung durch das immer wieder in Erinnerung rufen verstärken sollte –, liegen gleich vier weitere Weisungsverstöße neben dem Vorwurf zu B27 vor, die aber alle fünf aufgrund ihrer Gleichförmigkeit in einem Spruchpunkt zusammenzufassen sind und der Spruch entsprechend zu korrigieren ist.
5.11.5. Zu den Vorwürfen B33, B34, B35, B37, B39, B43, B45
Den Spruchpunkten zu B33, B34, B35, B37, B39, B43, B45 ist gemeinsam, dass hier dem B vorgeworfen wird, entgegen dem Kommunikationsbefehl Eingaben nicht nur auf dem Dienstweg über den PoC (den M), sondern auch direkt an die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten BMLV (AR) gemacht zu haben, fallweise zusätzlich an die dortige Sachbearbeiterin. Wobei in allen Fällen unstrittig ist, dass das der Fall war. Die Vorwürfe lauten:
33.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 21.10.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an die Sachbearbeiterin AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
34.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 03.11.2021 nicht nur an den PoC sondern auch an das E-Mail Postfach AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
35.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 18.11.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
37.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 15.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
39.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 21.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt (nachrichtlich) an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
43.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 23.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat und
45.) dass er entgegen des Kommunikationsbefehls seine Eingabe vom 31.12.2021 nicht nur an den PoC sondern auch direkt an AR/BMLV tätigte und er damit gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat.
Der B rechtfertigt seine direkten Übermittlungen an die AR sinngemäß damit, dass er davon ausgegangen sei, über einen Parteistatus bei der AR zu verfügen und daher eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vorgelegen sei. Die Antworten auf seine Anbringen an die AR seien auch immer an seine Wohnadresse erfolgt und habe er daher auch direkt geantwortet.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten (AR) um die Nachfolgeorganisation der Rechtsabteilung des BMLV, der Recht/BMLV handelt.
Aus der Geschäftseinteilung (GE) vom 04.01.2018, die zuletzt am 09.04.2021 geändert wurde (4.VHS/Blg3) geht hervor, dass die Rechtsabteilung sowohl die „Angelegenheiten der Vertretung vor der DSB“ (Seite 14) als auch die „Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte sowie der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ hatte (Seite 15).
Dann gab es eine vorläufige GE mit der GZ S90220/2-KBM GS/2021 (ohne Datum, 4. VHS/Blg 4), wo die „Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten“ dem Datenschutzbüro übertragen waren (Seite 6). Nach wie vor aber, waren auch der Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten (AR) die „Vertretung des Ressorts vor der DSB“, die „Rechtlichen Angelegenheiten des Datenschutzes“ und die „Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte sowie der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ zugewiesen (Seite 17).
Dann kam die neue GE vom 06.05.2022. Aus der geht hervor, dass die „Angelegenheiten des Datenschutzes“ und die „Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten“ dem Datenschutzbüro übertragen wurden (Seite 7). Die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten (AllgRAng) hat keine Datenschutzzuständigkeiten mehr (Seite 15).
Bei der korrekten Zuordnung der neuen Zuständigkeiten gab es lt dem fachkundigen Laienrichter, der aus dem Bereich des Organisationsrechts des BMLV kommt, Übergangsprobleme (3. VHS, 21).
Zusammengefasst bedeutet das, dass bis zum 06.05.2022 die in die Abteilung AR umbenannte Rechtsabteilung für die Vertretung des BMLV vor der DSB und die Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte insb bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zuständig war.
5.11.5.1. Zu B33 und B34
Festgestellter Sachverhalt zu B33:
Der B hat am 26.05.2021 gegen C eine Datenschutzbeschwerde bei der DSB XXXX erhoben, betreffend Offenlegung des Vorhandenseins einer bereits verjährten Disziplinarstrafe durch die Ergänzung „bereits verjährt“, in dem dafür vorgesehenen Formular für Disziplinaranzeigen, nachdem er die Frage nach Vorstrafen mit „NEIN“ beantwortet hatte.
Die DSB hat das BMLV mit dem Sachverhalt befasst und der Akt wurde dort von der laut GE zuständigen Abteilung AR (konkret der Sachbearbeiterin Mag. XXXX ) bearbeitet. Diese holte eine Stellungnahme des C (GZ XXXX /2021[1]) ein und übermittelte sie an die DSB. Die DSB wiederum informierte im Parteiengehör den B, wodurch dieser von der Stellungnahme Kenntnis erlangte. Er monierte in der Folge in einem Schreiben vom 21.10.2021 an die Abteilung AR sowie an die Sachbearbeiterin persönlich, dass diese die Angaben der XXXX ungeprüft übernommen hätte und stellte seine Sicht der Dinge dar. Abschließend ersuchte er die Abt AR, künftig Informationen der XXXX nicht mehr ungeprüft zu übernehmen und um Übermittlung einer Darstellung der Sicht der Abt AR an ihn (VII/AS 281).
In der Erledigung der Beschwerde gegen den 1. Kommunikationsbefehl vom 19.11.2020 des KdoSK, GZ XXXX -KdoSK/DiszBW/2020(1) ist in Punkt 2 angeführt (Hervorhebung durch BVwG - V/AS 422):
„2. Ihre Parteienrechte in diversen gegen Sie anhängigen Verfahren werden durch diesen Befehl nicht eingeschränkt, weil sich der Befehl nur auf die dienstliche Kommunikation mit anderen Angehörigen der XXXX bezieht. In den beiden Wiederholungen des gegenständlichen Befehls wurde darüber hinaus unmissverständlich klargestellt, welche Eingaben darunter zu verstehen bzw. nicht zu verstehen sind. Dies betrifft auch ihre Kommunikation mit BMLV/Recht in Bezug auf die von ihnen eingebrachte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.“
Der B hat diesen Satz so verstanden, dass er mit der Abt AR (Vorgängerorganisation war BMLV/Recht) zu eingebrachten Beschwerden bei der DSB, wo er ja Parteistellung hatte, direkt kommunizieren darf (3. VHS, 20).
Die BDB ist im Gegensatz dazu der Ansicht, dass sich der eben zitierte Satz auf den unmittelbar davorstehenden Satz beziehe, wo auf die Klarstellung des Komm-Befehls verwiesen werde (vgl oben) und zudem im Schreiben der XXXX GZ XXXX /2022 (53) vom 10.10.2022 festgestellt werde:
„Eine direkte Kommunikation mit Behörden; bei denen [der B] Parteienstatus genießt, ist durch den Kommunikationsbefehl nicht eingeschränkt - die Parteienrechte zu einem konkreten Vorgang erlöschen nicht mit dem Erlassen des Bescheides.“
Außerhalb des Dienstweges (der über den PoC zu laufen habe) dürfe der B mit Dienststellen gegenüber denen er keine Parteistellung genieße nicht kommunizieren, dass ergebe sich aus der ratio des Kommunikationsbefehls. Die direkte Kommunikation mit der Abt AR sei daher weisungswidrig erfolgt.
Festgestellter Sachverhalt zu B34:
Am 03.11.2021 richtete der B einen Antrag iZm der oa Datenschutzbeschwerde XXXX an das Kdo XXXX , den DA und nach seiner Darstellung – auf Grund der Dringlichkeit der Sache – direkt an die AR. Er monierte darin, dass ihn betreffende gesundheitsbezogene Daten, die für das Verfahren nicht relevant gewesen seien, von der XXXX und der AR weitergegeben worden seien und beantragte eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten nach Art 18 DSGVO (VII/AS 287).
Beweiswürdigung zu B33 und B34
Es ist aufgrund des zeitlichen Kontextes mit der Anhängigkeit der genannten Datenschutzbeschwerde und der Formulierung in der Beschwerdeerledigung vom 19.11.2020 – deren Inhalt unstrittig ist – glaubhaft, dass der B von einer Ausnahme vom Kommunikationsbefehl ausgegangen ist (vgl dazu die rechtliche Würdigung und die diesbezüglich im Kern gleichbleibenden Aussagen des B in der Beschwerde, bei der BDB, in der 3. VHS, 19).
Soweit die BDB auf das Schreiben der XXXX vom 10.10.2022, verweist ist dieses nach der Eingabe des B vom 03.11.2021 erfolgt und daher daraus nichts zu gewinnen.
Rechtliche Würdigung zu B33 und B34
Aus der Beschwerdeerledigung zur ordentlichen Beschwerde des B vom 13.10.2020 (V/AS 411) ergeben sich drei Kernaussagen: 1. der Befehl betrifft nur die dienstliche Kommunikation mit anderen Angehörigen der XXXX , 2. seine Parteienrechte in anhängigen Verfahren sind nicht eingeschränkt und 3. seine Kommunikation mit BMLV/Recht in Bezug auf die von ihm eingebrachte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ist davon ebenfalls betroffen.
Der B wandte sich in seiner ordentlichen Beschwerde (V/416) auch gegen die Beschneidung seiner Parteienrechte iZm Datenschutzbelangen, konkret einem Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz, wo er von der XXXX an BMLV/Recht und für konkrete Auskünfte an die Referentin Mag. XXXX verwiesen wurde. Auch diese würden durch den Kommunikationsbefehl gesetzwidrig eingeschränkt. Er hatte zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Beschwerde auch schon eine Datenschutzbeschwerde gegen R (23.06.2020, XXXX ) bei der DSB anhängig (V/331).
Der Vertreter der BDB wandte in der Verhandlung ein, dass gemäß § 7 Abs 1 ADV der Kommunikationsbefehl nach der offenkundigen Absicht des Befehlsgebers und nicht buchstäblich zu befolgen ist.
Dass die Kommunikation mit der AR zu anhängigen Verfahren bei der DSB nicht zulässig war, ergibt sich bei objektiver Würdigung der Aussagen im Kontext aber gerade nicht, sondern das Gegenteil wurde ihm von der XXXX mitgeteilt und in der Beschwerdeerledigung bestätigt.
Vor dem oa Hintergrund liegt kein Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG vor. Der B ist in den beiden Punkten B33 und B34 freizusprechen, weil er von einer Ausnahme im Kommunikationsbefehl ausgehen konnte.
5.11.5.2. Zu B35 und B37
Festgestellter Sachverhalt zu B35:
Am 18.11.2021 meldete der B den Verdacht einer Verletzung von Art 33 DSGVO, der GehSV und gegen § 45 Abs 5 BDG an das Kdo XXXX (welche das Schreiben an Abt AR weiterleitete), die Direktion 1/KdoSK und direkt an die AR. Hintergrund war, dass dem B bei einer Einschau in seinen kleinen Personalakt zur Kenntnis gelangt war, dass sich entgegen § 45 Abs 5 BDG Protokolle über den Teil 1 der Ergebnisse seiner MAG der Jahre 2006 bis 2009 die beim Vorgesetzten hätten verbleiben sollen, darin fanden. Zudem sei der Personalakt in einem nicht versperrbaren Büromöbel und nicht als „EINGESCHRÄNKT“ markiert gewesen, obwohl das nach genannten Bestimmungen der GehSV erforderlich wäre (VII/AS 298).
Die AR/BMLV war nicht die für die Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständige Organisationseinheit im BMLV (das ist die Abt DiszBW, wie dem B bekannt war), aber für die Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte im BMLV zuständig (vgl vorne zu 5.11.5.).
Auch das Kdo XXXX ging von einer Zuständigkeit der AR aus, weil sie das Anbringen des BF auf dem Dienstweg an die AR weiterleitete, wie sich aus dem Antwortschreiben der AR vom 24.11.2021 ergibt (VII/AS 331).
Die AR hat auf die Eingabe des B vom 18.11.2021 am 24.11.2021 reagiert und diesem mitgeteilt, dass keine Meldung an die DSB gem Art 33 DSGVO erfolgen werde, wenngleich dem B für die Übermittlung gedankt werde, weil Verletzungen durch den Verantwortlichen zu dokumentieren seien ( XXXX -AR/2021 (1) vgl. VII/AS 333).
Festgestellter Sachverhalt zu B37:
Am 15.12.2021 meldete der B – nur einen Tag nachdem er die Entscheidung der DSB vom 14.12.2021 zu XXXX (VII/AS 339) erhalten hatte, die die unrechtmäßige Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren des C betraf, der auf dem Formular „Disziplinaranzeige“ die Ergänzung „bereits verjährt“ vorgenommen hatte – weitere Datenschutzverletzungen des C, der AR, sowohl auf dem Dienstweg über den PoC XXXX als auch direkt nachrichtlich der AR und dem DA und ersuchte diesbezüglich Maßnahmen zu treffen, die Aufhebung dessen Dienstzuteilung zu initiieren oder zumindest dessen Befugnisse als Disziplinarvorgesetzter einzuschränken (VII/AS 324).
Beweiswürdigung B35 und B37:
Der objektive Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Urkunden und ist unstrittig. Die Reaktion der AR zeigt, dass die Behauptung des B richtig ist, dass die AR direkt mit ihm kommuniziert hat, und ergibt sich das auch aus dem Adressfeld der an ihn gerichteten Schreiben.
Der B gab an, dass er davon ausging, dass die AR zuständig ist und wenn er ein Datenschutzproblem der AR meldet, er zur Partei bei der AR wird. Die Änderung der Geschäftseinteilung habe er nicht gekannt und habe er in der AR eine 1. Instanz bei Datenschutzverletzungen und in der DSB die 2. Instanz gesehen (3. VHS, 20, 21). Er sei aufgrund seiner Parteistellung von einer Ausnahme vom Kommunikationsbefehl ausgegangen.
Dass der B von einer Zuständigkeit der AR in Bezug auf seine Betroffenenrechte ausging, ist vor dem Hintergrund der GE nachvollziehbar, ist dort doch ausgeführt: „Angelegenheiten der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte sowie der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“. Die BDB hat offensichtlich übersehen, dass trotz Einrichtung des Datenschutzbüros, erst mit der GE vom 06.05.2022, diese Zuständigkeiten von der AR zum Datenschutzbüro gewandert sind, zitiert sie doch in ihrem Bescheid, dass die AR nur für Bescheide in Angelegenheiten der Militärluftfahrt, des Waffengesetzes sowie des Wehrgesetzes iZm dem Führen des militärischen Hoheitszeichens zuständig wäre (Bescheid, 105).
Dass der B davon ausging Parteistellung bei der AR zu haben oder zumindest direkt mit der AR kommunizieren zu dürfen, wenn er die ihn betreffende mutmaßliche Datenschutzverletzungen der AR meldet, ist vor dem Hintergrund der GE und der bereits zu B33 angeführten Äußerungen der XXXX und der Beschwerdeerledigung nachvollziehbar.
Rechtliche Würdigung B35 und B37
In beiden Fällen lag daher kein Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG vor und ist der B freizusprechen, weil er von einer Ausnahme zum Kommunikationsbefehl ausgehen konnte.
5.11.5.3. Zu B39 und B43
Festgestellter Sachverhalt zu B39:
Am 21.12.2021 meldete B an die AR, Direktion 1/KdoSK und den DA, dass der C gravierende Defizite im Bereich Datenschutz aufweise, ihm seien auf seinen Antrag auf Akteneinsicht zu einem Antrag auf Auskunft nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG Dokumente mit auch geschwärzten Empfängern übergeben worden. Er werde das bei der DSB anzeigen.
Er verwies in dieser Meldung auf ein von ihm bereits am 14.12.2021 gestelltes Ansuchen an die AR um Übermittlung von Akten (VII/AS 367).
Auf das genannte Ansuchen vom 14.12.2021 hatte die AR mit Schreiben vom 17.12.2021, GZ XXXX -AR/2021(1), reagiert und ihm nach Darlegung der Rechtslage mitgeteilt, dass er Parteistellung iZm der Akteneinsicht zum Zweck der Beschwedererhebung bei der DSB bezüglich seiner Gesundheitsdaten habe, aber die AR nicht zuständig sei. Für die Akteneinsicht sei die XXXX zuständig, die auch zu beurteilen habe, welche Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen seien (VII/AS 370).
Die Abt AR hatte wörtlich angeführt (Hervorhebung durch BVwG): „Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht ist, dass die Person, die an die Behörde herantritt, im betreffenden Verfahren Parteistellung hat bzw hatte, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Das Recht besteht unabhängig davon, zu welchem Zweck die Partei die Akteneinsicht begehrt. Im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde betreffend Ihrer Gesundheitsdaten durch AR und XXXX an die Datenschutzbehörde besteht aus ho. Sicht eine Parteistellung.“
Angesichts dieser Formulierung hat der B angenommen, dass er Parteistellung hat und eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vorliegt.
Festgestellter Sachverhalt zu B43:
Am 23.12.2021 richtete der B neuerlich eine Meldung an die Abt AR, Direktion 1/KdoSK und den DA, worin er eine „unqualifizierte und falsche Aussage“ des C, weil dieser in einem Schriftstück an die AR (Akt XXXX -AR/2021 vom 21.12.2021), welches in eine Stellungnahme an die DSB eingeflossen war, angeführt hatte, dass C nur eine Mail von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an den B gesendet hatte, wobei in Wirklichkeit mehrere aufgezählte Sendungen erfolgt seien (VII/AS 373). Diese Stellungnahme gelangte ihm aufgrund des Parteiengehörs zu seiner Datenschutzbeschwerde zu XXXX zur Kenntnis.
Angesichts der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens XXXX bei der DSB und seiner Parteistellung in diesem Verfahren, hat der B angenommen, dass er Parteistellung hat und eine Ausnahme vom Komm-Befehl vorliegt.
Beweiswürdigung zu B39 und B43:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Urkunden und ist unstrittig. Es ist aufgrund des zeitlichen Kontextes mit der Anhängigkeit der genannten Datenschutzbeschwerde und der Formulierung in der Beschwerdeerledigung vom 19.11.2020 glaubhaft und nachvollziehbar, dass der B vom Vorliegen einer Ausnahme vom Kommunikationsbefehl ausgegangen ist. Wenn die BDB anführt, dem B hätte klar sein müssen, dass er Partei im Verfahren vor der DSB ist und die andere Partei dort die AR für die Bundesministerin, er also nicht gegenüber der AR Partei sein konnte, ist wiederum auf die GE hinzuweisen und auf die Ausführungen zu B33. Es geht auch hier um seine Betroffenenrechte auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz bzw der DSGVO, dem auch durch die Einräumung einer Akteneinsicht nachgekommen werden kann, wozu die AR entsprechende Auskünfte erteilt hat.
Rechtliche Würdigung zu B39 und B43:
Da vor dem Hintergrund der Aussagen in der Beschwerdeerledigung vom 19.11.2020 (Oben B33) kein Verstoß gegen den Kommunikationsbefehl iVm § 44 Abs 1 BDG vorliegt, ist der B in diesen beiden Punkten B39 und B43 freizusprechen, weil er von einer Ausnahme zum Kommunikationsbefehl ausgehen konnte.
Eine Nachfrage, ob er sich an die AR wenden darf, war angesichts der genannten Äußerungen und Klarstellungen nicht erforderlich und kann ihm diesbezüglich keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
5.11.5.4. Zu B45
Festgestellter Sachverhalt:
Am 31.12.2021 informierte der B die AR, Direktion 1/KdoSK und den DA, dass mit dem Bescheid der DSB vom 29.12.2021, XXXX , feststehe, dass durch den C wiederholt sein Recht auf Auskunft verletzt worden sei, weil weder konkrete Empfänger noch Empfängerkreise angeführt gewesen seien. Er erinnere und ersuche AR erneut Maßnahmen zu setzen, damit der C die Datenschutzbestimmungen einhalte (VII/AS 375 ).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Urkunden und ist unstrittig. Dass der B vor dem Hintergrund der Aussagen in der Beschwerdeerledigung vom 19.11.2020 davon ausgegangen ist, dass eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vorlag und er mit AR direkt kommunizieren durfte, war glaubhaft.
Rechtliche Würdigung:
Obwohl das Beschwerdeverfahren des B zu XXXX bis zum Eintreffen einer Vorabentscheidung des EuGH von der DSB ausgesetzt worden war, war es anhängig. Der B hatte in diesem Verfahren Parteienrechte und war ihm die Kommunikation mit der AR erlaubt. Es lag daher eine Ausnahme vom Kommunikationsbefehl vor.
Da vor dem Hintergrund der Aussagen in der Beschwerdeerledigung vom 19.11.2020 kein Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG iVm dem Kommunikationsbefehl vorliegt, ist der B auch in diesem Punkt freizusprechen.
Eine Nachfrage, ob er sich an die AR wenden darf, war angesichts der genannten Äußerungen und Klarstellungen nicht erforderlich und es kann ihm diesbezüglich keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
5.12. ZU DEN SPRUCHPUNKTEN B18, B19, B20, B22, B25, B26, B28, B36, B38, B40, B41, B42, B44, B46, B48, B49 (Umgangston)
Den Spruchpunkten B18, B19, B20, B22, B25, B26, B28, B36, B38, B40, B41, B42, B44, B46, B48, B49 ist gemeinsam, dass es um den Umgangston des B mit dem C bzw seine verbalen Angriffe gegen ihn geht.
5.12.1. Zu B18
Der Vorwurf lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„18.) dass er in seiner E-Mail vom 27.10.2020 mit der Formulierung ‚Daher erscheint die Aussage des Kdt XXXX mdFb ??Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseres Wissen konstruiert?? zumindest sehr unpräzise, wenn nicht sogar als Unterstellung formuliert, was kein kameradschaftliches Verhalten darstellt‘, leichtfertig (fahrlässig) den Vorwurf erhob, dass Vorgesetzter ObstdG Mag. [C], wider besseren Wissens eine Pflichtverletzung konstruiert hat und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B gibt an, dass diese Aussage nicht von ihm stamme.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B hat in seiner E-Mail vom 27.10.2020 (IV/AS 297) dem C sinngemäß vorgeworfen, dass dieser ihm „in unpräziser Weise eine Pflichtverletzung unterstellt“ habe (IV/AS 299: gemeint, war hier, dass B, obwohl er stellvertretender Sicherheitsbeauftragter war, nicht gewusst habe, dass die Bestimmungen der GehSV hinsichtlich der Belehrungsintervalle verlängert wurden [IV/AS 287]). B argumentiert damit, dass die Vorschriftenabteilung des BMLV für die Abänderung der GehSV zuständig wäre und nicht die ndAbw bzw. die Präsidialabteilung (IV/AS 299, vgl dazu auch die Feststellungen zu B15 und B17 oben).
Die BDB (Seite 78 des Bescheides) geht erkennbar davon aus, dass B die Formulierung „Daher erscheint dieser Vorwurf einer Pflichtverletzung wider besseren Wissens konstruiert.“ vom B stammt, dass ist aber nicht der Fall. Er zitiert lediglich die Formulierung des C in dessen Antwort vom 27.10.2020 auf eine Anfrage des B vom 20.10.2020 (IV/AS 288) und führt sodann aus, dass diese Formulierung „unpräzise“, wenn nicht sogar eine „Unterstellung“ und damit „kein kameradschaftliches Verhalten“ sei.
Beweiswürdigung:
Dass die Aussage der „Konstruierung einer Pflichtverletzung wider besseren Wissens“ von C stammt und nur von B zitiert wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Akt (IV/AS 299).
Rechtliche Würdigung:
Der Vorwurf an den B, er habe S unterstellt, dass dieser wider besseren Wissens „eine Pflichtverletzung konstruiert“, trifft nicht zu, weil diese Aussage vom C stammt. Die Aussage, dass der B die Vorwürfe des C für „unpräzise“, „eine Unterstellung“ und „ein unkameradschaftliches Verhalten“ hält, ist eine Meinungsäußerung, die – unabhängig davon, ob die Kritik zutrifft oder nicht (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212) – nicht als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf angesehen werden kann (vgl dazu VwGH 03.09.2002, 99/09/0212), die den Rahmen sachlicher Kritik sprengen und die Würde des C iSd § 43a BDG verletzen würde. Eine Verfolgung eines Beamten der derartig – zugegebener Maßen provozierende – Aussagen tätigt mit den Mitteln des Disziplinarrechtes, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich und rechtfertigt keinen Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK.
Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu ergehen.
5.12.2. Zu B19, B20, B22
Die Vorwürfe lauten (Hervorhebung durch BVwG):
„19.) dass er in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung „DA XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. [C], dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ?Schattenprotokolle? geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ?anzuschwärzen?“ seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. [C], eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
20.) dass er in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. [C] mit der Formulierung ein ‚einem Offizier unwürdiges Verhalten‘ vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
22.) dass er in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten ObstdG Mag. [C] unterstellte, dass dieser etwas ‚vertuschen‘ wolle sowie ‚Halbwahrheiten‘ und ‚Lügen‘ erzähle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Zu diesen Spruchpunkten hat der B Fehler eingeräumt und die Schuldsprüche (die BDB geht jeweils von vorsätzlicher Begehung aus, wie sich aus der Begründung im Bescheid ergibt) nicht in Beschwerde gezogen. Sie sind daher rechtskräftig.
5.12.3. zu B25
Der Vorwurf lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„25.) dass er durch seine Aussagen in seinem E-Mail vom 19.07.2021 „Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass Herr Mag. [C] auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat, sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von Mag. [C]. Um weitere Nachteile meinerseits aufgrund der Defizite des Herrn Mag. [C] hintan zu halten, wird dringend empfohlen diesen einer gediegenen Schulung im Themenkomplex ‚Datenschutzbestimmungen‘ und ‚strafrechtlich relevante Tatbestände zuzuführen‘ und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B rechtfertigt seine Aussage zusammengefasst damit, dass ihm der C viermal strafrechtlichen Verhaltens unterstellt und die StA dazu nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, sowie das BVwG und die BDB (A28 im EB) keine Pflichtverletzung festgestellt hätten. Zu rund 60 von C angezeigten Sachverhalten, sei keine Einleitung im Disziplinarverfahren erfolgt. Als Kdt sei C für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in seiner Dienststelle verantwortlich. Er habe aber auch mehrmals selbst dagegen verstoßen, wie in diversen Bescheiden der DSB festgestellt worden sei. Er habe seine Kritik gemäß dem Kommunikationsbefehl gegenüber dem M tätigen müssen, weil dieser der PoC sei.
Festgestellter Sachverhalt:
Am 19.07.2021 brachte der B per E-Mail bei M vorgestaffelt seine Besprechungspunkte für die wöchentliche Meldung am 19.07.2021 ein (VI/AS 67). Er führt darin – nach einer Einleitung, wonach „eindeutig“ sei, dass der C „Defizite in der Anwendung und Umsetzung der Datenschutzbestimmungen“ – an (Hervorhebung durch BVwG):
„Zwischenzeitlich wurde auch bereits bestätigt, dass [C] auch eklatante Defizite bei dem Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen hat..."
Er führt dann als Beleg die eingestellten Anzeige bei der StA XXXX vom 31.05.2021 (GZ XXXX /2021(10) [5. Disziplinaranzeige]) an und setzt fort, dass er nicht von einer absichtlichen Unterstellung strafrechtlicher Tatbestände ausgeht:
„ … sondern von Unkenntnis der Rechtsmaterie, insbesondere im Bereich Datenschutz und Strafrecht von [C].“
Konkret wurde in der genannten 5. Disziplinaranzeige als „Sachverhalt 1“ (V/AS 4-8) von C der Verdacht geäußert, der B habe einen unbekannten Mittäter „angestiftet“ Amtsmissbrauch zu begehen, weil der B – trotz seiner Dienstenthebung und eines mündlichen Befehls des damaligen XXXX leiters, wonach den Angehörigen des XXXX eine Kommunikation mit dem B untersagt war – in den Besitz eines Geschäftsstückes (V/AS 317) gekommen ist, mit dem er dann Beschwerde bei der DSB gegen Obst R erhoben hat.
In der Disziplinaranzeige wird angekündigt, dass Strafanzeige an die StA erstattet werden würde und als verletzte Pflicht neben § 43 Abs 1 BDG der § 7 VStG (sic!) angeführt. In der Sache wurden von C Erhebungen geführt, bei denen auch der B befragt wurde, der sich der Aussage entschlug. Die Ausforschung eines Verdächtigen gelang nicht. Von C wurde in der Folge zwar Disziplinaranzeige, aber keine Strafanzeige erstattet.
In der gleichen Disziplinaranzeige wird als „Sachverhalt 11“ (V/AS 46-48) dem B von C die „Versuchte Vortäuschung einer Dienststellung, um sich einen Vorteil zu verschaffen“ und eine damit verbundene Pflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG sowie Beihilfe und Anstiftung nach § 7 VStG (sic!) unterstellt, weil er aufgrund seiner anstehenden COVID-Impfung eine Bestätigung haben wollte, dass er Lehrtätigkeit an der XXXX ausübe (Anmerkung: damals wurden Lehrer prioritär geimpft). Auch diesbezüglich wurde eine Strafanzeige wegen der gerichtlich strafbaren Handlung „Versuchte Anstiftung zur mittelbaren Beurkundung oder Beglaubigung“ und eine Mitteilung an die StA angekündigt. Welche aber dann ebenfalls durch C nicht erfolgte.
Am 17.06.2021 informierte der B unter Hinweis auf diese Ankündigung einer Strafanzeige in der Disziplinaranzeige, dass er auf Nachfrage bei der StA XXXX die Auskunft erhalten habe, dass kein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Er begehre die Mitteilung, bei welcher StA Anzeige erstattet worden sei, damit er Akteneinsicht nehmen könne (VI/AS 55). Der C teilte ihm am 23.06.2021 mit, dass die gegenständliche Anzeige nach Konsultation der BDB, „etwaig“ durch diese erfolge (VI/AS 57). Daraufhin fragte der B am 23.06.2023, ob er direkt bei der StA Selbstanzeige einbringen könne und ersuchte um Mitteilung der zuständigen StA oder ob der Disziplinarvorgesetzte diese weiterleiten würde (VI/AS 58). Da er zu beiden Fragen am 30.06.2021 eine Ablehnung erhielt, richtete er noch am selben Tag ein weiteres Schreiben an das Kdo XXXX (VI/AS 61), wo er die lange Dauer der bisher gegen ihn anhängig gemachten Disziplinarverfahren monierte und ankündigte, wenn er keine Auskunft erhalte, wo er eine Selbstanzeige wegen der von C behaupteten Straftaten einbringen könne, würde er selbst Strafanzeige gegen sich erstatten.
C teilte ihm daraufhin noch am selben Tag mit, dass er sich nicht mehr für zuständig erachte, weil er die Disziplinaranzeige der BDB vorgelegt habe, sinngemäß führte er auch aus, dass das Recht auf Selbstanzeige bei Amtsdelikten eingeschränkt sei (VI/AS 64).
Der B nahm sodann die Disziplinaranzeige, fuhr damit am 01.07.2021 zur StA XXXX und erstattete Selbstanzeige. Die StA teilte mit Schreiben vom 06.07.2021, XXXX , dem B mit, dass kein Anfangsverdacht vorliege und von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde (A/Blg 10).
Zum Zeitpunkt der Aussage des B am 19.07.2021, der C sei in Unkenntnis der Rechtsmaterie Datenschutz, war lediglich eine Beschwerde wegen einer Datenschutzverletzung gegen den C bei der DSB anhängig (Ausführungen im Anzeigeformular: „Vorstrafen: NEIN, bereits verjährt“ - die sich allerdings gleichartig noch viermal wiederholte). Eine Entscheidung der DSB (die später eine Datenschutzverletzung erkannte), erging dazu erst am 13.12.2021, mit GZ XXXX (VII/AS 339).
Es gab aber bereits zwei Entscheidungen der DSB aufgrund der Beschwerden des B (V/AS 331) und des T (A/Blg 18) vom 23.06.2020 wegen der Offenlegung anhängiger Disziplinarverfahren bei der Information betreffend die Austeilung aus den Prüfungskommissionen durch den damaligen Ltr XXXX , R, vom 15.02.2021 (GZ XXXX und XXXX ). Am 25.06.2020 hatte der B zum gleichen Sachverhalt eine ordentliche Beschwerde eingebracht (V/AS 343), der von C mit Schreiben vom 31.07.2020 keine Berechtigung zuerkannt wurde (V/AS 347).
Beweiswürdigung:
Die Inhalte der zitierten Schriftstücke sind unstrittig. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail am 17.09.2021, zwar die Beschwerden bei der DSB gegen den C bereits anhängig waren, die Entscheidungen der DSB erging aber erst danach. Der B rechtfertigt seine Aussage (4. VHS, 20) aber auch damit, dass die ordentliche Beschwerde betreffend Datenschutzverletzungen des R, von C am 31.07.2020 keine Berechtigung zuerkannt worden sei und die DSB in diesen Fällen am 15.02.2021 sehr wohl auf eine Verletzung des Datenschutzes entschieden habe. Damit seien die „eindeutigen Defizite“ für ihn erwiesen. Auch die späteren Entscheidungen der DSB hätten das bestätigt.
Zur Aussage C habe auch „eklatante Defizite beim Erkennen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen“ hat der B auf die oben dargestellten Androhungen von Strafanzeigen verwiesen, die dann nicht erfolgt seien und wo nach seiner Selbstanzeige die StA auch kein Verfahren eingeleitet habe (4. VHS, 20).
Dass der B zum Tatzeitpunkt überzeugt war, dass die oa Aussagen richtig sind und er auch entsprechende Anhaltspunkte dafür hatte, ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes glaubhaft.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht in den zu B25 angeführten Formulierung ein „Lächerlichmachen“ des C sowie eine „bewusst eskalierende Wortwahl“ (Bescheid; Seite 92), eine Würdeverletzung des C und damit einen zumindest (grob) fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG, weil die festgestellte Verletzung des Datenschutzes durch den C (DSB GZ XXXX vom 13.12.2021 [Anmerkung hier hat sich die BDB geirrt, die richtige GZ lautet: XXXX ]) und die Einstellung der StA keineswegs auf „eklatante Defizite“ hindeuten würden und die anderen durch die DSB festgestellten Verletzungen nicht der C, sondern andere Personen zu verantworten hatten.
Sie hat dabei verkannt, dass der C die Vorgangsweise des R nicht für datenschutzrechtlich falsch gehalten hat, was sie aber war, sodass die Meinung des B, es stehe damit eindeutig fest, dass der C Defizite habe, nicht als unsachlich angesehen werden kann. Ähnliches gilt vor dem Hintergrund der Inhalte der angedrohten Strafanzeigen in der 5. Disziplinaranzeige, wenn dort eine gerichtlich strafbare Handlung (ein Amtsdelikt) erblickt wird und gleichzeitig als verletzte Pflicht eine Bestimmung aus dem keinesfalls anwendbaren VStG zitiert wird. Dass der B die im Grunde sachlich gerechtfertigte Kritik mit den Worten „gravierend“ zuspitzt und übertreibt, bedeutet noch nicht, dass der C dadurch lächerlich gemacht und dessen menschliche Würde verletzt würde. Schließlich ist die Empfehlung den C einer Schulung im Datenschutzrecht und zu strafrechtlichen Tatbeständen zuzuführen, zwar provokant, wiederum vor dem Hintergrund der oa Feststellungen aber nicht als unsachlich zu sehen.
Der VwGH hat zu den Grenzen von Kritik durch Beamte folgende Aussagen getätigt:
„Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine Demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Aussagen eines Beamten erweisen sich als vertretbare Werturteile, die insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschreiten, wenn ihm hinsichtlich der Form seiner Kritik nicht eine bereits bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0076, E 19.10.1995, 94/09/0024, und E 18.11.1992, 91/12/0261; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es zwar wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzen mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (VwGH 04.09.1989, 89/09/0076 unter Hinweis auf E 11.12.1985, 85/09/0223).“
Der BDB ist zwar zuzugestehen, dass der B seine Kritik schriftlich geäußert hat und diese der ohnehin schon beeinträchtigten dienstliche Beziehung zu C nicht förderlich war. Eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens durch diese Zuspitzungen ist aber durch seine Wortwahl vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen, die durchaus auch Anlass zu einer berechtigten Erregung des B boten, hier nicht erkennbar.
Eine von der BDB erkannte fahrlässige Verletzung des § 43a BDG liegt daher unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit, nicht vor. Der B ist in diesem Punkt freizusprechen.
5.12.4. Zu B26 und B47
Die Vorwürfe zu B26 und B47 stehen im Zusammenhang, weil sie sich auf Äußerungen des B beziehen, die dieser mündlich gegenüber M in einem Telefongespräch im Anschluss zu seiner schriftlichen Eingabe für das Protokoll (B25) im Rahmen seiner Meldung beim Disziplinarvorgesetzten getätigt hat. M hat darüber einen Aktenvermerk (AV) angefertigt (VI/AS 68). Die daraus abgeleiteten Vorwürfe lauten (Hervorhebung durch BVwG): „26.) dass er durch seine Aussage am 19.07.2021 (telefonisch getätigt gegenüber ObstdG Mag. [M]), wonach es für „einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen" er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
47.) dass er durch seine Aussage am 19.07.2021 (telefonisch getätigt gegenüber OstdG Mag. [M]), wonach er sich ‚aber nicht mehr länger von Herrn Mag. [C] andodeln lasse‘ diesen implizit als ‚Dodel‘ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnete und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
Zu B26 hat sich der B schuldig bekannt und ist der Schuldspruch rechtskräftig.
Zu B47 bestreitet der B „dodeln“ gesagt zu haben, er glaube er habe „anpöbeln“ gesagt, habe das auf sich bezogen und damit nicht gemeint, dass der C ein „Dodel“ sei.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B tätigte im Anschluss seiner schriftlichen Eingabe (B25) in einem Telefongespräch vom 19.07.2021, bei dem er von M auf die eskalierende Wirkung seiner Ausführungen in B25 hingewiesen wurde, die Aussage, dass ihm das „klar sei, er sich aber nicht länger von Herrn [C] ‚andodeln‘ lasse.“ Er habe den Staatsanwalt den Text aus dem Nachtrag zur Disziplinaranzeige [gemeint der 5. Disziplinaranzeige, Sachverhalt 1 und Sachverhalt 11) lesen lassen und dieser habe gemeint „was für ein Humbug“. Der B habe gemeint, dass „es für einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen“ (VI/AS 68).
Beweiswürdigung:
Der Wortlaut der Aussage zu B26 wird vom B nicht bestritten. Zu B26 hat sich der B schuldig bekannt und einen Fehler eingeräumt. Er hat auch den Schuldspruch akzeptiert und diesen nicht bekämpft.
Hinsichtlich der mündlichen Äußerung „antodeln“ (sic!) die im AV des M (VI/AS 68), angeführt ist, geht klar hervor, dass hier ein Schreibfehler vorliegt und M mit „antodeln“, „andodeln“ gemeint hat. Der M hat die Aussage in der 2. Verhandlung vor dem BVwG bestätigt und auch angemerkt, dass für ihn diese Ausdrucksweise nicht angemessen gewesen war (2.VHS, 20). „Dodel“ bedeutet nach dem DUDEN, umgangssprachlich „dummer Mensch“, „Trottel“.
Sofern der B bestreitet, den Ausdruck „andodeln“ verwendet zu haben und angibt „anpöbeln“ gesagt zu haben, ist das vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussage des M und des festgestellten Kontextes nicht glaubhaft. Ebensowenig ist glaubhaft, dass der B mit diesem Ausdruck sich selbst gemeint habe (4. VHS, 21). Rechtlich gesehen, kommt es auch nicht darauf an, wie er es gemeint hat, sondern wie es objektiv verstanden werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt B26 hat der B einen Fehler eingeräumt und den Schuldspruch (die BDB geht von fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG aus, wie sich aus der Begründung im Bescheid ergibt [Seite 93]) nicht in Beschwerde gezogen. Er ist daher rechtskräftig.
Die BDB sieht in den zu B47 angeführten Formulierungen die Eignung den C zu verspotten, zu schmähen und ihn lächerlich zu machen (Bescheid; Seite 95) und damit eine Würdeverletzung des C und einen Verstoß gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang nach § 43a BDG. Wobei auch berücksichtigt wird, dass die Aussage nur mündlich getätigt wurde.
Die Aussage der C würde den B „andodeln“ ist unzweifelhaft keine sachliche Kritik und ist geeignet diesen gegenüber dem M zu verspotten und lächerlich zu machen, setzt er dadurch die Handlungen des C mit denen eines „dummen Menschen“ oder „Trottel“ gleich. Dem B ist diese Aussage im Gespräch mit dem M nicht einfach aus der Emotion herausgerutscht, sondern hat er es – im Wissen, dass die StA keinen Anfangsverdacht zum von C als Anstiftung zum Amtsmissbrauch beurteilten Sachverhalt gesehen hat – bewusst auf eine Bloßstellung und Eskalation angelegt. Das zeigt sich daraus, dass er von M kurz davor auf die eskalierende Wirkung seiner schriftlichen Eingabe (B25) hingewiesen wurde, deren Formulierungen zwar provokant aber zumindest nicht unsachlich waren. Er hat also trotz des Hinweises auf die eskalierdende Wirkung seiner schriftlichen Eingabe noch einmal bewusst die Bemerkung „andodeln“ nachgelegt, womit nicht mehr (wie es die BDB tat) nur von einer leicht fahrlässigen Entgleisung ausgegangen werden kann, die in einer mündlichen Meinungsverschiedenheit passieren kann, sondern von einer vorsätzlichen Verletzung des § 43a BDG.
5.12.5. Zu B28 und B48
Die Vorwürfe zu B28 und B48 stehen iZ weil sie sich auf die gleiche Eingabe des B beziehen.
28) dass er in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mit den Formulierungen „Darüber hinaus begründet auch noch ObstdG Mag. XXXX in vollem Wissen, dass Hptm Mag. (FH) XXXX BA die Dienstreisen zu den Lehrveranstaltungen durch XXXX angeordnet worden sind, bewusst falsch damit, dass keine RGV-Gebühren anfallen durften" und „Es scheint daher, dass ObstdG Mag. XXXX ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen" dem Kdt der XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstelle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
48.) dass er durch seine Eingabe vom 23.09.2021 durch die Formulierungen: „In diesem Dokument wird mir folgendes durch ObstdG Mag. XXXX unterstellt..." und „Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass Hptm XXXX sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur ObstdG Mag. XXXX scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ,... (Dies hätte sogar in Hptm XXXX Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)..." und „Handlungsoptionen:
a.) Schriftliche Entschuldigung des Kdt XXXX mdFb bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie und dem falschen Vorwurf, dass keine Anordnung gem. RGV durchgeführt worden sind,
b.) Befassung der zuständigen Behörden/Gerichte mit den bewusst falschen Aussagen und „Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. XXXX wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen und ,Anmerkung: Das Setzten der Frist von 14 Tagen ist ein Entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären", dem Kdt XXXX bewusst falsche Aussagen unterstellte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B führte dazu sinngemäß an, dass es dem C oblegen wäre, bevor er formuliere, dass etwas „als Tatsache feststehe“, dies zu überprüfen. Im konkreten Fall seien dem W entgegen dieser Aussagen des C, Dienstreisen nach RGV angeordnet worden und habe der C ihm und W leichtfertig unterstellt, dass dem nicht so gewesen wäre. Auf das habe er in seiner Kritik hingewiesen. Eine Pflichtverletzung könne nicht vorliegen. C habe ihm überdies auch „kriminelle Energie“ unterstellt, obwohl sämtliche Strafverfahren eingestellt worden seien.
Festgestellter Sachverhalt:
In der Eingabe vom 23.09.2021 (7. Disziplinaranzeige, Blg 39; VII/AS 211) an die XXXX , replizierte der B auf eine Stellungnahme des C, die dieser im Disziplinarverfahren (betreffend Spruchpunkt B1 und B2) vorgelegt hat. C hatte darin formuliert (Hervorhebung durch BVwG) „Dass es sich um kein rechtskomformes Konstrukt handelte, liegt in den Tatsachen begründet, dass einerseits keine Samstag MDL anfallen durften und andererseits andere Kosten gem. VBl. (RGV, Studiengebühren) nicht gelegt wurden.“ C hat dem B darin auch idZ „kriminelle Energie“ bei der Umgehung der Bewilligungs-/Kontrollmechanismen iZm der Genehmigung von MDL für das Studium des W vorgeworfen.
Der B verwehrte sich gegen diese „Unterstellung“ des C und führte an, dass auf Grund der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens betreffend den W durch die StA am 04.03.2021 XXXX , sein Verhalten nicht als kriminell bezeichnet werden hätte dürfen, weil er gegen keine strafrechtlichen Normen verstoßen habe, wie dort rechtskräftig festgestellt worden sei. Weiters führte er im Text an (Hervorhebungen durch BVwG):
„Darüber hinaus begründet auch noch [C] in vollem Wissen, dass [W] die Dienstreisen zu den Lehrveranstaltungen durch XXXX angeordnet worden sind, bewusst falsch damit, dass keine RGV-Gebühren anfallen durften. Es scheint daher, dass [C] ein Problem damit hat, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen. Das BVwG hat in seinem Erkenntnis XXXX vom 05.08.2021 (welches [dem C] bekannt ist) eindeutig entschieden, das [W] korrekt gehandelt und keine Pflichtverletzung begangen hat und daher das Disziplinarverfahren einzustellen war. […]
„Alle Parteien (BDB, DA/BMLV) haben akzeptiert, dass [W] sowohl strafrechtlich als auch dienstrechtlich korrekt gehandelt hat, nur [C] scheint dies nicht wahr haben zu wollen, da dieser im Dokument formuliert: ‚...(Dies hätte sogar in [W] Zweifel an diesem Konstrukt entstehen lassen müssen)
Handlungsoptionen: a.) Schriftliche Entschuldigung des [C] bei mir wegen der Unterstellung der kriminellen Energie und dem falschen Vorwurf, dass keine Anordnung gem. RGV durchgeführt worden sind, b.) Befassung der zuständigen Behörden/Gerichte mit den bewusst falschen Aussagen.
MELDUNG/AUFFORDERUNG „[C] wird im Sinne einer Deeskalation die Möglichkeit gegeben sich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Mail bei mir zur rechtfertigen und zu entschuldigen. Sollte es innerhalb der von mir gesetzten Frist keine Antwort geben, behalte ich mir vor die zuständigen Behörden/Gerichte damit zu befassen.“
„Anmerkung: Das setzten der Frist von 14 Tagen ist eine entgegenkommen von mir, da ich bereits jetzt schon die zuständigen Behörden/Gerichte einschalten könnte, dies aber im Sinne einer möglichen Deeskalation noch versuche intern zu klären."
Dem C war bis zur Eingabe des B vom 23.09.2021 nicht bekannt, dass der W über die MDL hinaus (siehe Spruchpunkte B1 und B2) auch Reisegebühren nach der RGV genehmigt bekam. Diese wurden durch W im System ESS (Electronic-Self-Service) beantragt und mit Masse durch den B selbst genehmigt. Sobald die Genehmigung erfolgt ist, gehen die Reiserechnungen direkt an das HPA und bekommt diese der Kdt XXXX nicht zu Gesicht.
Diesen Ablauf kannte der B und musste daher wissen, dass der Kdt XXXX die RGV-Anordnungen nicht kannte. Auf Grund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nur wegen der Anordnung von MDL für die Lehrveranstaltungen des W musste er davon ausgehen, dass auch für die Anordnung von Dienstreisen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre, wäre dieser Umstand bekannt gewesen. Dass das trotz der 7. Disziplinaranzeige nicht erfolgt ist, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass die letzte Anordnung schon außerhalb der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren nach Beendigung der Tat erfolgt ist und der Vorgänger des C, Y diesen Umstand nicht ermittelt hat.
Das Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom 05.08.2021, war eine Einstellung, weil dem W ein Verstoß gegen eine negative Stellungnahme vorgeworfen wurde, die eben keine Weisung war. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der W oder der B selbst korrekt gehandelt und keine Pflichtverletzung begangen haben.
Die Einstellung der StA vom 04.03.2021 zum Fall W (Blg 2/VHS Dienstenthebung) erfolgte im Hinblick auf den Verdacht nach § 302 und § 146 StGB und ist lediglich damit begründet, dass die Vorwürfe nicht mit der nach § 210 Abs 1 StPO erforderlichen Intensität nachweisbar waren.
Aus der näheren Begründung der StA vom 08.04.2021, die dem B zugestellt wurde (A/Blg 12), ergibt sich, dass aufgrund der Verantwortung des B ein wissentlicher Befugnismissbrauch nicht nachweisbar war. Die StA hat dazu angeführt, dass der B die Nicht-Genehmigung durch das BMLV so verstanden habe, dass zwar die Absolvierung eines berufsbegleitenden Studiums nicht genehmigt worden sei, nicht jedoch die Absolvierung einzelner Module daraus; der B habe die Angelegenheit mit seinem Vorgesetzten erörtert und mit diesem besprochen, dem betreffenden Kursteilnehmer, auch angesichts steigender Anforderungen auf technischem Gebiet, die Teilnahme an einzelnen die XXXX betreffenden Modulen bzw Teilen auf Überstundenbasis zu ermöglichen.
Beweiswürdigung:
Der W hat in seinen Vernehmungen vom 19.02.2019 (I/143), in seinen Stellungnahmen vom 12.02.2019 (I/149) und vom 26.02.2019 (I/189), nie erwähnt, dass er auch Dienstreisen genehmigt bekam. Auch der B tat das nicht. In seinem Antrag, hat er sogar ausgeführt: „Da ich Pendler bin und die Fachhochschule zwischen meiner Arbeitsstelle und meiner Wohnung liegt kann ich dies mit dem privaten Auto erreichen. Als Unterstützung würde ich um die Bezahlung der Studiengebühren sowie um die Anrechnung der Anwesenheitszeiten in der FH als Arbeitszeit ersuchen“ (I/AS 109). Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist nachvollziehbar, dass der Vorgänger des C, Y, zu allfälligen Genehmigungen von Dienstreisen keine Erhebungen getätigt hat und auch der C davon ausging, dass keine Dienstreisen beantragt und genehmigt wurden.
In der 7. Disziplinaranzeige vom 24.01.2022 brachte der C glaubhaft zum Ausdruck, dass er bis zu Eingabe vom 23.09.2021 nicht wusste, dass dem W auch Reisegebühren genehmigt worden seien, weil das bei den damaligen Erhebungen nicht überprüft worden sei (VII/AS 25). Die Dienstreisen des W seien mittlerweile geprüft worden. Sie seien mit der Begründung „Fortbildung XXXX an ziviler Ausbildungsstätte“ beantragt und großteils vom B genehmigt worden, was darauf hindeute, dass der B um die Anwendbarkeit des Erlasses S93760/60-AusbB/2010. vom 03.10.2010 gewusst habe, weil ähnliche Anträge in den vergangenen Jahren von ihm unterzeichnet worden waren (VII/AS 27).
Aus diesen Formulierungen, dem Antrag des W (den der H kannte) und dem Umstand, dass der C die Verrechnung der RGV-Gebühren erst im Jänner 2022 angezeigt hat, ergibt sich unzweifelhaft, dass weder er noch sein Vorgänger Y zum Zeitpunkt der Anzeige der Causa W davon gewusst haben können, sonst wäre das auch bereits in die 1. Disziplinaranzeige gegen den W, den T und den B eingeflossen.
Vor dem Hintergrund der bürokratischen Abläufe der Genehmigung von RGV-Gebühren im ESS, die der B kannte (4. VHS, 21) und dem Antrag des W und dem Inhalt der Anzeigen gegen ihn selbst, musste dem B klar sein, dass der C bis zur Disziplinaranzeige vom 21.01.2022 keine Kenntnis von der Genehmigung der Reisegebühren hatte. Diese erlangte er erst aufgrund der gegenständlichen Eingabe vom 23.09.2021.
Aus dem Erkenntnis des BVwG XXXX betreffend der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den W, geht nicht hervor, dass der W oder der B korrekt gehandelt haben, sondern erfolgte die Einstellung, weil die Äußerung der PersB vom 12.04.2016, XXXX -PersB/2016(1), gegen die der W verstoßen haben sollte, keine Weisung war. Von Dienstreisen war darin überhaupt nicht die Rede.
W hat zwar ausgesagt, dass er den B das Erkenntnis XXXX vom 05.08.2021 nicht lesen lies (2. VHS, 24). Über die Geschäftszahl, die der B kannte, konnte er sich im RIS jederzeit über den konkreten Inhalt des Erkenntnisses informieren und tat das auch (4. VHS, 21). Er wusste also, dass auch darin keine Rede von unrechtmäßig beantragten Dienstreisen war. Es ging immer nur um MDL.
Mit seiner Argumentation, dass der C bevor er von Tatsachen spreche, vorher hätte überprüfen müssen, ob diese auch stimmen, verkennt der B, dass der C überhaupt keine Anhaltspunkte hatte, von der Genehmigung von Dienstreisen auszugehen und zielt seine Argumentation darauf ab, dem C eine Pflichtverletzung zu unterstellen.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht in der oa Formulierung die Unterstellung einer unehrlichen und intriganten Vorgehensweise und einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG.
Der Vorwurf der „bewusst falschen Aussage“ ist ein massiver Vorwurf und zweifellos geeignet die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich zu stören. Der B hat diesen Vorwurf gleich mehrfach wiederholt, obwohl er wusste, dass die Anordnung der Dienstreisen dem C nicht zur Kenntnis gelangt sein konnte. Es ist daher von einer vorsätzlich und nicht nur von einer fahrlässig falschen Unterstellung und damit auch von einer vorsätzlichen Verletzung des § 43a BDG auszugehen.
Die Vorwürfe zu B28 und B48 sind im Kern ident, es geht um die Unterstellung, dass der C bewusst falsche Aussagen getätigt habe. Diese Vorwürfe sind daher im Spruchpunkt 28 zusammenzuführen.
Die restlichen Aussagen im Spruchpunkt B28 und B48, dass es scheine, dass der C Probleme habe, Erkenntnisse von Behörden/Gerichten außerhalb des BMLV anzuerkennen, das BVwG eindeutig entschieden habe, das [W] korrekt gehandelt, keine Pflichtverletzung begangen habe und der C das nicht wahrhaben wolle, sind zwar provokant und teilweise inhaltlich falsch und ist auch die Forderung einer Entschuldigung des C eine Provokation, doch sprengen diese Aussagen den Rahmen einer sachlichen Meinungsäußerung – vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK – nicht. Diesbezüglich ist der B daher freizusprechen.
5.12.6. Zu den Vorwürfen B36 bis B49
Den vorgeworfenen Äußerungen in den Spruchpunkten B36 bis B49 sind eine Reihe von teilweise scharf und provokant formulierten Schreiben des B vorangegangen, die zwar angezeigt, zu denen aber kein Schuldspruch bzw Einleitung erfolgte, und dies vom DiszA auch nicht verlangt wurde (vgl die Disziplinaranzeige vom 24.01.2022 – VII/AS 1).
5.12.6.1. Zu B36
Der Vorwurf zu B36 lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„36.) dass er in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen:
‚Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse‘ und ‚Das Ermittlungsverfahren hat sich u.a so lange verzögert, weil durch das Kdo XXXX über ca. 4-5 Monate die erforderlichen Akten nicht übermittelt worden sind‘ und ‚...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem, ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX Mag. [C] anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen‘ dem ChdStb stvKdt unterstellte falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und der XXXX bzw. dem Kdt XXXX unterstellte, dieser habe das Verfahren verzögert und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B rechtfertigt sich, dass aufgrund der genannten Entscheidungen der StA, des BVwG und der BDB feststehe, dass die Aussagen unrichtig waren. Er habe eine Unterstützungspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten gehabt. Es habe sich um zulässige sachliche Kritik gehandelt.
Festgestellter Sachverhalt:
Der B wirft in seiner „MELDUNG“ vom 22.10.2021 an Dion1/KdoSK und die Personalvertretung iZm der Aussage des C und des M vor der StA am 15.03.2021, diesen „Falschaussage als Zeugen“ und dem Kdo XXXX Verfahrensverzögerungen von ca 4-5 Monaten vor, weil M dort ausgesagt hatte, dass es aus Sicht der XXXX keine begründete dienstliche Notwendigkeit für eine Abfrage des O im PERSIS gab und der C nicht eingegriffen habe. Der B argumentierte damit, dass die Aussagen des M falsch wären, das ergebe sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2021, XXXX , im dem das Verfahren in diesem Punkt eingestellt worden sei und aus der Einstellungsbegründung der StA (VII/AS 301).
Faktum ist, dass in dem zitierten Erkenntnis des BVwG, das erst Monate nach der Aussage des M erging, zwar die Feststellung getroffen wurde, dass auf Grund von in der Verhandlung vorgelegten Schriftstücken nicht erkannt werden konnte, warum die Abfrage nicht zulässig gewesen sein sollte, weil der B seinen künftigen Vorgesetzten (der auch auszubilden hatte) zu unterstützen hatte, wodurch das Erfordernis gegeben gewesen sei, dessen Qualifikationen dazu zu überprüfen, um ihm mitzuteilen, was er ausbilden darf und was nicht. Von einer Einstellung durch das BVwG kann aber nicht die Rede sein, weil es sich beim BVwG-Erkenntnis um die Dienstenthebung handelte. M stützte sich bei seiner Aussage auf eine Stellungnahme der AusbA, die in einem Auftrag der DiszBW zitiert wurde, und, wo ausgeführt war, dass keine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe (VII/AS 321 und vorne zu B11). Der B kannte das Schriftstück der DiszBW seit der Übermittlung der 1. Disziplinaranzeige vom 06.03.2019. Zum Zeitpunkt der Abfragen des O im Auftrag von B war T anwesend und wäre eine diesbezügliche Kontrolle allenfalls daher dem T zugekommen, der B war allerdings sein Stellvertreter und Qualitätsmanager (VII/AS 323). Der Umstand der Anwesenheit des T war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Dienstenthebung noch nicht bekannt. Der C war zum Zeitpunkt der Abfragen noch nicht Kdt XXXX .
Die StA hat das Verfahren gegen den B wegen Verdachts des § 302 StGB aufgrund der Datenabfragen des O im PERSIS am 13.06.2018 bzw 15.06.2018 am 08.04.2021 XXXX eingestellt, weil die Vorwürfe mit der nach § 210 Abs 1 StPO erforderlichen Intensität nicht nachweisbar waren.
Hinsichtlich der Verfahrensverzögerungen gab es diese wirklich und zitierte der B aus dem Abschlussbericht der Polizei vom 18.07.2020, wo aber keinerlei Schuldzuweisungen erfolgten, sondern lediglich festgestellt wurde, dass diese auf Grund eines längeren Krankenstandes eines Beschuldigten und COVID-Maßnahmen erfolgten (VII/AS 319).
Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass es nicht darum geht, ob die Abfrage des O, der ab 01.08.2018 mit der Führung des XXXX beauftragt war und dienstzugeteilt werden sollte, im Auftrag des B am 13. und 15.06.2018 dienstlich erforderlich war oder nicht. Dazu liegen verschiedene Ansichten vor und ist unstrittig, dass der Sachverhalt sowohl bei der StA als auch bei der BDB angezeigt wurde. Die StA hat das Verfahren unstrittig eingestellt und die BDB hat zu diesem Punkt keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt.
Es geht beim konkreten Vorwurf gegen den B vielmehr darum, ob er den Vorwurf der „Falschaussage als Zeuge“ durch M und deren Nichtverhinderung durch C vor dem Hintergrund eines ausreichenden Tatsachensubstrates und damit gutgläubig erhoben hat oder nicht und damit leichtfertig.
C war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Kdt XXXX , das wurde er erst mit 01.02.2020. Das ist unstrittig. Er hatte daher keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen rund um die Dienstzuteilung des O.
Y (sein Vorgänger) gab dazu, wie auch schon vor der Polizei an, dass keine Erforderlichkeit für die Abfragen bestanden habe, weil die Überprüfung der Qualifikationen eine Aufgabe der dienstzuteilenden Stelle war (2. VHS, 8).
B sah und sieht das anders, weil die Qualifikationen für Ausbildungstätigkeit auch des XXXX leiters vorliegen habe müssen und er es als seine Aufgabe als Stellvertreter und QMS gesehen habe, das zu prüfen und gegenüber seinen Vorgesetzten aufzuzeigen. Es ist durchaus lebensnah und auf Grund der Beschwerde des B auch nachvollziehbar, dass der B auch aufzeigen wollte, dass der O die Arbeitsplatzerfordernisse – im Gegensatz zu ihm selbst – nicht erfüllt hat. Das geht auch aus seiner Stellungnahme vom 21.02.2019 (I/AS 336 bzw Beilage 19 der 3. Disziplinaranzeige vom 02.07.2020), wo der B unter Vorlage von Beweismitteln darauf verwies, dass die Angaben der AusbA nicht stimmen würden, weil der Leiter des XXXX lt Arbeitsplatzbeschreibung auch Lehr- und Prüftätigkeit durchzuführen hatte und damit auch bestimmte Qualifikationen benötige (vgl dazu auch vorne B11). Auch diese Stellungnahme und Anzeige erging vor der Zeit des C an der XXXX .
M war im Jahr 2019 drei Monate XXXX leiter (21.03.2019 bis 05.05.2019) und davor auf Auslandseinsatz und in der XXXX abteilung der XXXX . Auch er hatte also keine Kenntnis von den Vorgängen im Februar 2019 und Juni 2018, dass ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BVwG (2. VHS, 18) und der vorgelegten Tabelle der Ltr des XXXX (OZ 32).
Der Vorwurf der „Falschaussage als Zeuge“, nur weil der M (gestützt auf die Aussagen der AusbA und der DiszBW) die Meinung vertrat, dass keine dienstliche Notwendigkeit bestand, und der C das bei der Zeugenaussage nicht verhindert hat, ist bei einer Würdigung der gesamten Aussage des M, der begründete, warum aus seiner Sicht keine Notwendigkeit bzw Befugnis bestand (VII/AS 306), nicht nachvollziehbar und kann insb aus den Aussagen des BVwG in der Begründung des Dienstenthebungserkenntnis nicht abgeleitet werden. Nur weil das BVwG nach dem damaligen Stand der Ermittlungen der Begründung des B gefolgt ist, bedeutet das nicht, dass der M bei seiner Aussage gelogen und eine Falschaussage getätigt hat.
Auch der Mitteilung der StA vom 08.04.2021 ist nicht zu entnehmen, dass die Abfrage notwendig gewesen wäre, sondern lediglich, dass der Vorwurf nicht mit der erforderlichen Intensität nachweisbar war.
Zusammengefasst hatte der B, der offenbar übersehen hat, dass sowohl der M als auch der C zum Zeitpunkt der Vorgänge (Abfragen, Stellungnahmen zu den Abfragen) keine Kenntnis haben konnten, die Anschuldigung daher leichtfertig erhoben.
Die Aussage, dass sich das Ermittlungsverfahren 4-5 Monate verzögert hat, ist hingegen ein Zitat aus dem Bericht der Polizei vom 18.07.2020, wobei lediglich das Wort ÖBH (VII/AS 319) durch Kdo XXXX ersetzt wurde. Dass es eine Verzögerung aufgrund ausstehender Aktenübermittlungen gab, ist erwiesen und geht der B auf die Gründe nicht näher ein.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht auf Grund der Chronologie leichtfertige Anschuldigungen gegen C und M, weil der B bei genauerer Überprüfung der oa Dokumente (gemeint, das Dienstenthebungs-Erkenntnis des BVwG und das Schreiben der DiszBW in dessen Besitz er war) hätte erkennen können, dass keine „bewusste Falschaussage“ vorgelegen ist. Er sei daher nicht gutgläubig gewesen und habe gegen § 43a BDG zum achtungsvollen Umgang verstoßen.
Dem ist zuzustimmen, der Vorwurf einer Falschaussage als Zeuge ist massiv, weil das eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde. Aus dem Erkenntnis des BVwG zur Dienstenthebung vom 01.10.2021 und der Einstellung der StA vom 08.04.2021 geht gerade nicht hervor, dass sich M oder C der Falschaussage schuldig gemacht hätten. Wäre der B sorgfältiger vorgegangen, hätte er erkennen müssen, dass weder der C noch der M zu den relevanten Zeitpunkten an der XXXX in Positionen waren, wo sie die Vorgänge rund um die Abfrage des O bzw die Rechtfertigung des B dazu, unmittelbar wahrnehmen hätten können. Er hätte auch erkennen müssen, dass die Aussagen des M, aufgrund des Hinweises der DiszBW (in deren Auftrag zur Anzeige) erfolgten, die sich auf die Aussagen der AusbA bezogen. Der B hat daher diesen massiven Vorwurf leichtfertig erhoben und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen.
Was die Behauptung der Verfahrensverzögerungen betrifft, sprengt diese – wiederum vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK – den Rahmen der sachlichen Kritik nicht. Auch wenn der B den Polizeibericht dazu falsch interpretiert hat, hat er damit noch nicht gegen § 43a BDG verstoßen und ist er von diesem Teilvorwurf freizusprechen.
5.6.12.2. Zu B38
Der Vorwurf zu B38 lautet:
„38.) dass er in seiner Eingabe vom 16.12.2021 hinsichtlich der Einsichtnahme in den kleinen Personalakt durch die Formulierung: ‚Die Begründung des Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. [C] widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)‘ seinem Vorgesetzten leichtfertig unterstellte, dass dieser die Einsichtnahme vorschriftswidrig ablehnte und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B vertritt die Meinung, dass er hier nur eine sachliche Meinungsäußerung getätigt habe und verweist auf Judikatur des VwGH, wonach die Einsicht in den eigenen Personalakt jederzeit zulässig sei.
Festgestellter Sachverhalt:
Am 15.11.2021 erhielt der B aufgrund seines Antrag Einsicht in seinen kleinen Personalakt.
Dabei stellte er fest, dass sich darin entgegen der Gesetzes- und Weisungslage Ergebnisprotokolle seines MAG (Teil 1) aus den Vorjahren (2006, 2007, 2009) befanden.
Das nahm er zum Anlass für eine Meldung an die AR und verlangte von dieser eine Meldung an die DSB.
Im Zuge der im angeordneten wöchentlichen Meldung bei M beantragte er zuerst mündlich und dann mit seinem schriftlichen Protokollbeitrag (7. Disziplinaranzeige, Blg 70, S3 Pkt 7; VII/AS 366) am 13.12.2021 wortwörtlich „Die Akteneinsicht in den kleinen Personalakt wird beantragt, da dies für ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde benötigt wird und auch um die Meldewahrheit des Kdt XXXX mdFb zu überprüfen."
Mit der im Spruchpunkt B38 angeführten Eingabe vom 16.12.2021 (VII/AS 351) an das Kdo XXXX (zur Kenntnis an die Personalvertretung) urgierte der B die von ihm am 13.12.2021 verlangte nochmalige Einsicht in seinen kleinen Personalakt und beruft sich auf ein Schreiben der AR.
Darin traf er die verfahrensgegenständliche Aussage „Die Begründung des [C] widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)". Er gibt sodann die genannte Textpassage des Erlasses nur zum Teil wieder, indem er den unten unterstrichenen Teil weglässt und folgert sodann, dass diesem Schreiben auch zu entnehmen wäre, dass die bereits gewährte Akteneinsicht am 15.11.2021 kein Grund wäre, sein Einsichtsrecht zu beschränken.
Die Formulierung im von ihm zitierten Schreiben der AR, GZ XXXX -AR/2021 (1), vom 09.12.2021, dass auf Grund der Meldung des B über einen von ihm erkannten Verdacht des Bruches des Datenschutzgesetzes (Databreach) und der Geheimschutzvorschrift an die AR nach der ersten Einsicht erging, und wo der Punkt 2.5. zitiert ist, lautet (7. Disziplinaranzeige, Big 68, S4 oben; VII/AS 359):
„Gemäß Punkt 2.5 der Beilage 2 (ANLAGE, FÜHRUNG und ÜBERSENDUNG des kleinen PERSONALAKTES) des Dienstbehelfs Personalangelegenheiten (DBBH) dürfen in den kleinen Personalakt nur jene Personen Einsicht nehmen bzw. Teile zur Bearbeitung ausgefolgt erhalten; die vom verantwortlichen Kommandanten hiezu ermächtigt sind. Darüber hinaus steht dem Bediensteten das Einsichtsrecht in den eigenen Personalakt insoweit zu, als nicht dienstliche Interessen oder Interessen dritter Personen entgegenstehen."
Daraufhin wurde dem B von M (für den Kdt XXXX ) mit Schreiben der XXXX , GZ XXXX /2020 (92), vom 20.12.2021 mitgeteilt, „dass auf Grund der beantragten Zwecke der (wortwörtlichen) Akteneinsicht kann diese nicht gewährt werden. Akteneinsicht ist grundsätzlich bei derjenigen Behörde vorgesehen, welche das Verfahren führt - dies ist in diesem Falle die DSB und nicht das Kdo XXXX . Eine Dienst- bzw. Fachaufsicht des [B] über das Kdo XXXX oder den Kdt XXXX besteht nicht. Es ist eine Überprüfung der Meldewahrheit von Mitarbeitern über Vorgesetzte oder das Vorgesetzte Kommando denkunmöglich. [Der B] wurde bereits am 15.11.2021 Einsicht in den kleinen Personalakt gewährt, da es seit der letzten Einsicht in den kleinen Personalakt keine wesentlichen Entwicklungen gab. Daher wird auch kein weiterer Bedarf abseits der abschlägig beurteilten Gründe erkannt" (vgl 7. Disziplinaranzeige, Blg 69, S3 Ad 7; VII/AS 363).
Beweiswürdigung:
Der Inhalt der Schreiben ist unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht in der angeführten Aussage „Die Begründung des [C] widerspricht dem Punkt 2.5 der Beilage 2 (Anlage, Führung und Übersendung des kleinen Personalaktes) des Dienstbehelfes Personalangelegenheiten (DBBH)", eine leichtfertige Unterstellung, dass C die Einsichtnahme vorschriftswidrig ablehnt habe und einen Verstoß gegen den achtungsvollen Umgang nach § 43a BDB.
Der B hat zusammengefasst die Meinung vertreten, dass die Ansicht des C (geäußert für diesen durch den M) der zuvor geäußerten Rechtsansicht der AR widerspricht.
Das BVwG kann eine Unsachlichkeit in der inkriminierten Aussage im Kontext mit der Verweigerung der Einsicht in seinen eigenen Personalakt nicht erkennen und zwar auch dann nicht, wenn man in Betracht zieht, dass der B bewusst die Einschränkungsmöglichkeit beim Vorliegen dienstlicher Interessen oder Interessen Dritter weggelassen hat. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Akteneinsicht iS eines Parteienrechtes, sondern um ein Verlangen nach Auskunft über die eigenen verarbeiteten Daten. Ein Interesse Dritter, dass dem entgegenstehen würde, ist nicht erkennbar und ist die Besorgnis, dass der B erneut einen Fehler findet, den er dann bei der DSB zur Anzeige bringen und dem Kdt zurechnen könnte, kein dienstliches Interesse das eine Auskunftsverweigerung (die hier eben in Form der Einsicht erlassmäßig geregelt ist) rechtfertigen könnte. Von einer leichtfertigen Unterstellung kann daher nicht gesprochen werden. In diesem Punkt ist der B daher vom Vorwurf, er habe seine Dienstpflicht nach § 43a BDB verletzt, freizusprechen.
5.6.12.3. Zu B40-B42
Den Spruchpunkten B40-B42 liegt die gleiche Eingabe des B vom 21.12.2021 (7. Disziplinaranzeige, Blg 71; VII/AS 367), verteilt an AR, eine dortige Sachbearbeiterin, Dion1/KdoSK und die Personalvertretung, zugrunde. Die Vorwürfe lauten (Hervorhebung durch BVwG):
„40.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. §44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV XXXX -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG Mag. [C] nicht korrekt umgesetzt worden ist" seinem Vorgesetzten leichtfertig ein unkorrektes Verhalten unterstelle und er damit gegen § 43a BDG verstoßen
41.) dass er durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Grundsätzlich müsste dies ObstdG Mag. [C] wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass ObstdG Mag. [C] gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat und
42.) dass er durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021:
‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass das Recht auf Auskunft gem den Datenschutzbestimmungen iVm der Weisung XXXX AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch den Kdt XXXX mdFb ObstdG Mag. [C] verwehrt worden ist und dies bei der Datenschutzbehörde angezeigt wird‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG Mag. [C] entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt‘ und ‚Dion1/KdoSK Einsatz wird gemeldet, dass es zum wiederholten Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. [C] gekommen ist. Weiters wird hiermit der Verdacht einer Pflichtverletzung gem. §43 BDG und §3 (7) ADV gemeldet‘ und ‚Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre‘ und „DA XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des ObstdG Mag. [C] durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer XXXX ‘ durch den Dienstzugeteilten ObstdG Mag. [C] in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden)" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat.
Der B beruft sich sinngemäß auf sein Recht auf sachliche Kritik an nachweislichen Defiziten des C betreffend dem Datenschutz. Zur unterstrichenen Aussage im Spruchpunkt 42 „nicht willens und nicht fähig“ gestand der C ein, dass er diese Aussage nicht mehr treffen würden, diese sei falsch gewesen (5. VHS, 3), er gestehe seine Schuld ein, damit § 43a BDG verletzt zu haben (5. VHS, 30).
Festgestellter Sachverhalt:
Hintergrund bzw Vorgeschichte
Der B hat am 04.11.2021 über den PoC einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DSGVO bzw § 44 DSG zu seinen Gesundheitsdaten gestellt hat (7. Disziplinaranzeige, Blg 53; VII/AS 289), welcher durch AR am 06.11.2021 ( XXXX -AR/2021 (1)) durch Übermittlung eines Screenshots zu ELAK-Akten mit gesundheitsbezogenen Daten, beantwortet wurde. Daraufhin ersuchte der B die AR mit Schreiben vom 14.11.2021 um die Übermittlung einiger der dort im Screenshot bezeichneten Akten.
Hintergrund war die Datenschutzbeschwerde, XXXX , vom 26.05.2021 (Offenlegung des Vorhandenseins einer bereits verjährten Disziplinarstrafe durch die Anführung „NEIN [bereits verjährt] in den Disziplinaranzeigen vom 02.07.2020, 15.03.2021, 31.03.2021 [vgl VII/AS 339]), die der B eingebracht hatte und zu der die XXXX an die AR (bzw der Vorgängerorganisation Recht/BMLV) eine Stellungnahme abgegeben hat, welche von der AR am 16.06.2021 an die DSB weitergeleitet wurde. In dieser Stellungnahme, die dem B im Zuge des Parteiengehörs der DSB zur Kenntnis gebracht wurde, hatte die XXXX der AR ua mitgeteilt, dass der B seit 26.03.2021 unter psychischen Belastungen leide und deswegen auf seinen Wunsch am 22.04.2021 Kontakt mit dem Heerespsychologischen Dienst (HPA) hergestellt worden sei.
Am 24.11.2021 brachte der B deswegen Beschwerde bei der DSB wegen unzulässiger Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die XXXX und die AR ein (D 124.5322).
AR beantwortete am 17.12.2021 den Antrag des B vom 14.11.2021 mit GZ XXXX -AR/2021 (1) (7. Disziplinaranzeige, Blg 72, VII/AS 370). AR führte darin nach Darlegung der Rechtsgrundlagen der Art 15 DSGVO und des § 44 DSG aus, dass das Recht auf Akteneinsicht Parteistellung voraussetze und unabhängig davon bestehe, zu welchem Zweck diese begehrt werde. Der B habe iZm seiner Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX und die AR bezüglich der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten Parteistellung. Die Beurteilung, ob im Interesse einer Partei oder wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder wegen Beeinträchtigung des Verfahrenszweckes die Akteneinsicht eingeschränkt sei, liege nicht in der Zuständigkeit der AR, sondern der XXXX . Dieses Schreiben ist zwar „Für die Bundesministerin“ unterzeichnet, stellt jedoch keine Weisung, sondern ein bloße „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ mit diversen Rechtsauskünften dar. Sie ist auch ausschließlich an den B adressiert. Das Schreiben der AR vom 17.12.2021 wurde aber auch an die XXXX übermittelt, wie der Zeuge C bestätigt hat (5. VHS, 35).
Am 20.12.2021 ersuchte der B um Akteneinsicht in vier mit GZ angeführte Akten. Seitens Kdo XXXX wurde eine Akteneinsicht in die genannten Akten in Form der Übergabe von Aktenbestandteilen durchgeführt. Dabei wurde ein Teil der Empfänger geschwärzt (VII AS 377-397). Der C war nach Beratung mit dem B zur Ansicht gelangt, dass das Schreiben der AR vom 17.12.2021 so zu interpretieren ist, dass eine Akteneinsicht nach AVG vom Auskunftsrecht nach dem DSG nicht erfasst ist und es der XXXX obliegt zu beurteilen, ob Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden (5. VHS, 4).
Zu B40
Vor diesem Hintergrund hat der B in seiner Eingabe vom 21.12.2021 (VII/AS 368), die er mit dem Betreff: „Verletzung des Auskunftsrecht Art 15 DSGVO betr. Gesundheitsdaten iVm mit Weisung der AR/BMLV XXXX -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch [C] MELDUNG“ betitelte, die vorgeworfene Aussage getroffen (Hervorhebung durch BVwG): „Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG verletzt und die Weisung der AR/BMLV XXXX -AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch [C] nicht korrekt umgesetzt worden ist."
Wie bereits angeführt, stellt das Schreiben der AR keine Weisung an den C oder die XXXX dar, was für jedermann aus dem Text leicht erkennbar ist, wo mehrfach von „Mitteilung“ die Rede ist und als Adressat ausschließlich der B angeführt ist. Das Schriftstück ist mit „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ tituliert (VII/AS 370).
Zu B41
Weiters hat er in seiner Eingabe vom 21.12.2021 (VII/AS 368) angeführt, dass eine Schwärzung der Empfänger nicht zulässig sei und ausgeführt (Hervorhebung durch BVwG): „Grundsätzlich müsste dies [C] wissen, da dieser auch über die jährliche Datenschutzbelehrung (SITOS-Test) verfügt. Amts bekannt ist jedoch, dass [C] gravierende Defizite im Bereich der Datenschutzbestimmungen aufweist und dies mittels Bescheide der DSB bzw. Belehrungen/Hinweise der AR/BMLV festgestellt worden ist."
Zu B42
Sodann meldet er in seiner Eingabe vom 21.12.2021 (VII/AS 368) noch:
1. „AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass das Recht auf Auskunft gem. den Datenschutzbestimmungen iVm der Weisung XXXX AR/2021 (1) vom 17.12.2021 durch den [C] verwehrt worden ist und dies bei der Datenschutzbehörde angezeigt wird" und
2. „AR/BMLV wird hiermit auch gemeldet; dass [C] entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt" und
3. „Dion1/KdoSK Einsatz wird gemeldet, dass es zum wiederholten Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen durch [C] gekommen ist. Weiters wird hiermit der Verdacht einer Pflichtverletzung gem. §43 BDG und §3 (7) ADV gemeldet" und
4. „Dion1/KdoSK Einsatz wird hiermit auch wiederholt mit Nachdruck gemeldet, dass dieses Fehlverhalten, welches mir Schaden zufügt (Gesundheit) und meine Recht beschneidet endlich zum abstellen wäre" und
5. „DA XXXX wird um Kenntnisnahme der wiederholten Pflichtverletzung des [C] durch NICHT-Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ersucht und auch selber aktiv Maßnahmen zu setzen. Nicht nur, dass meine Recht hiermit beschnitten und meine Gesundheit in Mitleidenschaft gezogen werden, wird auch das bisher gute Ansehen ‚unserer‘ XXXX durch den Dienstzugeteilten [C] in der Öffentlichkeit wiederholt in Mitleidenschaft gezogen, da Behörden und Gerichte Erkenntnisse und Bescheide gegen diesen als Kdt XXXX mdFb bereits erlassen haben (und auch noch werden).“
Zum Zeitpunkt der Eingabe des B lag zwar nur ein gegen den C ergangener Bescheid der DSB XXXX vom 13.12.2021 vor („Disziplinäre Vorstrafen , NEIN, bereits verjährt“ vgl 7. Disziplinaranzeige, Blg 64; VII/339, und dieser war zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Beschwerdefrist noch offen war), doch umfasste dieser drei gleichartige Datenschutzverletzungen. Es gab darüber hinaus aber auch zwei Entscheidungen der DSB aufgrund der Beschwerden des B (V/AS 331) und des T (A/Blg 18) vom 23.06.2020, wegen der Offenlegung anhängiger Disziplinarverfahren bei der Information betreffend der Austeilung aus den Prüfungskommissionen durch den damaligen Ltr XXXX , R, vom 15.02.2021 (GZ XXXX und XXXX ). Am 25.06.2020 hatte der B zum gleichen Sachverhalt eine ordentliche Beschwerde eingebracht (V/AS 343), der von C mit Schreiben vom 31.07.2020 keine Berechtigung zuerkannt wurde (V/AS 347).
Beweiswürdigung:
Der Hintergrund und Inhalt der Meldung vom 21.12.2021 ist unstrittig. Sofern der B zu B40 angeführt hat, er sei in dem Schreiben der AR vom 17.12.2021 darauf hingewiesen worden, dass konkret keine Zuständigkeit der Rechtsabteilung bestehe (5. VHS, 2), sondern diese bei der XXXX liege, kann daraus bei objektiver Beurteilung – vor dem Hintergrund der Titulierung des Schreibens als „Mitteilung betreffend Aktenübermittlung“ und auch der angeführten Einschränkungsmöglichkeiten – nicht abgeleitet werden, dass eine Weisung vorliege.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB nimmt jeweils einen fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG wegen unsachlicher Kritik an, der B bestreitet dies bis auf die oa Aussage zu B42, Punkt 2, wo er ein Schuldeingeständnis in der 5. Verhandlung vor dem BVwG abgelegt hat.
Zu B40 teilt das BVwG diese Ansicht, weil der Vorwurf einer Weisungsverletzung (insbesondere im militärischen Bereich) ein massiver ist und dem B aufgrund der Formulierung des Schreibens der AR vom 17.12.2021 klar sein musste, dass es sich dabei keinesfalls um eine Weisung handelte, sondern um eine Mitteilung bzw Rechtsauskunft. Ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen § 43a BDG liegt damit vor, weil für den Vorwurf einer Weisungsverletzung keinerlei Anhaltspunkte vorlagen und dieser daher leichtfertig erfolgte.
Zu B41 ist der Vorwurf „gravierender Defizite“ eine Bewertung des B der erwiesenen Datenschutzverletzungen, die C unterlaufen sind. Ein Tatsachensubstrat für Defizite lag vor. Dem C wurde durch die DSB eine Verletzung angelastet (die sich allerdings gleichartig bei weiteren drei Anzeigen wiederholte) und die darin bestand, dass er bei den Disziplinaranzeigen zum Vorliegen von Vorstrafen zwar „NEIN“ im Anzeigeformular ankreuzte, gleichzeitig aber ergänzte „bereits verjährt“. Die Feststellung der DSB, dass damit eine Datenschutzverletzung vorliegt, erging am 13.12.2021, XXXX und legte dar, dass die Angabe nicht notwendig war, weil verjährte Disziplinarstrafen nach § 78 Abs 2 HDG in Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (A/Blg 17 bzw VII/AS 339).
Die diesbezüglichen Ausführungen des B sind zwar provokant und vor dem Hintergrund der Art der Datenverletzungen durch C ist die Bewertung „gravierend“ objektiv gesehen auch übertrieben. Sie ist dennoch vertretbar (vgl dazu wiederum VwGH 28.07.2000, 97/09/0106), weil tatsächlich mehrere Datenschutzverletzungen vorgelegen sind und der C – wie schon zu B25 dargestellt – eine Datenschutzverletzung seines Mitarbeiters R nicht erkannt hat. Es kann, bei adäquater Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Meinungsfreitheit des Art 10 EMRK, noch nicht von einem Sprengen des Rahmens sachlicher Kritik gesprochen werden und damit auch nicht von einer Verletzung der menschlichen Würde des C und des § 43a BDG. Der B ist zu Spruchpunkt B41 daher freizusprechen.
Zu den Ausführungen zu B42 der C wäre „nicht fähig oder willens, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies [ihn] wiederholt in [s]einen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des ÖBH bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]“ hat sich der B schuldig bekannt und eingeräumt, dass diese Formulierung falsch war. Das BVwG teilt diese Ansicht, auch ein wahrheitsgemäßer Vorwurf ist disziplinär relevant, wenn er unnötig ehrverletzend und beleidigend ist. Dass ist hier der Fall, weil der B dem C Unfähigkeit unterstellt und ihn damit lächerlich macht und (böse) Absicht („nicht willens“), was ein schwerwiegender Vorwurf ist. Er hat das auch nicht unbedacht gemacht, sondern ganz bewusst und schriftlich. Es liegt folglich diesbezüglich auch nicht nur ein fahrlässiger (wie die BDB angenommen hat), sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 43a BDG vor.
Die übrigen Aussagen zu Spruchpunkt 42 stellen keine unsachliche Meinungsäußerung dar. Zu Unterpunkt 1 handelt es sich im Kern um die Ankündigung einer Anzeige an die DSB. Der Umstand, dass hier wieder der Ausdruck „Weisung“ in Bezug auf das Schreiben der AR verwendet wird, ist bereits vom Punkt B40 erfasst. Zu Unterpunkt 3 ist die Ansicht vertretbar, dass die drei Verstöße die mit dem DSB-Bescheid vom 13.12.2021 festgestellt wurden (auch wenn diese de facto gleichartig waren) ein wiederholter Verstoß waren und der Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt. Eine Unsachlichkeit liegt nicht vor. Zu Unterpunkt 4 und 5 fordert der B die Abstellung dieses Fehlverhaltens, das ist ebenfalls nicht unsachlich. Die Aussage, das bisher gute Ansehen „unserer“ XXXX würde durch den dienstzugeteilten C in Mitleidenschaft gezogen, stellte eine Meinungsäußerung des B dar, wo die Wortwahl, zwar wieder provokant, doch noch nicht derart bedenklich war, dass der Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt würde.
Bezüglich dieser Vorwürfe ist der B daher freizusprechen.
Die Spruchpunkte sind entsprechende zu korrigieren.
5.12.6.4. Zu B 44
Der Vorwurf lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„44.) dass er durch die in dieser Eingabe vom 23.12.2021 verwendete Formulierungen:
‚Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)‘ und ‚AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG Mag. [C]) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich‘ und ‚Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie ObstdG Mag. [C] davon ausgegangen werden muss, dass dieser Zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden‘ und ‚AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG Mag. [C]) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt („Darstellung der Inkompetenz")‘ und ‚DA XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des „nur dienstzugeteilten" ObstdG Mag. [C] das Ansehen „unserer" XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet" und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat“
Der B hat in der Verhandlung vor dem BVwG eingeräumt, dass diese Aussagen, wenngleich sie auch aus der Emotion heraus getroffen wurden, falsch waren, er sei trotzdem überzeugt, dass es für das ÖBH nicht gut sei, wenn es gegen eine Dienststelle mehrere Bescheide der DSB gebe (5. VHS, 6). Er bekannte sich schuldig und sagte, dass er diese Formulierungen heute nicht mehr verwenden würde (5. VHS, 30).
Festgestellter Sachverhalt:
In seiner Eingabe vom 23.12.2021 (7. Disziplinaranzeige, Blg 73; VII/AS 373) hat der B das Folgende ausgeführt, nachdem ihm im Parteiengehör zu seiner Beschwerde XXXX (Vorwurf private E-Mail-Adresse offengelegt) von der DSB, der Akt XXXX -AR/2021 vom 21.12.2021 übermittelt wurde:
1. Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich) „… Auch stellt sich die Frage, warum [der B] die dienstliche E-Mail-Adresse des Kdt XXXX von der [der B] nur eine Mail (!), eine E-Mail gesendet wurde und die dienstliche Handy-Nummer des Kdt XXXX gegenüber der DSB übermittelt worden sind …“ und
2. „AR/BMLV wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von [C]) zu übernehmen und an Dritte, externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das ÖBH in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich" und
3. „Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie [C], davon ausgegangen werden muss, dass dieser Zählen kann, muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden" und
4. „AR/BMLV wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch [C]) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des ÖBH vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt („Darstellung der Inkompetenz")" und
5. DA XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des „nur dienstzugeteilten“ [C] das Ansehen „unserer" XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet.
C hat auf Grund direkter Verbindungsaufnahme durch den B (entgegen den Kommunikationsbefehl) mehrfach diesem per E-Mail geantwortet. E-Mail-Kontakte des C mit dem B erfolgten am 16.06.2020, 23.07.2020 (2x), 03.08.2020, 23.09.2020, 28.01.2021 und 14.05.2021.
Die letzte dieser direkten Korrespondenzen des C mit dem B, erfolgte mehr als 7 Monate vor der Äußerung des C. Die anderen E-Mail- Kontakte lagen bereits 11 Monate oder länger zurück und waren bei C in Vergessenheit geraten.
Die dargestellte Reaktion des B erfolgte aus Wut und Zorn des B über eine Aussage des C, die in einer Stellungnahme an die AR, die an die DSB im Parteiengehör zu einer Datenschutzbeschwerde des B zu aus seiner Sicht unnötig offen gelegter Gesundheitsdaten und anhängiger Disziplinarverfahren, erging (5. VHS, 6).
Der Datenschutzbeschwerde gegen C betreffend Offenlegung der privaten E-Mail-Adresse des B, wurde von der DSB mit Bescheid vom 07.06.2022, XXXX , nicht stattgegeben und diese Entscheidung vom BVwG mit Erkenntnis vom 28.04.2023, XXXX , bestätigt (5. VHS, 8).
Das Parteiengehör, dass den B so erregte stammt vom 23.12.2021 und reagierte der B noch am selben Tag mit der oa Mail. Der Datenschutzbeschwerde war ein Auskunftsverlangen des B vorangegangen, wo er ua wissen wollte, seit wann seine E-Mail-Adresse im ELAK hinterlegt ist.
Beweiswürdigung:
Die Aussagen und die E-Mail-Kontakte sind schriftlich dokumentiert und unstrittig. Dass der B aus Wut und Zorn unüberlegt reagiert hat, hat er selbst in der Verhandlung eingeräumt, ebenso, dass die Aussagen ein Fehler waren (5. VHS, 6). Diesbezüglich ist aber anzuführen, dass die Reaktion schriftlich erfolgte und der B, wenngleich er noch am selben Tag seine „MELDUNG“ abgesetzt hat, demnach Zeit gehabt hätte, seine Worte mit Bedacht zu wählen.
Der BDB ist zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass der C, der zwei E-Mail-Adressen besessen hat, aufgrund der schon längerer zurückliegenden direkten Korrespondenz mit dem B, vergessen hatte, dass er mehrfach mit dem B direkt per Mail kommuniziert hatte. Eine bewusste Darstellung falscher Fakten lag daher nicht vor und war das dem B auch klar, weil er die Datumsangaben der Mails hatte und auch wusste, dass er den C intensiv (auch über den PoC) mit seinen Schriftstücken beschäftigt hat, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Versehen des C auszugehen war.
Rechtliche Würdigung:
Die BDB sieht die Grenzen der sachlichen Kritik durch die folgenden Aussagen überschritten und in der Begründung einen fahrlässigen Verstoß gegen § 43a BDG: „unqualifizierte und falsche Aussage“, „BEWUSST falsche Fakten“, „nur dienstzugeteilter [C] das Ansehen unserer XXXX vor externen Dienststellen/Behörden leidet“ und „Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten Generalstabsoffizier, wie [C], davon ausgegangen werden muss, dass dieser Zählen kann …“
Im Spruch der BDB sind noch weiter Aussagen angeführt: „Darstellung der Inkompetenz" „aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ [C] leidet das Ansehen „unserer" XXXX vor externen Dienststeilen/Behörden“.
Damit ist sie im Recht und hat das der B (der in seiner Beschwerde diesen Spruchpunkt zwar bekämpft, das aber nicht begründet hat) in der Zwischenzeit auch eingesehen und ein Schuldeingeständnis abgelegt.
Auch wenn die Kritik an der falschen Anzahl der E-Mails, die der C von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an den B gesendet hat, richtig war, hat der B durch die oa Äußerungen den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt, weil sie unnötig ehrverletzend waren und C lächerlich gemacht haben.
Der Vorwurf der „bewussten Darstellung falscher Fakten“ ist ein massiver und darf nicht leichtfertig erhoben werden. Der B hatte keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Darstellung durch den C, im Gegenteil, er war im Besitz mehrerer Mails des C mit Datumsangaben, die Monate zurücklagen.
Ihm war also klar, dass es sich bei der Aussage des C um eine Versehen gehandelt hat und nicht um eine bewusste Falschdarstellung. Die nüchterne Aussage, dass die Angaben nicht richtig sind, hätte vollkommen ausgereicht, um seinen Standpunkt darzustellen.
Es liegt damit auch hier kein fahrlässiger, sondern ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 43a BDG vor, der B wollte den C vor den Adressaten des Schreibens bloßstellen und beleidigen.
5.12.6.5. Zu B 46
Der Vorwurf lautet:
„46.) dass er durch die Aussagen in seiner Eingabe vom 31.12.2021: ‚Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch ObstdG Mag. [C] in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind‘ und ‚Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar 2021 eingebracht)‘ und „DA XXXX wird informiert, dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch ObstdG Mag. [C] zu meinem Schaden gekommen ist‘ leichtfertig seinen Vorgesetzten ein unrechtmäßiges Verhalten vorwarf und er damit gegen § 43a BDG verstoßen hat
Der B hat sinngemäß dazu ausgeführt, dass er daraus, dass die DSB sogar ein Vorabentscheidungsverfahren des EuGH, zur Frage ob Empfänger oder Empfängerkreise zu beauskunften sind, abgewartet und sein Beschwerdeverfahren ausgesetzt und nicht ab- oder zurückgewiesen hat, den Schluss gezogen zu haben, dass eine Schwärzung von Empfängern nicht zulässig sei (5. VHS, 6).
Festgestellter Sachverhalt:
In seiner Eingabe vom 31.12.2021 (7. Disziplinaranzeige, Blg 74; VII/AS 375), verteilt an AR, XXXX und die Personalvertretung, hatte der B – nachdem er zuvor mit Schreiben vom 22.12.2021 ergänzt am 29.12.2021 eine Beschwerde bei der DSB eingebracht hatte, weil er sich durch den C in seinem Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO verletzt sah – das Folgende angeführt (Hervorhebung durch BVwG):
1. „Mit Bescheid der Datenschutzbehörde XXXX GZ: XXXX vom 29.12.2021 steht bereits eindeutig fest, dass ich wiederholt durch [C] in meinem Recht auf Auskunft entsprechend der Datenschutzbestimmungen verletzt worden bin, da weder die konkreten Empfänger noch die Empfängerkategorien bekannt gegeben, sondern geschwärzt worden sind“
2. „Ein 2. Bescheid in dieser Sache wird ergehen, sobald durch den Gerichtshof der Europäischen Union eine Entscheidung ergangen ist, dass auch explizit die Empfänger und nicht nur die Empfängerkategorien bekanntzugeben sind. (Dieser Antrag wurde bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Februar2021 eingebracht.“
3. „DA XXXX wird informiert; dass bereits jetzt feststeht, dass es wiederholt zu einer Verletzung der Datenschutzbestimmungen durch [C] zu meinem Schaden gekommen ist. "
Die DSB hat mit dem Beschluss vom 29.12.2021, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH unter Hinweis auf ein anhängiges Vorabentscheidungsersuchen des OGH (6 Ob 159/20f) zur Frage, ob die Beauskunftung konkreter Empfänger geschuldet ist, ausgesetzt, was auch eindeutig aus dem Spruch hervorgeht (VII/AS 398):
„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von [B](Beschwerdeführer) vom 22. Dezember 2021, ergänzt am 29. Dezember 2021, gegen die XXXX (Leiter: [C]) (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt: Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-154/21 a u s g e s e t z t."
Beweiswürdigung:
Der Text des Bescheides der DSB, XXXX , der am 29.12.2021 (VII/AS 398) erging, enthält nicht die Feststellung einer Datenschutzverletzung des C, sondern handelt es sich dabei um die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-154/21.
Die Ableitung des B daraus, dass jedenfalls Empfängerkreise anzugeben sind und das die Schwärzungen nicht zulässig sind, ist objektiv jedoch nachvollziehbar und war auch glaubhaft (5. VHS, 6). Der B hatte für seine Anschuldigung daher nachvollziehbare Gründe. Die rein formale Betrachtung, dass aufgrund der Aussetzung des Verfahrens, noch nicht festgestanden sei, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht vorliege, greift vor dem Hintergrund der Vorabentscheidungsfrage zu kurz.
Der C hat als Zeuge angeführt, dass die Schwärzungen damals aus Vorsicht erfolgt sind, weil der B überall wieder etwas gefunden hat, wo er neue Anträge und Beschwerden schreiben konnte (5. VHS, 5).
Rechtliche Würdigung:
Die BDB führt dazu an, dass der B über eine Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO 2 verfüge und damit über eine dementsprechende verwaltungsrechtliche Grundbildung, dass es einen Unterschied zwischen einer inhaltlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und einer rein formalen verfahrensrechtlichen - wie etwa der Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens iSd. § 38 AVG - Entscheidung gibt. Selbst einem vollständigen juristischen Laien sei bei der Lektüre des Bescheides klar, dass keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde. Der Vorwurf einer schon feststehenden eindeutigen Datenschutzverletzung stelle vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen § 43a BDG dar.
Das BVwG teilt diese Meinung vor dem Hintergrund der Rsp nicht.
Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierenden - vermeintlichen Missständen zu verhindern, gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung doch nicht nur für Nachrichten oder Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine Demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind. Beamte sind vom Anwendungsbereich der EMRK jedenfalls nicht ausgeschlossen (Hinweis: Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland; und VfGH E 2.3.1994, B 2045/92, VfSlg Nr 13694; VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Mittlerweile ist die Entscheidung des EuGH ergangen (Urteil vom 12. 01. 2023, C-154/21) und auch, dass die Vorabentscheidung auslösende Verfahren vor dem OGH ist entschieden (OGH vom 24.03.2023, 6Ob19/23x). Es wurde festgestellt, dass das Begehren des dortigen Klägers auf Bekanntgabe der Empfänger seiner personenbezogenen Daten (und nicht bloß der Kategorien von Empfängern) grundsätzlich berechtigt war.
Der B vertrat von Anfang an diese Meinung und bezeichnete jene des C falsch, was bereits jetzt feststehe. Bei einer Analyse des Inhalts der Vorabentscheidungsfrage ist der Schluss durchaus naheliegend, dass eine Schwärzung, sei es jetzt von einzelnen Empfängern oder Empfängerkreisen, nach Art 15 DSGVO im Kontext mit den Gesundheitsdaten des B jedenfalls unzulässig war. Noch dazu, wenn das damit begründet wird, dass dieser die so erlangten Informationen benützen könnte, um neue Beschwerden zu schreiben.
Aber auch unabhängig von der Richtigkeit der Beurteilung des B, war es ihm erlaubt aufzuzeigen, dass C (seiner Ansicht nach) einen Fehler gemacht hat und zu behaupten, dass er dadurch in seinem Recht auf Auskunft nach den Datenschutzbestimmungen verletzt wurde. Dass er dabei ein unrichtiges Zitat macht, muss ihm vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit zugestanden werden. Er hat in den ihm vorgeworfenen Formulierungen keine bedenkliche Wortwahl an den Tag gelegt, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf (Rechtsmeinungen können durchaus unterschiedlich sein und hat er den Umstand des Vorabentscheidungsverfahrens offengelegt) den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Schreibens des B argumentativ mangelhaft war, weil in seinem Beschwerdeverfahren, das erst vor kurzem wieder fortgesetzt wurde, noch nicht feststand, dass der C mit der Schwärzung tatsächlich einen Fehler gemacht hat (vgl. VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).
Die Ansicht der BDB, dass die Aussagen den Rahmen der sachlichen Kritik sprengen und ein Verstoß gegen § 43a BDB vorliegen würde, wird daher nicht geteilt und ist der B in diesem Punkt freizusprechen.
5.12.6.6. Zu B 49
Der Vorwurf lautet (Hervorhebung durch BVwG):
49. dass er durch die in seiner Eingabe an AR/BMLV vom 15.12.2021 enthaltenen Formulierungen „dass ObstdG Mag. [C] Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat, ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen ObstdG Mag. [C]:
- XXXX vom 15.02.2021 ,Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren'
- XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren'
- XXXX vom 14.12.2021 ,Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren'
sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen ObstdG Mag. XXXX :
- XXXX ‚Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse‘
- XXXX ,Offenlegung von Gesundheitsdaten'
- D124.XXX ,Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1'
sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen:
- XXXX -Recht/2021 (1) vom 22.02.2021
- XXXX -AR/2021 (1) vom 24.11.2021 verwiesen werden"
zu Unrecht in all den genannten Fällen ObstdG Mag. [C] einer Datenschutzverletzung beschuldigt, obwohl dieser, diese nur zum Teil zu verantworten hatte und damit gegen § 43a BDG verstoßen hat.
Der B hat sinngemäß dazu ausgeführt, dass er nicht leichtfertig diese Vorwürfe erhoben hat, sondern in allen Fällen entweder der C selbst oder Mitarbeiter die seinem Kommando unterstanden die Datenschutzverletzungen begangen hätten (5. VHS, 32).
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 15.12.2021 (7. Disziplinaranzeige, Blg 60; VII/AS 324), verteilt an AR und die Personalvertretung, hat der B nachdem er im Betreff auf „Wiederholte Datenschutzverletzungen trotz mehrmaliger Belehrung durch den C“ hingewiesen hat, das Folgende ausgeführt:
„Dass [C] Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen hat; ist inzwischen Amts bekannt. Hierzu darf auf die Bescheide der Datenschutzbehörde gegen [den C]: - XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘
- XXXX vom 15.02.2021 ‚Offenlegung von anhängigen Disziplinarverfahren‘
- XXXX vom 14.12.2021 ‚Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren'
sowie der weiteren anhängigen Datenschutzverfahren gegen [den C]:
- XXXX ‚Offenlegung von privater e-Mail-Adresse‘
- XXXX ‚Offenlegung von Gesundheitsdaten'
- XXXX (lt 5. VHS,7), ‚Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1'
sowie die Belehrungen durch die Abteilung Allgemeine Rechtsangelegenheiten/BMLV zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen:
- XXXX -Recht/2021 (1) vom 22.02.2021
- XXXX - AR/2021 (1) vom 24.11.2021
verwiesen werden.“
Von zwei der zitierten Bescheide der DSB wurde das Kdo XXXX mit Schreiben der Rechtsabteilung/BMLV (GZ XXXX -Recht/2021(1), vom 22.02.2021 (7.Disziplinaranzeige, Big 61; VII/AS 328), in Kenntnis gesetzt. Es handelte sich dabei um die Datenschutzbeschwerde des B gegen R XXXX und um die Datenschutzbeschwerde des T gegen R ( XXXX diesbezüglich liegt ein Schreibfehler vor), wo es inhaltlich darum ging, dass im Zuge der Information zur Aussteilung aus Prüfungskommissionen vom 18.06.2020, R offengelegt hatte, dass und wieviele Disziplinarverfahren gegen ua den B und T anhängig sind. In beiden Fällen hatte der C, der zwar mit 01.02.2020 Kommandant geworden war, die Datenschutzverletzung nicht zu verantworten, weil die Information von R als XXXX leiter geschrieben und genehmigt worden war. Er hat aber davor eine Beschwerde des B gegen R, die den gleichen Inhalt hatte, als nicht berechtigt angesehen, was sich dann eben als falsch herausgestellt hat (vgl dazu vorne B25).
Das Schreiben der Rechtsabteilung vom 22.02.2021, das „Für die Bundesministerin“ erging, kann objektiv betrachtet durchaus als Belehrung verstanden werden, wird dort doch formuliert: „Um künftig dem Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der Dienstnehmer des BMLVS zu entsprechen, wird unter Hinweis auf den Datenschutzerlass des BMLVS ersucht, nachstehende Grundsätze und Vorgaben eizuhalten: […]“
Da das Schreiben AR/BMLV, GZ XXXX -AR/2021 (1), vom 24.11.2021 (7. Disziplinaranzeige, Big 62; VII/AS 331) nachweislich an den B ergangen ist, wusste der B, dass die falsche Ablage der Ergebnisprotokolle Teil 1 seiner MAG aus den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 (entgegen § 45a Abs 5 BDG) vor 12 bis 15 Jahren geschehen ist, also zu einer Zeit, in der C noch gar nicht an der XXXX war. Dem C konnte daher bezüglich der Ablage kein Vorwurf gemacht werden, wenngleich das Schreiben durchaus auch als Belehrung hinsichtlich des Inhalts des § 45a BDG zu verstehen ist. Der B sah ihn ihm auch den „datenschutzrechtlich Verantwortlichen“ weil er Kommandant der Dienststelle war und ist.
Lediglich XXXX vom 14.12.2021 ‚Offenlegung von verjährten Disziplinarverfahren' betraf den C direkt, der auf dem Formular „Disziplinaranzeige“ die Ergänzung „bereits verjährt“ vorgenommen hatte (VII/AS 339). Der B sieht darin eine Diskreditierung und Bloßstellung seiner Person. Die DSB sah eine überschießende und nicht notwendige Information, weil gem § 78 Abs 2 HDG verjährte Strafen (jene die nicht mehr im Führungsblatt sind) nicht im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden dürfen.
Zu den angeführten anhängigen Verfahren:
- XXXX „Offenlegung von privaten e-Mail-Adresse“
Darin geht es darum, dass der C in einer Stellungnahme an die AR, die von dieser wiederum an die DSB weitergeleitet wurde, die private E-Mail-Adresse des B angeführt hatte. Das Beschwerdeverfahren ist mittlerweile abgeschlossen und wurde die Beschwerde vom 01.11.2021 durch die DSB am 07.06.2022 abgewiesen und auch der Beschwerde dagegen durch das BVwG nicht stattgegeben ( XXXX vom 28.04.2023).
- XXXX „Offenlegung von Gesundheitsdaten“
Darin geht es um die bereits oben angeführte Aussage des C in seiner Stellungnahme an die AR (die dann an die DSB weitergeleitet wurde), dass der B psychische Probleme hatte und deshalb ein Kontakt zum HPA hergestellt wurde.
- XXXX , „Offenlegung von Mitarbeitergesprächen Teil 1“, als Beschwerdegegner ist das Kdo XXXX angeführt (Kdt C) und die E-Mail-Adresse des C. Hintergrund sind die bereits oa MAG aus den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009, die im Personalakt abgelegt und somit für den S1/Personalbearbeiter zugänglich waren, obwohl sie nach § 45a nur dem unmittelbaren Vorgesetzten zugänglich sein sollten.
Der B ging davon aus, dass alle Bescheide und Belehrungen, die die XXXX betreffen auch deren Leiter – und damit C – betreffen und daher von ihm zu verantworten seien.
Der B forderte idZ von der Abt AR (die dafür keine Zuständigkeit hatte, was ihm auch bewusst war), dem C die Kompetenz als Disziplinarvorgesetzter für ihn zu entziehen oder dessen Dienstzuteilung aufzuheben, und begründete das mit den ergangenen Entscheidungen der DSB. Er führte sodann noch ein Rechenbeispiel an, worin er die Kosten der Dienstzuteilung des C und seines Vorgängers Y kritisierte.
Beweiswürdigung:
Die Aussagen des B und die Inhalte der angeführten Schreiben der Rechtsabteilung bzw AR sowie der Bescheide der DSB sind unstrittig.
Die Rechtfertigung des B zeigt, dass er für alle (mutmaßlichen) Datenschutzverletzungen in der XXXX den C verantwortlich gemacht hat und daraus seine Einschätzung, dieser habe Defizite im Datenschutz ableitete (5. VHS, 7 und 32).
Rechtliche Würdigung:
Die BDB geht davon aus, dass die Unterstellung von Datenschutzverletzungen, die der C gar nicht zu verantworten hatte, ein Verstoß gegen § 43a BDG darstellt. Als Beispiele dafür werden die beiden Bescheide gegen den R angeführt und die Beschwerde wegen der Ablage der MAG.
Sie verkennt dabei, dass dem B im Spruch vorgeworfen wird, er habe die Formulierung gebraucht, der C habe „Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen“. Selbst, wenn man die Überschrift heranzöge, wo er ausgeführt hat „Wiederholte Datenschutzverletzungen trotz mehrmaliger Belehrung durch den C“, wäre das noch kein Verstoß gegen § 43a BDG, sofern ein Tatsachensubstrat vorhanden und ein sachlicher Ton gewahrt wird. Beides ist der Fall.
C wurden nachweislich von der DSB mehrere Datenschutzverletzungen nachgewiesen. Den beiden Beschwerden gegen den R, hatte der C (wie erwähnt) fälschlich der Beschwerde des B keine Berechtigung zuerkannt, weil er keine Datenschutzverletzung gesehen hat. Somit war dieser Vorwurf nicht falsch und leichtfertig erhoben.
Bleibt noch der Vorwurf zu den MAG, wo der B anführt, der C habe als Kommandant die Dienstaufsicht auch über die Personalbearbeiter bzw den S1 und als Kommandant die Verantwortung, was im Personalakt abgelegt sei. Er hätte Stichproben durchführen müssen (5. VHS, 8). Vor dem Hintergrund der Aktivitäten des B und, dass er seine Einsicht in den Personalakt vorher beantragt hat, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der C Einsicht in den Personalakt genommen hat. Wenngleich ihm die falsche Ablage nicht vorzuwerfen ist, hätte er demnach zu diesem Zeitpunkt die Entfernung aus dem Personalakt anordnen müssen.
Letztlich kann dahingestellt werden, ob der C tatsächlich Kenntnis hatte, weil es – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht darauf ankommt, ob die Kritik des B richtig war oder nicht, sondern ob sie den Rahmen der Sachlichkeit gesprengt hat. Die Aussage, der C habe „Defizite in der Handhabung der Datenschutzbestimmungen“ ist nicht unsachlich, weil tatsächlich Verstöße vorlagen die dem C zuzuordnen waren. Diese Meinung des B ist von der Wortwahl her nicht überschießend, sodass sie als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf aufgefasst werden könnte, die die Würde des C verletzt. Es handelt sich um ein im Kontext vertretbares Werturteil, das insgesamt betrachtet die Schwelle des disziplinär erheblichen Verhaltens im Sinn des § 43a BDG nicht überschreitet (vgl VwGH 28.07.2000, 97/09/0106 mwN). Der B ist in diesem Punkt freizusprechen.
6. ZUR STRAFBEMESSUNG
Gemäß § 51 Abs 1 HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung bzw bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Gemäß § 52 Abs 1 HDG ist die Geldbuße höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage – das sind gemäß § 52 Abs 2 HDG die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde – festzusetzen.
Gemäß § 6 Abs 1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Gemäß § 6 Abs 2 HDG ist, wenn über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen.
Gemäß § 6 Abs 3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
6.1. Zur Schwere der Pflichtverletzungen
Im gegenständlichen Fall liegen nunmehr folgende Schuldsprüche vor (in Klammer jeweils der bzw die Spruchpunkte, wobei die fettgedruckten jene sind zu denen der B ein Schuldgeständnis abgelegt hat):
Vorsätzlicher Verletzung von § 43 Abs 1 BDG (1., 4.)
Vorsätzlicher Verletzung von § 43 Abs 1 und § 45 Abs 1 BDG (3.)
Fahrlässige Verletzung von § 43 Abs 1 BDG (5., 6.)
Vorsätzlicher Verletzung von § 43a BDG (10., 19., 20., 22., 47., 28., 42., 44.)
Fahrlässige Verletzung von § 43a BDG (11., 13., 14., 15., 16., 26., 36., 40.)
Vorsätzlicher Verletzung von § 44 Abs 1 BDG (21., 24., 27.[5x])
Nach Ansicht des Senates ist als schwerste Pflichtverletzung, die vorsätzliche Verletzung von § 43a BDG (Spruchpunkt 10) zu werten, weil der B hier zur Befriedigung seines gekränkten Egos nicht davor zurückgeschreckt ist, wider besseren Wissens einen Kameraden sogar bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Bei den weiteren vorsätzlichen Verletzungen des § 43a BDG hat er zwar auch seinem Vorgesetzten zum Teil Verletzungen von Dienstpflichten und auch von strafgesetzlichen Vorschriften vorgeworfen bzw dessen menschliche Würde durch seine Ausdrucksweise verletzt, doch hat er zumindest keine Strafanzeigen mehr erstattet.
Die vorsätzliche Verletzung einer Weisung – gerade im militärischen Bereich – stellt ebenfalls keine gering zu bewertende Pflichtverletzung dar und wurde diese gleich mehrfach begangen (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044; 26.06.1997, 95/09/0265). Es handelt sich konkret zwar „nur“ um den Kommunikationsbefehl und damit um eine rein formale Vorgabe. Die Auswirkungen dieser Verletzung waren auch geringfügig, weil die entsprechenden Eingaben – mit Ausnahme jener an T –, ohnehin an die Adressaten, an die auch direkt übermittelt wurde, gegangen wären. Man kann vor dem Hintergrund des Zwecks des Befehls, aber dennoch nicht nur von einem formalen Inhalt des Befehls (dem nach dem VwGH vom 21.09.2005, 2002/09/0143) Rechnung zu tragen ist) sprechen. Der B hat den Kommunikationsbefehl vorsätzlich verletzt, weil es ihm darauf ankam, seine zumindest zum Teil unsachliche Kritik an C, möglichst schnell an verschiedene Stellen zu verteilen oder zu verhindern, dass er Einfluss auf die Weitergabe nimmt.
Bei den vorsätzlichen Verletzungen des § 43 Abs 1 BDG war der B zu Spruchpunkt 1.) „nur“ als Berater und Ideengeber tätig und lag die Verantwortung letztlich beim anordnenden Kommandanten T. Zu Spruchpunkten 3 und 4 geht es um die vorsätzliche Bestätigung inhaltlich falscher Meldungen über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen (hier der AJ); letztlich hatten diese aber keine finanziellen Schäden zur Folge, weil die Dienstleistungen (MDL) erbracht wurden. Es kam bloß zu einer Verfälschung der Ergebnisse des QM. Wobei hier nicht verkannt wird, dass sich Vorgesetzte auf die Korrektheit von Meldungen verlassen können müssen, Falschmeldungen insbesondere von vorgesetzten Offizieren nicht zu tolerieren sind und spürbare Konsequenzen nach sich ziehen müssen. Der B hat hier mit viel Aufwand in leitender Funktion an einem QMS mitgewirkt und dann in Kauf genommen, dass die Ergebnisse durch Falschmeldungen de facto unbrauchbar wurden und künftige Ressourcenkalkulationen auf einer falschen Grundlage erfolgen.
Den fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen kommt hingegen schon aufgrund des geringeren Verschuldensgrades weniger Gewicht zu, wenngleich auch die leichtfertige Erstattung von Strafanzeigen (11. und 13.) erhebliche Schwere aufweisen, weil sie der B als Reaktion auf die gegen ihn gerichteten Strafanzeigen (als „Gegenangriff“) getätigt hat.
6.2. Zu den Milderungsgründen
Als mildernd wertet die BDB (in Priorisierung der Gewichtung (vgl Bescheid, 140):
1.) die Unbescholtenheit und die bisherige dienstliche Leistung
2.) die lange Verfahrensdauer
3.) das Verhalten vor dem Senat
4.) das zumindest teilweise Einsehen
5) die persönlichen Verhältnisse, soziale und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Dazu ist festzustellen, dass die sonst offenbar tadellosen Dienstleistungen (er wurde regelmäßig belohnt), über einen Zeitraum von rund 30 Jahren ein hohes Gewicht als Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) haben und der B auch sonst einen ordentlichen Lebenswandel (mit einer Ausnahme, wo er eine Entscheidung, eine Kollegin nicht zu kündigen, nicht anerkennen wollte) pflegte.
Auch die lange Verfahrensdauer (die Einleitung des 1. Disziplinarverfahrens erfolgte bereits im Jänner 2019) wurde zurecht von der BDB berücksichtigt. Ihr kommt Gewicht zu. Sie ist zum größten Teil durch das BMLV zu verantworten, weil die Verordnung über die DKS verfassungswidrig war und eine Unzahl an Pflichtverletzungen angezeigt wurden, die letztlich nicht zu einer Einleitung geführt haben, aber einen enormen zeitlichen Prüfaufwand sowohl bei der BDB als auch beim BVwG verursacht haben.
Die Schuldeingeständnisse zu den Spruchpunkten 19., 20., 22., 26., 44. und teilweise 42. Sind ebenfalls zugunsten des B zu berücksichtigen.
Die Heranziehung des Verhaltens vor dem Senat und die persönlichen Verhältnisse, sind hingegen keine Milderungsgründe. Letzteres ist erst bei der Prüfung der Verkraftbarkeit einer allfällig verhängten Geldstrafe zu berücksichtigten und der persönliche Eindruck den der Beschuldigte in der Verhandlung gemacht hat, ist bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung der spezialpräventiven Erforderlichkeit zu berücksichtigen (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062 mwN).
Der B ist der Ansicht, dass darüber hinaus ebenfalls als mildernd zu werten gewesen wären (kursiv, zitiert nach seinem Schlussplädoyer 5.VHS, 33):
„6.) die zusätzliche dienstliche Auslastung aufgrund der Feststellung im Bescheid auf Seite 139, 3. Absatz:‘„...Beim Beschuldigten muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass er auf Grund der dienstlichen Auslastung, ggf. mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes als Abteilungsleiter, jedenfalls aber mit den Aufgaben als stv. XXXX leiter (in Doppelfunktion), der das XXXX auch zeitweilig führen musste und zudem ua. als Kurskommandant tätig war, überfordert gewesen ist…‘“.
Dazu ist anzuführen, dass dieser Milderungsgrund lediglich bei den Spruchpunkten 3 und 4 in Betracht käme, wenn diese tatsächlich nur fahrlässig erfolgt wären. Das war aber nicht der Fall, der B wusste, dass die von ihm bestätigten AJ nicht mit den tatsächlich angeführten Leistungen übereinstimmten, weil er bei Spruchpunkt 3 darauf durch K hingewiesen wurde und bei Spruchpunkt 4, selbst nicht das getan hat, was er dann bestätigt hat. Für die Abfragen zu Spruchpunkt 5 und 6 hat die dienstliche Auslastung keine Rolle gespielt, weil er da in der XXXX abteilung war und die Abfrage nicht notwendig war. Für jene Pflichtverletzungen, die er nach seiner Dienstenthebung getätigt hat, bestand überhaupt keine dienstliche Belastung mehr.
Es liegt daher der von B angeführte Milderungsgrund nicht vor.
„7.) das Fehlen einer Anleitung/Führung durch den Ltr XXXX bzw. Kdt XXXX aufgrund der Feststellung im Bescheid auf Seite S139, letzter Absatz: ‚...Im Wissen um die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten hätte dieser [gemeint: Ltr XXXX ], auf Grund seiner Vorbildfunktion gegenüber dem jüngeren Offizier, eine kalmiernde Wirkung auf diesen Konflikt entfalten können…‘)“
Die BDB stützte diese Ausführungen im Bescheid auf die Aussage des T (in der Verhandlung vor der BDB), dass der B seiner Ansicht nach keine Dienstaufsicht benötigt habe. Der T hat auch in der Verhandlung vor dem BVwG angeführt, dass er ihm vertraut habe, weil er ihn als extrem loyal, verlässlich und aufrichtig kennengelernt habe (1. VHS, 9). Er hat auch ausgesagt, dass er es nicht für in Ordnung befinde, wie mit B (und W) umgegangen worden sei (1. VHS, 10). Der T war zwischen 01.08.2018 und 01.07.2020 nicht LtrI XXXX und war ihm danach durch den Kommunikationsbefehl auch jede direkte dienstliche Kommunikation mit ihm untersagt und der B dienstenthoben. Aufgrund dessen und der immer wieder Abwesenheit des T davor sowie des Vertrauens das der T dem B – aufgrund seiner bisherigen Dienstleistung – entgegengebracht hat, kann dem T keine mangelnde Führungsleistung vorgeworfen werden, die als Milderungsgrund zu werten wäre.
Eine mangelnde Anleitung/Führung durch den C kommt schon aufgrund der Dienstenthebung davor nicht in Betracht und hat der B nicht angeführt, worin er das Fehlen einer Anleitung/Führung durch Y erblickt.
Es liegt daher der von B angeführte Milderungsgrund nicht vor.
„8.) die 7-malige Unterstellung von einem strafrechtswidrigen Verhalten durch die Disziplinarvorgesetzen mittels Strafanzeigen (Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA XXXX )
9.) die 64-malige Unterstellung eines pflichtwidrigen Verhaltens durch die Disziplinarvorgesetzten mittels Disziplinaranzeigen (Einstellungen durch BDB bzw. BVwG aufgrund fehlenden Anfangsverdachts etc.)
10) 9-malige Datenschutzverletzungen (Sachverhalte) durch XXXX zu [s]einem Nachteil, welche durch Bescheide der DSB festgestellt worden sind (diverse Verfahren zusätzlich auch noch anhängig bei DSB und BVwG)
11) [der] angeschlagene[r] gesundheitlicher Zustand (Psyche) [des B] aufgrund der Vielzahl an ungerechtfertigten Unterstellungen im Strafrecht und Disziplinarrecht, sowie die zahlreichen Datenschutzverletzungen welche zu einer psychologischen Betreuung beim HPA geführt haben“
In den in den Punkten 8., 9. und 10 genannten Strafanzeigen und Unterstellungen pflichtwidrigen Verhaltens, welche letztlich nicht zu einer Einleitung eines Verfahrens oder zu einer Einstellung geführt haben, und die damit verbundene psychische Belastung, ist kein Milderungsgrund zu sehen.
Letztere sind keine Folgen seiner Taten, sondern der Verfolgung wegen seiner Taten und können daher keinen Milderungsgrund darstellen (vgl OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d zu § 34 Abs 1 Z 19 StGB zu finanziellen Nachteilen).
Die Unterstellungen pflichtwidrigen Verhaltens, das zu keiner Einleitung führte, ist eine Erklärung für die beim B vorliegenden Emotionen. Es lag beim B aber keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung oder Unbesonnenheit iSd § 34 Abs 1 Z 7 und 8 StGB vor, weil er mit einer einzigen Ausnahme, als er mündlich seinen Unmut äußerte (Spruchpunkt 47 – und auch da wurde er davor auf eine eskalierende Wirkung seiner Aussagen hingewiesen) die vorgeworfenen Pflichtverletzungen in schriftlicher Form und wohlüberlegt gesetzt hat.
„12) die von [B] aus gestartete Initiative für eine Mediation durch das vorgestaffelte Verfahren ‚Frozen Status‘ mittels Mediator mit ObstdG [C]“
Diese stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, weil der B den Abbruch der Mediation durch seine Verhalten, das zu den weiteren Anzeigen des C geführt hat, zumindest mit zu verantworten hat.
3.3.2.2 Zu den Erschwerungsgründen
Dazu hat die BDB die „Anzahl der Pflichtverletzung“ genannt und implizit auch die „Vorbildwirkung des B als hohen Offizier“ (Bescheid, 140).
Hier ist zunächst festzustellen, dass die Vorbildwirkung des B als Vorgesetzter von der BDB im Hinblick auf die Verletzungen des § 43a und § 45 Abs 1 BDG nicht als erschwerend heranzuziehen ist, weil das Verhalten als Vorgesetzter schon Teil des Strafvorwurfes ist. In allen übrigen Fällen ist dies aber gerechtfertigt.
Was die Anzahl der als Erschwerungsgründe herangezogenen Pflichtverletzungen betrifft, verbleiben insgesamt neben dem als schwerste Pflichtverletzung gewertetem Spruchpunkt 10, 27 weitere Pflichtverletzungen, wobei 18 davon vorsätzlich begangen wurden.
Ein qualitatives Überwiegen der Erschwerungsgründe über die durchaus gewichtigen aber dennoch nur 8 Milderungsgründe, ist bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen, da sich unter den Erschwerungsgründen alleine 8 vorsätzliche Weisungsverstöße, zwei vorsätzliche Verstöße gegen die Treuepflicht (durch Beratung zur Umgehung einer Weisung und der Tolerierung von Falschmeldungen) finden und weitere 7 vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zum achtungsvollen Umgang mit seinem Vorgesetzten (vgl zu den weiteren Pflichtverletzungen im Detail dazu oben 6.1.) und auch zwei fahrlässig begangenen (den leichtfertigen Strafanzeigen) ebenfalls erhebliches Gewicht zukommt.
Aus diesem Blickwinkel ist die vom DiszA geforderte ENTLASSUNG gerechtfertigt, auch wenn es im Vergleich zur Entscheidung der BDB zu einer Reihe von Freisprüchen und Einstellungen (wegen Strafbarkeitsverjährung) gekommen ist.
Der B beantragte hingegen aufgrund der Freisprüche, Einstellungen und von ihm angeführter Milderungsgründe eine deutliche Reduktion der von der BDB verhängten Geldstrafe von € 15.355,- (360 % der Bemessungsgrundlage von 4.387,40 = 15.794,64 lt Bezugsnachweis A/Blg1).
3.3.2.3. Zur Spezialprävention
Wie oben bereits ausführlich erläutert, sind im gegenständlichen Fall noch immer 2/3 der Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen worden und damit ist von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen.
Der B vermeint, dass aufgrund dessen, dass er eingesehen habe, sich im Ton vergriffen zu haben und seiner Entschuldigungsschreiben vom 14.09.2021 an C und vom 15.06.2022 an Y (A/Blg 4a, 4b), seine Bereitschaft den Vorgesetzten C korrekt zu behandeln aber auch woanders als an der XXXX zu arbeiten (5. VHS, 11, 12), eine günstige Zukunftsprognose vorliege.
Im Entschuldigungsschreiben vom 14.09.2021, entschuldigt sich der B bei C in einem Satz, für die „von ihm nicht beabsichtigte übermäßig Inanspruchnahme der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter“, zeigt aber gleichzeitig diverse Fehler des C auf, ersucht ihn „gem § 43 Abs 1 BDG gewissenhafter und engagierter zu arbeiten“, weil dies unnötigen Arbeitsaufwand erspare und verweist auf die Auswirkungen auf das schon angespannte Arbeitsklima.
Bei einer objektiven Bewertung des gesamten Inhalts dieses Schreibens, kann der Senat darin keine ernst gemeinte Entschuldigung – insb auch für die ständigen provokanten und teilweise auch beleidigenden Aussagen – erblicken.
Im Entschuldigungsschreiben vom 15.06.2022 des B an Y führte er im Wesentlichen aus, er habe damals kein faires objektives Verfahren erkennen können und die Befangenheit des I festgestellt. Auch andere Kommandanten hätten dem W MDL für das Studium angeordnet, aber nur gegen ihn und T seien Disziplinarverfahren und Strafanzeigen erstattet worden. Sodann führte er wörtlich aus: „Ich habe mir damals auch nicht mehr anders zu Helfen gewusst als, dass ich mich mit einem ‚Gegenangriff‘, einer Strafanzeige gegen Sie, subjektiv gesehen, wieder das Recht auf ein faires Verfahren verschaffe.“ Er habe die Strafanzeige angekündigt, keine Antwort erhalten und sie dann eingebracht. Sodann führt er wieder wörtlich aus: „Nachträglich betrachtet, mit mehr Erfahrung und besserer Kenntnis des Straf- und Disziplinarwesens hätte ich unabhängig, ob diese nun gem. §53a BDG iVm BAK-G gerechtfertigt ist oder nicht, mit dem heutigen Wissensstand NICHT mehr eingebracht. Für diese Strafanzeigen und die Unannehmlichkeiten möchte ich mich hiermit bei Ihnen entschuldigen und hoffe, dass Sie diese Entschuldigung annehmen.“
Hiezu ist festzustellen, dass die Strafanzeigen bzw die Angriffe auf Y nur einen Bruchteil der Vorwürfe gegen den B darstellen.
Der Senat ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B und seiner Verantwortung (trotz der Geständnisse und der Beteuerung er würde bestimmte Formulierungen heute nicht mehr verwenden) überzeugt, dass die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen, wie den nunmehr im Spruch des BVwG vorgeworfenen – bei Beschränkung auf eine Geldstrafe – sich in einer vagen Hoffnung erschöpfen und keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass der B keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Es sind derzeit noch drei weitere Disziplinaranzeigen (13.07.2022, 03.11.2022, 24.04.2023), gegen den B bei der BDB erfolgt, weil er sich trotz des laufenden Verfahrens nicht an den Kommunikationsbefehl gehalten und zumindest nach dem Empfinden des C im Ton vergriffen hat (1. VHS, 7). Er hat wegen dieser Anzeigen auch das Mediationsverfahren abgebrochen und ist dem Senatsvorsitzenden der BDB zuzustimmen, dass sich die Angriffe des C nicht ausschließlich gegen den C gerichtet haben, sondern auch an dessen Vorgänger und Offiziere gleicher Ebene, andere Vorgesetzte und einen Unteroffizier. Er hat es auch geschafft andere Angehörige seiner Dienststelle zu motivieren, ihm Schriftstücke und Informationen zuzuspielen. Er beschäftigt seinen Vorgesetzten C (alleine 45 seit der 1. Verhandlung vor dem BVwG im Juli 2023 [2. VHS, 16]) und die übergeordneten Stellen mit zahlreichen Eingaben, in der Absicht diese zu Fehlern zu zwingen oder Auskünfte zu erlangen, die er dann zu seinen Gunsten verwerten kann.
Der M der im Gegensatz zu C mit dem B zusammengearbeitet hat (und in der Zwischenzeit nicht mehr Dienst an der XXXX versieht) hat es in seiner Aussage auf den Punkt gebracht (2. VHS, 21): „Ich hege ganz starke Bedenken, dass Dinge – die jetzt auch hier aufgearbeitet werden – ein zweites Mal aufkommen, nämlich dann, wenn alte Rechnungen beglichen werden. Es hat sich auch gezeigt, dass die Verhaltensweisen des [B] nicht an einzelnen Personen hängen, sondern, dass er ganz generell in diese Verhaltensweisen verfällt, wenn er mit ihnen nicht glücklich ist. Die XXXX hat junge Soldaten auszubilden und kann sich nicht ständig mit Diskussionen in Punkt und Beistrich beschäftigen und kann es auch passieren, dass eine Vorschrift einmal nicht genau eingehalten wird und da sollte dann keine „Staatsaffäre“ daraus gemacht werden. Wir hatten die Hoffnung, dass nach der Verhandlung vor der BDB ein normales Zusammenarbeiten wieder möglich wird, stattdessen gab es weitere Eingaben.“
Selbst der T (der den B noch länger kennt) hat, auf die Frage, ob Herausforderungen im Hinblick auf das Betriebsklima sieht, ausgesagt (1. VHS, 14): „An meiner Dienststelle sehe ich sehr wohl Herausforderungen. Ich kenne [B], er würde Dienst nach Vorschrift machen, um ja keinen Fehler zu machen. Das geht an meiner Dienststelle nicht. Bis zu den ganzen Vorfällen gab es nie Probleme, wir waren ein gutes Team. Ich kann mir vorstellen, dass der eine oder andere jetzt ein Problem haben wird.“
Wenn man diesen Aussagen, jener des B gegenüberstellt, als er gefragt wurde, wie und wo er sich seine Zukunft vorstellt und ob im klar ist, dass er sich im Ton mäßigen müsse (5. VHS,10): „Im Ton ist mir das klar, aber ich sehe, dass ich Pflichten habe, aber auch Rechte. Da meine ich zB meine Datenschutzbelange, allfällige Straftaten. Das ist mir wichtig.“, dann lässt das keine günstige Zukunftsprognose zu.
3.3.2.4. Zur Generalprävention
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde (vgl VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Dasselbe gilt für den gleich formulierten § 6 Abs 1 erster Satz HDG („… oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“).
Im gegenständlichen Fall stehen schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der dem B nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen, sodass die Entlassung des B schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des B vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind.
Die dem B vorgeworfenen Pflichtverletzungen haben das Potential, das Betriebsklima an Dienststellen dermaßen zu stören, dass es zu Lagerbildung kommt und Vorgesetzte nur mehr damit beschäftigt sind, verbalen Angriffe abzuwehren bzw sich gegen leichtfertig erhobene Vorwürfe zu verteidigen. Im Fall des Verdachts einer Pflichtverletzung kann und soll der Beschuldigte alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anwenden und seine Verteidigungsrechte ausüben. Es geht aber nicht an, dass er durch das Erheben von leichtfertigen oder gar wissentlich unrichtiger (strafrechtsrelevanter) Vorwürfe, gegen die anzeigende Personen oder andere Kameraden zum „Gegenangriff“ übergeht, wie es der B formuliert hat. Gerade im militärischen Bereich haben Kaderangehörige (und insbesondere Offiziere) kühlen Kopf zu bewahren, selbst wenn sie Ziel von aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Angriffen werden.
Die geforderte Entlassung ist vor diesem Hintergrund, auch aus generalpräventiver Sicht, eine angemessene und notwendige Bestrafung.
3.3.2.5. Gemäß § 38 Abs 1 HDG hat der B dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 360,- zu leisten. Da keine Geldstrafe verhängt wurde, sondern die Entlassung, entfällt eine Auferlegung des Kostenbeitrages.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
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