IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 08.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, beantragte am 13.11.2022 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
2. Mit dem (im Vorstellungsweg ergangenen) Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.02.2023 wurde ihm ab September 2022 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 113,00 gewährt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zugesprochene Studienbeihilfe zog die belangte Behörde das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers in Höhe von € 38.880,22 (Einkünfte in Höhe von € 41.480,22 abzüglich des Absetzbetrages für die Schwester des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.600,00) sowie das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von € 24.097,43 (Einkünfte in Höhe von € 26.697,43 abzüglich des genannten Absetzbetrages in Höhe von € 2.600,00). Daraus ergebe sich eine Unterhaltsleistung des Vaters in Höhe von € 4.301,04 und der Mutter in Höhe von € 1.464,61. Aus dem Grundbetrag in Höhe von € 4.020,00, erhöht um € 3.000,00 gemäß § 26 Abs. 2 StudFG – abzüglich der Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von insgesamt € 5.765,65 – ergebe sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe in Höhe von € 1.254,35. Daraus ergebe sich ein um 8 % erhöhter Jahresbetrag in Höhe von € 1.354,70, sohin eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) in Höhe € 113,00.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dazu führte er im Wesentlichen aus, seine Mutter sei alleinerziehend und lebe mit seinem Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Daher sei der in § 32 Abs. 3 StudFG für solche Fälle vorgesehene Freibetrag zu berücksichtigen.
4. Einlangend am 16.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und seit November 2021 im Bundesgebiet wohnhaft. Er ist an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugelassen.
Er stand vom 27.09.2022 bis 30.09.2022, vom 26.10.2022 bis 31.10.2022 sowie vom 01.11.2022 bis 19.12.2022 (geringfügig) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Er geht seit 25.05.2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und ist unstrittig. Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Rechtslage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) lauten (auszugweise):
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
…
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) …
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
…
Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro (Anm. 1) monatlich.
(2) Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro (Anm. 2) monatlich für:
…
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,
…
(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn
1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.
…
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 361 Euro;
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 269 Euro;
Bemessungsgrundlage
§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
…
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
…
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
…
3.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des (früheren) § 32 Abs. 3 StudFG (Anm.: nunmehr § 30 Abs 3 StudFG) nicht berücksichtigt. Seine Mutter sei jedoch alleinerziehend und lebe mit seinem Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
3.3. Dieser Ausführung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
3.4. Im Rahmen der Berechnung der Studienbeihilfe zog die belangte Behörde sehr wohl eine – entsprechend des § 30 Abs. 3 StudFG für jeden Elternteil getrennte – Bemessungsgrundlage heran. So wurde vom Einkommen des Vaters in Höhe von € 41.480,22 die Hälfte des Absetzbetrages für die Schwester des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.600,00 (vgl. § 30 Abs. 1 Z 3) in Abzug gebracht, woraus als Bemessungsgrundlage für den Vater des Beschwerdeführers der Betrag von € 38.880,22 berechnet wurde. Ebenso wurde vom Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers in Höhe von 26.697,43 (getrennt) erfolgte um die Hälfte Absetzbetrages für die Schwester des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.600,00 verkürzt, woraus als Bemessungsgrundlage ein Betrag von € 24.097,43 ergab. Ausgehend von den getrennt ermittelten Bemessungsgrundlagen wurden sodann die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern (€ 4.301,04 bzw. € 1.464,61) ebenso getrennt berechnet.
3.5. Aus dem Grundbetrag in Höhe von € 4.020,00, erhöht um € 3.000,00 gemäß § 26 Abs. 2 StudFG, abzüglich der Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von insgesamt € 5.765,65 ergibt sich ein Jahresbetrag der Studienbeihilfe in Höhe von € 1.254,35.
3.6. Der gemäß § 27 Abs. 3 StudFG um 8 % erhöhte Jahresbetrag beträgt sohin € 1.354,74. Daraus ergibt sich – wie die belangte Behörde zutreffend anführt – eine monatliche Studienbeihilfe (gerundet) in Höhe von € 113,00.
3.7. Die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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