W208 2264342-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 07.12.2022, GZ P1819658/2-HPA/2022, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs 2 Z 1 HGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 16.11.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 28.11.2022 der mit 22.11.2022 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit 01.11.2022 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 300,00 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Telefonisch gab der BF gegenüber der belangten Behörde an, dass ihm diese Wohnung im September oder Oktober 2022 verbindlich zugesagt worden wäre. In einem darauffolgenden Telefonat mit der Vermieterin wurde von dieser die verbindliche Zusage im Oktober 2022 bestätigt.
Dem Antrag wurde ua ein Mietvertrag, abgeschlossen am 01.11.2022 zwischen dem BF und der Vermieterin der Wohnung, sowie ein Dauerauftrag und Buchungsbelege über die Zahlung der Mietkosten iHv € 300,00 vom Konto des BF an die Vermieterin vorgelegt.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 11.08.2022 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Er sei seit 01.11.2022 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Mietbeginn seien der 01.11.2022. Er habe Anfang Oktober von seiner Vermieterin die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung erhalten. Damit sei die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt. Vor seinem Mietbeginn sei der BF bei seinen Eltern gemeldet gewesen und habe daher über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb dieser Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls am 11.08.2022, iSd § 31 Abs 1 HGG eingeleitet.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 14.12.2022) richtete sich die am 14.12.2022 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er aus persönlichen Gründen, die Wohnung seiner Eltern habe verlassen müssen und gezwungen gewesen sei eine eigene Wohnung in Anspruch zu nehmen. Er bitte um Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe, da es sich finanziell nicht ausgehen würde, die Wohnung weiter zu bezahlen und er diese dann aufgeben müsste, das aber bei einem aufrechten Mietvertrag schwierig sei und er ansonsten keine Wohnmöglichkeit mehr hätte.
4. Mit Schreiben vom 19.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt am 11.08.2022 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 09.01.2023 angetreten.
Der BF ist erst seit 01.11.2022 Hauptmieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 01.11.2022 abgeschlossen und der BF ist seit dem 01.11.2022 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vermieterin der Wohnung ist eine Privatperson.
Davor war er in der Wohnung seiner Eltern, in XXXX , XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 16.11.2022.
Der BF hat in dem im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde geführten Telefonats am 07.12.2022 selbst angeführt, dass ihm diese Wohnung im September oder Oktober 2022 verbindlich zugesagt worden wäre. In einem darauffolgenden Telefonat mit der Vermieterin wurde von dieser die verbindliche Zusage im Oktober 2022 bestätigt. Damit räumt er selbst ein, dass er den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls am 11.08.2022 noch nicht eingeleitet hatte.
Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an der Wohnung seiner Eltern, in XXXX , XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.11.2022 und aus seinem eigenen Vorbringen. Eine „eigene Wohnung“ zum gesetzlich relevanten Zeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31/2001, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, idF BGBl I Nr 102/2019, folgendermaßen: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG)
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
[…]“
Mit BGBl I Nr 207/2022 wurde § 31 HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2001, idF BGBl I Nr 102/2019, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert.
Die in § 31 vorgenommenen Änderungen betreffen die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage über den Erwerbszeitpunkt der eigenen Wohnung jedoch nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich nach BGBl I Nr 207/2022 die einschlägige Regelung nunmehr in § 31 Abs 2 Z 1 HGG, anstatt wie im angefochtenen Bescheid zitiert, in Abs 1 leg cit befindet.
Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des § 31 HGG, BGBl I Nr 207/2022, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„Wohnkostenbeihilfe
Anspruch „§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind.
Dabei gilt gemäß Abs 2 Z 1 leg cit, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Z 3). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung frühestens mit der verbindlichen Zusage der Vermieterin im Oktober 2022 und nachweislich mit Abschluss des Mietvertrags am 01.11.2022 rechtsverbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 11.08.2022. Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Dies wird auch vom BF nicht bestritten, der anführt, die verbindliche Zusage im September oder Oktober bekommen zu haben.
Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).
Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, dass der Bezug einer eigenen Wohnung aus persönlichen Gründen wegen seines Auszugs aus der Wohnung seiner Eltern zu diesem Zeitpunkt notwendig geworden sei und der nunmehrige Ausstieg aus dem bestehenden Mietvertrag schwierig sei, ist für ihn damit nichts gewonnen, da dies nichts an den in § 31 HGG festgelegten erforderlichen – und hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zu ändern vermag.
Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
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